Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - VI ZB 41/17

published on 30/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - VI ZB 41/17
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Previous court decisions
Landgericht Bonn, 9 O 339/09, 09/06/2015
Oberlandesgericht Köln, 17 W 255/15, 03/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/17
vom
30. April 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen
Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von
der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer
getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober
2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 und vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10,
VersR 2011, 1584 Rn. 13).
BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - VI ZB 41/17 - OLG Köln
LG Bonn
ECLI:DE:BGH:2019:300419BVIZB41.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73 €.

Gründe:

I.


1
Die Parteien streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Privatgutachterkosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.
2
Nach einer zahnärztlichen Behandlung der Klägerin durch den Beklagten, bei der es bei der Klägerin im Zuge einer Leitungsanästhesie zu einer vorübergehenden Lähmung und kurzzeitigen Erblindung auf dem linken Auge gekommen war, nahm die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahr 2006 verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte darüber hinaus fest, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden seien oder noch entstehen würden. Das Oberlandesgericht stützte sich dabei auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten des Prof. H., eines Facharztes für Neurologie.
3
Im Jahr 2007 leitete die Klägerin wegen Dauerschmerzen im Gesicht ein selbständiges Beweisverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahren wurde von Prof. J. ein mund-, kiefer- und gesichtschirurgisches Gutachten erstattet. Im September 2009 nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatzes in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. April 2010 ab. Im Rahmen des von ihr geführten Berufungsverfahrens machte die Klägerin angebliche Widersprüche zwischen den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Prof. H. einerseits und des mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Sachverständigen Prof. J. andererseits geltend. Der Beklagte stützte sich seinerseits auf vier von seinem Haftpflichtversicherer eingeholte neurologische Privatgutachten vom 10. April 2011, vom 31. Mai 2012, vom 19. Februar 2013 und vom 21. August 2013 (im Folgenden: Gutachten Prof. M.-V.), die von ihm jeweils zur Gerichtsakte gereicht wurden. Das Berufungsgericht erhob im Berufungsverfahren Beweis durch Einholung eines neurologischen Gutachtens mit Ergänzungsgutachten von Prof. F. vom 22. März 2012 beziehungsweise vom 13. Dezember 2013. Die Gutachten wurden durch den bereits an der Erstellung der schriftlichen Gutachten beteiligten Sachverständigen Prof. T. mündlich erläutert. Bei der Anhörung von Prof. T. war auch der vom Haftpflichtversicherer des Beklagten beauftragte Privatsachverständige Prof. M.-V. anwesend; er stellte Fragen und machte eigene Ausführungen. Anschließend wies das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurück. In der Begründung setzte es sich mit den Gutachten und Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. T., Prof. J., Prof. F. sowie denjenigen des Privatsachverständigen Prof. M.-V. auseinander.
4
Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der - von seinem Haftpflichtversicherer getragenen - Aufwendungen für den Privatgutachter Prof. M.-V. in Höhe von 8.350,73 €. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte zunächst keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht war davon ausgegangen, dass Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern - wie hier mit dem Berufshaftpflichtversicherer - einem Dritten entstanden seien, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Begründet hat er dies im Wesentlichen mit der Erwägung, entgegen der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung stehe der Berücksichtigung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei einem Dritten angefallen seien; Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien.
5
Nunmehr hat das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des Beklagten stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die Klägerin auch die Aufwendungen für den Privatgutachter in Höhe von 8.350,73 € zu tragen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


6
1. Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen auf der Grundlage der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) für erstattungsfähig. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zu den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersatzfähigen Kosten könnten ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie - wie hier - unmittelbar prozessbezogen seien. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien für ein privates Sachverständigengutachten angefallene Kosten dann, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu sachgerechtem Vortrag in der Lage sei, was im Streitfall anzunehmen sei. Zwar handle es sich beim Beklagten, auf dessen Person abzustellen sei, um einen promovierten Zahnarzt, also grundsätzlich um eine mit der erforderlichen Sachkunde im zahnmedizinischen Bereich ausgestattete Partei. Auch seien bei eigener Sachkunde der Partei die Aufwendungen für ein Privatgutachten regelmäßig nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuerkennen. Dem Beklagten fehlten nach Einschätzung des (Beschwerde-) Senats aber die erforderlichen Spezialkenntnisse, um sich ohne Hilfe eines gerade für die im Streitfall entscheidenden Fachprobleme geeigneten Sachverständigen mit den gerichtlichen Gutachten von drei verschiedenen Sachverständigen so auseinandersetzen zu können, dass das Gericht - wie es im Streitfall geschehen sei - ein weiteres Gutachten einhole. Insbesondere habe es sich bei einem der Gerichtsgutachter wie bei dem vom Haftpflichtversicherer des Beklagten beauftragten Privatgutachter um einen Facharzt für Neurologie gehandelt. Der Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass ihm die ausreichenden fachspezifischen Spezialkenntnisse eines Neurologen fehlten. Schließlich sei auch die Höhe der für den Privatgutachter aufgewendeten Kosten nicht zu beanstanden.
7
2. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
8
a) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen allerdings die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Kosten des Privatgutachters.
9
aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4, mwN). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachters dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (Senat Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, aaO Rn. 5; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 13).
10
bb) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die für die Leistungen des Privatgutachters entstandenen Kosten seien unmittelbar prozessbezogen gewesen, zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Durchgreifende Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
11
cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Würdigung des Beschwerdegerichts, die Einholung der privatgutachterlichen Stellungnahmen des Prof. M.-V. sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
12
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts seien im Streitfall keine fachspezifischen Spezialkenntnisse eines Neurologen erforderlich gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass die Sachverständigen Prof. J. und Prof. C. keine Neurologen, sondern Zahnmediziner gewesen seien und sich gleichwohl zur Beantwortung der Beweisfrage in der Lage gesehen hätten, setzt sie allein ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO ohne Bedeutung. Ohne Erfolg macht sie weiter geltend, das Beschwerdegericht habe nicht annehmen dürfen, dass ein Zahnarzt in einem zahnmedizinischen Fall nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, weil dies nur in einer atypischen Konstellation denkbar sei und eine solche im Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren nicht festgestellt werden dürfe. Weder gibt es den Erfahrungssatz, dass ein Zahnarzt in einem zahnarzthaftungsrechtlichen Verfahren stets hinsichtlich aller auftretenden medizinischen - also auch nicht zahnmedizinischen - Fragen hinreichend sachkundig ist. Noch trifft es zu, dass im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens bei der Frage nach der Notwendigkeit von Aufwendungen zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung fallspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden dürften; der von der Rechtsbeschwerde insoweit in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 19. September 2017 (VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788) lässt sich solches nicht entnehmen. Schließlich greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, das Beschwerdegericht hätte aufklären müssen, ob die Stellungnahme zu den gerichtlichen Sachverständigengutachten solche neurologischen Kenntnisse voraussetzte, die bei einem Zahnarzt nicht vorhanden seien. Dass dem Beklagten ausreichende fachspezifische Spezialkenntnisse eines Neurologen fehlten, hat das Beschwerdegericht für unstreitig erachtet. Dass dies rechtsfehlerhaft ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Weiterer Klärungsbedarf bestand aus Sicht des Beschwerdegerichts damit nicht.
13
(2) Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe verkannt, dass jedenfalls nicht in jedem der für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkte der Veranlassung kostenauslösender Maßnahmen ein für den Beklagten nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten existiert habe, das er ohne Privatsachverständigengutachten nicht hätte erschüttern können, verfängt nicht. Zwar ist es richtig, dass die Einholung eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein kann, weil die Partei ohne ein solches Gutachten ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 13, mwN). Es handelt sich dabei aber nicht um die einzige Fallkonstellation, in der die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich ist. Im Streitfall hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren - vor der Einholung der Privatgutachten - auf das ihr günstige neurologische Gutachten des Prof. H. aus dem Vorprozess berufen und auf Widersprüche zwischen dessen Ausführungen und den Ausführungen des mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Sachverständigen Prof. J. hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens in der Sache insbesondere darauf gestützt, für die sich im Verfahren - auch aus Sicht des Berufungsgerichts - stellenden neurologischen Fragen sei der Beklagte - in neurologischer Hinsicht - nicht hinreichend kompetent gewesen. Dass diese tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerhaft wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; dass sie die Einschätzung des Beschwerdegerichts für tatsächlich unzutreffend hält, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Bedeutung.
14
Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde gilt für die durch die privatgutachterliche Stellungnahme vom 21. August 2013 verursachten Kosten nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass sich das Beschwerdegericht in der Beschwerdeentscheidung nicht ausdrücklich mit dem Umstand befasst hat, dass diese Stellungnahme erst nach - zwischenzeitlichem - Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt wurde. Dass das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt hätte, kann daraus aber nicht geschlossen werden. Viel näher liegt es, dass es ihn für unerheblich gehalten hat. Denn zum einen waren die Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Anhörung des neurologischen Gerichtsgutachters vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin zwar gute Chancen für ein Obsiegen habe, zuvor möglicherweise aber noch ein ergänzendes psychiatrisches bzw. psychosomatisches Gutachten eingeholt werden müsse, weshalb der Beklagte aus der maßgeblichen ex-anteSicht durchaus Anlass hatte, sich mit der Einschätzung des Berufungsgerichts sachverständig auseinanderzusetzen. Zum anderen wurde dies in der Folgezeit noch dadurch bestätigt, dass das Berufungsgericht nach Vorlage des Privatgutachtens vom 21. August 2013 durch den Beklagten die von ihm geäußerte vorläufige Einschätzung revidierte und die mündliche Verhandlung wiedereröffnete.
15
dd) Durchgreifende Rechtsfehler sind schließlich nicht in Bezug auf die Würdigung des Beschwerdegerichts ersichtlich, die Höhe der für den Privatgutachter aufgewendeten Kosten sei nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Angemessenheit der Rechnungsbeträge nicht als unstreitig zugrunde gelegt. Mit ihrer weiteren Rüge, die Rechnungen des Privatgutachters seien nicht hinreichend nachvollziehbar und übersetzt, versucht die Rechtsbeschwerde lediglich in im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlicher Weise, die tatsächliche Würdigung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
16
b) Aufzuheben ist der angefochtene Beschluss aber deshalb, weil auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden kann, ob der Beklagte zur Geltendmachung des die Privatgutachterkosten betreffenden Teils des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (noch oder wieder) befugt war.
17
In seinem die erste Beschwerdeentscheidung aufhebenden Beschluss vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) hat der erkennende Senat ausgeführt, dem Beklagten könne die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden (vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsbzw. Rechtsbeschwerdegerichts: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Leitsatz 1 und Rn. 7). Damit ist freilich nicht gesagt, dass der in der Hand der Partei entstandene und auf den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens gerichtete prozessuale Kostenerstattungsanspruch nicht aufgrund einer an die Zahlung eines Dritten anknüpfenden Sondervorschrift auf diesen übergeht. Dies ist im Streitfall nach der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, die nach allgemeiner Meinung (vgl. etwa OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1554, 1555; OLG Köln, VersR 1977, 317; NJW 1973, 905; BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 37; Langheid/Wandt/Möller/Segger, 2. Aufl. 2016, VVG § 86 Rn. 72; Prölss/Martin/Armbruster, 30. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 7) auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche erfasst, grundsätzlich der Fall (vgl. Fölsch, MDR 2017, 262 f., Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.). Das Beschwerdegericht wird deshalb noch zu klären haben, ob der Beklagte den Ersatz der Kosten des Privatgutachters aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Haftpflichtversicherer (vgl. Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.) geltend macht und ob die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
von Pentz Offenloch Oehler
Roloff Müller

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.06.2015 - 9 O 339/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2017 - 17 W 255/15 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.