Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2016 - V ZB 42/16

published on 21/07/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2016 - V ZB 42/16
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Amtsgericht Paderborn, 11 XIV 40/15, 23/12/2015
Landgericht Paderborn, 5 T 48/16, 18/02/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 42/16
vom
21. Juli 2016
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2016:210716BVZB42.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 18. Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Landgericht, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2015, dem Betroffenen am 7. Januar 2016 zugestellt, die bereits zuvor verhängte Sicherungshaft bis zum 19. Februar 2016 verlängert. Mit einem am 12. Februar 2016 bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben vom 11. Februar 2016 hat der Betroffene einen „Antrag auf Aufhebung der Abschiebehaft“ gestellt und gleichzeitig darum gebeten, „die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen“. Das Amts- gericht hat dem „als Beschwerde auszulegenden Aufhebungsantrag“ nicht ab- geholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat „die Beschwerde des Betroffenen vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts“ als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach Ablauf der angeordneten Haftdauer die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 12. Februar 2016 bis zum 19. Februar 2016 feststellen lassen will.

II.


2
Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Auch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft habe keine Aussicht auf Erfolg. Wenn der Betroffene die Frist zur Einlegung der Beschwerde verstreichen lasse , könne er nicht mehr anstelle des ausgeschlossenen Rechtsmittels die Feststellung beantragen, dass er durch die amtsgerichtliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei.

III.


3
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im übrige zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es eine Beschwerde des Betroffenen vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Dezember 2015 nicht gibt. Das Schreiben vom 11. Februar 2016 enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 2 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat. Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens die einmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 30/15, InfAuslR 2015, 439 Rn. 6 ff.). In dem Haftaufhebungsverfahren ist auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses (ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags ) möglich, wenn - wie hier - vor Eingang des Aufhebungsantrags bei dem Amtsgericht noch keine Erledigung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 ff.).

IV.


5
Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Weil das Amtsgericht bislang nur eine Abhilfeentscheidung getroffen hat, ist die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges geboten (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), das sich mit dem Feststellungsantrag des Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen hat.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel

Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 23.12.2015 - 11 XIV 40/15 -
LG Paderborn, Entscheidung vom 18.02.2016 - 5 T 48/16 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht d
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht d
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.