Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Feb. 2014 - 15 W 30/14
Gericht
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Warstein vom 18.11.2013 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig.
3Die vom Beteiligten zu 4) als beurkundendem Notar ausdrücklich auch im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist hingegen bereits unzulässig.
4Demjenigen, der im Verfahren, wie hier der beurkundende Notar, als Vertreter eines Beteiligten auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar (Bauer/von Oefele-Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn.82; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rn.20).
5Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18.11.2013.
6Die Zwischenverfügung vom 18.11.2013, mit der das Grundbuchamt, den Vollzug der beantragten Eintragungen davon abhängig machen will, dass die Grundschuldgläubigerin eine Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form abgibt, ist aufzuheben, weil die von dem Beteiligten zu 4) eingereichte Löschungsbewilligung vom 13.08.2013 der Sparkasse Soest den grundbuchrechtlichen Anforderungen genügt.
7Es liegt eine den Anforderungen der Grundbuchordnung genügende Löschungsbewilligung für die in Abteilung III unter der laufenden Nr.3 eingetragene Grundschuld für die SPARKASSE SOEST – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – vor.
8Die Bewilligung ist von demjenigen erfolgt, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO).
9Die Grundschuld ist zugunsten der SPARKASSE SOEST – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – eingetragen worden. Die Löschungsbewilligung wird ausweislich des verwendeten Vordrucks von der Sparkasse Soest abgegeben.
10Die SPARKASSE SOEST – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver ist als Anstalt des öffentlichen Rechts verfasst. Infolge der Aufhebung des früheren § 36 HGB durch Artikel 3 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22.6.1998 (BGBl. I S. 1474) sind nunmehr auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, zur Eintragung anzumelden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 HGB).
11Die Organisation der Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts ist hingegen öffentlich-rechtlich geregelt. Es gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 5 Abs. 2 des Sparkassengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (SpkG) sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch eine von der Vertretung des Gewährträgers zu erlassende Satzung näher zu regeln.
12Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Sparkasse vom 31.10.2002, die ein Gesetz im materiellen Sinne ist, führt die SPARKASSE SOEST - Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver - im Geschäftsverkehr die Kurzbezeichnung SPARKASSE SOEST.
13Danach besteht kein Zweifel, dass die als Inhaberin der Grundschuld eingetragene SPARKASSE SOEST – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – und die Sparkasse Soest, die die Löschungsbewilligung für die Grundschuld abgibt, personenidentisch sind.
14Die vorliegende Bewilligung genügt auch den Anforderungen des § 29 GBO, da sie von einer Behörde stammt, von den Vertretungsberechtigten der Behörde unterschrieben und mit einem Siegel versehen ist (§ 29 Abs. 3 GBO).
15Als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 SpkG) ist die Sparkasse Behörde im Sinne des § 29 Abs. 3 GBO (OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 10, 11).
16Das von der SPARKASSE SOEST – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – verwendete Dienstsiegel ist entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamts nicht zu beanstanden. Welches Dienstsiegel mit welcher Aufschrift zur Verwendung gelangt, hat die Sparkasse in ihrer Satzung unter § 1 Abs. 4 geregelt. Wie das Dienstsiegel gestaltet wird, ist eine Frage, die die öffentlich-rechtliche Organisation dieser Anstalt des öffentlichen Rechts betrifft. Die entsprechende Regelung, dass das Dienstsiegel nicht die vollständige, im Handelsregister eingetragene Firmierung wiedergibt, steht auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Die §§ 17, 33 HGB betreffen die im Rechtsverkehr zu beachtende Firmierung, aber ersichtlich nicht hoheitsrechtliche Fragen wie die Gestaltung des Dienstsiegels.
17Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG.
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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.
(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.
(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.