Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZB64.16.0
published on 17/05/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16
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Previous court decisions
Amtsgericht Fürstenwalde/Spree, 16 M 325/16, 10/02/2016
Landgericht Frankfurt (Oder), 19 T 99/16, 01/09/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 64/16
vom
17. Mai 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der
Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung
aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der
Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem
zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei
nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10,
NJW-RR 2011, 1335).
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 - LG Frankfurt (Oder)
AG Fürstenwalde
ECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZB64.16.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin, eine als "F. OHG" firmierende offene Handelsgesellschaft , hat unter Vorlage eines gegen die Schuldnerin ergangenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts M. vom 30. August 2010 über eine Geldforderung in Höhe von 1.216 € zuzüglich Zinsen und Kostenden Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen werden sollten. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Gläubigerin die "F. GbR" aufgeführt, die bis auf die Rechtsform mit der Antragstellerin namensidentisch ist.
2
Im Verfahren hat die Antragstellerin eine notariell beglaubigte Abschrift eines Auszugs aus ihrer Handelsregisteranmeldung vorgelegt, in welchem es unter anderem heißt: "… Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestand. Bereits 1995 wurde die Gesellschaft unter der Bezeichnung 'V… und J… GbR' mit dem Sitz in He… gegründet und hatte von Beginn an bereits die zwei genannten Gesellschafter, … Später wurde die Bezeichnung der Gesellschaft zunächst in 'W… J… u. a. GbR' und sodann in 'F… - V… und J… GbR' geändert. Zwischenzeitlich wurde auch der Sitz der GbR von He… nach Ha… verlegt. … Bisher wurden die Geschäfte in der Rechtsform der bisher bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen 'F… - V… und J… GbR', Sitz: He…, geführt, bestehend aus dem Gesellschafter Herrn H… V… und dem Gesellschafter Herrn W… J…. Diese Gesellschaft hat folgende wesentliche Aktiva: Sie ist Inhaberin von titulierten Geldforderungen, bezüglich derer auch auf die Gesellschaft, und zwar unter den Bezeichnungen 'V… und J… GbR', 'W… J… u. a. GbR' und 'F… - V… und J… GbR', als Gläubigerin lautende Vollstreckungsbescheide ausgestellt sind. Alle Rechte hieran und hierauf stehen der Gesellschaft künftig in der Rechtsform der OHG und unter deren Firma 'F… OHG', Sitz: Ha…, zu."
3
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts perso- nenidentisch sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
4
Mit der wegen divergierender landgerichtlicher Entscheidungen zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin weiterhin den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

II.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
6
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Zwangsvollstreckung stehe entgegen , dass die Antragstellerin im Vollstreckungstitel nicht namentlich bezeichnet sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die F. GbR als Titelgläubigerin - nach Rechtsformänderung - in der antragstellenden F. OHG aufgegangen sei. Die Antragstellerin habe nicht den ihr obliegenden urkundlichen Nachweis erbracht, dass hier Titel- und Vollstreckungsgläubiger tatsächlich identisch seien. Anhand der vorgelegten Schriftstücke lasse sich die Parteiidentität gerade nicht zweifelsfrei feststellen. Aus der Notarbescheinigung folge lediglich, dass die Antragstellerin bereits als "V. und J. GbR", "W. J. u. a. GbR" und "F. - V. und J. GbR" zuvor bestanden habe und unter den entsprechenden früheren Bezeichnungen zu ihren Gunsten auch Vollstreckungsbescheide erlassen worden seien. Die Bezeichnung der Titelgläubigerin des vorliegenden Verfahrens - F. GbR - werde dagegen gerade nicht genannt. Auch die Angaben in den vorgelegten Gewerbeanmeldungen - welche im Übrigen lediglich Eigenerklärungen des W. J. darstellten - ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragstellerin aus der Titelgläubigerin hervorgegangen sein müsse. Der Rechtsformwechsel sei nicht zweifelsfrei festzustellen, weil nicht nachvollziehbar bleibe, warum in der Handelsregisteranmeldung nicht auch die Bezeichnung "F. GbR" aufgenommen worden sei.
7
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
8
Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des von der Antragstellerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen.
9
a) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen , wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Haben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, MDR 2016, 909 Rn. 20 m.w.N.). Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 m.w.N.).
10
b) Diesen Nachweis hat die Antragstellerin nicht geführt. Sie hat insbesondere , wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, durch die Notarbescheinigung und die von ihr vorgelegten Gewerbeanmeldungen nicht hinreichend belegt, dass sie bereits vor der Eintragung ins Handelsregister unter der Bezeichnung "F. GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine kleinliche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht sei (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339, juris Rn. 20 m.w.N.), ist nicht einschlägig. Sie betrifft nicht die Anforderungen, die an den Nachweis eines Rechtsformwechsels auf Gläubigerseite zu stellen sind, sondern die für die Auslegung eines Vollstreckungstitels geltenden Grundsätze.
11
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Parteiidentität nicht bereits durch den Umstand belegt, dass zwischen der "F. OHG" und der "F. GbR" bis auf den Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft Namensgleichheit besteht. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben bei der Handelsregisteranmeldung angegeben, dass die offene Handelsgesellschaft zuletzt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen "F. - V. und J. GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Dies steht der Annahme entgegen, eine bestehende "F. GbR" sei im Wege des Rechtsformwechsels als "F. OHG", die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, fortgesetzt worden.
12
bb) Der vorgelegten Notarbescheinigung lässt sich auch im Übrigen nicht entnehmen, dass die Antragstellerin vor der Eintragung ins Handelsregister unter der Bezeichnung "F. GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus der Formulierung, die anzumeldende Gesellschaft habe bereits in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuvor bestanden, nicht, dass die Antragstellerin zuvor als "F. GbR" firmiert hat. Die in der Handelsregisteranmeldung wiedergegebene Firmenhistorie verweist an keiner Stelle darauf, dass die Antragstellerin früher unter der Bezeichnung "F. GbR" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts existiert hat. Mit der vorgelegten Notarbescheinigung kann die Antragstellerin daher nicht hinreichend belegen, dass die im Titel als Gläubigerin aufgeführte Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "F. GbR" mit ihr personenidentisch ist.
13
cc) Die von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldungen sind zum Nachweis dafür, dass die im Vollstreckungsbescheid vom 30. August 2010 als Gläubigerin aufgeführte "F. GbR" mit der Antragstellerin identisch ist, ebenfalls nicht geeignet. Insoweit handelt es sich, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, lediglich um Eigenerklärungen des geschäftsführenden Gesellschafters der Antragstellerin, mit denen der Beweis für die Personenidentität der Titelgläubigerin mit der Antragstellerin allein nicht geführt werden kann.
14
dd) Der Nachweis dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um die im Vollstreckungsbescheid vom 30. August 2010 genannte "F. GbR" handelt, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Juli 2015 (3 W 75/15, juris) als geführt anzusehen. Denn diese Entscheidung, die die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Gesellschafter der "F. GbR" zum Gegenstand hatte, um die Eintragung des von ihr geführten Inkassounternehmens als offene Handelsgesellschaft zu bewirken, entfaltet hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage, ob die "F. GbR" mit der hiesigen Antragstellerin identisch ist, keine Bindungswirkung.

III.

15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris

Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 10.02.2016 - 16 M 325/16 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.09.2016 - 19 T 99/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)