Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - V ZB 131/11

published on 20/10/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - V ZB 131/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Charlottenburg, 70 K 166/09, 07/02/2011
Landgericht Berlin, 82 T 195/11, 27/04/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 131/11
vom
20. Oktober 2011
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 27. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt für die Gerichtskosten 56.000 € und für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer 55.000 €.

Gründe:

I.

1
Am 27. April 2004 erteilte der in Dubai wohnhafte Schuldner seinem Onkel (im Folgenden: Bevollmächtigter), der in Berlin wohnt und den gleichen Nachnamen trägt, eine umfassende Generalvollmacht unter anderem hinsichtlich der Eigentumswohnung, die Gegenstand des Verfahrens ist. Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 2007 schenkte er - vertreten durch den Bevollmächtigten - die Eigentumswohnung dem Beteiligten zu 2. Die Schenkung wurde zunächst nicht vollzogen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Zwangsversteigerung an. In dem Antrag gab der Gläubiger die Anschrift des Bevollmächtigten in Berlin als Wohnanschrift des Schuldners an. Obwohl die Zustellungsurkunde die Anschrift des Schuldners in Dubai aufweist, erfolgte die Zustellung des Beschlusses wenige Tage später durch inländische Zustellungsurkunde. Mit Schreiben vom 14. November 2009 stellte der Bevollmächtigte einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens, dessen Briefkopf den Vor- und Nachnamen des Schuldners und die Anschrift des Bevollmächtigten enthält. Der Bevollmächtigte unterzeichnete diesen Antrag mit seinem eigenen Namen und dem Zusatz „i.A.“. Der den Antrag zurückweisende Beschluss wurde – wie alle weite- ren förmlich zuzustellenden Schriftstücke – an den Schuldner unter der Anschrift des Bevollmächtigten jeweils durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. In der Folgezeit stellte der Bevollmächtigte unter Verwendung des genannten Briefkopfes zwei weitere Einstellungsanträge und unterschrieb diese mit dem Zusatz „i.A.“. Mit Beschluss vom 23. November 2010 beraumte das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin auf den 7. Februar 2011 an. Am 6. Januar 2011 wurde der Beschenkte als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am Ende des Versteigerungstermins am 7. Februar 2011 wurde der Zuschlag verkündet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners und des neuen Eigentümers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen beide Beschwerdeführer die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.

II.

2
Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG liege nicht vor. Sämtliche Zustellungen an den Schuldner seien wirksam erfolgt. Der Bevollmächtigte sei gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO als Verfahrensbevollmächtigter anzusehen. Es sei unschädlich , dass die Zustellungen an den Schuldner selbst gerichtet gewesen seien. Etwaige Zustellungsmängel seien durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Bevollmächtigten gemäß § 189 ZPO geheilt worden. Der Bevollmächtigte habe zudem den Anschein erweckt, dass der Schuldner unter seiner Anschrift einen Wohnsitz unterhalte. Dies müsse sich der Schuldner zurechnen lassen. Es sei unerheblich, dass die Generalvollmacht nur in Kopie und erst in dem Beschwerdeverfahren zu den Akten gelangt sei. Auf die Vorlage der Originalurkunde gemäß § 80 Satz 1 ZPO könne ausnahmsweise verzichtet werden, weil sie „eine sinnlose Förmelei“ darstelle. Das Beschwerdegericht sei sowohl von der Bevollmächtigung überzeugt als auch davon, dass der Schuldner Kenntnis von dem Auftreten des Bevollmächtigten gehabt habe.

III.

3
Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil kein gemäß § 100 Abs. 1, § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG beachtlicher Grund für die Versagung des Zuschlags gegeben ist. Die Zustellungen an den Schuldner sind als wirksam anzusehen.
4
1. Der das Verfahren eröffnende Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung gilt gemäß § 189 ZPO als zugestellt.
5
a) Eine wirksame Zustellung ist nicht erfolgt. Gemäß § 8 ZVG müssen bei der Zustellung des Beschlusses, mit dem die Zwangsversteigerung angeordnet wird, die Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO gewahrt werden. Die Zustellungsurkunde enthält die Anschrift in Dubai. Wie das Beschwerdegericht nachvollziehbar angenommen hat, kann das Schriftstück aber nicht in Dubai zugestellt worden sein, weil eine inländische Postzustellungsurkunde verwendet worden ist. Wem das Schriftstück unter welcher Anschrift zugestellt worden ist, lässt sich anhand der Zustellungsurkunde nicht nachvollziehen.
6
b) Der Zustellungsmangel ist jedoch geheilt worden, § 189 ZPO.
7
aa) Der Umstand, dass der Bevollmächtigte im November 2009 einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt hat, lässt den Schluss zu, dass er Kenntnis von dem das Verfahren eröffnenden Beschluss erlangt hat. Dies ist dem Schuldner zuzurechnen. Grund hierfür ist allerdings nicht - wie das Beschwerdegericht meint -, dass sein Bevollmächtigter als Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO anzusehen war. Das setzt nämlich voraus, dass sich der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht als Prozessbevollmächtigter bestellt und die Vollmachtserteilung verlautbart (vgl. Musielak /Weth, ZPO, 8. Aufl., § 80 Rn. 12) mit der Folge, dass gemäß § 172 Abs. 1 ZPO nur noch an ihn wirksam zugestellt werden kann (vgl. Musielak /Weth, aaO, § 83 Rn. 3). Daran fehlt es. Der Bevollmächtigte hat sich weder ausdrücklich bestellt noch hat er gegenüber dem Gericht auf sonstige Weise erklärt, den Schuldner als Inhaber einer unbeschränkten Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) vertreten zu wollen. Insbesondere hat sein Verhalten nicht diesen Erklärungswert gehabt. Wegen der Verwendung des Zusatzes „i.A.“ unter dem Briefkopf des Schuldners lag näher, dass der Schuldner ihn gemäß § 83 Abs. 2 ZPO nur dazu bevollmächtigt hatte, die jeweiligen Einstellungsanträge zu stellen. So hat das Vollstreckungsgericht das Auftreten offenbar auch verstanden, weil es die Zustellungen während des gesamten Verfahrens an den Schuldner selbst und nicht an seinen Bevollmächtigten gerichtet hat.
8
bb) Das ändert aber nichts daran, dass der Bevollmächtigte rechtsgeschäftlich (auch) zu der Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt war. Von der wirksamen Erteilung der Vollmacht ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Dass der Schuldner die Generalvollmacht vom 27. April 2004 unterzeichnet und dem Bevollmächtigten damit umfassende Vertretungsmacht unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und damit auch für die Entgegennahme von Zustellungen eingeräumt hat, stellt er selbst nicht in Abrede. Eine Heilung konnte daher durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Bevollmächtigten eintreten. Denn die Zustellung hätte gemäß § 171 Satz 1 ZPO an ihn als rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen können. Dabei ist unerheblich, ob ihm die Vorlage der schriftlichen Vollmacht gemäß § 171 Satz 2 ZPO möglich gewesen wäre. Nach zutreffender Ansicht ist die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nämlich kein Wirksamkeitserfordernis für die Zustellung (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 171 Rn. 4 mwN). Der Bevollmächtigte war damit im Sinne von § 189 ZPO eine „Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß (…) gerichtet werden konnte“.
9
2. Die weiteren Zustellungen, insbesondere die der Terminsbestimmung, muss der Schuldner ebenfalls gegen sich gelten lassen, ohne dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch seinen Bevollmächtigten ankommt.
10
a) Allerdings sind auch die weiteren an den Schuldner selbst gerichteten Zustellungen nicht wirksam erfolgt. Einer wirksamen Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 180 ZPO steht entgegen, dass der Schuldner unter der Anschrift seines Bevollmächtigten keine Wohnung unterhielt. Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmungen dahingehend, dass auch der Rechtsschein einer Wohnung genügt, kommt wegen des formalen Charakters der Zustellungsvorschriften nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, NJW 2011, 2440 Rn. 14).
11
b) Anerkannt ist aber, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt , wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seine Wohnung bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, NJWRR 2011, 233 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, NJW 2011, 2440 Rn. 15; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn. 7 jeweils mwN). Das gilt erst recht, wenn der Zustellungsadressat diesen Anschein nicht nur allgemein im Rechtsverkehr, sondern konkret durch sein Verhalten gegenüber dem Gericht in einem laufenden Verfahren erweckt. Dabei wird die Zustellung nicht im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins erleichtert, sondern dem Empfänger wird es im Lichte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen Voraussetzungen versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 421 Rn. 18).
12
c) Diese Voraussetzungen liegen vor.
13
aa) Durch das Auftreten seines Bevollmächtigten bei der Stellung des Einstellungsantrags hat der Schuldner gegenüber dem Gericht zurechenbar den Anschein erweckt, (auch) unter dessen Anschrift einen Wohnsitz zu unterhalten. Denn der Bevollmächtigte verwendete einen Briefkopf, der Vor- und Nachnamen des Schuldners und die Anschrift des Bevollmächtigten auswies. Der Zusatz „i.A.“ ließ nur darauf schließen, dass der an diesem Ort wohnhafte Schuldner das jeweilige Schreiben durch eine andere Person anfertigen ließ. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör, das der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung Schranken setzen kann (BVerfG, NJW-RR 2010, 421 Rn. 13, 18), ist hier von vornherein nicht berührt, weil der Bevollmächtigte des Schuldners - wie seine Reaktionen zeigen - jeweils Kenntnis von dem Inhalt der Schriftstücke erlangt hat.
14
bb) Dem steht nicht entgegen, dass dem Vollstreckungsgericht der Wohnsitz des Schuldners in Dubai bekannt war. Eine Wohnung im Sinne der §§ 178 ff. ZPO kann nämlich an mehreren Orten unterhalten werden. Neben einer Wohnung im Ausland kann eine (weitere) Wohnung im Inland bestehen, wenn sich der Zustellungsadressat an beiden Orten regelmäßig aufhält (OLG Köln, NJW-RR 1989, 443, 444; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn. 5 mwN). Davon durfte das Vollstreckungsgericht aufgrund der Gesamtumstände ausgehen.
15
3. Die Frage, die das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bewogen hat, ob nämlich eine Prozessvollmacht im Original zu den Akten gelangen muss, bedarf keiner Entscheidung. Allerdings hätten die durch den Bevollmächtigten mit dem Vertretungszusatz „i.A.“ gekennzeichneten Ein- stellungsanträge das Gericht veranlassen müssen, das Bestehen (§ 88 Abs. 2 ZPO) und den Umfang der Vollmacht (§ 81, § 83 Abs. 2 ZPO) zu klären. Für die Wirksamkeit der an den Schuldner selbst gerichteten Zustellungen ist dies aber ohne Belang.

IV.

16
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 f. mwN). Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht. Der Wert der anwaltlichen Vertretung richtet sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Verkehrswert des Grundstücks.
Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 07.02.2011 - 70 K 166/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2011 - 82 T 195/11 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 125/05 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 883 Abs. 2; ZVG §§ 26, 28 Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht be
published on 07/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/10 vom 7. Oktober 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 6 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsve
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 94/18 vom 14. Mai 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 178 Abs. 1, § 180; BGB § 242 Cd a) Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zu
published on 29/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/16 Verkündet am: 29. März 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 27/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/15 vom 27. Oktober 2016 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 171 Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171
published on 13/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 21/15 vom 13. September 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel-I-VO Art. 27, 30 a) Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.