Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - V ZB 88/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:141216BVZB88.16.0
published on 14/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - V ZB 88/16
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Oberlandesgericht München, 34 Wx 16/16, 24/05/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 88/16
vom
14. Dezember 2016
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im
Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO
für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle
Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16 - OLG München
AG Passau
ECLI:DE:BGH:2016:141216BVZB88.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums sind seit dem 24. Januar 1994 neben zwei weiteren Personen die Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Zusatz „als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch eingetragen. Auf Ersuchen des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - (nachfolgend: die Beteiligte zu 1) wurde im Jahr 2004 hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter ein Insolvenzvermerk eingetragen.
2
Mit Schreiben vom 25. November 2015 und 14. Dezember 2015 hat die Beteiligte zu 1, jeweils unter Hinweis auf einen beigefügten Beschluss über die Aufhebung des betreffenden Insolvenzverfahrens, das Amtsgericht Passau - Grundbuchamt - ersucht, die beiden Insolvenzvermerke zu löschen. Die auf Behördenpapier erstellten Ersuchen wurden von der Rechtspflegerin unter- schrieben. Neben dem Unterschriftsfeld ist jeweils „drucktechnisch“ ein kreis- rundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ angebracht.
3
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Grundbuchamt die Form der Eintragungsersuchen beanstandet, da diese nicht mit einem ordnungsgemäßen Siegel versehen seien. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1 in ihrer Funktion als ersuchende Behörde gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihre Löschungsersuchen weiter.

II.


4
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZfIR 2016, 630 veröffentlicht ist, meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da ein behördliches Eintragungsersuchen mit lediglich drucktechnisch erzeugtem Ausdruck eines Siegelbildes oder einer Siegelgrafik nicht den im Grundbuchverfahren gemäß § 29 Abs. 3 GBO geltenden Formanforderungen genüge. Welche Voraussetzungen an ein Siegel zu stellen seien und in welcher Form es angebracht werden müsse, sei zwar weder in der Grundbuchordnung noch in der Grundbuchverfügung geregelt. Aus der wortgleichen Formulierung in § 725 ZPO habe die Rechtsprechung allerdings abgeleitet , dass die Verwendung eines Vordrucks, bei dem das Dienstsiegel bereits formularmäßig aufgedruckt worden sei, nicht genüge. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung spreche dafür, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Gesetzen desselben Normgebers dieselbe Bedeutung hätten.
Die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung solle die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen. Begriff und Beweiswert eines Siegels seien zwar einem Bedeutungswandel infolge historischer Entwicklungen zugänglich; auch Wachssiegel u.ä. könnten in Zeiten des 3D-Drucks nicht als fälschungs- und missbrauchssicher angesehen werden. Ein seines Beglaubigungswert weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck reiche aber nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibe, weil dem Nachweis der Echtheit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukomme. Die den bayerischen Behörden von der Staatsregierung gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) erteilte Ermächtigung zur drucktechnischen Siegelung gehe daher im Bereich der gegenüber dem Landesrecht vorrangigen Bundesvorschrift des § 29 Abs. 3 GBO ins Leere.

III.


5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
6
1. Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund der Zurückweisung der von ihr erhobenen Beschwerde befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Bei dem Ersuchen des Insolvenzgerichts zur Eintragung und Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 200 Abs. 2 Satz 2 InsO handelt es sich um ein Behördenersuchen nach § 38 GBO (vgl. Braun/Herzig, InsO, 6. Aufl., § 32 Rn. 14 ff.; Bauer in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 38 Rn. 71 f.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 38 Rn. 8). Wird ein solches Ersuchen zurückge- wiesen, gelten für die Behörde die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, FGPrax 2013, 54 Rn. 5 und vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 4, jeweils zum Eintragungsersuchen eines Landwirtschaftsgerichts; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 38 Rn. 79; Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 71 Rn. 147 und § 78 Rn. 8; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 86 mwN).
7
2. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 78 GBO, 71 FamFG sind gewahrt. Die ordnungsgemäße Vertretung der Beteiligten zu 1 folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG.

IV.


8
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
9
1. Die auf die Behebung eines formellen Mangels des Antrags zielende Zwischenverfügung weist einen zulässigen Inhalt i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO auf. Soweit die für das Grundbuchverfahren erforderliche Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist, kann dieses Hindernis mit einer Zwischenverfügung beanstandet werden (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 18 Rn. 81; Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 18 GBO Rn. 25). Das Grundbuchamt ist ferner befugt, auf der Einhaltung der Verfahrensregel des § 29 Abs. 3 GBO zu bestehen und die Eintragung davon abhängig zu machen (vgl. KG, OLGZ 1974, 394, 395 f.).
10
2. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das von der Beteiligte zu 1 drucktechnisch erzeugte Behördensiegel den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht genügt.
11
a) Ausweislich der Ausführungen des angegriffenen Beschlusses ist das von der Beteiligten zu 1 verwendete Dienstsiegel auf den Ersuchen vom 25. November 2015 und vom 14. Dezember 2015 „drucktechnisch angebracht“ worden. Weitere Feststellungen zu den konkreten Umständen des Siegeldrucks hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht von dem ergänzenden Vorbringen in der Rechtsbeschwerde auszugehen. Hiernach soll die Verwendung des Siegels mittels drucktechnischen Eindrucks erfolgt sein. Das Siegel sei zeitgleich mit der Erklärung auf dem Dokument angebracht worden. Die mit forumSTAR erzeugten Reinschriften stellten keine vorgedruckten Formulare dar, sondern Schriftstücke, die einzelfallbezogen erzeugt würden. Bei diesem Verfahren werde eine „elektronische Siegeldatei“, welche durch das Bayerische Hauptmünzamt hergestellt worden sei, in Reinschrift wiedergegeben und ausgedruckt. Aus dieser maschinellen Herstellung des Dienstsiegels folgt im Umkehrschluss, dass eine Siegelung der Ersuchen in Gestalt der „Beidrückung“ eines Prägesiegels (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder eines Farbdruckstempels (vgl. hierzu , auch zur Terminologie Demharter, GBO, 30. Aufl., § 29 Rn. 47; siehe auch BT-Drucks. 16/12319, S. 30) nicht erfolgt ist.
12
b) Nach § 29 Abs. 3 GBO sind Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde , auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Dies setzt nach dem der- zeit geltenden Recht eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel voraus, an der es hier fehlt.
13
aa) Die Voraussetzungen, die an das Anbringen des Siegels oder Stempels zu stellen sind, sind allerdings ausdrücklich weder in der Grundbuchordnung geregelt noch in der Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend Anwendung finden. Da § 29 Abs. 3 GBO eine bundesrechtliche Vorschrift darstellt, die die formellen Anforderungen für eine Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines Behördenersuchens enthält , ist sie anhand des Bundesrechts auszulegen. Ordnen landesrechtliche Vorschriften bei einem identischen Regelungsgehalt eine von dem Auslegungsergebnis abweichende Rechtsfolge an, genießt die bundesrechtliche Vorschrift gemäß Art. 31 GG den Vorrang (vgl. BVerfGE 36, 342, 363; BVerfGE 98, 145, 159). Deshalb kommt es für die zutreffende Auslegung des § 29 Abs. 3 GBO auf die für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen zu Art und Weise der Siegelung (Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern vom 5. Juni 1950, GVBl. S. 167 - WappenG - und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung, GVBl. 1999 S. 29 - AVWpG) nicht an. Dass gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden kann, besagt als solches nichts zu der Frage, ob ein maschinell erzeugtes Siegel auch den Anforderungen des § 29 Abs. 3 GBO genügt. Die für die Behörde jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind nur insoweit maßgeblich, als es um die konkrete Gestaltung des Siegels oder Stempels und damit um die Frage geht, welches Dienstsiegel mit welcher Aufschrift zur Verwendung gelangt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2014 - I-15 W 30/14, juris Rn. 15; Hügel/Otto, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 193).
14
bb) Nach bislang - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird § 29 Abs. 3 GBO dahin ausgelegt, dass es sich bei dem in der Vorschrift genannten Siegel oder Stempel entweder um ein Prägesiegel oder um einen Farbdruckstempel handeln muss und die insoweit erforderliche Beidrückung des Siegels die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung begründet, d. h. auch der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners , sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. KG, OLGZ 1974, 394, 396; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rn. 496; Bauer/v. Oefele/Knothe, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 144; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht , 7. Aufl., § 29 GBO Rn. 100; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 29 Rn. 47). Die Verwendung eines Vordrucks mit einem bereits aufgedruckten Dienstsiegel genüge nicht (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 201; Berroth, BWNotZ 1979, 121). Diese Auslegung entspricht der Entstehungsgeschichte der Norm. Sie wurde aufgrund der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 (RGBl. 1935 I, 1065) eingefügt und damit zu einem Zeitpunkt, als die es die heutigen technischen Möglichkeiten der computergesteuerten Erstellung eines Siegels noch nicht gab.
15
cc) Anlass, abweichend hiervon lediglich drucktechnisch erzeugte Siegel, die - wie hier - beim Ausdruck des Ersuchens programmgesteuert angebracht werden, ausreichen zu lassen, besteht nicht.
16
(1) Mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Erklärungen oder Ersuchen der Behörde „mit Siegel oder Stempel zu versehen“ sind, wäre eine solche Auslegung allerdings vereinbar. So ist gemäß § 131 Abs. 1 GBO auch der amtliche Ausdruck aus dem in maschineller Form als automatische Datei geführten Grundbuch „mit einem Dienstsiegel oder-stempel zu versehen“. In- soweit reicht es nach allgemeiner Auffassung aus, dass das verwendete Formular bereits mit dem Siegel versehen ist (vgl. Hügel/Wilsch, GBO, 3. Aufl., § 131 Rn. 7; Meikel/Dressler, GBO, 11. Aufl., § 131 Rn. 14; KEHE/Püls, Grundbuchrecht , 7. Aufl., § 131 GBO Rn. 7; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 131 Rn. 4). Dementsprechend kann es bei der Herstellung des Ausdrucks durch den Drucker angebracht werden (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GBV). Mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 GBO übereinstimmende Formulierungen finden sich gleichfalls in anderen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 703b ZPO, § 258 Abs. 2 FamFG). Auch dort wird ein drucktechnisch erzeugter Ausdruck des Gerichtssiegels als ausreichend angesehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 15 und 703b Rn. 1; MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl., § 169 Rn. 14; PG/Sommer, ZPO, 8. Aufl., § 703b Rn. 2; Saenger/Kemper, ZPO, 6. Aufl., § 258 FamFG Rn. 4).
17
(2) Eine Übertragung des in den genannten Vorschriften zugrunde gelegten (weiten) Begriffs der Siegelung auf die Vorschrift des § 29 Abs. 3 GBO scheidet jedoch aus. Es handelt sich sämtlich um durch den Gesetzgeber getroffene Sonderregelungen, die eine maschinelle Bearbeitung ermöglichen sollen. Der hiermit bezweckte Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt liefe leer, wenn nicht auch das Dienstsiegel in maschineller Form verwendet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch Zimmer, ZfIR 2016, 633). Konsequenterweise bedarf es bei der angeordneten maschinellen Bearbeitung auch keiner Unterschrift des Sachbearbeiters mehr. Diese wird vielmehr durch das vorweg eindruckbare Gerichtssiegel ersetzt (vgl. hierzu beispielsweise die Gesetzesbegründung zur Einführung der maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens und damit einhergehend der Einfügung des § 703b ZPO, BT-Drucks. 7/2729, S. 47 und die Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit der Einfügung des § 169 Abs. 3 Satz 2 ZPO, BT-Drucks. 17/13948, S. 33 und BT-Drucks. 17/12634, S. 53). Im Verfahren nach der Grundbuchordnung ist die maschinelle Bearbeitung bislang lediglich im Zusammenhang mit der Erteilung von amtlichen Ausdrucken aus dem elektronischen Grundbuch eingeführt worden (§ 131 Abs. 1 GBO). Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch eine erweiterte Auslegung des § 29 Abs. 3 GBO unterlaufen werden.
18
(3) Dass die bisherige Interpretation des § 29 Abs. 3 GBO zutreffend ist, ergibt sich - jedenfalls mittelbar - auch aus § 137 Abs. 2 GBO. Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, aufgrund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, genügt hierfür die qualifizierte elektronische Signatur durch eine einzelne Person. Die Vorschrift überträgt die Regelung des § 29 Abs. 3 GBO auf das Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs. In der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks. 16/12319, S. 30) wird zur Rechtfertigung der Vorschrift ausgeführt, dass im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 GBO für die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung genüge, wenn die Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen werde. Das Grundbuchamt habe nicht zu prüfen, ob die Urkunde nach den für die Behörde geltenden Verfahrensvor- schriften von mehr als einer Person zu unterzeichnen sei. Die „Beidrückung des Siegels oder Stempels“ begründe für das Grundbuchamt zudem die Vermutung der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt habe. Das Dienstsiegel bzw. der Stempel der Behörde werde durch das qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat ersetzt, aus dem sich die Zugehörigkeit der signierenden Person zu der Behörde ergebe.
19
Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass ein Siegel, das dem Ersu- chen nicht „beigedrückt“, sondern nur zusammen mit dem Ersuchen drucktech- nisch erzeugt worden ist, den Anforderungen des § 29 Abs. 3 GBO nicht genügt. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers ist eine dieser Vorschrift entsprechende Vermutung der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners vielmehr erst bei Vorliegen einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz gerechtfertigt. Ein elektronisches Dokument i.S.d. § 137 Abs. 2 GBO hat die Beteiligte zu 1 vorliegend jedoch nicht errichtet.
20
(4) Dass es für ein formwirksames Ersuchen einer Behörde in Sinne des § 29 Abs. 3 GBO neben der Unterschrift der individuellen „Beidrückung“ eines Siegels oder Stempels bedarf, stimmt mit der Auslegung des eine vergleichbare Regelung enthaltenen § 725 ZPO überein.
21
(a) Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckungsklausel der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Insoweit entspricht es nahezu allgemeiner Auffassung, dass die Verwendung eines Formulars mit einem bereits vorgedruckten bzw. nur eingedruckten Dienstsiegel diesen Formanforderungen nicht genügt (vgl. LG Aurich, Rpfleger 1988, 198, 199; LG Hildesheim, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 T 109/04, juris Rn. 3; AG Pankow-Weißensee, Rpfleger 2008, 586; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 725 Rn. 3; MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 725 Rn. 3; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 725 Rn. 31; BeckOK ZPO/Ulrici, 21. Edition, § 725 Rn. 15; PG/Kroppenberg, ZPO, 8. Aufl., § 725 Rn. 1; Baumbach/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 725 Rn. 4).
22
(b) Der Einwand der Beteiligten zu 1, diese Rechtsprechung bzw. Literatur sei im streitgegenständlichen Zusammenhang nicht einschlägig, weil es sich bei ihren Ersuchen nicht um „vorgedruckte Formulare“ handele, das Dienstsie- gel sei vielmehr programmgesteuert zeitgleich mit der Erklärung auf dem Dokument angebracht worden, trägt nicht. Auch ein solches Siegel genügt den Anforderungen des § 725 ZPO nicht. In der Rechtsprechung (vgl. LG Aurich, Rpfleger 1988, 198, 199) wird zu Recht darauf verwiesen, dass die „Beidrü- ckung“ des Dienststempels eine besondere Sicherungsmaßnahme darstellt und dem Vollstreckungsorgan die zuverlässige Gewissheit darüber verschafft, der zuständige, weil zur Führung des regelmäßig verschlossen zu haltenden Siegels berechtigte Beamte habe die Bescheinigung erteilt. Verstärkt wird diese Authentizitätsfunktion des Siegels noch dadurch, dass die Dienstsiegel üblicherweise fortlaufend zu nummerieren sind (vgl. z.B. § 6 Abs. 2 AvWpG) und bei Abhandenkommen für kraftlos erklärt werden können. Einem bloß drucktechnisch erzeugten Behördensiegel kommt demgegenüber aufgrund der derzeitigen Einschätzung des Gesetzgebers kein vergleichbarer Beweiswert zu (vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 T 109/04, juris Rn. 3). Soll gleichwohl aufgrund einer weithin maschinellen Bearbeitung der Computeroder Formulardruck eines Siegels im Rahmen des § 725 ZPO ausreichen, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wie dies etwa in § 703b ZPO erfolgt ist, nicht jedoch für den Regelungsbereich des § 725 ZPO (vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 T 109/04, juris Rn. 3; siehe auch MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 725 Rn. 3).
23
(c) Eine unterschiedliche Interpretation des „Versehens mit einem Dienstsiegel“ i.S.d. § 725ZPO einerseits und i.S.d. § 29 Abs. 3 GBO andererseits ist nicht gerechtfertigt. In beiden Fällen soll die Siegelung - zusammen mit der Unterschrift - eine gesteigerte Gewähr für die Echtheit des Dokuments bie- ten, weil der Gesetzgeber den von den Normen geschützten Rechtsgütern eine besondere Bedeutung beimisst. Ohne eine gemäß §§ 724, 725 ZPO erteilte vollstreckbare Ausfertigung darf ein Vollstreckungsorgan grundsätzlich keine Vollstreckungsmaßnahme durchführen. Die Einhaltung der Formerfordernisse des § 29 Abs. 3 GBO trägt dazu bei, die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs zu gewährleisten.
24
(5) Diese Auslegung wird bestätigt durch die Regelung in § 317 Abs. 4 ZPO. Hiernach ist die Ausfertigung eines Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden. Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung , dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Daher verlangt das Gesetz in § 317 Abs. 4 ZPO die Einhaltung einer besonderen Form (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519 Rn. 7; siehe auch BT-Drucks. 17/12634, S. 30). Dass auch diese Form ebenso wie diejenige des § 29 Abs. 3 GBO durch ein maschinell angebrachtes Siegel nicht gewahrt wird, ergibt sich mittelbar aus der mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3736) neu eingefügten Vorschrift des § 169 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. Eine Abschrift kann hiernach auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden, wobei anstelle der handschriftlichen Unterschrift die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sollte durch diese Bestimmung nach dem Vorbild des § 703b Abs. 1 ZPO das vorweg eindruckbare Gerichtssiegel als Authentizitätsnachweis ausreichen.
Das Verfahren zur Erteilung von (Papier-)Ausfertigungen soll hiervon allerdings unberührt bleiben (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 17/12634, S. 53; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 12. Juni 2013, BT-Drucks. 17/13948, S. 33 f.). Da sich die durch § 169 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermöglichte Erleichterung auf Abschriften beschränkt, genügt ein nur programmgesteuertes Eindrucken des Dienstsiegels für die Erteilung von Ausfertigungen nicht. Es stellte einen Wertungswiderspruch dar, die formalen Anforderungen an das Versehen mit einem Dienstsiegel oder Stempel im Rahmen des § 29 Abs. 3 GBO abweichend von denjenigen des § 317 Abs. 4 ZPO zu definieren.
25
(6) Schließlich rechtfertigt der Hinweis der Rechtsbeschwerde, die von § 29 Abs. 3 GBO bezweckte Authentizitätsfunktion des Siegels werde auch durch ein elektronisch erzeugtes Siegel gewahrt, jedenfalls sei die Siegelung mittels eines herkömmlichen Siegels nicht fälschungssicherer als das drucktechnisch bereits angebrachte Siegel (vgl. in diesem Sinne auch Zimmer, ZfIR 2016, 633, 634), keine abweichende Beurteilung.
26
(a) Zweck des § 29 Abs. 3 GBO ist, dem Grundbuchamt die oft schwierige Prüfung zu ersparen, ob die für die ersuchende Behörde geltenden Verfahrens - und Formerfordernisse eingehalten und die für die Behörde handelnden Bediensteten zum Handeln befugt sind. Ist danach die Urkunde der öffentlichen Behörde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel der Behörde versehen, begründet dies für das Grundbuchamt die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. BayObLG, Rpfleger 1978, 141; OLG Dresden, NJW-RR 2016, 140 Rn. 10; OLG Frankfurt, NVwZ-RR 2010, 651, 652; OLG Düsseldorf, MittBayNot 2004, 261; OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 10 f.; KG, OLGZ 1974, 394, 396; Hügel/Otto, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 193; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rn. 489; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 29 GBO Rn. 100; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 29 Rn. 45). Die Vorschrift dient damit dem Schutz des Grundbuchamts und der Erleichterung seiner Arbeit. Insbesondere die Prüfung der für die jeweilige Behörde geltenden Formvorschriften soll entfallen.
27
(b) Wie die obigen Ausführungen zeigen, differenziert der (Bundes-) Gesetzgeber. Ist der elektronische Rechtsverkehr eingeführt, tritt an die Stelle der Formerfordernisse des § 29 Abs. 3 GBO das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. § 137 Abs. 2 GBO). Verlangt eine Vorschrift außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs, dass ein Dokument mit einem Siegel oder Stempel zu versehen ist, bedarf es einer individuellen Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Gesetzgeber ein elektronisch oder drucktechnisch erzeugtes Siegel als ausreichend erachtet, die mit der Anbringung eines Siegels bezweckte Authentizitätsfunktion zu gewährleisten. Eine solche Regelung ist im Zusammenhang mit den formalen Anforderungen eines Behördenersuchens i.S.d. § 29 Abs. 3 GBO nicht getroffen worden.
28
An diese typisierende Betrachtungsweise des Gesetzgebers kann und muss sich der Rechtspfleger bei der Prüfung, ob das Eintragungsersuchen formgerecht gestellt ist, halten. Deshalb ist der Hinweis der Beteiligten zu 1, die Authentizität sei bei den hier gestellten Ersuchen sichergestellt, weil Voraussetzung für den Zugriff sei, dass sich der Anwender über die Zugangsbeschränkungen des EDV-Systems forumSTAR anmelde, also nur befugte Personen einen solchen Siegelausdruck erstellen könnten, rechtlich unerheblich. Entsprechendes gilt für die Überlegung, nach dem aktuellen Stand der Technik könne auch ein herkömmliches Siegel gefälscht werden. Die von der Beteiligten zu 1 gewünschte Gleichstellung eines drucktechnisch erzeugten Siegels mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel könnte nur der Bundesgesetzgeber durch eine Änderung des § 29 Abs. 3 GBO herbeiführen.
29
c) Da es hiernach bereits an einer ordnungsgemäßen Siegelung i.S.d. § 29 Abs. 3 GBO fehlt, kann offenbleiben, ob das lediglich drucktechnisch auf den Ersuchen angebrachte Siegel den inhaltlichen Anforderungen an die Angabe der ersuchenden Behörde genügt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVWpG). Dies erscheint allerdings zweifelhaft, weil sich aus der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ kein eindeutiger Hinweis auf die Beteiligte zu 1 ergibt.

V.


30
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Kazele Göbel
Vorinstanzen:
AG Passau - Grundbuchamt -, Entscheidung vom 22.12.2015
- Karpfham Bl. 3935 - 14 -
OLG München, Entscheidung vom 24.05.2016 - 34 Wx 16/16 -
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/12 vom 26. Juni 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 2 Buchst. a Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil,
published on 07/02/2014 00:00

Tenor Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Warstein vom 18.11.2013 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt. 1G
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published on 04/07/2019 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 6. Juni 2018 aufgehoben. Gründe I. Im Grundbuch des Amtsgerichts P. ist eine Gesellschaft bü
published on 26/07/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 6) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Amberg vom 12.06.2018 (Gz: HRA xy, Fall 4) abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, für die E
published on 29/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 144/16 vom 29. Juni 2017 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 183, 878; ErbbauRG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbaub
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Annotations

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und
2.
Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.
Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und
2.
Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.
Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn

1.
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und
2.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.

(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss

1.
das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,
2.
das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
3.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.

(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn

1.
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und
2.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.

(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss

1.
das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,
2.
das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
3.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.

(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn

1.
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und
2.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.

(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss

1.
das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,
2.
das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
3.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.

(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.