Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - VIII ZB 100/14

published on 09/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - VIII ZB 100/14
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Landgericht Frankfurt (Oder), 14 O 105/13, 25/06/2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12 U 158/14, 25/11/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 100/14
vom
9. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die
Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 8.903,16 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine von den Klägern auf einen Vertrag über die Lieferung einer Heizungsanlage erbrachte Anzahlung von 8.903,16 € nach vorzeitiger Vertragsbeendigung zurückzuerstat- ten. Das angerufene Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer von ihr gestellten Bankbürgschaft, verurteilt. Das Urteil ist ihren Prozessbevollmächtigten am 9. Juli 2014 zugestellt worden. Diese haben mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 11. August 2014 (Montag), in dessen Adressfeld die Telefaxnummer des Landgerichts Cottbus eingetragen war, Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist am Nachmittag des 11. August 2014 per Telefax bei dem Landgericht Cottbus eingegangen und von diesem an das Berufungsgericht weitergeleitet worden, wo er am 18. August 2014 eingegangen ist. Das Original der Berufungsschrift ist am 12. August 2014 bei dem Berufungsgericht eingegangen.
2
Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift und die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen hatte, haben diese unter dem 28. Oktober 2014 für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dies damit begründet , dass ihre mit der Absendung der Berufungsschrift betraute Kanzleimitarbeiterin , die sich in mehrjähriger Tätigkeit als verantwortungsvolle und zuverlässige Fachkraft erwiesen habe, sich mangels eines aus den Handakten ersichtlichen Schriftverkehrs mit dem Berufungsgericht zur Feststellung der Telefaxverbindung des Internets bedient und dort versehentlich eine falsche Telefaxnummer abgeschrieben habe.
3
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein. Zwar habe ihr Prozessbevollmächtigter, deren Verschulden sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, die einfache Aufgabe, die Empfängernummer in den Berufungsschriftsatz einzusetzen und diese Nummer in das Telefaxgerät einzugeben, einer zuverlässigen und sorgfältigen Angestellten übertragen dürfen. Denn der Anwalt trage nur für die richtige Bezeichnung des Gerichts , an das der jeweilige Schriftsatz zu richten sei, die Verantwortung. Zur Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens sei es aber erforderlich ge- wesen, mit dem Wiedereinsetzungsantrag näher zur Büroorganisation vorzutragen. Denn der Prozessbevollmächtigte sei verpflichtet, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, das heißt zumindest durch allgemeine Anweisung an die zuständige Büroangestellte sicherzustellen, dass diese auf die richtige Empfängernummer achte und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung überprüfe, um auf diese Weise das Fehlerpotenzial so gering wie möglich zu halten. Dass der Prozessbevollmächtigte dem nachgekommen sei, sei nicht ersichtlich. Zwecks Fehlervermeidung nicht nur bei der Eingabe der Telefaxnummer in das Telefaxgerät, sondern auch bei der Auswahl der Telefaxnummer gehöre zu einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle neben einem Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit der in dem Schriftsatz eingesetzten Telefaxnummer zugleich die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer an Hand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle, aus denen die Telefaxnummer des Gerichts hervorgeht, für die die Sendung bestimmt ist.
4
Ob und bejahendenfalls welche Anweisungen es insoweit gegeben habe, sei weder im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen noch gehe dies aus der eidesstattlichen Erklärung der Büroangestellten hervor. Im Gegenteil lasse diese Erklärung erkennen, dass die Büroangestellte bei Ermittlung der Telefaxnummer ganz auf sich allein gestellt gewesen sei und auf nicht näher beschriebene Art und Weise im Internet die Telefaxnummer ermittelt habe. Wie sie dabei an die Telefaxnummer des noch nicht einmal erstinstanzlich mit der Sache befassten Landgerichts Cottbus habe gelangen können, erschließe sich nicht.
5
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Fristversäumung sei zudem nicht dadurch unterbrochen worden, dass das Landgericht Cottbus nicht noch am Tage des Telefaxeingangs für eine Weiterleitung des Telefax an das Berufungsgericht Sorge getragen oder die Prozessbevollmächtigten über den Irrläufer informiert habe. Denn das habe so kurzfristig ohne Einholung der dazu erforderlichen Informationen nicht erwartet werden können.

II.

6
Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt.
7
1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN). Ebenso wenig beruht die angefochtene Entscheidung - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auf einem grundlegenden Fehlverständnis zum Kausalitätserfordernis zwischen einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten und dem aufgetretenen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer des Berufungsgerichts.
8
2. Das Berufungsgericht hat - was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt - die Anforderungen an die anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat vielmehr unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und dementsprechend das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig verworfen. Insbesondere kann nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 Satz 1 ZPO) bei Ermittlung der zutreffenden Adressierung der Berufungsschrift beruht.
9
a) Ein Rechtsanwalt hat - dem Gebot des sichersten Weges folgend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 10 ff.) - durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zwar darf er sich zur fristwahrenden Übermittlung solcher fristgebundenen Schriftsätze auch eines Telefaxgeräts bedienen. Ebenso darf er die Übermittlung solcher Schriftsätze durch Telefax als einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen. Er ist dabei allerdings gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen , dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die zutreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, juris Rn. 8; BVerwG, NJW 2008, 932; BAG, NJW 1995, 2742, 2743; jeweils mwN). Dass solche organisatorischen Vorkehrungen hier von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten getroffen worden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wobei die Rechtsbeschwerde dies nach dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt bei der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht für erforderlich hält.
10
b) Der Rechtsanwalt hat zum erforderlichen Ausschluss von Fehlerquellen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren , dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Senatsbeschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 9 mwN). Die dazu nötigen organisatorischen Vorkehrungen erfordern, wenn solche Schriftsätze mittels Telefax übersandt werden, unter anderem die generelle Anordnung , die zuvor ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen selbständigen Überprüfung an Hand einer zuverlässigen Quelle, gleich ob unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung oder nach Absendung des Telefax an Hand des Übersendungsberichts, zu unterziehen, um darüber etwaige Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer aufdecken zu können (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7 ff.; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW-RR 2012, 1084 Rn. 20; vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, aaO; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11, 14; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 13 ff.; jeweils mwN). Diese Sorgfaltsanforderungen kommen namentlich bei Informationsquellen zum Tragen, bei denen - wie hier bei dem Internetauftritt des Berufungsgerichts - an ein und demselben Ort mehrere Empfängeradressen aufgeführt sind, so dass das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der zutreffenden Empfängernummer in be- sonderem Maße besteht (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491 unter II 1; vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt 2002, 171 unter III 2). Dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die dafür erforderliche organisatorische Anweisung zur Durchführung einer nochmaligen Kontrolle der verwendeten Telefaxnummer an Hand einer zuverlässigen Quelle getroffen haben, ist nicht ersichtlich.
11
c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass es einer näheren Darstellung der Abläufe beim Absenden fristgebundener Schriftsätze im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht bedurft habe, weil die hier erfolgte Suche nach der Telefaxnummer im Internet als solche nicht als Verletzung einer Sorgfaltspflicht angesehen werden könne und sich abgesehen von dem Fehler bei Ermittlung der Telefaxnummer aktenkundig nichts ereignet haben könne, was auf eine Fehlorganisation schließen lasse. Der fehlende Vortrag zur Organisationsanweisung im Hinblick auf die Suche nach der Telefaxnummer sei deshalb für das Fristversäumnis nicht kausal. Das geht am Kern vorbei.
12
Hätte die erforderliche Anweisung bestanden, die ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen Nachkontrolle an Hand einer zuverlässigen Quelle zu unterziehen, hätte der damit betrauten Büroangestellten bei Anwendung der dafür erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen bleiben können, dass die von ihr dem Internetauftritt des Berufungsgerichts entnommene Telefaxnummer allein zu der Rubrik des Gesamtrichterrats gehörten und dieser beziehungsweise sein am Landgericht Cottbus dienstansässiger Vorsitzender schlechthin nicht der richtige Adressat der Berufungsschrift sein konnte. In Anbetracht des Umstandes , dass für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen ist und kein weiterer Fehler hinzugedacht werden darf (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 13; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14), ist deshalb das Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Fehler der Büroangestellten zumindest mitursächlich geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, aaO Rn. 15 mwN).
13
3. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass für die Versäumung der Berufungsfrist auch nicht ein den Kausalitätszusammenhang unterbrechendes gerichtliches Verschulden ursächlich war. Zwar ist auch ein mit der Sache - wie hier das Landgericht Cottbus - bislang nicht befasstes Gericht gehalten, den fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn seine Unzuständigkeit für die Berufungseinlegung schon nach der Adressierung des Schriftsatzes ohne Weiteres erkennbar war (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. mwN). Das hat es jedoch nicht erfordert, die am letzten Tag der Berufungsfrist kurz vor Dienstschluss als Telefax eingegangene Berufungsschrift noch am gleichen Tage ebenfalls mit Telefax an das im Schriftsatz be- zeichnete Berufungsgericht weiterzuleiten oder sonst noch am gleichen Tage bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten Rückfrage zu halten. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2014 - 14 O 105/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2014 - 12 U 158/14 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.