Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - V ZB 147/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. September 2016 den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen Frankfurt am Main bis zum 26. Oktober 2016 zur Sicherung seiner Abreise angeordnet. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 hat sein Verfahrensbevollmächtigter beantragt , den Beschluss des Gerichts aufzuheben, den Betroffenen sofort in Freiheit zu setzen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen seit Stellung des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt. Zudem hat er angekündigt, dass nach Akteneinsicht „die Beschwerde begrün- det“ werde. Das Amtsgericht hat der „Beschwerde“ nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die „Beschwerde“ als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung an das Landgericht, hilfsweise an das Amtsgericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung beantragt.
II.
- 2
- Nach Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem Antrag des Betroffenen um eine Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts. Dies ergebe sich aus den darin verwendeten Formulierungen „angefochtener Beschluss“ und „Beschwerde“. Da die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, sei die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
III.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
- 4
- 1. Sie beanstandet zwar zu Recht, dass das Beschwerdegericht von einer Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung desAmtsgerichts ausgegangen ist. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Be- troffenen vom 10. Oktober 2016, in dem von einem „Haftaufhebungsantrag“ die Rede ist, enthält eindeutig (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat. Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4). Letzte Zweifel hat der Betroffene - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - dadurch ausgeräumt, dass er sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Landgericht in einem weiteren Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Antrag nicht als Beschwerde, sondern als Haftaufhebungsantrag zu verstehen sei.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht statthaft.
- 6
- a) Unterbleibt eine Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag aus der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, es handle sich um eine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss, kann die Beschwerdeentscheidung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR, 2014, 284 Rn. 4). Nach einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung haben sich die vorinstanzlichen Gerichte dann mit dem Aufhebungsantrag zu befassen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 5).
- 7
- b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht im vorliegenden Fall aber § 70 Abs. 4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentziehungen von der Rechtsbeschwerde ausgenommen. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Das Amtsgericht hat durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Entscheidung über den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen getroffen. Daher unterliegt die Beschwerdeentscheidung, die Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung ist, nicht der Rechtsbeschwerde.
- 8
- c) Der von der Rechtsbeschwerde herangezogene Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.) führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Grundsatz der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Hier beruht der Ausschluss der Rechtsbeschwerde aber nicht auf der gewählten Entscheidungsform , sondern auf der Sondervorschrift des § 70 Abs. 4 FamFG. Der Betroffene stünde prozessual nicht anders, wenn die Vorinstanzen über den Haftaufhebungsantrag entschieden hätten; denn nach § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statt. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14, MDR 2015, 1029 Rn. 8 f.).
IV.
- 9
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2016 - 934 XIV 1284/16 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.10.2016 - 2-29 T 214/16 -
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(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.