Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - V ZB 78/14

published on 11/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - V ZB 78/14
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Amtsgericht Neukölln, 70 C 19/13 WEG, 17/09/2013
Landgericht Berlin, 55 S 245/13 WEG, 08/04/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB78/14
vom
11. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.165,45 €.

Gründe:


I.


1
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 16. Februar 2013 abgewiesen, einen Sachverständigen zu Lasten der Instandhaltungsrücklage bis zum einem Betrag von 1.500 €für die Messung der Trittschalldämmung zwischen der Dachgeschosswohnung des Klägers und den Wohnungen des 3. Obergeschosses zu beauftragen und einem anderen Eigentümer die Kosten einer Trittschallmes- sung von 618,80 € zu erstatten.Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen will. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.


2
Das Berufungsgericht meint, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € sei nicht erreicht. Maßgeblich sei, in welchem Umfang allein der Kläger durch die Beschlüsse beschwert sei. Dieser Betrag übersteige 600 € nicht. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Kläger, der das Dachgeschoss ausgebauthabe, aus der Notwendigkeit, zur Durchführung der Messungen seine Wohnung zu betreten, oder daraus ableiten, dass bei den Messungen auch Bauteilöffnungen erforderlich werden könnten. Dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4
1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
5
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Eine solche Entscheidung ist auch nicht des- halb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätte (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 mwN).
6
a) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor.
7
aa) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, 220 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 8). Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.
8
bb) Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch in Wohnungseigentumssachen das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4). Es kommt deshalb entscheidend auf die Belastung des Klägers an, zu der die Umsetzung der angefochtenen Beschlüsse führt.
9
Dass seine finanzielle Belastung mit den durch die angefochtenen Beschlüsse ausgelösten Kosten den Betrag von 600 € übersteigt, hat der Kläger weder dargelegt noch, wie aber nach § 511 Abs. 3 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer die von dem Kläger im Zuge der Durchführung der Trittschallmessungen befürchteten Beeinträchtigungen seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG und seines Sondereigentums durch Bauteilöffnungen unberücksichtigt gelassen. Die beschlossene Messung wird zwar ein Betreten der Wohnung des Klägers erforderlich machen, das notfalls nach § 14 Nr. 4 WEG erzwungen werden könnte. Der Kläger hat aber nicht, wie geboten, dargelegt , wie seine Beeinträchtigung zu bemessen ist oder auf Grund welcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte sie geschätzt werden könnte. Die übrigen Nachteile sind schon nicht Gegenstand der beiden Beschlüsse, die sich in der Beauftragung der neuen Messung und der Erstattung von Kosten für eine andere Untersuchung erschöpfen. Ob und in welchem Umfang es zu den befürchteten weiteren Beeinträchtigungen kommt, bestimmt sich danach, wie die Untersuchung ausgeführt wird und welche Schlussfolgerungen die Wohnungseigentümer aus dem Ergebnis der Messung ziehen. Dazu enthalten die angefochtenen Beschlüsse keinerlei Vorgaben.
10
Auch die Berücksichtigung der von dem Kläger beanstandeten Finanzierung der Trittschallmessung aus der Instandhaltungsrücklage ergibt keine den Betrag von 600 € übersteigende Beschwer. Das ideelle Interesse des Klägers an einer zweckentsprechenden Verwendung dieser Rücklage erhöht seine Beschwer nicht; sie bestimmt sich allein nach seiner persönlichen wirtschaftlichen Belastung (dazu: Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7 für die Beanstandung des Wirtschaftsplans). Dass und in welchem Umfang die Entnahme der Kosten aus der Instandhaltungsrücklage seine persönlichen wirtschaftlichen Interessen über den seiner Kostenbelastung ent- sprechenden Kostenanteil hinaus konkret beeinträchtigt, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
11
b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 12) nicht nachgeholt hat.
12
aa) Die unterlassene Prüfung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen , wenn die getroffenen Feststellungen - wie hier - eine solche Entscheidung erlauben (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 7). Sie ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht vorliegt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
13
bb) Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2005 (3 Wx 326/04, OLGR 2005, 365, 366) liegt ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Honorar des amtierenden Verwalters aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden darf. Hier geht es demgegenüber um die Kosten einer Trittschallmessung , mit der festgestellt werden soll, ob und in welchem Umfang das Gemeinschaftseigentum in dieser Hinsicht instandgesetzt werden muss. Der Fall wirft deshalb entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die grundsätzliche Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachverständigenkosten generell aus der Instandhaltungsrückstellung bezahlt werden dürfen (insoweit verneinend: OLG Frankfurt/Main, MDR 1974, 848; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 156; Jennißen/Heinemann, WEG 4. Aufl., § 21 Rn. 97; MüKoBGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 21 WEG Rn. 35). Es geht allein um die von Rechtsprechung und Literatur bislang, wie in der angefochtenen Entscheidung, bejahte Frage, ob die Kosten für die Feststellung des Instandsetzungsbedarfs aus der Instandhaltungsrückstellung bestritten werden dürfen (vgl. OLG München OLGR 2006, 330, 331; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 12I Stichwort Zweckbindung; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 64). Sie erfordert die Zulassung der Berufung nicht.

IV.


14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG und entspricht dem Fünffachen des Eigeninteresses des Klägers an der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowohl zur neuen Trittschallmessung als auch zur Erstattung der Kosten der erfolgten.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Göbel

Vorinstanzen:
AG Neukölln, Entscheidung vom 17.09.2013 - 70 C 19/13 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2014 - 55 S 245/13 WEG -
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)