Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Juni 2018 - 17 U 2168/15

published on 25/06/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Juni 2018 - 17 U 2168/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.05.2015 (32 O 26502/12) aufgehoben und der Rechtsstreit einschließlich der Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahren für den Fall der Beendigung der Unterbrechung des Rechtsstreits an das Landgericht München I zurückverwiesen.

2. Der Rechtsstreit ist unterbrochen.

3. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten mit der am 13.12.2012 beim Landgericht München I eingegangenen Klage zum überwiegenden Teil um die Klassifizierung verschiedener (teilweise nicht ausbezahlter) Darlehen der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die sich als jetzige Beklagte in Abwicklung nach dem österreichischen BaSAG (vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht; künftig: öBaSAG) dergestalt befindet, dass die österreichische Finanzmarktaufsicht die Vorschriften des öBaSAG auf die Abwicklung der Beklagten anwendet. Die Rückzahlung der Darlehen begehrt die Klägerin. Die Beklagte, die durchgängig seit Klagezustellung am 01.02.2013 die internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte rügt, geht dabei davon aus, dass sich die von der Klägerin ausbezahlten und ihrer Ansicht nach noch auszubezahlenden Darlehen in Eigenkapital der Beklagten nach § 14 österr. EKEG umgewandelt hätten. Mit der Widerklage macht sie Zahlungen an die Klägerin aus von ihr erbrachten Zinsverpflichtungen und Darlehen(srückzahlungen) geltend, weil sie nach ihrer Rechtsansicht von ungerechtfertigten Zahlungen ausgeht.

Die Klägerin, an der der F. B. über die B. Holding AG mittelbar zu etwa 75% beteiligt ist, erwarb mit Kaufvertrag vom 22.05.2007 die Anteilsmehrheit an der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte; 50% der Anteile an der Beklagten plus eine Aktie). Die Übertragung der Anteile erfolgte am 09.10.2007. Zum 31.12.2007 hielt die Klägerin 57,31% der Anteile, im Dezember 2008 67,08% (vgl. H. Dokumentation gemäß BMF-Positionspapier zur Zeichnung von Partizipationskapital, Anlage K 38, S. 7).

Zur Förderung der Integration der Beklagten in den Konzern der Klägerin wurde das Projekt „Jointly Successful“ durchgeführt, welches u. a. Anpassungen des Kreditprozesses vorsah (vgl. Protokoll des Lenkungsausschusses „Jointly Successful“ vom 29.08.2007, Anlage B 478, S. 2 ff.). Verschiedene Mitarbeiter der Klägerin wechselten zu einer Tätigkeit bei der Beklagten, u. a. die Zeugen S. (Oktober 2007), G. (Juni 2008) und B. (September 2008). Auf Vorschlag der Klägerin wurde der Zeuge D., der bis zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der Klägerin war, zum 01.05.2008 zum Risikovorstand der Beklagten bestellt.

Kapitalerhöhungen

Im Dezember 2007 erfolgte eine Kapitalerhöhung der Beklagten in Höhe von € 600 Mio. (Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 05.12.2007, Anlage B 58), an welcher sich die Klägerin beteiligte. Eine weitere Kapitalerhöhung, an der sich die Klägerin mit € 699,9 Mio. beteiligte, erfolgte im Dezember 2008 (Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.12.2008, Anlage B 59). Auf Antrag der Beklagten (Anlage K 40) beteiligte sich die R. Ö. mit Partizipationskapital in Höhe von € 900 Mio. (hierzu BMF-Positionspapier zu den Bedingungen und Ausgestaltungsformen des Partizipationskapitals Anlage K 37, H. Dokumentation vom 15.12.2008, Anlage K 38 und Brief De. vom 15.12.2008, Anlage K 39).

Eigenmittel

Die Beklagte wies im Zeitraum 2008 bis 2009 die gemäß §§ 22 ff. österreichisches Bankwesengesetz in der zeitlich anwendbaren Fassung (im Folgenden: BWG) erforderliche Eigenmittelquote in sämtlichen Jahresberichten sowie in unterjährigen Meldungen an die Finanzmarktaufsicht aus (Jahresfinanzbericht 2007, Anlage K 33: 16,8%; Jahresfinanzbericht 2008, Anlage K 34: 17,1%; Jahresfinanzbericht 2009, Anlage K 35: 8,1%; Darstellung des Verlaufs im AKKT I - Gutachten S. 10, Anlage B 20).

Die österreichische Nationalbank führte im Jahr 2007/2008 im Auftrag der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Sonderprüfung der Eigenmittelsituation bei der Beklagten durch, dabei kam sie zu dem Schluss, dass die Eigenmittelproblematik aus der Vergangenheit zumindest vorerst behoben sei. Die FMA ordnete eine quartalsweise Berichtspflicht über die Eigenmittelsituation im Konzern an (vgl. Darstellung im Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission zur transparenten Aufklärung der Vorkommnisse rund um die H. vom 02.12.2014, sog. G.-Bericht, Anlage B 779, S. 136 ff.).

Mit Bescheiden der Finanzmarktaufsicht vom 03.02.2012 und 11.03.2013 wurde eine Erhöhung der erforderlichen Eigenmittelquoten auf 12,04% ab 31.12.2012 bzw. 12,4% ab 31.12.2013 angeordnet (Anlagen K 43, S. 94 f., Anlage B 55).

Entwicklung 2009, Aktienkaufvertrag

Die Zeichnung von Partizipationskapital durch die R. Ö. hatte die Einleitung eines EU-Beihilfeverfahrens zur Folge. Auf den Beschluss der Kommission vom 03.09.2013 im Verfahren SA.[…] (2009/C) (Anlage B 56) wird Bezug genommen.

Die Beklagte entwickelte ein als „H. Fit 2013“ bezeichnetes Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm (vgl. Rentabilitätsbericht, sog. Viability Report, über die Grundsatzvereinbarung der Beklagten mit der R. Ö. zur Zeichnung von Partizipationskapital, siehe Anlagenkonvolut B 774; vgl. Angaben zum Programm H. Fit 2013 im Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2009, Anlage K 35, S. 5 f.; vgl. Protokoll 86. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 11.12.2008 Anlage B 217; Protokoll 89. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 10.09.2009, Anlage B 218, S. 10 ff.; Bericht P. zur Sonderaufsichtsratssitzung der Beklagten vom 16.11.2009, Anlage B 219, S. 6 ff. sowie im AKKT-Gutachten Fortbestehensprognose Anlage B 501, S. 383 ff.).

Die Beklagte gab im Juli 2009 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. (P.) eine Analyse des Kreditportfolios der Beklagten in Auftrag. Dieser Bericht (sog. P. Asset Review, Anlage B 322) wurde am 13.11.2009 erstattet. Im Rahmen der gesetzlichen Redepflicht schrieb De. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 13.11.2009 einen Warnbrief an den damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten Dr. K., zugleich Vorstandsvorsitzender der Klägerin (Anlage B 220, zugleich Beilage zur 90. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten vom 16.11.2009). Daraus ergaben sich unter Bezugnahme auf den P.-Bericht Risiken in Höhe von rd. EUR 908 Mio. bis rd. EUR 1,293 Mrd. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Eigenmittel wird vorbehaltlich einer exakten Berechnung für möglich gehalten, dass diese unter das gesetzlich geforderte Mindestmaß gemäß § 22 Abs. 1 BWG [österreichisches Bankwesengesetz] sinken. Von der Unrichtigkeit einzelner ONA Meldungen (insbesondere 30. September 2009) an die Aufsichtsbehörden sei auszugehen. Risiken für den Jahresabschluss werden aufgezeigt. Auf die Anlage B 220 und B 322 wird Bezug genommen.

Die Klägerin führte daraufhin Verhandlungen mit Vertretern des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen über die Notwendigkeit einer Rekapitalisierung der Beklagten und über eine Übertragung auf die R. Ö. Auf die Anlage B 322 a, Gespräch zur H. im BMF am 08.12.2009 und das „Term-Sheet“ vom 14.12.2009, Anlage K 53, wird Bezug genommen. Die Verhandlungen fanden ihren Abschluss im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 zwischen der Klägerin und der R. Ö. unter Beitritt der Beklagten (Anlage K 4, im Folgenden: Aktienkaufvertrag). Darin verkaufte und übertrug die Klägerin der R. Ö. ihre Aktien an der Beklagten für einen Kaufpreis von EUR 1. Die Klägerin verpflichtete sich - ebenso wie die R. Ö. - zu Kapitalmaßnahmen, unter anderem durch Verzicht auf das Ergänzungskapital in Höhe von EUR 300 Mio. und den Verzicht auf bestehende Darlehen in Höhe von EUR 525 Mio. Außerdem wurden Liquiditätsmaßnahmen vereinbart. So verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Darlehen in Höhe von EUR 2.636.998.277,78 mit Fälligkeit mindestens bis 31.12.2013 zur Verfügung zu stellen. Diese Summe umfasste den aktuellen Darlehensbestand nach dem Rahmenvertrag (Master Loan Agreement Anlage K 1, siehe unten) sowie aus Schuldverschreibungen, einschließlich bereits gekündigter und durch Aufrechnung getilgter Darlehen, zu deren Neugewährung in Höhe von EUR 648.998.277,78 sich die Klägerin zugleich ebenfalls verpflichtete. Des Weiteren stellte die Klägerin der Beklagten eine Kreditlinie (Money Market Limit Agreement) in Höhe von EUR 500 Mio. bis zum 31.12.2012 zur Verfügung. Die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Aktienkaufvertrag wurden erfüllt (siehe unten).

Im Aktienkaufvertrag (Anlage K 4) heißt es unter Ziffer 10 „Gerichtstand und anwendbares Recht“:

„(1) Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich von Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen, ist das sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien - Innere Stadt - zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden.“

Weitere Entwicklung ab 2010

Im Jahr 2010 gewährte die R. Ö. zugunsten der Beklagten eine Asset Garantie über EUR 200 Mio. und zeichnete Partizipationskapital über EUR 450 Mio. (Protokoll der Hauptversammlung vom 30.06.2011 Anlage B 60). Für die Darstellung der mit insgesamt auf EUR 5.550.000.000,00 bezifferten Kapitalmaßnahmen der R. Ö. von 2008 bis 2014 wird auf den Mandatsbescheid der (österr.) Finanzmarktaufsicht vom 01.03.2015 (Anlage B 782, S. 10) sowie auf die Anlagen B 61, Protokoll der Hauptversammlung vom 30.05.2011, Anlage B 62, Beschluss der Hauptversammlung vom 13.12.2012 und Anlage B 66, Beschluss der Hauptversammlung vom 23.07.2013 Bezug genommen.

Am 03.09.2013 traf die Europäische Kommission die Endentscheidung über die Beihilfen (Anlage B 56). Der Umstrukturierungsplan vom 29.06.2013/27.08.2013 wurde genehmigt. Damit verbunden war eine Verpflichtung zur Abwicklung der (jetzigen) Beklagten.

Am 01.08.2014 traten das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die H. AG (HaaSanG) und das Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), (österr.) BGBl. I Nr. 51/2014, in Kraft (Anlage B 437). In den Gesetzesmaterialien (178 der Beilagen XXV. GPRegierungsvorlage - Materialien, Anlage B 439) werden zwei Ziele des Gesetzes genannt: die Gewährleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBInt. sowie die Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HBlnt. Eine Verordnung der (österr.) Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 HaaSanG (HaaSanV) wurde am 07.08.2014 im (österr.) Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Anlage B 438). Das HaaSanG in Verbindung mit der HaaSanV enthält hinsichtlich der streitgegenständlichen Klageforderungen teils Anordnungen des Erlöschens der Forderung, hinsichtlich der übrigen Forderungen eine Stundungsanordnung.

Der Vorstand der Beklagten zeigte mit Schreiben vom 16.10.2014 und vom 30.10.2014 an die (österr.) FMA an, dass nunmehr kein Einlagengeschäft betrieben wird und bestätigte das Entfallen von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Mit Deregulierungsbescheid der (österr.) FMA vom 30.10.2014 endete die Bankkonzession der Beklagten nach dem österr. Bankwesengesetz; die Beklagte wurde als Abbaueinheit mit dem Namen H. AG fortgeführt. Auf die Anlage B 782, Mandatsbescheid der (österr.) FMA vom 01.03.2015, wird Bezug genommen. Zum 01.01.2015 trat das (österr.) Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) vom 29.12.2014 (österr.) BGBl. I Nr. 98/2014, in Kraft. Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. § 162 Abs. 6 (österr.) BaSAG enthält Bestimmungen für eine Abbaueinheit nach dem (österr.) GSA:

„(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar, § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.“

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) erließ am 01.03.2015 als zuständige Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG einen Mandatsbescheid mit folgender Anordnung (Anlage B 782):

„Die Fälligkeiten sämtlicher von der H. ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, werden, …, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit sofortiger Wirkung dahingehend geändert, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden,….“

Unter II. Nr. 3 des Mandatsbescheids werden die Forderungen, die bereits Gegenstand der Anlage 1 und 2 zu §§ 1 und 2 HaaSanV sind, in den Anwendungsbereich des Bescheids einbezogen.

Die weitere Abwicklung der Beklagten erfolgt nicht durch den Ausschuss nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 [künftig: VOEU 806/2014] sondern vielmehr unter Zitierung österreichischen Rechts (öBaSAG) durch die bzw. unter Aufsicht der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Mit Mandatsbescheid vom 10.04.2016 wurde unter anderem ein Schuldenschnitt mit einer Quote von 46,02% vorgenommen. Auf Ziffer II 2 des Spruchs (Anlage B 796) wird verwiesen.

Deren (bislang letzter) Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 findet sich unter Anlage K 122.

Unter dem 10.11.2015 schlossen die Klägerin und die R. Ö. {Vereinbarungen}.

Unter dem 11.11.2015 schlossen die R. Ö. und der F. B. eine diesbezügliche „Umsetzungsvereinbarung“. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Anlage K 124 verwiesen.

Zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten sowie der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse und Entwicklungen wird - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere auf folgende Anlagen Bezug genommen:

{in Bezug genommene Dokumente}

Darüber hinaus wird auf alle weiteren Anlagen hierzu, insbesondere interne Unterlagen der Beklagten wie Berichte der internen Revision, Kreditrisikoberichte, Protokolle des Aufsichtsrates, des Kredit- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates, des Group Credit Comittee, Watch-Loan Comittee, Pre-Watch-Loan Comittee, Konzernkreditberichte (der Klägerin), Sonderberichte, Aktenvermerke und E-Mail-Korrespondenz Bezug genommen.

Die Finanzierungsverträge:

Während ihrer Zeit als Mehrheitsgesellschafterin sowie danach auf der Grundlage des Aktienkaufvertrages vom 29.12.2009 (Anlage K 4) stellte die Klägerin der Beklagten Kredite und andere Finanzierungsinstrumente zur Verfügung. Die Beklagte leistete auf alle Darlehen und Schuldverschreibungen vertragsgemäß Zinszahlungen bis Ende 2012, auslaufende Finanzierungen wurden bei Fälligkeit vertragsgemäß getilgt. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen nach Betrag, Zeitpunkt und Vertragsverhältnis, die Gegenstand von Klage und Widerklage sind, wird auf die folgende Tabelle Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K 20) kündigte die Beklagte unter Berufung auf eine Rückzahlungssperre nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) an, keine Zins- und Tilgungszahlungen mehr zu leisten und nach Fertigstellung entsprechender Berechnungen bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Die Klägerin antwortete mit einer Aufforderung zur Zahlung vom 20.12.2012 (Anlage K 21), welche die Beklagte mit Schreiben vom 07.01.2013 (Anlage K 22) zurückwies. Auf die Schuldverschreibungen Nr. 19 und 20 (Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20) leistete die Beklagte dagegen Anfang 2013 vertragsgemäß Zinsen, die Klägerin veräußerte diese sodann auf dem Kapitalmarkt. Mit Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage K 62) verweigerte die Beklagte Zahlung auf die nunmehr fälligen Forderungen zu den Darlehen Nr. 3 und 5 a (Klageanträge Ziffer 1.3 und 1.5), wiederum unter Berufung auf einen eigenkapitalersetzenden Charakter dieser Darlehen.

In der Anlage 1 zu einer Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K 2, K 3) haben die Parteien den Finanzierungsbestand zu dem Zeitpunkt festgehalten.

Die Finanzierungsverträge werden zunächst tabellarisch dargestellt, es folgt sodann eine kurze Zusammenfassung im Text. Aus der Tabelle ergeben sich auch die Tilgungs- und Zinsleistungen, die Gegenstand der Widerklage sind. Die einzelnen Vertragsverhältnisse wurden für die übersichtliche Darstellung in den Urteilsgründen durchnummeriert. Die Zuordnung zu den Anträgen der Klage und der Widerklage ergibt sich aus der folgenden Tabelle.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Finanzierungsverträge (Darlehen, Darlehenszusagen, Schuldverschreibungen, Zusagen zu Schuldverschreibungen und Kurzfristfinanzierungen). Auf die Anlagen K 69, 70a, 92, 93 und B 53 wird Bezug genommen. Die fortlaufenden Ziffern dieser Tabelle werden in Tatbestand und Gründen zur Bezeichnung der jeweiligen Finanzierungen verwendet. Damit ist jeweils eine Bezugnahme auf diese Übersicht verbunden.

{einzelne Verträge und Zins- und Tilgungsleistungen}

Zur Entwicklung der in der Tabelle dargestellten Vertragsverhältnisse gilt folgender Überblick, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen:

{Darstellung einzelner Vertragsverhältnisse; Ziffern 1 bis 3}

Die Klägerin beantragt,

das am 8. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts München I (AZ.: 32 O 26502/12) teilweise abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1.15 Die Beklagte zahlt (über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus) an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], einen Betrag von CHF 300.000.000,00, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 3.829.500,00, bereits fällig seit dem 21. Januar 2013,

b. von CHF 3.622.406,67, bereits fällig sei 22. Juli 2013,

c. von CHF 3.625.440,00, bereits fällig sei 20. Januar 2014 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch fünf Prozent per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21. Januar 2014.

2. Es wird (über die erstinstanzlichen Feststellungen hinaus) auch in Bezug auf die Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […] festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlungen seitens der Beklagten hinsichtlich der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], entstanden sind und entstehen.

Hilfsweise zu den Anträgen 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a sowie 1.15 bis 1.18 für den Fall, dass das Gericht auf Grund des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 1. März 2015 oder des Vorstellungsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 oder des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht von 10. April 2016 die Forderungen der Klägerin als gestundet ansieht, beantragt die Klägerin:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.1 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. Oktober 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 16. August 2010 einen Betrag von EUR 150.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.481.695,83,

b. von EUR 1.269.601,67,

c. von EUR 882.836,67 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 150.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.2 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. März 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 16. März 2011 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.684.833,33,

b. von CHF 2.551.466,67,

c. von CHF 1.356.968,89 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.3 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 22. Mai 2009, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 18. Mai 2012 einen Betrag von CHF 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. [freibleibend]

b. von CHF 374.096,67 sowie

c. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.4 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juli 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 26. Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.434.916,67,

b. von CHF 2.141.027,78,

c. von CHF 2.191.933,33,

d. von CHF 42.777,78 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.5 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag über EUR 300.000.000,00 vom 29. Juni 2009, Darlehens-Nr. […], anteilig verlängert mit Vertrag vom 2. August 2012 einen Betrag von EUR 230.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.835.607,00 sowie

b. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 230.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.6 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.199.177,78;

b. von EUR 1.126.466,67;

c. von EUR 332.388,89 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.7 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.229.511,11,

b. von EUR 1.156.966,67,

c. von EUR 342.722,22 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.12a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 96.699,52, EUR 95.131,42 sowie EUR 77.359,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 96.699,52 seit 5. Februar 2013, aus EUR 95.131,42 seit 6. August 2013 sowie aus EUR 77.359,62 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.13a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 135.902,03, EUR 136.648,75 sowie EUR 64.964,16 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 135.902,03 seit 6. April 2013, aus EUR 136.648,75 ab 6. Oktober 2013 sowie aus EUR 64.964,16 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.14a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 35.972,22, EUR 35.388,89 sowie EUR 28.777,78 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 35.972,22 seit 5. Februar 2013, aus EUR 35.388,89 seit 6. August 2013 sowie aus EUR 28.777,78 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.15 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], einen Betrag von CHF 300.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 3.829.500,00,

b. von CHF 3.622.406,67,

c. von CHF 3.625.440,00 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5%, per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21. Januar 2014.

1.16 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 5. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von CHF 87.216.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 493.836,37,

b. von CHF 482.539,96,

c. von CHF 475.758,43 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 87.216.000,00 seit 6. Juni 2014.

1.17 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 250.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 2.127.375,00,

b. von EUR 1.337.194,44,

c. von EUR 1.347.083,33,

d. von EUR 1.431.986,11 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 250.000.000,00 seit 21. Juni 2014.

1.18 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 1.406.879,93 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 12.114,88,

b. von EUR 7.667,34,

c. von EUR 7.723,77,

d. von EUR 8.200,78,

e. von EUR 7.728,66,

f. von EUR 6.547,62 sowie

g. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 1.406.879,93 seit 20. Juni 2015.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aufgrund des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 die Verbindlichkeiten der Beklagten herabsetzt, beantragt die Klägerin:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 die Forderung gemäß den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziffer 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten ungekürzten Höhe zustanden.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständlichen Leistungsanträge der Klägerin verneint, feststellen,

  • 1.dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die Forderungen aus den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziff. 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten Höhe hat,

  • 2.hilfsweise zu 1., dass der Klägerin gegen die Beklagte, am 9. November 2015 die Forderungen gemäß den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziff. 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten Höhe zustanden,

  • 3.dass die Klägerin unter der Maßgabe, dass die Ansprüche der Klägerin gleichberechtigt und gleichrangig mit den übrigen Senior-Gläubigern an einer Abwicklung der Beklagten nach öBaSAG, einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten oder jeder anderen Form der Gesamtverwertung des Vermögens der Beklagten teilgenommen haben, verzichtet hat, mit mehr als einem Betrag von EUR 2.400.000.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch fünf Prozent p.a. seit dem 1. März 2015 an der Abwicklung der Beklagten teilzunehmen,

  • 4.dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 keine in der Widerklage geltend gemachten Forderungen gegen die Klägerin hat und

  • 5.hilfsweise zu 4., dass der Beklagten die in der Widerklage geltend gemachten Forderungen am 9. November 2015 nicht zustanden.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und Klageerweiterungen abzuweisen.

  • 2.Das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Mai 2015 (Az. 32 O 26502/12) nach § 538 Abs. 2 ZPO analog aufzuheben und die Sache an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Oberlandesgericht München keine Unterbrechung des Rechtsstreits annimmt, beantragt die Beklagte:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 8. Mai 2015, Az. 32 O 26502/12, wird die Klage abgewiesen und die Klägerin aufgrund der Widerklagen wie folgt verurteilt:

1. 1.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 284.412.994,44 zu zahlen.

1.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 124.011.779,79 zu zahlen.

1.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 1.1 und 1.2 genannten Beträge, also auf CHF 408.424.774,23, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

1.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 1.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 1.1 und 1.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 408.424.774,23, soweit diese Nutzungen die unter 1.3 genannten Zinsen übersteigen.

2. 2.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 204.621.788,89 zu zahlen.

2.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 89.220.649,97 zu zahlen.

2.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 2.1 und 2.2 genannten Beträge, also auf EUR 293.842.438,86, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 2.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 2.1 und 2.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 293.842.438,86, soweit diese Nutzungen die unter 2.3 genannten Zinsen übersteigen.

3. 3.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 40.451.681,26 zu zahlen.

3.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 13.002.657,58 zu zahlen.

3.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 3.1 und 3.2 genannten Beträge, also auf CHF 53.454.338,84, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 3.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 3.1 und 3.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 53.454.338,84, soweit diese Nutzungen die unter 3.3 genannten Zinsen übersteigen.

4. 4.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 434.562.690,89 zu zahlen.

4.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 67.530.771,91 zu zahlen.

4.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 4.1 und 4.2 genannten Beträge, also auf CHF 502.093.462,80, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 4.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 4.1 und 4.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 502.093.462,80, soweit diese Nutzungen die unter 4.3 genannten Zinsen übersteigen.

5. 5.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 10.966.946,55 zu zahlen.

5.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 4.280.537,42 zu zahlen.

5.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 5.1 und 5.2 genannten Beträge, also auf CHF 15.247.483,97, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 5.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 5.1 und 5.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 15.247.483,97, soweit diese Nutzungen die unter 5.3 genannten Zinsen übersteigen.

6. 6.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 207.997.303,06 zu zahlen.

6.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 81.378.112,14 zu zahlen.

6.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 6.1 und 6.2 genannten Beträge, also auf CHF 289.375.415,20, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 6.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 6.1 und 6.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 289.375.415,20, soweit diese Nutzungen die unter 6.3 genannten Zinsen übersteigen.

7. 7.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.407.055,56 zu zahlen.

7.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.879.259,81 zu zahlen.

7.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 7.1 und 7.2 genannten Beträge, also auf EUR 302.286.315,37, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

7.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 7.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 7.1 und 7.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.286.315,37, soweit diese Nutzungen die unter 7.3 genannten Zinsen übersteigen.

8. 8.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.505.888,89 zu zahlen.

8.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.916.716,15 zu zahlen.

8.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 8.1 und 8.2 genannten Beträge, also auf EUR 302.422.605,04, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

8.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 8.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 8.1 und 8.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.422.605,04, soweit diese Nutzungen die unter 8.3 genannten Zinsen übersteigen.

9. 9.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 15.289.251,22 zu zahlen.

9.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 5.231.294,30 zu zahlen.

9.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 9.1 und 9.2 genannten Beträge, also auf CHF 20.520.545,52, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

9.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 9.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 9.1 und 9.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.520.545,52, soweit diese Nutzungen die unter 9.3 genannten Zinsen übersteigen.

10. 10.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 28.439.534,72 zu zahlen.

10.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 8.399.034,84 zu zahlen.

10.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 10.1 und 10.2 genannten Beträge, also auf EUR 36.838.569,56, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

10.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 10.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 10.1 und 10.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 39.138.258,44, soweit diese Nutzungen die unter 10.3 genannten Zinsen übersteigen.

11. 11.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 265.253.951,39 zu zahlen.

11.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 108.532.526,51 zu zahlen.

11.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 11.1 und 11.2 genannten Beträge, also auf EUR 373.786.477,90, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

11.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 11.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 11.1 und 11.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 373.786.477,90, soweit diese Nutzungen die unter 11.3 genannten Zinsen übersteigen.

12. 12.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 29.821.745,42 zu zahlen.

12.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 9.122.851,68 zu zahlen.

12.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 12.1 und 12.2 genannten Beträge, also auf CHF 38.944.597,10, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

12.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 12.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 12.1 und 12.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 38.944.597,10, soweit diese Nutzungen die unter 12.3 genannten Zinsen übersteigen.

13. 13.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 151.042.708,33 zu zahlen.

13.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 64.368.981,31 zu zahlen.

13.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 13.1 und 13.2 genannten Beträge, also auf CHF 215.411.689,64, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 13.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 13.1 und 13.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 215.411.689,64, soweit diese Nutzungen die unter 13.3 genannten Zinsen übersteigen.

14. 14.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 150.102.083,33 zu zahlen.

14.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 63.692.015,11 zu zahlen.

14.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 14.1 und 14.2 genannten Beträge, also auf USD 213.794.098,44, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

14.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 14.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 14.1 und 14.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 213.794.098,44, soweit diese Nutzungen die unter 14.3 genannten Zinsen übersteigen.

15. 15.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte HUF 3.157.931.250,00 zu zahlen.

15.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere HUF 1.309.609.615,11 zu zahlen.

15.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 15.1 und 15.2 genannten Beträge, also auf HUF 4.467.540.865,11, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

15.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 15.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 15.1 und 15.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von HUF 4.467.540.865,11, soweit diese Nutzungen die unter 15.3 genannten Zinsen übersteigen.

16. 16.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 45.002.343,75 zu zahlen.

16.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 19.219.773,59 zu zahlen.

16.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 16.1 und 16.2 genannten Beträge, also auf USD 64.222.117,34, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

16.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 16.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 16.1 und 16.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 64.222.117,34, soweit diese Nutzungen die unter 16.3 genannten Zinsen übersteigen.

17. 17.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 264.586.307,62 zu zahlen.

17.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 91.707.994,92 zu zahlen.

17.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 17.1 und 17.2 genannten Beträge, also auf EUR 356.294.302,54, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

17.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 17.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 17.1 und 17.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 356.294.302,54, soweit diese Nutzungen die unter 17.3 genannten Zinsen übersteigen.

18. 18.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 18.237.412,50 zu zahlen.

18.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 4.955.498,40 zu zahlen.

18.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 18.1 und 18.2 genannten Beträge, also auf EUR 23.192.910,90, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 18.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 18.1 und 18.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 23.192.910,90, soweit diese Nutzungen die unter 18.3 genannten Zinsen übersteigen.

19. 19.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 300.061.846,08 zu zahlen.

19.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 77.869.621,77 zu zahlen.

19.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 19.1 und 19.2 genannten Beträge, also auf CHF 377.931.467,85, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

19.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 19.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 19.1 und 19.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 377.931.467,85, soweit diese Nutzungen die unter 19.3 genannten Zinsen übersteigen.

20. 20.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 31.166.400,00 zu zahlen.

20.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 8.217.911,06 zu zahlen.

20.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 20.1 und 20.2 genannten Beträge, also auf CHF 39.384.311,06, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

20.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 20.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 20.1 und 20.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 39.384.311,06, soweit diese Nutzungen die unter 20.3 genannten Zinsen übersteigen.

21. 21.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 162.592.230,00 zu zahlen.

21.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 40.394.627,61 zu zahlen.

21.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 21.1 und 21.2 genannten Beträge, also auf EUR 202.986.857,61, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

21.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 21.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 21.1 und 21.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 202.986.857,61, soweit diese Nutzungen die unter 21.3 genannten Zinsen übersteigen.

22. 22.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 323.985.240,00 zu zahlen.

22.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 84.929.136,69 zu zahlen.

22.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 22.1 und 22.2 genannten Beträge, also auf EUR 408.914.376,69, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

22.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 22.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 22.1 und 22.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 408.914.376,69, soweit diese Nutzungen die unter 22.3 genannten Zinsen übersteigen.

23. 23.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 17.065.067,22 zu zahlen.

23.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 3.904.434,32 zu zahlen.

23.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 23.1 und 23.2 genannten Beträge, also auf CHF 20.969.501,54, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

23.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 23.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 23.1 und 23.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.969.501,54, soweit diese Nutzungen die unter 23.3 genannten Zinsen übersteigen.

24. 24.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 100.182.421,19 zu zahlen.

24.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 18.020.158,90 zu zahlen.

24.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 24.1 und 24.2 genannten Beträge, also auf EUR 118.202.580,09, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

24.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 24.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 24.1 und 24.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 118.202.580,09, soweit diese Nutzungen die unter 24.3 genannten Zinsen übersteigen.

25. 25.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 17.361,11 zu zahlen.

25.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 7.191,54 zu zahlen.

25.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 25.1 und 25.2 genannten Beträge, also auf EUR 24.552,65, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

25.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 25.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 25.1 und 25.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 24.552,65, soweit diese Nutzungen die unter 25.3 genannten Zinsen übersteigen.

26. 26.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.083.333,33 zu zahlen.

26.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.405.281,36 zu zahlen.

26.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 26.1 und 26.2 genannten Beträge, also auf EUR 16.079.919,26, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

26.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 26.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 26.1 und 26.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 16.079.919,26, soweit diese Nutzungen die unter 26.3 genannten Zinsen übersteigen.

27. 27.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 33.465.860,45 zu zahlen.

27.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.641.953,80 zu zahlen.

27.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 27.1 und 27.2 genannten Beträge, also auf EUR 37.107.814,25, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

27.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 27.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 27.1 und 27.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 37.107.814,25, soweit diese Nutzungen die unter 27.3 genannten Zinsen übersteigen.

28. 28.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 102.022.727,00 zu zahlen.

28.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 26.287.988,05 zu zahlen.

28.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 28.1 und 28.2 genannten Beträge, also auf EUR 128.310.715,05, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

28.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 28.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 28.1 und 28.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 128.310.715,05, soweit diese Nutzungen die unter 28.3 genannten Zinsen übersteigen.

29. 29.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 101.716.261,24 zu zahlen.

29.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 28.047.118,53 zu zahlen.

29.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 29.1 und 29.2 genannten Beträge, also auf EUR 129.763.379,77, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

29.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 29.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 29.1 und 29.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 129.763.379,77, soweit diese Nutzungen die unter 29.3 genannten Zinsen übersteigen.

30. 30.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.178.577,77 zu zahlen.

30.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.297.255,78 zu zahlen.

30.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 30.1 und 30.2 genannten Beträge, also auf EUR 14.475.833,55, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

30.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 30.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 30.1 und 30.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.475.833,55, soweit diese Nutzungen die unter 30.3 genannten Zinsen übersteigen.

31. 31.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.353.744,45 zu zahlen.

31.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.331.072,87 zu zahlen.

31.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 31.1 und 31.2 genannten Beträge, also auf EUR 14.684.817,32, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

31.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 31.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 31.1 und 31.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.684.817,32, soweit diese Nutzungen die unter 31.3 genannten Zinsen übersteigen.

32. 32.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 290.445,96 zu zahlen.

32.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 86.284,41 zu zahlen.

32.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 32.1 und 32.2 genannten Beträge, also auf EUR 376.730,37, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

32.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 32.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 32.1 und 32.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 389.826,54, soweit diese Nutzungen die unter 32.3 genannten Zinsen übersteigen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Rechtschutzbedürfnis für die Widerklage der Beklagten verneinen und die Zulässigkeit von einem oder mehreren der Hilfsanträge der Klägerin und/oder von einem oder mehreren der neuen Hilfsanträge der Klägerin bejahen sollte, beantragt die Beklagte:

1. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin ungeachtet der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichneten Höhe zustehen;

2. hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 1. abgewiesen wird, feststellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichneten Höhe zustehen;

3. hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 2. abgewiesen wird, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin am 9. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichnete Höhe zustanden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und Klageerweiterungen abzuweisen.

Wegen der Anträge der Parteien wird im Übrigen Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018, dort Seiten 2/3 (= Bl. 5351/5352 d. A.).

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit Beschluss des OLG München vom 14.05.2018 wurde der Klägerin Schriftsatzfrist zum neuen Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 19.04.2018 bis 11.06.2018 gewährt. Am 11.06.2018 ging vorab per Telefax ein Schriftsatz der Klägerin ein, auf den verwiesen wird (Bl. 5354/5391 d. A.).

Gründe

II.

Die deutschen Gerichte sind insgesamt international zuständig (Art. 24 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen):

1. Auf den Rechtsstreit ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der seit 14.03.2012 geltenden Fassung (künftig: EuGVVO a. F.; Art. 66 Abs. 1 EuGVVO a. F.) anzuwenden (Art. 66 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; künftig: EuGVVO n. F.).

2. {Außerprozessuales Verhalten der Beklagten}. Das muss um so mehr gelten, als sie [die Beklagte] auch noch Widerklage vor dem ihrer Ansicht nach international unzuständigen Gericht erhoben hat (bereits für rügelose Einlassung allein hierdurch offenbar Münchener Kommentar-Gottwald, 5. Auflage, Art. 26 VO (EU) 1215/2012, Randziffer 10). Denn man kann die Widerklage der Beklagten auch als Klage ansehen und wird dann der „Widerklage“ der Klägerin hierzu kaum die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nur teilweise versagen können (Art. 6 Nr. 3 EuGVVO a. F. [zumindest analog]; vgl. zur Parallelproblematik der Aufrechnung BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 263/00, WM 2002, 102, 104f., Ziffer III 1 unter Aufgabe der anderen Ansicht im Urteil vom 12.05.1993, VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, Leitsätze 1 und 2).

III.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da sie eine inhaltliche Änderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (vgl. zur systematischen Einordnung Münchener Kommentar-Stackmann, 5. Auflage, § 249 ZPO, Randziffer 20), der Rechtsstreit jedoch bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 08.05.2015 spätestens mit Erlass des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 01.03.2015 (Anlage B 782) unterbrochen war (dazu sogleich unter Ziffer IV). Da jedoch in einem unterbrochenen Rechtsstreit keine (insbesondere Rechtsmittel-) Fristen laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO), kann nach Beendigung der Unterbrechung (vgl. § 151 letzter Halbsatz des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen [künftig: SAG] analog) die Klägerin erneut Berufung einlegen, solange ihre jetzige nicht aufgrund Sachprüfung inhaltlich zurückgewiesen wird.

Die Berufung der Beklagten ist hingegen zulässig da sie sich jetzt allein noch gegen den Erlass des Ersturteils im Hinblick auf diese Unterbrechung wendet (vgl. zu dieser Konstellation außerhalb eines Falls der Unterbrechung nach § 240 ZPO RGZ 88, 206, 207f.).

IV.

Hinsichtlich der Klage ist der Rechtsstreit nach § 151 SAG analog in Verbindung mit § 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 KWG jeweils in der aktuellen Fassung unterbrochen:

1. Die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [künftig: RLEU 59/2014] trat, abgesehen von Art. 124 RLEU 59/2014, am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art. 131 RLEU 59/2014), sie war durch die Mitgliedsländer der Europäischen Union bis spätestens 31.12.2014 umzusetzen (Art. 130 Abs. 1 Unterabs. 1 RLEU 59/2014) und ab dem 01.01.2015 (ohne Übergangsregelungen) in den Mitgliedsländern anzuwenden (Art. 130 Abs. 1 Unterabs. 2 RLEU 59/2014; vgl. zum Parallelfall des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) das Urteil des EuGH vom 18.10.2016, C-135/15, NJW 2017, 141, 142, Randziffer 39, bei bestehender ausdrücklicher temporärer Geltungsnorm). Der Senat teilt daher die Ansicht des Landgerichts, diese Richtlinie sei für den vorliegenden Rechtsstreit (temporär) ohne Bedeutung (Urteilsurkunde S. 139 = Bl. 4207 d. A.), zumindest nicht uneingeschränkt.

2. Dasselbe gilt daher auch für das bundesdeutsche Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen [künftig: SAG], das genauso am 01.01.2015 in damaliger Fassung in Kraft trat wie verschiedene Vorschriften in Nebengesetzen, insbesondere § 46e Abs. 6 KWG (BGBl. I 2014, S. 2091).

Das SAG ist zumindest im Hinblick auf prozessuale bzw. prozessual-materiellrechtliche Vorschriften sachlich anwendbar: Zwar unterliegt die Beklagte nach Art. 5 VOEU 806/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 [künftig: VOEU 575/2013] der Durchführung und Überwachung der Aufsichtsmaßnahmen durch den Ausschuss nach Art. 7 Abs. 1 VOEU 806/2014 (und hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterlegen). Keine der Parteien hat jedoch entsprechende Maßnahmen des Ausschusses vorgetragen, weshalb die österreichische nationale Aufsichtsbehörde zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 VOEU 806/2014).

Nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Prozessrechts wendet jedoch jeder Staat sein eigenes Prozessrecht auf seinem eigenen Territorium völlig unabhängig von der Frage an, wo die Parteien ihren Sitz haben (Lex-fori-Prinzip; vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 19.01.2017, VII ZR 112/14, NZG 2017, 394, 395, Randziffer 16 = DB 2017, 543, 544, Randziffer 16).

3. Um dem Gebot der gegenseitigen Anerkennung sowie der Wirkungsentfaltung der ergriffenen Sanierungsmaßnahmen des Landes, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, in den anderen Mitgliedsländern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2016, C-526/14, WM 2016, 1479, 1486, zur siebten Frage) nachzukommen, sind die Abwicklungsmaßnahmen der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, soweit es um die Abwicklung an sich geht, für deutsche Gerichte uneingeschränkt zu beachten (§ 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 KWG; s.a. § 79 Abs. 2 SAG). Dementsprechend teilt auch das Gericht die Ansicht zumindest der Klägerin nicht, das SAG sei nur auf reine Inlandssachverhalte anwendbar. Wäre dies richtig, hätte z.B. schon § 86 Abs. 3 RLEU 59/2014, obwohl die Richtlinie gerade der Koordinierung grenzüberschreitender Bankenabwicklungen dienen soll, keinen Regelungsbereich, weshalb die korrespondierenden nationalen Vorschriften des SAG europarechtswidrig und daher entsprechend europarechtskonform auszulegen wären (vgl. hierzu beispielhaft BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, WM 2014, 1030, 1032, Randziffer 20).

4. Um dies zu verwirklichen, kann auch entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dahingehend argumentiert werden (z.B. S. 144/145 der Urteilsurkunde = Bl. 4212/4213 d. A.; Schriftsatz der Klägerin vom 26.01.2018, Seiten 3/4 = Bl. 5126/5127 d. A.), durch Umwandlung in eine Abbaueinheit sei die Beklagte kein Kreditinstitut im Sinne der RLEU 59/2014 und des SAG mehr: Denn damit würden die denkbaren Abwicklungsmaßnahmen eines Kreditinstituts geradezu konterkariert, da in dem Moment der Umwandlung (mit den dann noch zukünftig zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen, die bei Richtigkeit der Ansicht des Erstgerichts und der Klägerin jedoch gar nicht mehr getroffen werden dürften) dieses Abwicklungsunternehmen sofort wieder aus dem Bereich möglicher Abwicklungsmaßnahmen verschwände und ein sofortiges Insolvenzverfahren (im Regelfall) unausweichlich wäre, was aber gerade zur Stabilisierung der Finanzmärkte verhindert werden soll. So würden z.B. die gesamten sich aus § 77 SAG ergebenden (Folge-) Vorschriften genauso leer laufen wie die Art. 31ff. RLEU 59/2014.

Im Übrigen wäre bei Richtigkeit dieser Ansicht nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin dann sämtliche Maßnahmen der österreichischen Finanzaufsicht anscheinend unangefochten gelassen hat, denn diese wären dann allesamt rechtswidrig, weil ohne Rechtsgrundlage ergangen. Dies unterschlägt aber die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. B. vom 08.12.2017 (Anlage K 129) völlig.

5. Damit sind zumindest die prozessualen Vorschriften (einschließlich denen mit materiellrechtlichem Einschlag, soweit sie nicht aufgrund der engen Verflechtung der Regelungen mit den materiellen Rechten der Parteien materiell rechtlich zu qualifizieren sind: s. hierzu BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, WM 2016, 1943, 1944, Randziffer 15) des SAG auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden, zumal sich das anzuwendende Prozessrecht immer nach dem am Sitz des entscheidenden Gerichts gültigen Recht zu richten hat (vgl. hierzu oben Ziffer IV 2; s.a. Art. 32 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten [künftig: RLEG 24/2001]).

6. Das dieser Ansicht entgegengesetzte Gutachten des Herrn Prof. Dr. B. vom 01.09.2017 (Anlage K 121) überzeugt den Senat nicht:

a) Es vernachlässigt das Lex-fori-Prinzip (s. oben Ziffer IV 2). Für die Frage der Unterbrechung eines Zivilprozesses in Deutschland kann es nach gegenwärtigem Rechtsstand in keinem denkbaren Fall auf österreichisches Prozessrecht ankommen.

b) Es beachtet im Hinblick auf Art. 86 Abs. 3 RLEU 59/2014 nicht, dass das Bankenabwicklungsrecht nicht vollständig harmonisiert ist (dazu sogleich). Eine Vorschrift der RLEU 59/2014 kann gerade das nationale Prozessrecht nicht einschränken bzw. zu europarechtskonformer Reduktion zwingen, soweit dieses über Regelungen der Richtlinie hinausgeht.

c) Zwar stellt die Beklagte (möglicherweise) kein Bankeninstitut im Sinne Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 RLEU 59/2014 dar. Sie ist in diesem Fall aber ein „Resultat“ im Rahmen der Abwicklung eines solchen, das folgerichtig der Abwicklung nach der RLEU 59/2014 unterliegt (vgl. oben Ziffer IV 4). Dementsprechend steht das Gutachten vom 01.09.2017, dort Seite 6 oben (Anlage K 121) im Widerspruch zur Feststellung im Gutachten desselben Autors vom 21.07.2016 (Anlage K 118), dort Seite 27 oben, wonach die Zwangsstundung des Mandatsbescheids 2015 auf der Regelung des § 58 Abs. 1 Nr. 10 öBaSAG beruhe, der wiederum eine wortlautidentische Umsetzung des Art. 63 Abs. 1 j RLEU 59/2014 sei. Schon der Mandatsbescheid der österreichischen Finanzaufsicht vom 01.03.2015 (Anlage B 782) nimmt aber Bezug auf die Beklagte und deren Verbindlichkeiten. Die österreichische Finanzaufsicht wollte also gerade Abwicklungsmaßnahmen im Sinne der RLEU 59/2014 nach nationalem Recht gegenüber bzw. zugunsten der Beklagten treffen.

7. Daher ist der Rechtsstreit, soweit es um die Klage geht, nach § 151 SAG unterbrochen. Dem steht Art. 86 Abs. 3 RLEU 59/2014 nicht entgegen, da das Restrukturierungsrecht betreffend zugelassene Finanzinstitute usw. nicht vollständig harmonisiert ist (Art. 1 Abs. 2 RLEU 59/2014; s.a. § 1 SAG). Das gilt um so mehr, als prozessuale Vorschriften, wie ausgeführt, nationalem Recht unterliegen.

8. Dass das Inkrafttreten des SAG rückwirkend einen Rechtsstreit unterbricht, schadet ebenfalls nicht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-85/12, Leitsatz 2 - nach juris).

9. Das gefundene Ergebnis belastet auch die Parteien nicht: Nach Art. 20 Abs. 6, 28 Abs. 1 b ii und iii, 27 Abs. 13 b und insbesondere Art. 76 Abs. 1 e VOEU 806/2014 bzw. Art. 50 Abs. 2, Art. 60 Abs. 3, Art. 73 b, Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Art. 85 Abs. 4 Satz 3 und insbesondere Art. 75 RLEU 59/2014 sind die aufgrund von Maßnahmen des Ausschusses nach Art. 7 Abs. 2 VOEU 806/2014 oder der nationalen Finanzaufsicht (gegenüber einem regulären Insolvenzverfahren) benachteiligten Gläubiger (gegebenenfalls mit Ausnahme der Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente) grundsätzlich soweit zu entschädigen, dass sie nicht schlechter gestellt werden als durch ein reguläres Insolvenzverfahren statt der Abwicklung. Darüber hinaus ist gemäß Art. 37 Abs. 6 RLEU 59/2014 (und damit auch nach nationalem österreichischen Recht) für die überschuldeten/zahlungsunfähigen Teile der Beklagten ein Insolvenzverfahren durchzuführen, in dem der Rang der Forderungen der Klägerin geklärt werden kann. Wenn jedoch die österreichische Finanzaufsicht gegebenenfalls von ihren Befugnissen keinen Gebrauch macht (bzw. die Klägerin entsprechende Verwaltungsakte der österreichischen Finanzaufsicht nicht in Ö. anficht), kann dies nicht im Rahmen zivilprozessualer Maßnahmen unter Umgehung nationalen deutschen Zivilprozessrechts korrigiert werden.

10. Auf Antrag der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil vom 08.05.2015 aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen:

a) Zwar hat innerhalb der Berufungsbegründungs„frist“ keine Partei diesen Verfahrensmangel gerügt (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO), und ein unverzichtbarer Verfahrensmangel liegt nicht vor. Jedoch laufen im unterbrochenen Rechtsstreit keinerlei Fristen (§ 249 Abs. 1 ZPO), sodass jede entsprechende Rüge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht zu beachten ist.

b) Entsprechend den Entscheidungen des BGH vom 16.05.2013 (IX ZR 332/12, WM 2013, 1472, 1473, Randziffer 18), 27.01.2009 (XI ZR 519/07, WM 2009, 871, 872, Randziffer 12) und 16.01.1997 (IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445, 1445, Ziffer B II 1) war der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht hätte ergehen dürfen und damit im Verhältnis der Parteien untereinander ohne Wirksamkeit ist (vgl. hierzu BGHZ 66, 59, 61 a.E.). Die vorliegende Konstellation ist mit der einer erstinstanzlich unterbliebenen Aussetzung eines Verfahrens nicht vergleichbar, da eine Unterbrechung immer von sich aus stattfindet, eine Aussetzung aber durch das Gericht konstitutiv angeordnet werden muss. Deshalb kommt es auch nicht auf eine Rüge einer Partei im Hinblick auf § 295 Abs. 1 ZPO an.

c) Das gilt hier auch für den die Beklagte nicht beschwerenden Teil des erstinstanzlichen Urteils: Würde es nämlich insoweit bei der Verwerfung der Berufung der Klägerin verbleiben, würde dies im Fall der Wiederaufnahme des Rechtsstreits nach Beendigung der Abwicklung der Beklagten (§ 151 letzter Halbsatz SAG analog) bedeuten, dass die Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens erneut Berufung einlegen müsste, während der die Beklagte jetzt beschwerende Teil erneut in der ersten Instanz zu verhandeln wäre mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in den Instanzen (wie im Zusammenhang mit der Teilurteilsproblematik).

V.

Dasselbe muss auch für die Widerklage gelten, sofern, wie hier, gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen (frühere) Gesellschafter im Innenverhältnis geltend gemacht werden: § 151 SAG differenziert nicht, ob das in Abwicklung befindliche Institut klagende oder verklagte Partei ist sondern spricht nur von Partei. Dies erscheint auch sinnvoll. Es ist nämlich Sache der Abwicklungsbehörde, inwieweit sie auf Art. 63 bis 72 RLEU 59/2014 beruhende nationale Vorschriften anwendet bzw. anwenden kann, um auch (frühere) Aktionäre der Beklagten zur Rückzahlung von (angeblichem) Eigenkapital zu zwingen.

VI.

Es kann daher auch offen bleiben, ob und wenn ja inwieweit Klage und Widerklage im Hinblick auf die zwischen den Parteien, dem F. B. und der R. Ö. geschlossenen Vereinbarungen sowie die Widerklage im Hinblick auf die Befugnisse der österreichischen Finanzmarktaufsicht sowie gemäß § 141 SAG unzulässig oder zumindest derzeit unbegründet ist bzw. sind:

1. Größte Bedenken bestehen bereits bei der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf den zwischen dem F. B. als mittelbarem Mehrheitsaktionär der Klägerin, der Klägerin sowie der R. Ö. als (jetziger) alleiniger Aktionärin der Beklagten geschlossene Vergleich, wozu die R. Ö. durch § 1a österreichisches Finanzmarktstabilitätsgesetz [künftig: öFinStabG] ermächtigt wurde:

a) Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung abzuschließen, mit der alle durch die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Zusammenhang mit der H. A1. Bank I. AG (FN 108415i), vor in- und ausländischen Gerichten entweder gegen den Bund, die H. A2. R. AG (FN 108415i), das Land Kärnten oder die ... Landes- und Hypothekenbank Holding (FN 321737v) erhobenen Ansprüche bis spätestens 31. Dezember 2015 endgültig bereinigt werden. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an den Freistaat Bayern eine Zahlung in Höhe von 1.230.000.000 Euro (in Worten: eine Milliarde zweihundertdreißig Millionen Euro) zu leisten sowie auf die von der Republik Österreich (Bund) gegen die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, bereits gerichtlich geltend gemachten Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag vom 29. Dezember 2009 zu verzichten, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, auf die Geltendmachung aller erdenklicher Ansprüche im Zusammenhang mit der H. A1. Bank I. AG gegen

  • 1.die Republik Österreich (Bund),

  • 2.das Land Kärnten,

  • 3.die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding,

  • 4.alle weiteren ehemaligen Gesellschafter der H. A1. Bank I. AG,

  • 5.Vermögensmassen, die im Eigentum der H. A2. R. AG standen oder stehen oder aus dieser hervorgegangen sind, sowie gegen

  • 6.die H. A2. R.G, soweit diese Ansprüche den Betrag von 2.400.000.000 Euro (in Worten zwei Milliarden vierhundert Millionen Euro) übersteigen, endgültig und unwiderruflich verzichtet. Mit der Vereinbarung ist der Freistaat Bayern zur Rückerstattung der an ihn von der Republik Österreich geleisteten Zahlung zu verpflichten, soweit die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, im Rahmen der Abwicklung der H. A2. R. AG Zahlungen erlangt. Die Rückerstattung ist mit dem von der Republik Österreich an den Freistaat Bayern geleisteten Betrag begrenzt.

(2) Rückerstattungen des Freistaates Bayern aus der Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind in den gemäß § 7a Abs. 3 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, eingerichteten Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG einzustellen.

(3) Zahlungen gemäß Abs. 1 und Rückerstattungen gemäß Abs. 2 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen.“

b) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig dann, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zur Verfügung steht. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Kläger allerdings nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für eine Klage deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 18.04.2013, III ZR 156/12, WM 2013, 1212, 1213, Randziffer 10).

c) Im vorliegenden Fall fehlt der Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarungen zwischen den Parteien, dem F. B. und der R. Ö. das Rechtsschutzbedürfnis, weil Forderungen, die im Vergleich Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung geworden sind, gerichtlich geltend gemacht werden.

{Berechnungen und Ausführungen unter lit. c und d zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis}

e) Auch der Beklagten fehlt für ihre Widerklage das Rechtsschutzbedürfnis:

§§ 85ff. öBaSAG geben der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Instrumentarien an die Hand, Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Abwicklung der Beklagten mit auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbindlichem (§ 46e KWG) und vollstreckbarem Bescheid zu begründen. Genau diesen Mechanismus beinhaltet gerade das europäische Bankenabwicklungsrecht und geht von der Rechtssystematik her der zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung vor. Und gerade deshalb sieht folgerichtig § 151 SAG zwingend die Unterbrechung entsprechender Zivilprozesse vor, um etwaige Überschneidungen mit der vorrangigen öffentlich-rechtlichen Bankenabwicklung von vorneherein auszuschließen.

f) Die hilfsweise Erledigterklärung der Klägerin hilft nicht weiter: Denn ihr Verhalten würde auch die Anträge auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreit erfassen.

2. Große Bedenken bestehen auch im Übrigen im Hinblick auf § 141 SAG in Verbindung mit § 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 KWG für die Widerklage:

a) Bis zum 31.10.2008 galten in Deutschland für die deutsche GmbH die eigenkapitalersatzrechtlichen §§ 32a, 32b GmbHG. Dieser Rechtszustand wurde durch § 135 Abs. 1 InsO in der seit 01.11.2008 geltenden Fassung ersetzt, seit diesem Zeitpunkt ist der Rechtsbegriff „Eigenkapitalersatzrecht“ in Deutschland unbekannt (vgl. Münchener Kommentar-Gehrlein, 3. Auflage, § 135 InsO, Randziffer 4), § 57 AktG behandelt das Verbot der Rückgewähr von Einlagen und ausdrücklich nicht von Aktionärsdarlehen (§ 57 Abs. 1 Satz 4 AktG).

b) § 141 SAG (vgl. Art. 37 Abs. 8 RLEU 59/2014) regelt dementsprechend konsequent den Ausschluss von Anfechtungsansprüchen und nicht von Darlehensrückgewähransprüchen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen, aber auch außerhalb eines Bankeninsolvenzverfahrens. Hauptziel ist offenbar der Ausschluss der prozessualen Konterkarierung von Abwicklungsmaßnahmen der Finanzaufsicht. Nach Auffassung des Senats gilt dies aber auch aus systematischen Erwägungen für die Frage von etwaigen Rückzahlungsansprüchen aufgrund von eigenkapitalersetzenden Darlehen nach dem geltenden Recht anderer Unionsländer. Diese sind den Anfechtungsansprüchen nach § 135 Abs. 1 InsO gleichzustellen (zur weiten Anwendung europäischer Insolvenzvorschriften, hier Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung, siehe EuGH, Urteil vom 10.12.2015, C-594/14, WM 2016, 272, 274, Randziffer 21). Der bundesdeutsche Gesetzgeber hatte den grenzüberschreitenden Fall über § 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 KWG wie den vorliegenden wohl nicht im Blick. Entscheidet die zuständige Finanzaufsicht, dass an den Darlehensgeber zurückgezahlte eigenkapitalersetzende Darlehen nicht zurückverlangt werden sollen, hat es dabei zu verbleiben. Da ein Abschluss der Abwicklung der Beklagten bisher jedoch nicht angezeigt wurde, kann die Widerklage im Hinblick auf § 141 SAG (zumindest derzeit) nicht zum Erfolg führen.

c) Der Wortlaut des § 141 SAG lässt offen, ob eine entsprechende Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen ist. Die Bundestagsdrucksache Nr. 18/2575 verhält sich hierzu nicht. Art. 37 Abs. 8 RLEU 59/2014 gibt hierzu ebenfalls nichts her. Der Senat ist der Ansicht, dass eine entsprechende Klage auf Zahlung zulässig ist, weil der Gesetzgeber ein Interesse am weiteren Ausschluss solcher Klagen (aus Gründen einer möglichst ungestörten Abwicklung eines Bankeninstituts) hat, sodass aus Gründen des Umfangs der Rechtskraft eines die (Wider-) Klage abweisenden Urteils ein Interesse an der inhaltlichen Prüfung ersichtlich ist.

d) Zumindest spricht nach Ansicht des Senats alles dafür, fehlende Unterbrechung und Zulässigkeit der Widerklage vorausgesetzt, dass die Widerklage derzeit unbegründet ist (§ 141 SAG): Inwieweit der Beklagten Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin zustehen, hat zunächst die Österreichische Finanzaufsicht und dann gegebenenfalls in einem anschließenden Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter im Hinblick auf durchzuführende Rechtsstreitigkeiten (gegebenenfalls vorläufig) zu klären (sofern nicht eine Bindungswirkung durch den Vergleich eingetreten ist). Allenfalls kommt dann eine Entscheidung durch die Zivilgerichte in Betracht.

VII.

Die Anträge der Klägerin, den Rechtsstreit auszusetzen und dem EuGH zu Vorabentscheidung entsprechend den Fragen laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018, dort Seiten 3/4 (= Bl. 5352/5353 d. A.) vorzulegen, lehnt der Senat ab:

1. Wie unter Ziffer IV 6 ausgeführt, unterliegt das Prozessrecht nationalem Recht, weshalb europäische Rechtsvorschriften, auch nicht die RLEU 59/14, § 151 SAG nicht entgegenstehen können.

2. Vorlagefrage I 1 im Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.06.2016 (2-12 O 114/15) hat der Senat bereits unter Ziffer IV 1 mit entsprechender Begründung bejaht.

3. Wie sich aus der Systematik der RLEU 59/14 problemlos ergibt, werden verbliebene Teile einer Abwicklungseinheit im Insolvenzverfahren liquidiert. Es ist also gerade Kennzeichen der Abbaueinheit, keine realistische Aussicht auf Wiederherstellung der Existenzfähigkeit zu haben, womit sich Vorlagefrage I 2 beantwortet.

4. Vorlagefrage I 3 ist nach Auffassung des Senats, ebenfalls ersichtlich aus der Systematik der RLEU 59/14, dahingehend zu beantworten, dass Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedsstaaten uneingeschränkt Wirksamkeit erlangen. Nach Auffassung des Senats ist es Sache der einzelnen Betroffenen, hier der Klägerin, die nach dem nationalen Recht der R. Ö. gegen diese Abwicklungsmaßnahmen zulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um eine endgültige Verbindlichkeit der jeweiligen Maßnahmen, nach deutschem Verwaltungsrecht Bestandskraft genannt, zu verhindern.

5. Die von der Klägerin neu formulierte Vorlagefrage I 2 ist, soweit nicht schon vorstehend abgehandelt, nicht entscheidungserheblich, da es hier nicht um die Aussetzung eines Zivilrechtsstreits geht.

6. Alle angesprochenen Vorlagefragen unterliegen daher nach Auffassung des Senats der acte-clair Doktrin, weshalb es einer Vorlage nicht bedarf.

VIII.

Der Antrag der Parteien, den Verkündungstermin „bis zum 23.Juli 2018“ zu verschieben, war nicht stattzugeben.

Das Berufungsverfahren ist bereits seit Mitte 2015 anhängig. In dieser Sache wurde bereits außergerichtlich eine umfangreiche vergleichsweise Einigung getroffen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, welche Umstände nunmehr vorliegen sollen, die die Parteien, die nunmehr nahezu drei Jahre Zeit hatten, veranlassen sollten, ihre Streitigkeiten gütig beizulegen. Sie haben auch hierzu nicht Konkretes vorgetragen.

IX.

Da eine Endentscheidung nicht vorliegt, kam eine Kostenentscheidung, und mangels vollstreckbaren Inhalts eine Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht.

Eine Zulassung der Revision kam mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden oder die Abwicklungsziele zu erreichen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegenständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungsrecht nicht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Verbindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn, es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten.

(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde den Handel von Finanzinstrumenten aussetzen oder einstellen, die an einem Handelsplatz im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder deren Nutzung.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei ist,

1.
alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
2.
die weitere Erfüllung ablehnen;
3.
einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.

(6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen.

(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).

(9) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 8 unberührt:

1.
das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen;
2.
vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie

1.
in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a)
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
b)
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
c)
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
d)
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
e)
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.

(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.

(3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.

(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.

(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.

(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.

(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263) entsprechend zur Anwendung.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226) geändert worden ist, maßgeblich ist:

1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,
2.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten sind,
3.
übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU und
4.
inländische Unionszweigstellen.
Für inländische Unternehmen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses Gesetzes.

(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses.

(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.