Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2016 - VI ZB 8/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:251016BVIZB8.16.0
published on 25/10/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2016 - VI ZB 8/16
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Landgericht Bonn, 9 O 339/09, 09/06/2015
Oberlandesgericht Köln, 17 W 255/15, 11/01/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 8/16
vom
25. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen
Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden
Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der
Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung
Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16 - OLG Köln
LG Bonn
ECLI:DE:BGH:2016:251016BVIZB8.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73 €.

Gründe:

I.


1
Die Klägerin nahm den Beklagten, einen Zahnarzt, wegen eines Behandlungsfehlers auf (weiteren) materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vier von seinem Berufshaftpflichtversicherer während des Berufungsverfahrens eingeholte (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt; zudem war der Privatgutachter im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, stellte Fragen und machte eigene Ausführungen.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der - von seinem Berufshaftpflichtversicherer getragenen - Aufwendungen für den Privatgutachter in Höhe von 8.350,73 €. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in zfs 2016, 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden.
3
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.


4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten kann die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden.
5
a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung - die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht - in gleichem Umfang entstanden wären (Senat aaO). Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München, MDR 1987, 148).
6
In Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Kosten eines Privatgutachters gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den Haftpflichtversicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat.
7
b) Dagegen lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der darin zur Begründung in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Köln, JurBüro 2015, 32) überzeugende Gründe entnehmen.
8
aa) Dass "Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung" (so in der angefochtenen Entscheidung selbst) bzw. "Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs" (so OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grundsätzlich auch die vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein können, schon im Ansatz nicht entgegen. Denn letzteres bedeutet nicht, dass der am Prozess formell nicht beteiligte Versicherer hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert wäre oder gar die Festsetzung der entsprechenden Kosten in eigenem Namen betreiben könnte. Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren bleiben vielmehr auch insoweit allein die Parteien des Rechtsstreits selbst. Betroffen ist lediglich der Inhalt des der einen Partei im Verhältnis zur anderen zustehenden Kostenerstattungsanspruchs: Dieser kann als grundsätzlich erstattungsfähige "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eben nicht nur solche Kosten erfassen, die die Partei wirtschaftlich selbst zu tragen hat, sondern auch solche, die wirtschaftlich nicht von ihr, sondern aufgrund der zwischen ihr und dem Versichererbestehenden gesonderten Rechtsbeziehung in diesem Verhältnis vom Versicherer zu tragen sind.
9
bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung - wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7) - um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Ansatz das Kostenfestsetzungsverfahren nicht be-, sondern entlastet: Der Rechtspfleger muss gerade nicht mehr prüfen, ob die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich von der Partei selbst oder von ihrem Versicherer getragen wurden bzw. werden.
10
cc) Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten. Ihnen kann nur entnommen werden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Zur im Streitfall entscheidenden Frage, ob eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren auch diejenigen Kosten festsetzen lassen kann, die zwar entstanden sind, aber nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Haftpflichtversicherer getragen werden, findet sich dort hingegen keine Aussage.
11
2. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters nach den insoweit bestehenden Grundsätzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren.
Galke Offenloch Oehler
Roloff Klein

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.06.2015 - 9 O 339/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2016 - 17 W 255/15 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.