Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Mutter, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres Großvaters und einen Vorschuss auf den Pflichtteil.
- 2
- Die Beklagte ist durch Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren verurteilt worden, an die Klägerin 85.000 € nebst Zinsen und Nebenkosten zu zahlen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben sowie ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grundbesitzes des Erblassers vorzulegen.
- 3
- Eine vom Landgericht angeordnete Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte schlug am 27. März 2006 fehl. An diesem Tag wurde nur der Klägerin das Versäumnisurteil zugestellt. Der von der Klägerin beauftragte Gerichtsvollzieher stellte der Beklagten am 19. April 2006 eine beglaubigte Kopie des Versäumnisurteils zu. Am 15. Mai 2006 wurde der Beklagten eine Ausfertigung des Versäumnisurteils von Amts wegen zugestellt. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ging am 29. Mai 2006 bei dem Landgericht ein.
- 4
- Das Landgericht hat auf den Einspruch das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO sei verstrichen gewesen, als der Einspruch am 29. Mai 2006 eingegangen sei. Das Versäumnisurteil gelte gemäß § 189 ZPO als am 10. Mai 2006 zugestellt, weil die Beklagte unstreitig spätestens zu diesem Zeitpunkt die ihr durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Kopie des Versäumnisurteils in Händen gehabt habe. Grundsätzlich sei zwar ein Versäumnisurteil von Amts wegen zuzustellen. Die fehlerhafte Zustellung sei aber nach § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass das Versäumnisurteil der Beklagten tatsächlich zugegangen sei. § 189 ZPO sei auch dann anwendbar , wenn - wie hier - ein Dokument im Partei- statt im Amtsbetrieb zugestellt worden sei.
- 7
- II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der Einspruch ging am 29. Mai 2006 fristgerecht bei dem Landgericht ein.
- 9
- a) Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils, die nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschrieben ist. Im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangene Versäumnisurteile sind an Verkündungs statt zuzustellen (§ 310 Abs. 3 ZPO) und werden erst durch die Zustellung an beide Parteien existent, so dass die Einspruchsfrist erst mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 unter II a m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 339 Rdn. 4).
- 10
- der Da Klägerin das Versäumnisurteil zuerst zugestellt wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte an. Maßgeb- lich für den Beginn der Einspruchsfrist ist die Amtszustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte am 15. Mai 2006. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begann die Einspruchsfrist nicht spätestens am 10. Mai 2006, als der Beklagten die ihr durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Kopie des Versäumnisurteils tatsächlich zugegangen war.
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- Die b) vorgeschriebene Amtszustellung kann nicht gemäß § 189 ZPO dadurch ersetzt werden, dass das Dokument im Parteibetrieb zugestellt wird und dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugeht. Nach dieser Vorschrift gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
- 12
- aa) Zu der Frage, ob § 189 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn ein förmliches Dokument, das von Amts wegen zugestellt werden muss, im Parteibetrieb zugestellt wird, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- 13
- (1) Eine Meinung hält diese Vorschrift auch dann für anwendbar, wenn einer Partei ein von Amts wegen förmlich zuzustellendes Dokument im Wege der Parteizustellung tatsächlich zugegangen ist oder wenn ein im Parteibetrieb zuzustellendes Dokument von Amts wegen zugestellt wird (OLG Celle OLGR 2000, 332, 333 f. zur Anwendbarkeit des § 187 ZPO a.F. bei Amtszustellung statt Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung; OLG Hamm NJW 1955, 873, 874 zur Heilung nach § 187 ZPO a.F. bei Parteizustellung einer Streitverkündungsschrift; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 68. Aufl. § 189 Rdn. 6 Stichwort "Amtszustellung"; HK-ZPO/Eichele § 189 Rdn. 4; MünchKommZPO /Häublein, 3. Aufl. § 189 Rdn. 6; Musielak/Wolst, ZPO 7. Aufl. § 189 Rdn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 189 Rdn. 14; Rohe in Wieczorek /Schütze, ZPO 3. Aufl. § 189 Rdn. 11).
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- bb) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung.
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- (1) Dem Wortlaut des § 189 ZPO ist zwar nicht unmittelbar zu entnehmen , dass eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften nicht auch in der Wahl der falschen Zustellungsart liegen kann, zumal gemäß § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen auf die Zustellung im Parteibetrieb entsprechende Anwendung finden. Allerdings spricht der Zweck des § 189 ZPO dagegen, ihn auch bei Wahl der falschen Zustellungsart anzuwenden. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554 S. 24 re. Sp. unten). Damit soll im Interesse der Rechtssicherheit wie auch der Prozesswirtschaftlichkeit der Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts des Zugangs sichergestellt werden (vgl. BGHZ 130, 71, 74; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO Rdn. 2), wobei der Formalismus bei der Zustellung in Grenzen gehalten werden soll (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO m.w.N.).
- 17
- Die danach gebotene weite Auslegung des § 189 ZPO darf aber nicht dazu führen, dass ein vollständiges Außerachtlassen des vorgeschriebenen förmlichen Zustellungsverfahrens als unschädlich angesehen wird, wenn nur das Dokument dem Empfänger irgendwie zugeht. Diese Einschränkung findet sich im Wortlaut des § 189 ZPO mittelbar wieder, soweit das Dokument "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte", zugegangen sein muss. Daraus folgt, dass eine förmliche Zustellung wenigstens angestrebt worden sein muss (MünchKomm/Häublein aaO Rdn. 1). Auch der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte, und einen entsprechenden Zustellungswillen hervorgehoben (BT-Drucks. 14/4554 aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den bisher zu § 189 ZPO n.F. ebenso wie in den zu § 187 ZPO a.F. ergangenen Entscheidungen gefordert, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt haben muss (BGHZ 7, 268, 270; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 unter II 1 c m.w.N.; vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92 - FamRZ 1993, 309 unter II; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 - NJW 1956, 1878, 1879). Eine solche Zustellungsabsicht des für die Zustellung von Amts wegen zuständigen Organs, grundsätzlich des Richters (§ 270 Abs. 1 Satz 1 ZPO), fehlt bei einer Zustellung im Parteibetrieb (PG/Kessen aaO; Zöller/Stöber aaO). Der Wille zur Zustellung muss sich auf die - zwar mit Mängeln behaftete, aber durchgeführte - Zustellung beziehen; es genügt nicht, dass der Zugang des Dokuments letztendlich dem früher, etwa bei einem fehlgeschlagenen Zustellversuch, zum Ausdruck gekommenen Willen des zuständigen Organs entspricht.
- 18
- (2) Die Zustellungsabsicht des zuständigen Gerichts ist von besonderer Bedeutung, wenn - wie hier - mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt wird. Nach § 187 Satz 2 ZPO a.F. konnte grundsätzlich keine Heilung von Zustellungsmängeln eintreten, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte. Nunmehr eröffnet § 189 ZPO auch für diese Fälle die Möglichkeit einer Heilung (BT-Drucks. aaO S. 25 li. Sp. oben). Das entbindet aber nicht vom Erfordernis des Zustellungswillens, weil der Zustellungsadressat wegen der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen nur dann mit einer Heilung eines Zustellungsmangels rechnen muss, wenn er davon ausgehen kann, dass das Gericht ihm das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zustellen wollte. Die vom Berufungsgericht angenommene Zustellungsabsicht der Klägerin kann die des Gerichts nicht ersetzen.
- 19
- Da 2. das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit der Klage nicht getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 9 O 477/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 27 U 419/07 -
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Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.