Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - V ZB 66/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB66.15.0
published on 21/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - V ZB 66/15
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Amtsgericht Jena, 28 C 402/14, 18/12/2014
Landgericht Gera, 1 S 10/15, 27/03/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 66/15
vom
21. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 511 a Abs. 4
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung
zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf
einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht
habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt
oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15 - LG Gera
AG Jena
ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB66.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 27. März 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 300 €.

Gründe:


I.


1
Das Amtsgericht hat die Klage auf Beseitigung eines auf dem Grundstück des Klägers erfolgten Überbaus und die Herausgabe der überbauten Flä- che abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 1.500 € festgesetzt. Die gegen die- ses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen möchte. Der Beklagte beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.


2
Das Berufungsgericht meint, die für die Berufung erforderliche Beschwer sei nicht erreicht. Diese belaufe sich auf weniger als 600 €. Die Berufung sei auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, weil die angefochtene Entscheidung nicht von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweiche.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4
1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
5
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
6
a) Eine solche Entscheidung ist nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 5; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5).
7
aa) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 5).
8
bb) Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.
9
(1) Die Beschwer des Klägers aus der Abweisung seiner Klage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, Grundeigentum 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).
10
(2) Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus und verneint er- messensfehlerfrei eine über 600 € hinausgehende Beschwer des Klägers.
11
(a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen den Ausgangspunkt der von dem Berufungsgericht gewählten Berechnungsmethode. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das 80 qm große Flurstück 115/5 in einer Fläche von 6 qm mit einem Schuppen überbaut und in einer weiteren Fläche von 6 qm in der Nutzung eingeschränkt. Da es sich bei dem Flurstück um ein rechtlich selbständiges Grundstück handelt, ist es nicht ermessensfehlerhaft , den Wert der von dem Überbau betroffenen Fläche nach dem 2012 von dem Kläger gezahlten Kaufpreis von 300 € mit 3,75 €/qm zu bestim- men.
12
(b) Eine darüber hinausgehende Wertminderung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Flurstück 115/5 bilde mit dem von ihm im Jahr 2010 für 110.500 € erworbenen 680 qm großen Hausgrundstück (Flurstück 115/6) eine wirtschaftliche Einheit, so dass dessen Wert in der Weise mit zu berücksichtigen sei, dass ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis (145,79 €) aus den für beide Grundstücke gezahlten Kaufpreisen gebildet werde. Die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich, auch soweit es um die zugrunde gelegten Tatsachen geht, darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Einen dahingehenden Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Vorbringen des Klägers, beide Grundstücke könnten nur zusammen veräußert werden, ist hierzu schon deswegen ungeeignet, weil er selbst im Jahr 2010 zuerst das bebaute Flurstück 115/6 und erst fast zwei Jahre später von einem anderen Eigentümer das angrenzende Grundstück Flurstück 115/5 erworben hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass ohne das Flurstück 115/5 eine Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von 3 Metern droht.
13
(c) Den Umstand, dass Größe und Lage des Flurstücks 115/5 die Kaufpreisbildung im Jahr 2012 beeinflusst haben mögen, hat das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung in der Weise zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass es für die Ermittlung des Werts der von dem Überbau betroffenen Fläche wert- erhöhend den Bodenrichtwert des Flurstücks 115/6 von 15 €/qm herangezogen hat. Auch dann übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, auf den Bodenrichtwert abzustellen. Der Hinweis des Klägers, das aus den beiden Flurstücken gebildete Gesamtgrundstück werde durch die Wohnbebauung geprägt, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Die von dem Überbau betroffene Fläche macht mit 12 qm nur 0,7 % der Gesamtfläche der beiden Flurstücke aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird das Wohngebäude durch den Überbau nicht berührt. Das steht der Annahme entgegen, prägend für den Wert der überbauten Fläche sei die Wohnbebauung.
14
b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht im Hinblick auf die nachgeholte Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.
15
aa) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann allerdings darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt. Die Entscheidung über die Zulassung muss nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und das Berufungsgericht die- sen Wert für nicht erreicht hält (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).
16
bb) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allerdings nur festzustellen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen, hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt und alle maßgeblichen Zulassungsgründe geprüft hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6 f.).
17
Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung begründet, wird daher auch nicht geprüft, ob die Begründung richtig ist. Anders ist es nur, wenn diese zweifelsfrei erkennen lässt, dass das Berufungsgericht einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, eine von ihm nachgeholte Zulassungsentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.
18
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass sich das Berufungsgericht mit dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur unter dem Aspekt der Divergenz befasst, daher nicht, dass es die Reichweite dieses Zulassungsgrundes verkannt und deshalb nicht geprüft hat, ob das Urteil des Amtsgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers beruht (vgl. dazu Senat , Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296). Daran vermag auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde nichts zu ändern, in der Berufungsbegründung sei gerügt worden, dass das Amtsgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers in dreifacher Hinsicht übergangen habe. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, seine Zulassungsentscheidung darauf bezogen zu begründen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht festzustellen, ob das Amtsgericht tatsächlich entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen hat; denn dies liefe auf die - ihm verwehrte - Prüfung hinaus, ob die nachgeholte Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts sachlich richtig war.

IV.


19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Jena, Entscheidung vom 18.12.2014 - 28 C 402/14 -
LG Gera, Entscheidung vom 27.03.2015 - 1 S 10/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)