Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - V ZB 148/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin (Beteiligte zu 1) betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde die Zwangsversteigerung in zwei Eigentumswohnungen. In der Urkunde ist die W GmbH als Vollstreckungsschuldnerin bezeichnet; im Grundbuch ist die W GmbH i.G. als Eigentümerin eingetragen. Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat auf Antrag der Gläubigerin die Verfahren Anfang Juni und Anfang Juli 2010 angeordnet und nachfolgend verbunden.
- 2
- Die W GmbH hatte sich zuvor durch Formwechsel und Umfirmierung in die B OHG umgewandelt. Die neue Rechtsform war Anfang Mai 2010 in das Handelsregister eingetragen worden. Gesellschafter nach den Eintragungen im Handelsregister waren I. B. und D. A. . Auf deren Antrag an das Handelsregister von Mitte Mai 2010 wurden im März 2011 die Auflösung der B OHG und die Löschung der Firma eingetragen.
- 3
- Da die Anschriften der eingetragenen Gesellschafter nicht ermittelt werden konnten, bestellte das Amtsgericht für diese einen Zustellungsbevollmächtigten. Nach Erteilung des Zuschlags auf Grund eines im Mai 2013 von dem Vollstreckungsgericht durchgeführten Versteigerungstermins erhob eine B GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), vertreten durch die Gesellschafter AD. IIIX. In. L. und Lu. C. mit Sitz in B. , im Namen der Schuldnerin Zuschlagsbeschwerde. Zu deren Begründung führte sie aus, dass die früheren Gesellschafter der Schuldnerin I. B. und D. A. ihre Anteile an der W GmbH mit notariellem Vertrag vom 29. April 2010 an die O. Ltd. und an die AD. IIIX. Invest Ltd., beide mit Sitz in B. , abgetreten hätten, die damit aus der Gesellschaft ausgeschieden und somit nicht Gesellschafter der umgewandelten Schuldnerin geworden seien. Die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin hatte vor dem Landgericht Erfolg.
- 4
- Mit Beschluss vom 11. März 2014 hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig eingestellt und der Gläubigerin aufgegeben , den Vollstreckungstitel auf die Gesellschafter der B GbR umschreiben zu lassen und an diese zuzustellen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat ihr nicht abgeholfen; das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens.
II.
- 5
- Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe zu Recht das Verfahren nach § 28 Abs. 2 ZVG vorläufig eingestellt. Die Gläubigerin müsse nämlich den Vollstreckungstitel analog § 727 ZPO auf die Gesellschafter der B GbR umschreiben lassen und an diese nach § 750 ZPO neu zustellen.
- 6
- Das Erfordernis, die die GbR vertretenden Gesellschafter in dem Titel auszuweisen, ergebe sich daraus, dass die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden dürfe, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sei. § 1148 BGB finde zugunsten der Gläubigerin keine Anwendung, da die Vorschrift die Existenz der ursprünglichen Eigentümerin voraussetze, an der es hier fehle. Die früheren Gesellschafter der W GmbH seien nicht persönlich haftende Gesellschafter und auch zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer des Grundstücks eingetragen gewesen.
- 7
- Die Gläubigerin könne sich auch nicht auf die Identität der W GmbH mit der B OHG und der B GbR berufen, weil Letztere durch ihre aktuellen Gesellschafter vertreten werde, die weder im Handelsregister noch im Grundbuch eingetragen seien. Es bedürfte deshalb einer Umschreibung der Klausel. Der Hinweis der Gläubigerin auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Schuldnerin entbinde diese nicht von ihrer Obliegenheit, die notwendigen Voraussetzungen für eine Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen zu schaffen.
III.
- 8
- Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hätte stattgeben müssen.
- 9
- 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 95 ZVG statthaft (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 95 Rn. 10 i.V.m. § 28 Rn. 40; Depré/Popp, ZVG, § 95 Rn. 10; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 95 Rn. 57; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 95 Rn. 4.1 i.V.m. § 28 Rn. 10.1). Die übrigen Zulässigkeitsanforderungen (§ 569 ZPO) sind ebenfalls gewahrt worden.
- 10
- 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf es keiner Umschreibung des Titels gegen die W GmbH auf die B GbR. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des Verfahrens gebietender behebbarer Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG vor.
- 11
- a) Die formwechselnde Umwandlung der Beklagten von einer GmbH in eine OHG nach §§ 190, 191, 202 UmwG hat die Identität des Rechtsträgers nicht geändert. Bei dieser Umwandlung findet weder ein Vermögensübergang noch eine Rechtsnachfolge durch einen anderen Rechtsträger statt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 262/03, DGVZ 2004, 73, 74; OLG Köln, GmbHR 2003, 1489, 1491; Depré/Cranshaw, ZVG, § 15 Rn. 79; Decher/ Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rn. 48; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, § 202 Rn. 16; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn. 31). Die ursprüngliche Eigentümerin existierte - anders als das Beschwerdegericht - meint, nach der Umwandlung weiter; geändert hatten sich allein ihre Rechtsform und ihre Firma.
- 12
- b) Streitig ist allerdings, ob die aus einem gegen die OHG gerichteten Vollstreckungstitel angeordnete Zwangsversteigerung weitergeführt werden darf, wenn diese nach Verfahrenseröffnung durch die Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB ei- ne GbR geworden ist oder ob es dazu einer den Titel umschreibenden Vollstreckungsklausel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO bedarf.
- 13
- aa) Die Erforderlichkeit einer solchen Klausel wird im Schrifttum von Stöber (ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 19.2) unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung (LG Oldenburg, Rpfleger 1980, 27) bejaht.
- 14
- bb) Gegenteiliger Auffassung für den hier vorliegenden Fall, dass aus der OHG eine GbR wird, sind Gottwald (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckungsrecht , 7. Aufl., § 736 ZPO Rn. 22) und Heßler (MüKoZPO, 4. Aufl., § 736 Rn. 44). In diesem Fall liege - wie bei der umgekehrten Umwandlung einer GbR in eine OHG - lediglich ein Wechsel der Rechtsform vor, bei dem die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibe. Da kein Fall der Rechtsnachfolge vorliege, bedürfe es auch keiner Umschreibung des Titels. Davon geht auch Münzberg (in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 736 Rn. 3) aus. Bei Annahme einer Identität der in eine GbR umgewandelten OHG gemäß dem Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 346) könne aus dem Titel gegen die OHG in das Gesellschaftsvermögen einer GbR vollstreckt werden. Vollstreckungsrechtlich sei eine Gesamtrechtsnachfolge nur dann anzunehmen, wenn man die Parteifähigkeit der GbR vereine.
- 15
- cc) Im Übrigen wird das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 9 ff.) für den Fall angenommen, dass das Recht der GbR im Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO unter Benennung ihrer Gesellschafter eingetragen worden ist (BeckOK ZPO/Ulrici, 18. Aufl., § 727 Rn. 17a; HKZV /Giers, 3. Aufl., § 736 Rn. 2; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 736 Rn. 17; MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 727 Rn. 17; Reymann, NJW 2011, 1412).
- 16
- c) Richtigerweise ist in der hier gegebenen Fallgestaltung eine Rechtsnachfolgeklausel entbehrlich. Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.
- 17
- aa) Auszugehen ist davon, dass bei einer gesellschaftsrechtlichen Betrachtung kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt. Eigentümerin des Grundstücks ist dieselbe Gesellschaft, auch wenn diese infolge einer auf Antrag der Gesellschafter erfolgten Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister nach § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB keine Handelsgesellschaft mehr ist. Die mit Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) für die Gewerbebetriebe eingeführte Möglichkeit, ihre Eintragung im Handelsregister löschen zu lassen, wenn ihr Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht mehr erfordert, führt zu einer besonderen Form der Umwandlung kraft Gesetzes, bei der die bis dahin kraft Eintragung im Handelsregister als OHG geltende Gesellschaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 HGB) in die Rechtsform einer GbR zurückfällt (BT-Drucks. 13/8444, S. 64; Kindler in Koller/ Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 105 Rn. 55; Oetker/Weitermeyer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 29; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 38). Auch diese Umwandlung ändert die Identität des Rechtsträgers nicht. Eigentümerin des Grundstücks bleibt die Gesellschaft.
- 18
- bb) Eine titelergänzende Klausel ist weder nach § 736 ZPO noch nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderlich.
- 19
- (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen auf Grund eines Titels gegen die GbR möglich, da die Gesellschaft - ungeachtet in welcher Rechtsform sie im Rechtsverkehr auftritt - Trägerin ihres Vermögens ist. § 736 ZPO schafft die Möglichkeit einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen auch auf Grund eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Urteils (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353 ff). Dies ist eine vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR, die wiederum auf den Entscheidungen des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2310; 1995 I S. 428) und des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 1474) beruht, mit denen in weitem Umfang formwechselnde , identitätswahrende Umwandlungen in eine GbR ermöglicht worden sind (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 346).
- 20
- (2) Eine titelergänzende Klausel ist auch nicht nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderlich , nach der die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Person , gegen die sie stattfinden soll, in dem Vollstreckungstitel namentlich bezeichnet worden ist. Da sich in den Fällen der Umwandlung nur die Rechtsform, nicht jedoch die Identität des Rechtsträgers des Vermögens ändert, in das vollstreckt werden soll, bedarf es dafür keiner Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. Haben sich die Rechtsform und - hier bei der ersten Umwandlung - auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll allerdings der neue Name des Schuldners auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. BayObLGZ 1978, 143, 144; 1987, 446, 447; OLG Köln, GmbHR 2003, 1489, 1492). Die Beschreibung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13) verzichtbar, wenn sich die Identität des Vollstreckungsschuldners mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan auf Grund eigener Ermittlungen - wie durch Einsichtnahme in das Handelsregister - zweifelsfrei ergibt. Das ist hier - soweit es um die Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks und nicht um deren Gesellschafter geht - der Fall.
- 21
- cc) Einer Ergänzung des Titels bedarf es schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO bei der Eintragung eines Rechts einer GbR auch deren Gesellschafter einzutragen sind und dass nach § 17 Abs. 1 ZVG die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist.
- 22
- (1) Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor. Schuldner nach der notariellen Urkunde ist die W GmbH. Im Grundbuch eingetragen ist allerdings noch die W GmbH i.G. Da die GmbH jedoch durch Eintragung in das Handelsregister entstanden ist, ist die Vor-GmbH in dieser aufgegangen. Ihre Aktiva und Passiva sind auf die GmbH übergegangen (BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, 138 ff.; BayObLGZ 1987, 446, 448), so dass der Titelschuldner der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist.
- 23
- (2) Dass die durch Umwandlung entstandene GbR nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen ist, schließt die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sie aus dem Vollstreckungstitel gegen die GmbH nicht aus. Die Schuldnerin existiert auch noch nach der Löschung der Eintragung der Firma der OHG im Handelsregister nunmehr in der Rechtsform der GbR fort. Da im Grundbuch die Gesellschaft noch in ihrer früheren Rechtsform eingetragen ist, bedarf es keiner titelergänzenden Klausel. Ein solches Verlangen würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass die Bezeichnungen der Gesellschaft in dem Vollstreckungstitel und in dem Grundbuch nicht mehr übereinstimmten. Da die Gesellschaft sowohl im Vollstreckungstitel als auch im Grundbuch noch in ihrer früheren Rechtsform mit dem Namen bezeichnet ist, den sie als Handelsgesellschaft trug, ist sie auch eindeutig identifiziert. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den den Entscheidungen des Senats vom 2. Oktober 2010 (V ZB 84/10, BGHZ 187, 344) und vom 24. Februar 2011 (V ZB 253/10, NJW 2011, 1449) zugrunde liegenden ; dort war die GbR vor der Anordnung der Zwangsversteigerung unter Angabe der Namen ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen.
- 24
- Zugunsten der Gläubigerin greift in diesen Fällen die Fiktion des § 1148 Satz 1 BGB ein, nach der bei der Verfolgung der Rechte aus der Hypothek zugunsten des Gläubigers derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer gilt. Maßgebend dafür ist die fortbestehende Eintragung der W GmbH im Grundbuch (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 18). Stimmen Titel und Grundbucheintragung überein, kann selbst der wirkliche Eigentümer nicht einwenden, dass gegen ihn kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliege (PWW/ Waldner, BGB, 10. Aufl., § 1148 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1148 Rn. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Eigentümer derselbe geblieben ist und sich nur seine Rechtsform und sein Name geändert haben. Dass die Schuldnerin im Grundbuch nunmehr gemäß § 47 Abs. 2 GBO einzutragen ist, berührt das laufende Vollstreckungsverfahren nicht. Diese Berichtigung herbeizuführen ist weder Aufgabe des Vollstreckungsgerichts noch der Gläubigerin, sondern der Schuldnerin (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3634).
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- (3) Schließlich ist es auch unerheblich, dass mit der Auflösung der OHG und des Erlöschens ihrer Firma im März 2011 acht Monate nach der Verfahrensanordnung die Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB) wegfiel. Zu Unrecht verweist das Beschwerdegericht darauf, dass die Gläubigerin sich danach nicht mehr darauf verlassen könne, dass die vormals als Gesellschafter der OHG eingetragenen Personen überhaupt deren Gesellschafter gewesen seien.
- 26
- (a) Für das zuvor eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren ist das deshalb ohne Bedeutung, weil die Löschung der Eintragung der OHG nicht zurück -, sondern erst von der Eintragung an (ex nunc) wirkt (BT-Drucks. 13/8444, S. 49). Selbst wenn die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter infol- ge einer vorherigen Abtretung der GmbH-Anteile nicht Gesellschafter der OHG geworden sein sollten (vgl. BayObLG, NZG 2003, 829, 830), änderte das nichts daran, dass bis zur Eintragung der Auflösung der OHG und des Erlöschens ihrer Firma Zustellungen an die im Handelsregister als persönlich haftende Gesellschafter eingetragenen Personen wirksam waren.
- 27
- (b) Dass der Vollstreckungstitel nicht die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter bezeichnet, steht dessen Vollstreckbarkeit ebenfalls nicht entgegen, da der Titel die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft nicht benennen muss (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 18; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rn. 23; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 750 Rn. 12). Erschwert wird dadurch allerdings die Zustellung von Beschlüssen im laufenden Verfahren, die an den geschäftsführenden Gesellschafter (§ 170 Abs. 1 ZPO) oder - falls der Gesellschaftsvertrag keine vom Grundsatz des § 709 BGB Gesetz abweichende Regelung enthält - an einen ihrer Gesellschafter (§ 170 Abs. 3 ZPO) erfolgen muss. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter zu bestimmen, ist deshalb schwierig, weil die Regelung der Geschäftsführung in einer GbR und die daran anknüpfende gesetzliche Vertretungsbefugnis (§ 714 BGB) nicht in einem öffentlichen Register zu publizierende Interna der Gesellschaft sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, DNotZ 2006, 777, 778; Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 166/05, NJW 2007, 995 Rn. 7 ff.). Die Zulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel wird jedoch von Änderungen der Befugnisse zur Vertretung der Schuldnerin nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 19).
IV.
- 28
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185).
- 29
- 2. Was die weiter vorzunehmenden Zustellungen betrifft, ist darauf hinzuweisen , dass ein Zustellungsvertreter (§ 6 ZVG) auch dann bestellt werden kann, wenn für das Vollstreckungsgericht erhebliche Zweifel verbleiben, ob diejenigen , die sich jetzt als Gesellschafter der B GbR ausgeben, dies auch tatsächlich sind. Die Vorschrift über die Bestellung eines Zustellungsvertreters ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Vollstreckungsgericht unbekannt ist, wer der Adressat der im Verfahren an den Schuldner zu bewirkenden Zustellungen ist (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 6 Rn. 2; Depré/Cranshaw, ZVG, § 6 Rn. 6; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 6 Rn. 3; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 6 Rn. 2.4). Eine solche Unkenntnis über die zur Vertretung der GbR berechtigten Gesellschafter kann daraus folgen, dass das zu versteigernde Grundstück nunmehr Eigentum einer GbR ist, deren Gesellschafter jedoch entgegen § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuch nicht eingetragen sind, weshalb die Vermutung des § 899a Satz 1 BGB nicht eingreift. Die Feststellung der vertretungsberechtigten Gesellschafter stößt für das Vollstreckungsgericht auf besondere Schwierigkeiten, wenn in der nach einer Übertragung der GmbH-Anteile zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) und nach den Eintragungen im Handelsregister selbst verschie- dene Personen Gesellschafter einer mehrfach umgewandelten Gesellschaft sein können, die - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - zudem gegenüber dem Registergericht widersprüchliche Angaben dazu gemacht haben , wer von ihnen Gesellschafter ist.
- 30
- 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten in ein Zwangsversteigerungsverfahren sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 mwN).
- 31
- 4. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren und für die Anwaltsgebühren aus der Vertretung der Gläubigerin bestimmt sich in diesem Fall nach dem gemäß § 74a ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 26 Nr. 1 RVG). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel
AG Merseburg, Entscheidungen vom 11.03.2014 und vom 19.05.2014 - 16 K 28/10 -
LG Halle, Entscheidung vom 03.07.2014 - 2 T 106/14 -
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Annotations
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
- 1.
Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften; - 2.
Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); - 3.
eingetragene Genossenschaften; - 4.
rechtsfähige Vereine; - 5.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; - 6.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
- 1.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts; - 2.
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften; - 3.
Kapitalgesellschaften; - 4.
eingetragene Genossenschaften.
(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
- 1.
Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. - 2.
Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter. - 3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.
(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.