Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2006 - VI ZB 46/06

published on 12/12/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2006 - VI ZB 46/06
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Amtsgericht Düsseldorf, 39 C 2922/03, 25/09/2003
Landgericht Düsseldorf, 21 S 427/03, 18/02/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 46/06
vom
12. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin, eine Reiseveranstalterin, macht gegenüber dem Beklagten, der für ein - zwischenzeitlich insolventes - Reisebüro tätig war, Schadensersatzansprüche geltend. Vor dem Amtsgericht hatte sie Erfolg. Gegen das ihm am 30. September 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 25. September 2003 hat der Beklagte am 27. Oktober 2003 Berufung eingelegt und - wegen eines Tatbestandsberichtigungsantrages - eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dahingehend beantragt, dass die vierwöchige Berufungsbegründungsfrist erst dann beginnen solle, wenn eine Entscheidung über den Tatbe- standsberichtigungsantrag vorliege. Das Landgericht gewährte dem Beklagten eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Dezember 2003. Nachdem im Dezember die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten stattgefunden hatte, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 vorsorglich eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist , da er sich ab dem 23. Dezember 2003 in seinem Weihnachtsurlaub befinde und zu vermuten sei, dass der Beschluss des Amtsgerichts über den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht rechtzeitig eingehen werde. Der Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Amtsgerichts ging bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29. Dezember 2003 ein. Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 lehnte das Landgericht eine erneute Verlängerung der Berufungsfrist ab, weil diese nur mit Einverständnis des Gegners möglich und im Übrigen der Antrag so unbestimmt sei, dass der Gegner ein Einverständnis nicht habe erteilen können; es sei eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hin, dass die Berufung rechtzeitig begründet worden sei und er davon ausgehe, dass sich die Berufungsbegründungsschrift mit dem Schreiben des Landgerichts vom 2. Januar 2004 überschnitten habe. Das Landgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2004 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit, dass die Berufungsbegründungsschrift ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels des Landgerichts am 15. Januar 2004 beim Landgericht eingegangen sei. Sie enthalte zwar ein Kürzel eines bzw. einer "JOS" mit dem aufgestempelten Datum "30. Dezember 2003". Dieses habe jedoch einem Mitarbeiter des Landgerichts aber nicht zugeordnet werden können.
2
Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2004 mit, der Schriftsatz sei durch einen Kollegen, Herrn Rechtsanwalt L., persönlich am 30. Dezember 2003 "beim Land-/Amtsgericht D." abgegeben worden. Er, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, könne sich die Angelegenheit insgesamt nur so erklären, dass der Schriftsatz an einer Akte geklebt habe und dann zunächst in einer falschen Abteilung gelandet sei. Wer den Eingang am 30. Dezember 2003 bestätigt habe, könne er nicht sagen. Dass der Schriftsatz am 30. Dezember 2003 durch Herrn Rechtsanwalt L. beim Land-/Amtsgericht D. rechtzeitig eingereicht worden sei, werde unter Beweis gestellt durch dessen Zeugnis. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Mit Beschluss vom 18. Februar 2004, zugestellt am 1. März 2004, hat das Landgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
4
Das Berufungsgericht führt aus, die Berufungsbegründung sei nicht innerhalb der Frist des § 520 ZPO eingegangen. Ausweislich des Stempels des Landgerichts sei sie erst am 15. Januar 2003, also erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30. Dezember 2003 eingegangen. Zwar sei auf dem Original und der beglaubigten Abschrift der Berufungsbegründungsschrift der Stempelaufdruck "30. Dez. 03" zu finden und mit dem Kürzel eines bzw. einer "JOS" versehen. Dieses Kürzel lasse sich aber einem Mitarbeiter des Landgerichts nicht zuordnen. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 enthielten keinen konkreten Sachvortrag, dass Herr Rechtsanwalt L. einem Bediensteten bzw. einer Bediensteten des Landgerichts den Schriftsatz übergeben habe. Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei, da der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung behauptet werde, kein Raum.
5
Gegen diese Beurteilung des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründeten Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auch ansonsten zulässig (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.
7
1. Der Beklagte wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung erst am 15. Januar 2004 und damit verfristet im Sinne des § 520 ZPO eingegangen ist. Die rechtzeitige Einreichung muss voll bewiesen werden durch Entkräftung der Richtigkeit des Eingangsstempels vom 15. Januar 2004 (vgl. § 418 Abs. 1 und 2 ZPO).
8
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Tatbestandsberichtigung im Sinne des § 320 ZPO keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991, 2992; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 518 Rn. 3 und § 517 Rn. 6). Eine Ausnahme ist allenfalls denkbar, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer hinreichend erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - NJW 1995, 1033; Zöller/Gummer/Heßler, aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ging es bei der Tatbestandsberichtigung lediglich um Begründungselemente, insbesondere um die Frage, ob der Beklagte für sich selbst oder für ein Reisebüro gehandelt hatte.
9
2. Soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte über seine Behauptung , Rechtsanwalt L. habe die von seinem Prozessbevollmächtigten un- terzeichnete Berufungsbegründungsschrift am 30. Dezember 2003 eingereicht, den beantragten Zeugenbeweis erheben müssen, hat er auch damit keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den zugrunde liegenden Vortrag mit Recht als unsubstantiiert behandelt, denn die Behauptung, Rechtsanwalt L. habe den Schriftsatz "beim Landgericht/Amtsgericht D." am 30. Dezember 2003 abgegeben (vgl. GA 147) lässt nicht erkennen, wo genau er ihn abgegeben haben will.
10
Auch der einfache Datumsstempel "30. Dez. 03" mit einem Namenskürzel einer oder eines nicht zu ermittelnden "JOS" beweist nicht, dass der Schriftsatz entgegen dem Original-Eingangsstempel des Landgerichts vom 15. Januar 2004 bereits am 30. Dezember 2003 bei einer empfangszuständigen Stelle oder Person abgegeben worden ist.
11
3. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht beschieden und dadurch dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) verletzt.
12
Soweit das Berufungsgericht meint, für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei kein Raum, da der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung behauptet werde, lässt es unberücksichtigt, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2004 den Wiedereinsetzungsantrag hilfsweise für den Fall gestellt hatte, dass das Gericht den Beweis des rechtzeitigen Eingangs nicht als geführt ansehe (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - VII ZB 36/99 - NJW 2000, 2280). Da der Beklagte unter Hinweis auf die Beauftragung eines Rechtsanwaltskollegen mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift ersichtlich auch für den Fall der vom Berufungsgericht angenommenen Fristversäumnis ein fehlendes Verschulden des Beklagten im Sinne des § 233 ZPO geltend machen wollte, hätte das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag bescheiden müssen. Hierzu wird es bei erneuter Sachbe- handlung Gelegenheit haben, insbesondere wird es auch zu prüfen haben, ob sich der Beklagte ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts L. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dies könnte der Fall sein, wenn dieser nicht nur einen einfachen Botendienst, sondern die Urlaubsvertretung für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten übernommen gehabt hätte. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2003 - 39 C 2922/03 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2004 - 21 S 427/03 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.