Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - V ZB 30/15

published on 22/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - V ZB 30/15
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Amtsgericht Krefeld, 29 XIV (B) 48/14, 20/08/2014
Landgericht Krefeld, 7 T 130/14, 09/02/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 30/15
vom
22. Oktober 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Landgericht, an das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. August 2014 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 15. Oktober 2014 angeordnet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29. September 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Betroffene beantragt, „die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben“ und im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten ab Eingang dieses Schreibens bei Gericht verletzt habe. Am 30. September 2014 ist der Betroffene in den Kosovo abgeschoben worden. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Be- troffenen den „Haftaufhebungsantrag“ begründet. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 7. November 2014 „dem Rechtsmittel von Rechtsanwältin N. vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss vom 20. August 2014“ nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat den „Antrag des Betroffenen vom 6. Oktober 2014 auf Feststellung, dass der Be- schluss des Amtsgericht Krefeld vom 20. August 2014 ihn in seinen Rechten verletzt hat“, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 29. September bis zum 30. September 2014 feststellen lassen.

II.

2
Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene habe sich mit seiner befristeten Beschwerde vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. August 2014 gewandt. Der nach § 62 FamFG statthafte Antrag festzustellen , dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, sei zulässig, erweise sich jedoch als unbegründet. Das Amtsgericht habe zu Recht Zurückschiebungshaft angeordnet, diese Anordnung habe ihn daher nicht in seinen Rechten verletzt.

III.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann bereits deshalb keinen Bestand haben , weil es an einer Beschwerde fehlt.
6
a) Eine (befristete) Beschwerde des Betroffenen vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20. August 2014 gibt es nicht. Er hat in dem Schriftsatz lediglich seinen auf gemäß § 426 Abs. 2 FamFG gestützten Haftaufhebungsantrag vom 29. September 2014 begründet. Eine Auslegung dieser Schriftsätze als Rechtsmittel gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 20. August 2014 scheidet aus. Der Wortlaut der von einer Rechtsanwältin verfassten Schriftsätze ist eindeutig und unmissverständlich. Darüber hinaus war im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 29. September 2014 die einmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen, so dass es auch allein interessegerecht war, einen Antrag gemäß § 426 Abs. 2 FamFG zu stellen. Der Eintritt der formellen Rechtskraft der Haftanordnung ändert nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4). Von dieser Rechtsschutzmöglichkeit hat der Betroffene Gebrauch gemacht.
7
b) Dem Beschwerdegericht lag auch keine - theoretisch mögliche - Beschwerde des Betroffenen gegen eine zu seinem Nachteil ergangene Entscheidung in einem Haftaufhebungsverfahren gemäß § 426 FamFG vor. Dies scheitert bereits daran, dass das Amtsgericht ausdrücklich keine Entscheidung über den am 29. September 2014 gestellten Antrag auf Haftaufhebung gemäß § 426 Abs. 2 FamFG getroffen, sondern durch Beschluss vom 7. November 2014 lediglich über die Abhilfe bezogen auf eine tatsächlich nicht vorliegende Beschwerde gegen die Haftanordnung befunden hat. Konsequenterweise ist dem Beschluss auch keine ansonsten gemäß § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden. Die Auslegung dieses Beschlusses als konkludente Ablehnung des Aufhebungsantrags des Betroffenen scheidet deshalb aus.
8
Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an einer hiergegen eingelegten Beschwerde. Die bei dem Beschwerdegericht eingereichten Schriftsätze können jedenfalls deshalb nicht als Beschwerde gegen eine mögliche Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 426 Abs. 2 FamFG gewertet werden, weil eine solche Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 FamFG rechtswirksam nur bei dem Ausgangsgericht und damit bei dem Amtsgericht hätte eingelegt werden können. Das in einem Beschwerdeverfahren nach der Zivilprozessordnung dem Beschwerdeführer eingeräumte Wahlrecht der Einlegung der Beschwerde entweder bei dem Ausgangsgericht oder bei dem Beschwerdegericht (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt es bei einer sofortigen Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht.
9
c) Eine Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts lässt sich schließlich auch nicht auf § 62 Abs. 1 FamFG stützen. Nach dieser Vorschrift spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat. Eine solche Feststellung durch das Beschwerdegericht, die auch bei einer Erledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich ist (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/14, FGPrax 2012, 211 Rn. 7), kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 8). Vorliegend war die einmonatige Beschwerdefrist aber bei Eingang des Antrags vom 29. September 2014 bereits abgelaufen.
10
In einem solchen Fall hat ein Betroffener nur die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens vor dem Amtsgericht gemäß § 426 Abs. 2 FamFG feststellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Haftentlassung und damit die Erledigung nicht bereits vor Eingang des Aufhebungsantrages bei dem Amtsgericht erfolgt war (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend war am 29. September 2014, dem Eingangszeitpunkt des Haftaufhebungs- bzw. Feststellungsantrags noch keine Erledigung eingetreten, so dass das Amtsgericht nach der am 30. September 2014 erfolgten Abschiebung über den Antrag, die Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses ab Eingang des Haftaufhebungsantrags vom 29. September 2014 festzustellen, hätte entscheiden müssen.

IV.

11
Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Weil das Amtsgericht bislang nur eine Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Haftanordnung getroffen hat, sieht der Senat die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs als geboten an (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), das sich mit dem Feststellungsantrag des Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen hat.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 20.08.2014 - 29 XIV (B) 48/14 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 09.02.2015 - 7 T 130/14 -
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Annotations

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.