Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2017 - VII ZR 112/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger fordert von der Beklagten Architektenhonorar in Höhe von 130.741,60 €. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Private Limited Company nach englischem Recht (im Folgenden: Limited), die am 24. April 2012 aus dem Gesellschaftsregister des englischen Companies House in C. (im Folgenden: Register) gelöscht ("striking off the register") und dort solange als "dissolved" (d.h. aufgelöst) geführt wurde, bis sie antragsgemäß am 29. August 2013 während des Berufungsverfahrens wieder eingetragen wurde ("restoration").
- 2
- Die Klageschrift ist laut der von der englischen Empfangsstelle ausgestellten Bescheinigung über die Zustellung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU L 324, S. 79; im Folgenden: EuZVO) am 3. Februar 2012 in der Ch. H. Road in London in den Briefkasten eingelegt worden. Bei dieser Zustellungsadresse handelte es sich um die Anschrift des Büros des Wirtschaftsprüfers H., den die Beklagte damit beauftragt hatte, ihre Post entgegenzunehmen. An dem Haus in der Ch. H. Road war ein Schild angebracht, welches auswies, dass dort - wie auch aus dem Register ersichtlich - das "Registered Office" der Beklagten war.
- 3
- Das Landgericht hat am 23. Februar 2012 im schriftlichen Vorverfahren ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil ist nach der Europäischen Zustellungsverordnung laut Zustellungsbescheinigung am 25. Juni 2012 wiederum in den Briefkasten des H. in der Ch. H. Road in London eingelegt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. August 2012 ist im Namen der Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt worden.
- 4
- Die Beklagte ist der Auffassung, weder Klageschrift noch Versäumnisurteil seien wirksam zugestellt worden.
- 5
- Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung sei zulässig, habe aber keinen Erfolg.
- 7
- Die Beklagte sei partei- und prozessfähig. Sie sei nach der im April 2012 erfolgten Löschung aus dem Register im August 2013 wieder eingetragen worden , was nach Section 1028 des englischen Companies Act 2006 zur Folge habe, dass die Löschung rückwirkend ihre Wirkung verliere.
- 8
- Die Einspruchsfrist sei nicht gewahrt. Das Landgericht habe richtig angenommen , dass die Klageschrift wirksam nach § 183 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 4 ff. EuZVO zugestellt worden sei. Auch das Versäumnisurteil sei wirksam zugestellt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte seit dem 24. April 2012 im Register als gelöscht geführt worden sei. Zwar sei die Beklagte damit nach englischem Recht nicht mehr rechtlich existent gewesen. Das Erlöschen einer englischen Limited sei auch im Inland zu beachten. Allerdings sei die Beklagte wieder in das Register eingetragen worden, was zur Folge habe, dass sie nach Section 1028 des englischen Companies Act 2006 so in ihrer Existenz als fortbestehend anzusehen sei, als wenn sie niemals aufgelöst oder aus dem Register gestrichen worden wäre. Die Wiederherstellung wirke ex tunc. Wenn die Be- klagte so stehe, als sei sie nie gelöscht worden, müsse dies auch für die zwischenzeitlich erfolgte Zustellung gelten. Die Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam. Das sei sachgerecht. Die Beklagte habe für sich stets in Anspruch genommen, tatsächlich zu existieren, und sei im Rechtstreit als bestehende Limited aufgetreten. Durch die Wiedereintragung sei dieser Zustand rückwirkend hergestellt worden. Das Landgericht habe den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nach Art. 19 Abs. 4 EuZVO zu Recht zurückgewiesen.
- 9
- 2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip.
- 10
- Nimmt das Gericht des ersten Rechtszugs zu Unrecht an, die Zustellung eines Versäumnisurteils an eine vorübergehend rechtlich handlungsunfähige Partei sei wirksam und der dagegen eingelegte Einspruch gemäß § 339 ZPO verfristet, so verletzt das Urteil, mit dem der Einspruch gegen ein solches Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen wird, und ein Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückgewiesen wird, den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. zur öffentlichen Zustellung: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 15; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314, juris Rn. 10 f.). In einem solchen Fall ist das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil einer Partei der Zugang zu dem von der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13 Rn. 4; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 13; Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9).
- 11
- So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass von einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 ausgegangen werden könne und die Beklagte deshalb die vom Landgericht nach § 339 Abs. 2 ZPO gesetzte zweiwöchige Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumt habe. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 nicht angenommen werden. Infolge der Löschung der Limited war das Verfahren im Zeitpunkt der Zustellung entsprechend §§ 239, 241 ZPO unterbrochen, § 249 ZPO.
- 12
- a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beklagte Limited Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist.
- 13
- aa) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Beklagten in ihren verschiedenen Aspekten (Erlangung, Verlust und Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit) grundsätzlich das englische Recht als Gesellschaftsstatut maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 11 m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihre - nach Zustellung der Klageschrift erfolgte - Löschung im Register am 24. April 2012 nach englischem Recht ihre Existenz und damit ihre Rechtsfähigkeit verloren.
- 14
- Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach dem maßgebenden englischen Recht durch die Wiedereintragung in das Register ihre Rechtsfähigkeit nachträglich wieder er- langt. Dabei kann im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahinstehen , ob das Berufungsgericht das englische Recht hinsichtlich der Rückwirkung der Wiedereintragung in das Register rechtsfehlerfrei angewandt hat und ob die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beklagten durchgreift.
- 15
- bb) Durch die Zustellung der Klage in London ist ein wirksames Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO.
- 16
- b) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht berücksichtigt, dass sich die verfahrensrechtlichen Wirkungen im Zusammenhang mit dem Verlust und der Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit der Beklagten im deutschen Zivilprozess nach der lex fori und damit der deutschen Zivilprozessordnung richten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 29, juris Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., Vor § 239 Rn. 14). Es hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, wie sich nach dem maßgeblichen deutschen Recht die nach Rechtshängigkeit erfolgte Löschung der Beklagten auf den Prozess auswirkt.
- 17
- c) Dadurch hat es verkannt, dass das Verfahren durch den nach Rechtshängigkeit eingetretenen Wegfall der Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten aufgrund der Löschung im Register entsprechend §§ 239, 241 ZPO unterbrochen war. Die Unterbrechung mit den Wirkungen des § 249 ZPO tritt unabhängig von der Kenntnis der Parteien und des Gerichts von Amts wegen ein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 36).
- 18
- aa) Mit der Löschung am 24. April 2012 hat die Beklagte - wie bereits erwähnt - ihre Existenz, ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Parteifähigkeit zunächst verloren, § 50 Abs. 1 ZPO.
- 19
- Für die Revisionsinstanz ist mangels Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die im Gründungsstaat England gelöschte Limited in Deutschland nicht als Restgesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 12; KG, NJW 2014, 2737, juris Rn. 19 ff.; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 995, 996, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 1852, 1853, juris Rn. 6 f.), Spaltgesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 40/69, BGHZ 56, 66, 69, juris Rn. 13), Liquidationsgesellschaft (vgl. OLG Brandenburg, GmbHR 2016, 1099, 1100, juris Rn. 25 f.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 1065, juris Rn. 7 f.) oder Einzelunternehmer (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 995, 996, juris Rn. 27) weitergeführt wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 50 Rn. 9, 30).
- 22
- (1) Tritt der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Tod einer Naturalpartei nach Rechtshängigkeit ein, bestimmt § 239 Abs. 1 ZPO, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist. § 239 Abs. 1 ZPO ordnet einen Verfahrensstillstand kraft Gesetzes vor dem Hintergrund an, dass der Prozess mit dem Rechtsnachfolger fortgeführt wird. Hierdurch wird vermieden, dass die Klage als unzulässig ab- gewiesen wird und der Kläger anschließend eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger erheben müsste. Der Verfahrensstillstand ermöglicht es,den Rechtsnachfolger zu ermitteln, der den Rechtsstreit in dem Verfahrensstand übernehmen muss, in dem er sich befindet, und gibt diesem Gelegenheit, sich auf den gesetzlichen Parteiwechsel einzustellen (vgl. PG/Anders, ZPO, 8. Aufl., § 239 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 Rn. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 239 Abs. 1 ZPO bei dem Untergang solcher juristischer Personen entsprechend anzuwenden, deren Untergang keine Liquidation, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge nach sich zieht (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138, 1139, juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207, juris Rn. 5; Urteil vom 4. Juni 1957, VIII ZR 68/56, WM 1957, 975; Zöller/Greger, aaO, § 239 Rn. 6).
- 23
- Ebenfalls eine Unterbrechung ordnet § 241 ZPO an, wenn die beklagte juristische Person durch den Verlust ihrer Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) prozessual handlungsunfähig und deshalb schutzbedürftig wird (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der kraft Gesetzes angeordnete Verfahrensstillstand bezweckt, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden muss, sondern der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann, sobald mit der Neuregelung der gesetzlichen Vertretung die Handlungsfähigkeit der Beklagten wiederhergestellt ist.
- 24
- (2) Mit der Löschung im englischen Register hat die Beklagte ihre Rechtsfähigkeit und dadurch ihre Partei- und Prozessfähigkeit verloren. Zwar führt die Löschung der Limited nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, weil etwaiges (Aktiv-)Vermögen - vorbehaltlich im Ausland belegenen Vermögens, welches von dem Heimfallrecht nicht erfasst wird - der englischen Krone zufällt (vgl. OLG Nürnberg, GmbHR 2008, 41, 42, juris Rn. 7; Heide, "Striking off the register", 2011, S. 81, 85).
- 25
- (3) Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist jedoch wegen vergleichbarer Interessenlage geboten, wenn die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. § 239 ZPO bezweckt den Stillstand des Verfahrens im Falle einer Rechtsnachfolge, damit sich die Parteien auf diese Veränderung einstellen können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 ZPO Rn. 1) und dient der Prozessökonomie. § 241 ZPO schützt die Partei, die die Prozessfähigkeit verloren hat, bis zur Neuordnung ihrer gesetzlichen Vertretung.
- 26
- Ist die Limited gelöscht, wird aber deren Wiedereintragung betrieben oder kann dies noch geschehen, ist der Wegfall der Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit gegebenenfalls nur vorübergehend. Solange nicht feststeht, ob der Prozess nach Wiedereintragung fortgesetzt werden kann, ist ein Verfahrensstillstand prozessökonomisch und interessengerecht.
- 27
- Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Unterbrechung liegt vor. Das deutsche Recht sieht eine der Regelung in Section 1028 des englischen Companies Act 2006 vergleichbare Regelung, mit der erreicht werden kann, dass eine vollbeendete und gelöschte Kapitalgesellschaft als solche wieder auflebt, nicht vor. Dementsprechend fehlt eine Regelung in der Zivilprozessordnung, welche Auswirkungen der nach Rechtshängigkeit eintretende, aufgrund der Wiedereintragung aber nur vorübergehende Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit auf den Prozess haben kann (vgl. Heide, "Striking off the register", 2011, S. 275 ff.).
- 28
- (4) § 246 Abs. 1 ZPO steht der Unterbrechung des Rechtsstreits nicht entgegen, denn die Beklagte hatte vor ihrer Löschung keinen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung betraut.
- 29
d) Aus § 249 ZPO folgt, dass Handlungen des Gerichts, die - wie eine Zustellung - mit Außenwirkung während der Unterbrechung vorgenommen werden , grundsätzlich unwirksam sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 14; Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107, juris Rn. 21; Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, BGHZ 43, 135, 136, juris Rn. 2). Ein Urteil kann während der Unterbrechung weder erlassen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61, juris Rn. 5) noch wirksam zugestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, aaO; Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, aaO; Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, aaO). Ein gleichwohl erlassenes Urteil ist den Parteien gegenüber unwirksam; allerdings muss diese Unwirksamkeit mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, MDR 2004, 1077, juris Rn. 4; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563, juris Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f., juris Rn. 5).
- 30
- § 249 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass alle prozessualen Fristen zu laufen aufhören und erst mit Aufnahme (§ 250 ZPO) neu zu laufen beginnen. Zudem beginnen Fristen, die bei Eintritt der Unterbrechung noch nicht begonnen haben , erst nach dem Ende der Unterbrechung zu laufen (BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 108, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 29. April 1953 - II ZR 132/52, BGHZ 9, 308, 309, juris Rn. 13).
- 31
- aa) Das Versäumnisurteil ist im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassen worden, weshalb die Verkündung durch Zustellung an beide Parteien ersetzt werden musste, § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dementsprechend beginnt die Einspruchsfrist auch erst mit der letzten von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung zu laufen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328 Rn. 9; Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360, juris Rn. 13 ff.). Die Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 war wegen der nach Erlass des Versäumnisurteils eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreits wirkungslos und konnte die Verkündung nicht ersetzen. Hieraus folgt auch, dass die Zustellung am 25. Juni 2012 die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 und 2 ZPO nicht in Gang gesetzt hat. Die Beklagte hat am 24. August 2012 Einspruch erhoben. Weil die Einspruchsfrist bei Einreichung der Einspruchsschrift noch nicht zu laufen begonnen hatte, erfolgte der Einspruch rechtzeitig.
- 32
- bb) Der Einspruch als der nach § 338 ZPO statthafte Rechtsbehelf ist auch im Übrigen zulässig. Zwar ist grundsätzlich die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Urteilsverkündung unzulässig (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 339 Rn. 2). Gegen ein im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassenes , mangels ordnungsgemäßer Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) noch nicht existentes Versäumnisurteil wird aber der Einspruch schon zur Beseitigung des Rechtsscheins eines Versäumnisurteils als zulässig erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970, juris Rn. 14; Zöller/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 338 Rn. 1). Die unterlegene Partei kann, sobald sie vom sie beschwerenden Versäumnisurteil Kenntnis erhält, weil das Gericht die Zustellung veranlasst und den Rechtsschein eines wirksamen Versäumnisurteils erzeugt hat, zu dessen Beseitigung zulässigerweise Einspruch einlegen (vgl. PG/Czub, ZPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 339 Rn. 1).
- 33
- Der Einspruch ist wirksam erhoben. Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässigkeit nicht entgegen; insoweit war die Beklagte als partei- und prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, juris Rn. 8 m.w.N.). Auch hat die Beklagte den Einspruch durch die nach Wiedererlangung der Parteifähigkeit gefertigten Schriftsätze jedenfalls konkludent genehmigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 29, juris Rn. 14 f.).
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2012 - 2-26 O 168/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.04.2014 - 16 U 209/12 -
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Annotations
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Für die Durchführung
- 1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie - 2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:
- 1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, - 2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie - 3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.
(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).