Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2009 - VIII ZB 62/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 39.900 € nebst Verzugszinsen , Zug um Zug gegen Übergabe eines Wohnmobils, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 29. April 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 29. Mai 2008 beim Oberlandes- gericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um "4 Wochen bis zum 28. Juli 2008" beantragt. Der nicht unterzeichnete Schriftsatz ist am 30. Juni 2008 (einem Montag) per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hat das Oberlandesgericht den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. Ein auf dem Postweg übermittelter, ordnungsgemäß unterzeichneter Fristverlängerungsantrag ist am 3. Juli 2008 zum Oberlandesgericht gelangt.
- 2
- Mit per Telefax am 9. Juli 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich erneut um Fristverlängerung bis 28. Juli 2008 nachgesucht. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2008, als Fax am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, hat die Beklagte die Berufung begründet.
- 3
- Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe seiner Büroangestellten am 30. Juni 2008 den Fristverlängerungsantrag diktiert und diese angewiesen, den Schriftsatz fertig zu stellen und vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu versenden. Die Angestellte habe das Fristverlängerungsgesuch zwar weisungsgemäß geschrieben und dem Prozessbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorgelegt, dessen weitere Anweisung, den Schriftsatz vorab per Telefax an das Oberlandesgericht zu versenden, jedoch fehlerhaft ausgeführt. Bei der eingesetzten Mitarbeiterin handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die bislang - wie regelmäßige Kontrollen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gezeigt hätten - die ihr übertragenen Aufgaben seit mehr als drei Jahren sorgfältig und fehlerlos ausgeführt habe. Am 30. Juni 2008 habe die Kanzleiangestellte versehentlich jedoch nicht den bereits unterschriebenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht gefaxt, sondern ein nicht unterzeichnetes Doppel als Faxvorlage verwendet. Dieser Fehler sei ihr deswegen unterlaufen, weil sie sich erst nach dem Eintüten des für die Post bestimmten unterschriebenen Schriftsatzes wieder daran erinnert habe, dass der Fristverlängerungsantrag noch per Fax an das Gericht übermittelt werden müsse. Sie habe daher der Akte ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Verlängerungsgesuchs entnommen und dieses an das Oberlandesgericht gefaxt. An die Notwendigkeit einer Unterschrift habe sie in diesem Moment nicht mehr gedacht.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dabei hat es ausgeführt, das Wiedereinsetzungsgesuch scheitere schon daran, dass die versäumte Prozesshandlung - hier die Berufungsbegründung - nicht binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgeholt worden sei (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 6
- 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - und damit auch die Antragsfrist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO - für Rechtsmittelbegründungsfristen von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert hat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Fristversäumung auf ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen ist. Dies ist aufgrund des glaubhaft gemachten Vorbringens der Beklagten zu verneinen. Das Fristversäumnis beruht ausschließlich auf einem - weder dem Prozessbevollmächtigten noch der von ihm vertretenen Partei anzulastenden - Fehlverhalten der mit der Fertigung und Versendung des Fristverlängerungsantrags vom 30. Juni 2008 beauftragten Büroangestellten.
- 8
- a) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er zunächst dafür Sorge zu tragen, dass ihm Akten in Verfahren, in denen Rechtsmittel - oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Zusätzlich hat er eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05, NJW-RR 2008, 1160, Tz. 10; vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192, unter 2; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsanwalt muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, Tz. 7; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12 f. vom 11. Februar 2003, aaO.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris, Tz. 4; jeweils m.w.N.).
- 9
- aa) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach deren glaubhaft gemachtem Vorbringen genügt. Er hat seiner seit einigen Jahren in seinem Büro tätigen Angestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung erteilt, das ihr diktierte Fristverlängerungsgesuch nach Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten versandfertig zu machen, es jedoch vorab per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Bei Befolgung dieser Anweisung wäre der rechtzeitige Eingang eines formgerechten Fristverlängerungsantrags (§ 130 Nr. 6 ZPO) beim Berufungsgericht gewährleistet gewesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass er die Ausführung der ausgegebenen Anweisung nicht überwacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Weisung, das unterzeichnete Fristverlängerungsgesuch in den Postlaufweg zu geben und es davor ("vorab") - aus Gründen der Fristwahrung - per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, aaO, m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom 11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt wurde (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils m.w.N.). Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht, wenn - wie hier - eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall erteilt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 3. September 1998, VersR 1999, 1170, unter II 2 b bb; jeweils m.w.N.).
- 10
- bb) Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag der Beklagten zu einer allgemeinen Ausgangskontrolle bei Faxübersendungen. Für den Streitfall ist es unerheblich, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu prüfen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414, Tz. 5, m.w.N.). Denn allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei bleiben für die Frage eines persönlichen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten dann ohne Bedeutung, wenn der Anwalt - wie hier - eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289, unter 1; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, unter II; jeweils m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte seiner geschulten Mitarbeiterin konkret aufgetragen, den vom ihm unterzeichneten Frist- verlängerungsantrag vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Wäre die Angestellte dieser Weisung nachgekommen, wäre das Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zuständige Gericht gelangt. Angesichts der klaren Vorgabe, den unterzeichneten Antrag per Telefax an das Berufungsgericht zu senden und danach in den Postlauf zu geben, bedurfte es nicht daneben noch einer gesonderten Anweisung, nur den ordnungsgemäß unterschriebenen Schriftsatz als Faxvorlage zu verwenden (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2006, aaO; vom 11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Zudem war der Bürokraft - wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt - die Notwendigkeit der Unterzeichnung eines per Telefax zu übermittelnden Schriftstücks durchaus bekannt; ihr war dieser Umstand lediglich vorübergehend entfallen.
- 11
- b) Der verspätete Zugang eines ordnungsgemäß unterzeichneten Fristverlängerungsgesuchs beruht damit ausschließlich auf einem der Beklagten nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der Büroangestellten ihres Prozessbevollmächtigten. Der Beklagten ist auch nicht als Verschulden anzulasten, dass ihr Prozessvertreter von der Möglichkeit einer Fristverlängerung Gebrauch gemacht hat. Denn dieser durfte - was auch die Beschwerdeerwiderung nicht in Zweifel zieht - darauf vertrauen, dass dem unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, juris, Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris, Tz. 6; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Achilles Dr. Fetzer
LG Freiburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 8 O 316/07 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 14 U 65/08 -
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.