Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Juni 2018 - 17 U 2168/15
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.05.2015 (32 O 26502/12) aufgehoben und der Rechtsstreit einschließlich der Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahren für den Fall der Beendigung der Unterbrechung des Rechtsstreits an das Landgericht München I zurückverwiesen.
2. Der Rechtsstreit ist unterbrochen.
3. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Kapitalerhöhungen
Eigenmittel
Entwicklung 2009, Aktienkaufvertrag
„(1) Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich von Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen, ist das sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien - Innere Stadt - zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden.“
Weitere Entwicklung ab 2010
„(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar, § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.“
„Die Fälligkeiten sämtlicher von der H. ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, werden, …, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit sofortiger Wirkung dahingehend geändert, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden,….“
{in Bezug genommene Dokumente}
Die Finanzierungsverträge:
{einzelne Verträge und Zins- und Tilgungsleistungen}
{Darstellung einzelner Vertragsverhältnisse; Ziffern 1 bis 3}
das am 8. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts München I (AZ.: 32 O 26502/12) teilweise abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
1.15 Die Beklagte zahlt (über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus) an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], einen Betrag von CHF 300.000.000,00, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 3.829.500,00, bereits fällig seit dem 21. Januar 2013,
b. von CHF 3.622.406,67, bereits fällig sei 22. Juli 2013,
c. von CHF 3.625.440,00, bereits fällig sei 20. Januar 2014 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch fünf Prozent per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21. Januar 2014.
2. Es wird (über die erstinstanzlichen Feststellungen hinaus) auch in Bezug auf die Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […] festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlungen seitens der Beklagten hinsichtlich der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], entstanden sind und entstehen.
Hilfsweise zu den Anträgen 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a sowie 1.15 bis 1.18 für den Fall, dass das Gericht auf Grund des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 1. März 2015 oder des Vorstellungsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 oder des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht von 10. April 2016 die Forderungen der Klägerin als gestundet ansieht, beantragt die Klägerin:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.1 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. Oktober 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 16. August 2010 einen Betrag von EUR 150.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 1.481.695,83,
b. von EUR 1.269.601,67,
c. von EUR 882.836,67 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 150.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.2 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. März 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 16. März 2011 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 2.684.833,33,
b. von CHF 2.551.466,67,
c. von CHF 1.356.968,89 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.3 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 22. Mai 2009, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 18. Mai 2012 einen Betrag von CHF 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. [freibleibend]
b. von CHF 374.096,67 sowie
c. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.4 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juli 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 26. Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 2.434.916,67,
b. von CHF 2.141.027,78,
c. von CHF 2.191.933,33,
d. von CHF 42.777,78 sowie
e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.5 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag über EUR 300.000.000,00 vom 29. Juni 2009, Darlehens-Nr. […], anteilig verlängert mit Vertrag vom 2. August 2012 einen Betrag von EUR 230.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 1.835.607,00 sowie
b. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 230.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.6 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 1.199.177,78;
b. von EUR 1.126.466,67;
c. von EUR 332.388,89 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.7 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 1.229.511,11,
b. von EUR 1.156.966,67,
c. von EUR 342.722,22 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.
1.12a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 96.699,52, EUR 95.131,42 sowie EUR 77.359,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 96.699,52 seit 5. Februar 2013, aus EUR 95.131,42 seit 6. August 2013 sowie aus EUR 77.359,62 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.
1.13a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 135.902,03, EUR 136.648,75 sowie EUR 64.964,16 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 135.902,03 seit 6. April 2013, aus EUR 136.648,75 ab 6. Oktober 2013 sowie aus EUR 64.964,16 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.
1.14a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 35.972,22, EUR 35.388,89 sowie EUR 28.777,78 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 35.972,22 seit 5. Februar 2013, aus EUR 35.388,89 seit 6. August 2013 sowie aus EUR 28.777,78 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.
1.15 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], einen Betrag von CHF 300.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 3.829.500,00,
b. von CHF 3.622.406,67,
c. von CHF 3.625.440,00 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5%, per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21. Januar 2014.
1.16 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 5. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von CHF 87.216.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von CHF 493.836,37,
b. von CHF 482.539,96,
c. von CHF 475.758,43 sowie
d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 87.216.000,00 seit 6. Juni 2014.
1.17 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 250.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 2.127.375,00,
b. von EUR 1.337.194,44,
c. von EUR 1.347.083,33,
d. von EUR 1.431.986,11 sowie
e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 250.000.000,00 seit 21. Juni 2014.
1.18 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 1.406.879,93 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe
a. von EUR 12.114,88,
b. von EUR 7.667,34,
c. von EUR 7.723,77,
d. von EUR 8.200,78,
e. von EUR 7.728,66,
f. von EUR 6.547,62 sowie
g. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 1.406.879,93 seit 20. Juni 2015.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aufgrund des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 die Verbindlichkeiten der Beklagten herabsetzt, beantragt die Klägerin:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 die Forderung gemäß den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziffer 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten ungekürzten Höhe zustanden.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständlichen Leistungsanträge der Klägerin verneint, feststellen,
-
1.dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die Forderungen aus den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziff. 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten Höhe hat,
-
2.hilfsweise zu 1., dass der Klägerin gegen die Beklagte, am 9. November 2015 die Forderungen gemäß den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziff. 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten Höhe zustanden,
-
3.dass die Klägerin unter der Maßgabe, dass die Ansprüche der Klägerin gleichberechtigt und gleichrangig mit den übrigen Senior-Gläubigern an einer Abwicklung der Beklagten nach öBaSAG, einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten oder jeder anderen Form der Gesamtverwertung des Vermögens der Beklagten teilgenommen haben, verzichtet hat, mit mehr als einem Betrag von EUR 2.400.000.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch fünf Prozent p.a. seit dem 1. März 2015 an der Abwicklung der Beklagten teilzunehmen,
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4.dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 keine in der Widerklage geltend gemachten Forderungen gegen die Klägerin hat und
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5.hilfsweise zu 4., dass der Beklagten die in der Widerklage geltend gemachten Forderungen am 9. November 2015 nicht zustanden.
-
1.Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und Klageerweiterungen abzuweisen.
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2.Das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Mai 2015 (Az. 32 O 26502/12) nach § 538 Abs. 2 ZPO analog aufzuheben und die Sache an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Oberlandesgericht München keine Unterbrechung des Rechtsstreits annimmt, beantragt die Beklagte:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 8. Mai 2015, Az. 32 O 26502/12, wird die Klage abgewiesen und die Klägerin aufgrund der Widerklagen wie folgt verurteilt:
1. 1.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 284.412.994,44 zu zahlen.
1.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 124.011.779,79 zu zahlen.
1.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 1.1 und 1.2 genannten Beträge, also auf CHF 408.424.774,23, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
1.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 1.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 1.1 und 1.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 408.424.774,23, soweit diese Nutzungen die unter 1.3 genannten Zinsen übersteigen.
2. 2.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 204.621.788,89 zu zahlen.
2.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 89.220.649,97 zu zahlen.
2.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 2.1 und 2.2 genannten Beträge, also auf EUR 293.842.438,86, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 2.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 2.1 und 2.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 293.842.438,86, soweit diese Nutzungen die unter 2.3 genannten Zinsen übersteigen.
3. 3.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 40.451.681,26 zu zahlen.
3.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 13.002.657,58 zu zahlen.
3.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 3.1 und 3.2 genannten Beträge, also auf CHF 53.454.338,84, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 3.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 3.1 und 3.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 53.454.338,84, soweit diese Nutzungen die unter 3.3 genannten Zinsen übersteigen.
4. 4.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 434.562.690,89 zu zahlen.
4.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 67.530.771,91 zu zahlen.
4.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 4.1 und 4.2 genannten Beträge, also auf CHF 502.093.462,80, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 4.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 4.1 und 4.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 502.093.462,80, soweit diese Nutzungen die unter 4.3 genannten Zinsen übersteigen.
5. 5.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 10.966.946,55 zu zahlen.
5.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 4.280.537,42 zu zahlen.
5.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 5.1 und 5.2 genannten Beträge, also auf CHF 15.247.483,97, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
5.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 5.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 5.1 und 5.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 15.247.483,97, soweit diese Nutzungen die unter 5.3 genannten Zinsen übersteigen.
6. 6.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 207.997.303,06 zu zahlen.
6.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 81.378.112,14 zu zahlen.
6.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 6.1 und 6.2 genannten Beträge, also auf CHF 289.375.415,20, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
6.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 6.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 6.1 und 6.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 289.375.415,20, soweit diese Nutzungen die unter 6.3 genannten Zinsen übersteigen.
7. 7.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.407.055,56 zu zahlen.
7.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.879.259,81 zu zahlen.
7.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 7.1 und 7.2 genannten Beträge, also auf EUR 302.286.315,37, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
7.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 7.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 7.1 und 7.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.286.315,37, soweit diese Nutzungen die unter 7.3 genannten Zinsen übersteigen.
8. 8.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.505.888,89 zu zahlen.
8.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.916.716,15 zu zahlen.
8.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 8.1 und 8.2 genannten Beträge, also auf EUR 302.422.605,04, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
8.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 8.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 8.1 und 8.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.422.605,04, soweit diese Nutzungen die unter 8.3 genannten Zinsen übersteigen.
9. 9.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 15.289.251,22 zu zahlen.
9.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 5.231.294,30 zu zahlen.
9.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 9.1 und 9.2 genannten Beträge, also auf CHF 20.520.545,52, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
9.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 9.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 9.1 und 9.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.520.545,52, soweit diese Nutzungen die unter 9.3 genannten Zinsen übersteigen.
10. 10.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 28.439.534,72 zu zahlen.
10.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 8.399.034,84 zu zahlen.
10.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 10.1 und 10.2 genannten Beträge, also auf EUR 36.838.569,56, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 10.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 10.1 und 10.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 39.138.258,44, soweit diese Nutzungen die unter 10.3 genannten Zinsen übersteigen.
11. 11.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 265.253.951,39 zu zahlen.
11.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 108.532.526,51 zu zahlen.
11.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 11.1 und 11.2 genannten Beträge, also auf EUR 373.786.477,90, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
11.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 11.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 11.1 und 11.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 373.786.477,90, soweit diese Nutzungen die unter 11.3 genannten Zinsen übersteigen.
12. 12.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 29.821.745,42 zu zahlen.
12.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 9.122.851,68 zu zahlen.
12.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 12.1 und 12.2 genannten Beträge, also auf CHF 38.944.597,10, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 12.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 12.1 und 12.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 38.944.597,10, soweit diese Nutzungen die unter 12.3 genannten Zinsen übersteigen.
13. 13.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 151.042.708,33 zu zahlen.
13.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 64.368.981,31 zu zahlen.
13.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 13.1 und 13.2 genannten Beträge, also auf CHF 215.411.689,64, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 13.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 13.1 und 13.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 215.411.689,64, soweit diese Nutzungen die unter 13.3 genannten Zinsen übersteigen.
14. 14.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 150.102.083,33 zu zahlen.
14.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 63.692.015,11 zu zahlen.
14.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 14.1 und 14.2 genannten Beträge, also auf USD 213.794.098,44, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 14.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 14.1 und 14.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 213.794.098,44, soweit diese Nutzungen die unter 14.3 genannten Zinsen übersteigen.
15. 15.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte HUF 3.157.931.250,00 zu zahlen.
15.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere HUF 1.309.609.615,11 zu zahlen.
15.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 15.1 und 15.2 genannten Beträge, also auf HUF 4.467.540.865,11, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
15.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 15.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 15.1 und 15.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von HUF 4.467.540.865,11, soweit diese Nutzungen die unter 15.3 genannten Zinsen übersteigen.
16. 16.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 45.002.343,75 zu zahlen.
16.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 19.219.773,59 zu zahlen.
16.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 16.1 und 16.2 genannten Beträge, also auf USD 64.222.117,34, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
16.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 16.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 16.1 und 16.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 64.222.117,34, soweit diese Nutzungen die unter 16.3 genannten Zinsen übersteigen.
17. 17.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 264.586.307,62 zu zahlen.
17.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 91.707.994,92 zu zahlen.
17.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 17.1 und 17.2 genannten Beträge, also auf EUR 356.294.302,54, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
17.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 17.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 17.1 und 17.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 356.294.302,54, soweit diese Nutzungen die unter 17.3 genannten Zinsen übersteigen.
18. 18.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 18.237.412,50 zu zahlen.
18.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 4.955.498,40 zu zahlen.
18.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 18.1 und 18.2 genannten Beträge, also auf EUR 23.192.910,90, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 18.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 18.1 und 18.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 23.192.910,90, soweit diese Nutzungen die unter 18.3 genannten Zinsen übersteigen.
19. 19.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 300.061.846,08 zu zahlen.
19.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 77.869.621,77 zu zahlen.
19.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 19.1 und 19.2 genannten Beträge, also auf CHF 377.931.467,85, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
19.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 19.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 19.1 und 19.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 377.931.467,85, soweit diese Nutzungen die unter 19.3 genannten Zinsen übersteigen.
20. 20.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 31.166.400,00 zu zahlen.
20.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 8.217.911,06 zu zahlen.
20.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 20.1 und 20.2 genannten Beträge, also auf CHF 39.384.311,06, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
20.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 20.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 20.1 und 20.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 39.384.311,06, soweit diese Nutzungen die unter 20.3 genannten Zinsen übersteigen.
21. 21.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 162.592.230,00 zu zahlen.
21.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 40.394.627,61 zu zahlen.
21.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 21.1 und 21.2 genannten Beträge, also auf EUR 202.986.857,61, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
21.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 21.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 21.1 und 21.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 202.986.857,61, soweit diese Nutzungen die unter 21.3 genannten Zinsen übersteigen.
22. 22.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 323.985.240,00 zu zahlen.
22.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 84.929.136,69 zu zahlen.
22.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 22.1 und 22.2 genannten Beträge, also auf EUR 408.914.376,69, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 22.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 22.1 und 22.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 408.914.376,69, soweit diese Nutzungen die unter 22.3 genannten Zinsen übersteigen.
23. 23.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 17.065.067,22 zu zahlen.
23.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 3.904.434,32 zu zahlen.
23.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 23.1 und 23.2 genannten Beträge, also auf CHF 20.969.501,54, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
23.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 23.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 23.1 und 23.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.969.501,54, soweit diese Nutzungen die unter 23.3 genannten Zinsen übersteigen.
24. 24.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 100.182.421,19 zu zahlen.
24.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 18.020.158,90 zu zahlen.
24.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 24.1 und 24.2 genannten Beträge, also auf EUR 118.202.580,09, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
24.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 24.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 24.1 und 24.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 118.202.580,09, soweit diese Nutzungen die unter 24.3 genannten Zinsen übersteigen.
25. 25.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 17.361,11 zu zahlen.
25.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 7.191,54 zu zahlen.
25.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 25.1 und 25.2 genannten Beträge, also auf EUR 24.552,65, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
25.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 25.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 25.1 und 25.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 24.552,65, soweit diese Nutzungen die unter 25.3 genannten Zinsen übersteigen.
26. 26.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.083.333,33 zu zahlen.
26.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.405.281,36 zu zahlen.
26.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 26.1 und 26.2 genannten Beträge, also auf EUR 16.079.919,26, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
26.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 26.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 26.1 und 26.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 16.079.919,26, soweit diese Nutzungen die unter 26.3 genannten Zinsen übersteigen.
27. 27.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 33.465.860,45 zu zahlen.
27.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.641.953,80 zu zahlen.
27.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 27.1 und 27.2 genannten Beträge, also auf EUR 37.107.814,25, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
27.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 27.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 27.1 und 27.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 37.107.814,25, soweit diese Nutzungen die unter 27.3 genannten Zinsen übersteigen.
28. 28.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 102.022.727,00 zu zahlen.
28.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 26.287.988,05 zu zahlen.
28.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 28.1 und 28.2 genannten Beträge, also auf EUR 128.310.715,05, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
28.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 28.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 28.1 und 28.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 128.310.715,05, soweit diese Nutzungen die unter 28.3 genannten Zinsen übersteigen.
29. 29.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 101.716.261,24 zu zahlen.
29.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 28.047.118,53 zu zahlen.
29.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 29.1 und 29.2 genannten Beträge, also auf EUR 129.763.379,77, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
29.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 29.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 29.1 und 29.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 129.763.379,77, soweit diese Nutzungen die unter 29.3 genannten Zinsen übersteigen.
30. 30.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.178.577,77 zu zahlen.
30.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.297.255,78 zu zahlen.
30.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 30.1 und 30.2 genannten Beträge, also auf EUR 14.475.833,55, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
30.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 30.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 30.1 und 30.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.475.833,55, soweit diese Nutzungen die unter 30.3 genannten Zinsen übersteigen.
31. 31.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.353.744,45 zu zahlen.
31.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.331.072,87 zu zahlen.
31.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 31.1 und 31.2 genannten Beträge, also auf EUR 14.684.817,32, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
31.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 31.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 31.1 und 31.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.684.817,32, soweit diese Nutzungen die unter 31.3 genannten Zinsen übersteigen.
32. 32.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 290.445,96 zu zahlen.
32.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 86.284,41 zu zahlen.
32.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 32.1 und 32.2 genannten Beträge, also auf EUR 376.730,37, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
32.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 32.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 32.1 und 32.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 389.826,54, soweit diese Nutzungen die unter 32.3 genannten Zinsen übersteigen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Rechtschutzbedürfnis für die Widerklage der Beklagten verneinen und die Zulässigkeit von einem oder mehreren der Hilfsanträge der Klägerin und/oder von einem oder mehreren der neuen Hilfsanträge der Klägerin bejahen sollte, beantragt die Beklagte:
1. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin ungeachtet der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichneten Höhe zustehen;
2. hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 1. abgewiesen wird, feststellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichneten Höhe zustehen;
3. hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 2. abgewiesen wird, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin am 9. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichnete Höhe zustanden.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und Klageerweiterungen abzuweisen.
Gründe
II.
III.
IV.
V.
VI.
„§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung abzuschließen, mit der alle durch die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Zusammenhang mit der H. A1. Bank I. AG (FN 108415i), vor in- und ausländischen Gerichten entweder gegen den Bund, die H. A2. R. AG (FN 108415i), das Land Kärnten oder die ... Landes- und Hypothekenbank Holding (FN 321737v) erhobenen Ansprüche bis spätestens 31. Dezember 2015 endgültig bereinigt werden. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an den Freistaat Bayern eine Zahlung in Höhe von 1.230.000.000 Euro (in Worten: eine Milliarde zweihundertdreißig Millionen Euro) zu leisten sowie auf die von der Republik Österreich (Bund) gegen die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, bereits gerichtlich geltend gemachten Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag vom 29. Dezember 2009 zu verzichten, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, auf die Geltendmachung aller erdenklicher Ansprüche im Zusammenhang mit der H. A1. Bank I. AG gegen
-
1.die Republik Österreich (Bund),
-
2.das Land Kärnten,
-
3.die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding,
-
4.alle weiteren ehemaligen Gesellschafter der H. A1. Bank I. AG,
-
5.Vermögensmassen, die im Eigentum der H. A2. R. AG standen oder stehen oder aus dieser hervorgegangen sind, sowie gegen
-
6.die H. A2. R.G, soweit diese Ansprüche den Betrag von 2.400.000.000 Euro (in Worten zwei Milliarden vierhundert Millionen Euro) übersteigen, endgültig und unwiderruflich verzichtet. Mit der Vereinbarung ist der Freistaat Bayern zur Rückerstattung der an ihn von der Republik Österreich geleisteten Zahlung zu verpflichten, soweit die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, im Rahmen der Abwicklung der H. A2. R. AG Zahlungen erlangt. Die Rückerstattung ist mit dem von der Republik Österreich an den Freistaat Bayern geleisteten Betrag begrenzt.
(2) Rückerstattungen des Freistaates Bayern aus der Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind in den gemäß § 7a Abs. 3 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, eingerichteten Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG einzustellen.
(3) Zahlungen gemäß Abs. 1 und Rückerstattungen gemäß Abs. 2 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen.“
{Berechnungen und Ausführungen unter lit. c und d zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis}
VII.
VIII.
IX.
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.
(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.
(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden oder die Abwicklungsziele zu erreichen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegenständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungsrecht nicht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Verbindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn, es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten.
(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde den Handel von Finanzinstrumenten aussetzen oder einstellen, die an einem Handelsplatz im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder deren Nutzung.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei ist,
- 1.
alle oder einzelne Regelungen umgestalten; - 2.
die weitere Erfüllung ablehnen; - 3.
einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.
(6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen.
(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).
(9) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 8 unberührt:
- 1.
das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen; - 2.
vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
- 1.
in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen: - a)
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89; - b)
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90; - c)
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a; - d)
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b; - e)
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
- 2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.
(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.
(3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.
(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.
(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.
(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263) entsprechend zur Anwendung.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226) geändert worden ist, maßgeblich ist:
- 1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, - 2.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten sind, - 3.
übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU und - 4.
inländische Unionszweigstellen.
(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.
(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.
(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.
(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.
(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.
(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.
(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder - 2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder - 2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.
(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.
(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.