Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - V ZB 37/10

published on 07/10/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - V ZB 37/10
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Amtsgericht Syke, 35 K 23/08, 27/10/2009
Landgericht Verden (Aller), 3a T 236/09, 11/01/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 37/10
vom
7. Oktober 2010
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens
, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem Vollstreckungsgericht
eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen,
kann nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Zustellungen arglistig zu
verhindern.
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10 - LG Verden
AG Syke
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3 werden - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 - die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Januar 2010 und des Amtsgerichts Syke vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Der Beteiligten zu 6 wird der Zuschlag versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 266.000 €. Der Wert für die anwaltliche Vertretung beträgt 350.000 € für den Beteiligten zu 1, 20.000 € für die Beteiligte zu 2 und 40.000 € für den Beteiligten zu 3.

Gründe:

I.

1
Im Februar 2008 ordnete das Vollstreckungsgericht die Wiederversteigerung des im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücks an, nachdem der Beteiligte zu 1, dem das Grundstück im November 2007 zugeschlagen worden war, das Meistgebot nicht gezahlt hatte. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 setzte das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks auf 350.000 € fest.
2
Nach einem Termin vom 12. Dezember 2008, in dem ein Meistgebot von 265.000 € abgegeben worden war, bewilligten die Beteiligten zu 4 und 5 (Grundpfandgläubiger) die einstweilige Einstellung des Verfahrens; das Vollstreckungsgericht versagte daraufhin den Zuschlag auf das Meistgebot gemäß § 33 ZVG.
3
Anfang Januar 2009 rügte der Beteiligte zu 3, zu dessen Gunsten seit November 2008 ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, unter Bezugnahme auf eine (sich allerdings nicht bei den Akten befindliche) Anmeldung dieses Rechts vom 17. November 2008, dass er nicht als Verfahrensbeteiligter behandelt und in dem Versteigerungstermin nicht ausreichend auf seine Rechte hingewiesen worden sei. Das Vollstreckungsgericht teilte ihm mit, dass das Wohnungsrecht bislang nicht angemeldet worden sei und bat um Mitteilung, ob er es nunmehr anmelden wolle. Hierauf reagierte der Beteiligte zu 3 nicht.
4
Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2009 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 fortgesetzt. Da die Beschlüsse dem Beteiligten zu 1 an der bis dahin bekannten Adresse nicht zugestellt werden konnten, veranlasste das Vollstreckungsgericht die Zustellung unter der Anschrift E. straße in B. . Auch die Bestimmung des Versteigerungstermins auf den 14. Oktober 2009 wurde unter dieser Anschrift zugestellt, und zwar laut Zustellungsurkunde wiederum durch Einlegung des Schriftstücks in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten.
5
In dem Versteigerungstermin am 14. Oktober 2009 blieb die Beteiligte zu 6 mit einem Gebot von 266.000 € Meistbietende. Im Hinblick auf die Mitteilung einer Gläubigerin, es gebe Interessenten, die bereit seien, 285.000 € für das Grundstück zu zahlen, beraumte das Vollstreckungsgericht einen Verkündungstermin zur Entscheidung über den Zuschlag für den 27. Oktober 2009 an.
6
Am 26. Oktober 2009 legte der Beteiligte zu 3 Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2008 ein.
7
In dem Verkündungstermin beantragte die Beteiligte zu 2, eine Gläubigerin , deren Beitritt im August 2009 aus einem den Rechten der Beteiligten zu 4 und 5 im Rang nachgehenden dinglichen Recht zugelassen worden war, die Entscheidung über den Zuschlag um weitere zehn Tage zu vertagen. Die Kaufabsicht der zunächst genannten Interessenten habe sich zwar zerschlagen, nunmehr sei aber eine (namentlich genannte) Gesellschaft bereit, das Grundstück für 310.000 € zu erwerben. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit des potentiellen Kaufinteressenten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Daraufhin lehnte die Beteiligte zu 2 die Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese wies das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück und erteilte der Beteiligten zu 6 den Zuschlag.
8
Der Zuschlagsbeschluss konnte dem Beteiligten zu 1 zunächst nicht zugestellt werden. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts war er seit dem 12. Juni 2009 von Amts wegen von der Anschrift E. straße in B. nach unbekannt hin abgemeldet. Der Zuschlagsbeschluss wurde sodann einer zwischenzeitlich bestellten Zustellungsvertreterin zugestellt.
9
Die von den Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Ziel der Zuschlagsversagung weiter.

II.

10
Das Beschwerdegericht meint, dem Beteiligten zu 1 sei es verwehrt, sich auf die Verletzung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG zu berufen. Dabei könne dahinstehen, ob er überhaupt jemals unter der Anschrift E. straße in B. gelebt habe. Da ihm durch die vorangegangenen Zustellungen unter seiner früheren Anschrift bekannt gewesen sei, dass das Wiederversteigerungsverfahren betrieben werde, habe er dafür Sorge tragen müssen, dass ihm Schriftstücke an seine jeweilige neue Anschrift zugestellt werden könnten. Aus seinem Verhalten ergebe sich, dass er zielgerichtet versucht habe, weitere Zustellung in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu verhindern. Dann aber sei es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine unterbliebene Zustellung zu berufen.
11
Das Vollstreckungsgericht sei nicht gehalten gewesen, die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags im Hinblick auf das nicht näher belegte Kaufinteresse einer von der Beteiligten zu 2 genannten Gesellschaft hinauszuschieben. Die Rechtspflegerin sei auch berechtigt gewesen, den Ablehnungsantrag der Beteiligten zu 2, welcher offensichtlich nur der Verfahrensverzögerung gedient habe, selbst als unzulässig zu verwerfen.
12
Der Zuschlag sei schließlich nicht deshalb zu versagen gewesen, weil der Beteiligte zu 3 im Oktober 2009 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts erhoben habe. Mangels Anmeldung seines Wohnungsrechts sei er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG geworden und deshalb nicht beschwerdeberechtigt.

III.

13
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat wegen der von den Beteiligten zu 1 und zu 3 geltend gemachten Zuschlagsversagungsgründe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
14
1. In Bezug auf den Beteiligten zu 1 verkennt das Beschwerdegericht, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt und deshalb der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gegeben ist.
15
a) Nach § 43 Abs. 2 ZVG muss der Versteigerungstermin aufgehoben werden, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt worden ist, aufgrund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das ist nach einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens, wie sie hier angeordnet war, der Fortsetzungsbeschluss (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 43 Anm. 4.2). Die genannte Vorschrift verlangt ferner, dass die Terminsbestimmung dem Schuldner vier Wochen vor dem Termin zugestellt wird. Beides ist hier nicht geschehen. Denn nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO) ist nicht auszuschließen und damit zu Gunsten des Beteiligten zu 1 zu unterstellen, dass er zu keiner Zeit unter der Anschrift gelebt hat, die in den Urkunden über die Zustellung der Fortsetzungsbeschlüsse und der Terminsbestimmung angegeben ist.
16
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es dem Beteiligten zu 1 nicht verwehrt, sich auf die fehlende bzw. unwirksame Zustellung zu berufen. Die Verpflichtung des Gerichts, Schriftstücke zuzustellen, entfällt nicht deshalb , weil ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens umzieht und es unterlässt, seine neue Anschrift mitzuteilen bzw. einen Nachsendeantrag zu stellen. Dieser verletzt hierdurch weder eine Rechtspflicht noch kann aus diesem Verhalten allein der Schluss gezogen werden, er versuche, Zustellungen zu vereiteln. Ist der Aufenthalt eines Verfahrensbeteiligten unbekannt , muss ein Zustellungsvertreter bestellt und diesem das Schriftstück zugestellt werden (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 ZVG).
17
b) Eines weiteren Zustellungsversuchs hätte es nur dann nicht bedurft, wenn die Zustellung der Fortsetzungsbeschlüsse und der Terminsbestimmung durch deren Einwurf in einen Briefkasten des Hauses E. straße in B. unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Zugangsvereitelung als bewirkt anzusehen wäre (vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 175 Rn. 5 und § 178 Rn. 11). Zum Nachweis einer Zugangsvereitelung reicht allerdings der Umstand, dass ein Beteiligter dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitgeteilt und auch keinen Nachsendeantrag gestellt hat, obwohl er mit weiteren Zustellungen rechnen musste, nicht aus, da dieses Verhalten auf reiner Nachlässigkeit beruhen kann. Andere Tatsachen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beteiligten zu 1 sprechen, lassen sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht wirft ihm weder vor, dem Vollstreckungsgericht eine falsche Anschrift genannt zu haben, noch stellt es fest, dass er unter der Anschrift "E. straße in B. " einen Briefkasten unterhalten hat, um Zustellungsmängel zu provozieren. Worauf es beruht, dass in die Zustellungsurkunden aufgenommen wurde, das jeweilige Schriftstück sei in den zur Wohnung des Beteiligten zu 1 gehörenden Briefkasten eingelegt worden, ist ungeklärt geblieben.
18
c) Eine Heilung des Verfahrensmangels gemäß § 84 Abs. 1 ZVG, die die positive Feststellung erforderte, dass das Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt worden ist, scheidet aus, wenn dem Schuldner, wie hier, weder die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens noch die Terminsbestimmung bekannt gegeben worden ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass er die ihm durch § 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte Überlegungszeit (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 43 Anm. 4.2) genutzt hätte, um den Verlust seines Eigentums zu verhindern; das gilt auch für den Schuldner eines Wiederversteigerungsverfahrens.
19
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit eine Beeinträchtigung der Rechte der Beteiligten zu 2 gerügt wird.
20
a) Das Beschwerdegericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die Entscheidung über den Zuschlag nicht aufgrund der bloßen Mitteilung der Beteiligten zu 2 vertagt werden musste, eine näher bezeichnete Gesellschaft beabsichtige, das Grundstück zu einem das Meistgebot deutlich übersteigenden Preis zu erwerben. Das folgt schon daraus, dass die Ernsthaftigkeit dieser Kaufabsicht nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen in keiner Weise glaubhaft gemacht worden war; insbesondere hatte die Beteiligte zu 2 weder eine Bestätigung der Gesellschaft noch aussagekräftige Unterlagen zu deren Leistungsfähigkeit vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste die Entscheidung über den Zuschlag auch nicht vertagt werden, um der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zu geben, die - durch nichts belegte - Kaufabsicht der Gesellschaft glaubhaft zu machen.
21
b) Ebenso wenig führte der von der Beteiligten zu 2 im Verkündungstermin gestellte Befangenheitsantrag zu einem Zuschlagsversagungsgrund. Zwar darf der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Das gilt jedoch nicht bei einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch, wie es nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Beschwerdegerichts hier vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216, 217 Rn. 6 f.). Der Antrag der Beteiligten zu 2 diente ersichtlich nur dem Ziel, die Entscheidung über den Zuschlag hinauszuzögern, nachdem der Vertagungsan- trag ohne Erfolg geblieben war. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Besorgnis , die Rechtspflegerin könne befangen sein, enthielt er nicht; solche lassen sich insbesondere nicht ihrer - sachlich begründeten und zudem richtigen - Entscheidung über den Vertagungsantrag entnehmen.
22
3. Begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie auf einen Zuschlagsversagungsgrund wegen des Rechts des Beteiligten zu 3 gestützt ist.
23
a) Das Rechtsbeschwerdegericht verkennt, dass über die von dem Beteiligten zu 3 vor dem Versteigerungstermin erhobene sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG) in der Sache zu befinden und deshalb vorher ein (vorläufiger) Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 5 ZVG gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742 Rn. 12; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 83 Anm. 3.5).
24
aa) Der Beteiligte zu 3 ist nach § 9 Nr. 2 ZVG Verfahrensbeteiligter und damit grundsätzlich beschwerdeberechtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 8/07, WM 2007, 1748, 1749 Rn. 8). Die Annahme des Beschwerdegerichts , der Beteiligte zu 3 habe sein - bei Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtliches - dingliches Wohnungsrecht nicht nach § 9 Nr. 2 ZVG angemeldet, ist rechtsfehlerhaft. Für die Anmeldung nach § 9 Nr. 2 ZVG reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden, dass er eine Berücksichtigung seines - näher zu bezeichnenden - Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166 Rn. 15). Eine besondere Form der Erklärung ist nicht vorgeschrieben (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 200/54, BGHZ 21, 30, 32); insbesondere muss der Begriff "Anmeldung" nicht verwendet werden, solange der Wille, das Recht möge im Verfahren berücksichtigt werden, erkennbar zum Ausdruck kommt.
25
Ein solcher Wille lässt sich dem Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 2. Januar 2009 zweifelsfrei entnehmen. Darin bezieht er sich auf die mit Schreiben vom 17. November 2008 bereits erfolgte Anmeldung seines in Abteilung III unter Nr. 6 eingetragenen Wohnungsrechts und rügt, dass er bislang nicht als Verfahrensbeteiligter behandelt worden sei. Dass das Schreiben vom 17. November 2008 bei Gericht nicht eingegangen, eine Anmeldung tatsächlich also noch nicht erfolgt war, ändert nichts an dem unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Wunsch des Beteiligten zu 3, sein Wohnungsrecht möge (nunmehr) im Verfahren Berücksichtigung finden. Ebenso wenig steht der Qualifikation des Schreibens vom 2. Januar 2009 als Anmeldung entgegen, dass das Vollstreckungsgericht dessen Erklärungsgehalt verkannt und den Beteiligten zu 3 (erfolglos ) zu einer Klarstellung aufgefordert hat, ob er seine Ansprüche aus dem Wohnungsrecht anmelde.
26
bb) Eine Heilung des Verfahrensfehlers (§ 84 Abs. 1 ZVG) kommt nicht in Betracht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Recht des Beteiligten zu 3 durch die Annahme, er sei nicht befugt, die Wertfestsetzung anzufechten , beeinträchtigt worden ist. Insbesondere ist seine sofortige Beschwerde nicht aus anderen Gründen unzulässig. Da der Wertfestsetzungsbeschluss dem Beteiligten zu 3 entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden ist (vgl. Stöber, aaO, Anm. 7.18), hat die Beschwerdefrist für ihn noch nicht zu laufen begonnen (§ 569 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 869 ZPO). Auch kann ihm eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung durch die Festsetzung des Verkehrswerts nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 8/07, WM 2007, 1748, 1749 Rn. 8; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 74a Anm. 9.8). Da sein Wohnungsrecht nicht in das geringste Gebot fällt und mit dem Zuschlag erlischt (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG), hat der Beteiligte zu 3 einen Anspruch auf Ersatz des Werts dieses Rechts aus dem Versteigerungserlös (§ 92 Abs. 1 ZVG) und demgemäß ein rechtlich geschütztes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wertfestsetzung.
27
b) Ob die Rechtsbeschwerde auch im Hinblick auf den Inhalt der dem Beteiligten zu 3 als Mieter zugestellten Terminsbestimmung begründet ist, kann offen bleiben, da der angefochtene Beschluss bereits aufgrund der unterbliebenen Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung aufzuheben und der Zuschlag wegen der unter 1. dargestellten Verletzung von § 43 Abs. 2 ZVG endgültig zu versagen ist.

IV.

28
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in aller Regel nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7), und sich die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die auf sie entfallenden Gerichtskosten zu tragen, aus dem Gesetz ergibt.
29
Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags; dieser wiederum entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten ist gemäß § 26 RVG zu bestimmen; er richtet sich für den Beteiligten zu 1 nach dem Wert des Grundstücks (§ 26 Nr. 2 RVG) und für die Beteiligten zu 2 und 3 nach dem Wert ihres Rechts (§ 26 Nr. 1 RVG). Krüger Stresemann Czub Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 27.10.2009 - 35 K 23/08 -
LG Verden, Entscheidung vom 11.01.2010 - 3a T 236/09 -
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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Annotations

(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.

(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.

(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.

(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.

(2) Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.

(3) Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.

(2) Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate erlischt.

(3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.