Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZB 207/10

published on 07/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZB 207/10
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Amtsgericht Gießen, 42 K 158/07, 01/04/2010
Landgericht Gießen, 7 T 160/10, 21/07/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 207/10
vom
7. April 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffentliche
Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche
Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung

b) Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können
unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen
Urkunden ausstellen.

c) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs
im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts
stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2
ZVG dar.
BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 - LG Gießen
AG Gießen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 188.916,65 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) ist eine Sparkasse im Land Hessen und Inhaberin der in Abt. III Nr. 6 im Grundbuch des Grundstücks der Schuldnerin eingetragenen Grundschuld über 500.000 DM nebst 13 % Zinsen jährlich.
2
Die Beteiligte zu 2 erstritt im Juli 2007 gegen die Beteiligte zu 1 ein Urteil , nach dem diese die Zwangsvollstreckung wegen eines erstrangigen Teilbetrages von 100.000 € nebst 13 % Jahreszinsen aus dieser Grundschuld zu dulden hat. Sie beantragte unter Vorlage dieses Titels bei dem Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen An- spruchs auf 100.000 € Grundschuldkapitalteilbetrag nebst 13 % Zinsen daraus seit dem 1. Januar 2004. Das Vollstreckungsgericht ordnete dem Antrag entsprechend im September 2007 die Zwangsversteigerung an und stellte den Beschluss an die Beteiligte zu 1 zu.
3
In dem Versteigerungstermin vom 17. März 2010 erschien für die Beteiligte zu 2 A. L. , der eine schriftliche, zur Abgabe von Geboten berechtigende Vollmacht vorlegte. Diese Urkunde ist von zwei Personen unterschrieben und trägt den Stempel der Sparkasse. A. L. gab nach der Feststellung eines geringsten Gebots in Höhe von 72.655,04 € im Namen der Beteiligten zu 2 ein Gebot von 72.700 € ab, auf das der Zuschlag erteilt wurde.
4
Die von der Beteiligten zu 1 erhobene Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht verneint das Vorliegen von Zuschlagsversagungsgründen.
6
Die Bietvollmacht habe den Anforderungen des § 71 Abs. 2 ZVG genügt, weil der Vorstand der Beteiligten zu 2 nach Hessischem Sparkassengesetz eine Behörde sei, die Vollmachten in Form öffentlicher Urkunden nach § 417 ZPO ausstellen könne.
7
Die Angabe des Zinsbeginns im Anordnungsbeschluss sei zwar fehlerhaft gewesen, da ein Beginn der Verzinsung in dem zugrunde liegenden Urteil nicht tituliert worden sei. Ein Grund, den Zuschlag zu versagen, ergebe sich daraus jedoch nicht, weil ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 1, § 43 Abs. 2 ZVG gemäß § 84 Abs. 1 ZVG geheilt sei. Die Beteiligte zu 1 sei durch die feh- lerhafte Bezeichnung des Zinsanspruchs nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Für die Versteigerung komme es nämlich nur auf den Rang des Rechts an, aus dem die Vollstreckung betrieben werde, jedoch nicht auf den zu dem Recht gehörenden Zinsanspruch.
8
Ein Zuschlagsversagungsgrund wegen fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots wegen der bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (in Abt. III Nr. 4 a und b) zu berechnenden laufenden Zinsen und Rückstände (§ 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 45 Abs. 2 ZVG) liege ebenfalls nicht vor. Das Vollstreckungsgericht sei bei der Berechnung der Zinsrückstände zu Recht nach § 13 Abs. 1 ZVG von der Beschlagnahme in diesem Verfahren ausgegangen. Die weitere Frage, ob bei der Berechnung der nach § 10 Nr. 4 ZVG in das geringste Gebot einzustellenden Zinsrückstände mit dem Vollstreckungsgericht von dem in der Grundschuldurkunde vereinbarten Datum des Zinsbeginns (10. April 1981) oder von der abweichenden Eintragung im Grundbuch (15. Juni 1981) auszugehen sei, wie die Beteiligte zu 1 meine, könne dahinstehen. Die Beteiligte zu 1 wäre auch bei einer fehlerhaften Berechnung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die im Versteigerungstermin allein erschienene Beteiligte zu 2 ein höheres Gebot abgegeben hätte, wenn das geringste Gebot im Falle einer Berechnung der Zinsrückstände nach dem späteren Datum der Grundbucheintragung geringfügig niedriger gewesen wäre. Nach dem von der Beteiligten zu 2 abgegebenen Gebot sei eher das Gegenteil anzunehmen.

III.

9
Das hält rechtlicher Prüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet , weil kein nach § 100 Abs. 1, 3 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund vorliegt.
10
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen Nichtvorlage einer den Anforderungen nach § 71 Abs. 2 ZVG entsprechenden Bietvollmacht im Versteigerungstermin zu versagen.
11
a) Richtig ist allerdings, dass ein in einem Beschwerdeverfahren zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliegt, wenn das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von einem Vertreter abgegebene Gebot erteilt hat, das es bei richtiger Sachbehandlung wegen des fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht in der in § 71 Abs. 2 ZVG vorgeschriebenen Form hätte zurückweisen müssen (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 75, 76; OLG Hamm, NJW 1988, 73; Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rn. 35; Reinhard/Müller, ZVG, 3. und 4. Aufl., § 100 Anm. 1a; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 71 Rn. 6, 8).
12
b) Die im Versteigerungstermin vorgelegte Vollmachtsurkunde genügt jedoch den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht des Bietenden nach § 71 Abs. 2 ZVG.
13
aa) Dieser Nachweis kann auch durch eine öffentliche Urkunde geführt werden. Die öffentliche Form einer Urkunde nach §§ 415, 417, 418 ZPO ersetzt zugleich die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB i.V.m. § 40 BeurkG.
14
Die Erklärungen einer Behörde genügen dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 129 Rn. 2).
15
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass Unterschrift und Siegel unter behördlichen Erklärungen die notarielle Beglaubigung nur dann ersetzten, wenn dies (wie in § 29 Abs. 3 GBO für Eintragungsersuchen der Behörden an das Grundbuchamt) ausdrücklich gesetzlich bestimmt sei (ebenso im Schrifttum : MünchKomm-BGB/Einsele, BGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 4; Staudinger/Hertel, BGB [2004], § 129 Rn. 52; Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG, 2. Aufl., § 40 Rn. 28; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 40 Rn. 6), ist unzutreffend. Für das Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich das bereits aus den Gesetzesmaterialien zu § 71 Abs. 2 ZVG. Nach der entsprechenden Vorschrift in § 89 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfes des Gesetzes von 1889 war die Vertretungsmacht dem Vollstreckungsgericht, sofern sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Die Worte "öffentliche oder" wurden in der weiteren Beratung im Reichsjustizamt mit der Begründung gestrichen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die öffentliche Beglaubigung stets durch die öffentliche Form ersetzt werde (vgl. Jakobs/ Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, ZVG, S. 948).
16
Die in öffentlichen Urkunden verkörperten Willenserklärungen der Behörden bedürfen keiner Legalisation durch einen Notar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 365; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437). Die durch die Unterschrift und das Amtssiegel begründete gesetzliche Vermutung der Echtheit (§ 437 Abs. 1 ZPO) einer von einer Behörde ausgestellten Vollmachtsurkunde reicht - auch im Zwangsversteigerungsverfahren - zum Nachweis der Vertretungsmacht durch die von der Behörde bevollmächtigte Person aus (Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 71 Rn. 15; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 71 Rn. 14; Hinzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 12. Aufl., § 71 Rn. 34).
17
bb) Die von dem Vorstand einer Sparkasse ausgestellte Vollmachtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO, auch wenn dies im Land Hessen nicht - wie zum Beispiel im Land Nordrhein-Westfalen (§ 20 Abs. 4 SpkG NRW - GVBl. 2008, 696) - gesetzlich bestimmt ist.
18
(1) Die Beteiligte zu 2 ist nach Hessischem Landesrecht eine Behörde, die öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO ausstellen kann. Nach dem Sparkassengesetz des Landes Hessen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1991, GVBl. I, S. 78) sind die Sparkassen, deren Träger Kommunen sind, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1) und deren Vorstände öffentliche Behörden, welche die Sparkassen gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 7 Abs. 1).
19
(2) Die von dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vorgelegte Vollmachtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden Urkunden, sondern erfasst über ihren Wortlaut hinaus jede auf Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde, die diese innerhalb der Grenzen ihres Amtsbereichs abgibt (vgl. Prütting/Gehrlein/Preuß, ZPO, 2. Aufl., § 417 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl., § 417 Rn. 5; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 417 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 417 Rn. 3).
20
Die öffentliche Urkunde muss nicht eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde zum Gegenstand haben. Eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen Angelegenheiten , auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO abzugeben (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 113/51, BGHZ 6, 304, 308 und Beschluss vom 20. Juli 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1954, 322, 329; 1975, 227, 232; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437). Eine in dieser Form errichtete Urkunde liegt jedenfalls dann vor, wenn ein nach Landesrecht als Behörde geltender Sparkassenvorstand eine unterschriebene und mit dem Stempel der Sparkasse versehene Bietvollmacht zur Vorlage bei dem Vollstreckungsgericht ausstellt. Eine so gefertigte Urkunde einer Behörde ist stets als eine öffentliche Urkunde anzusehen (Römer, DNotZ 1956, 359, 363).
21
cc) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Rechtsbeschwerde gegen die Unterschriftsqualität des über dem Ausdruck des Namens Le. befindlichen Schriftgebildes. Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351). Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO und Urteil vom 15. November 2007 - IV ZR 122/05, aaO). Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO).
22
Gemessen daran handelt es sich hier um eine Unterschrift. Der Schriftzug auf der Urkunde lässt zwar eine flüchtige Schreibweise und einen starken Abschleifungsprozess, jedoch keine auf eine Abkürzung hinweisenden Merkmale erkennen. Die Unterschriften auf den anderen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Schreiben sind in gleicher Weise ausgeführt.
23
2. Der Zuschlag war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen eines Fehlers im Anordnungsbeschluss (unrichtige Bezeichnung des Zinsbeginns) nach § 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG zu versagen.
24
a) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass der Versteigerungstermin nach § 43 Abs. 2 ZVG aufgehoben werden muss, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt worden ist, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das Gleiche gilt für die Zustellung der Terminsbestimmung. Die Nichteinhaltung einer dieser Fristen führt zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG, der nur dann nach § 84 Abs. 1 ZVG geheilt ist, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner die ihm durch § 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte Überlegungszeit nicht dazu genutzt hätte, den Verlust seines Eigentums zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 15 und 18).
25
b) Die in § 43 Abs. 2 ZVG bezeichneten Fristen sind hier eingehalten, da sowohl der Anordnungsbeschluss als auch die Bestimmung des Versteigerungstermins der Beteiligten zu 1 mehrere Jahre bzw. Monate vor dem Termin zugestellt worden sind.
26
c) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nach der die in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmte Frist dann nicht gewahrt sein soll, wenn in dem rechtzeitig zugestellten Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss (= Vollstreckungsbeschluss) der Anspruch, dessentwegen die Vollstreckung angeordnet worden ist, teilweise (hier in Bezug auf den Beginn der Verzinsung) nicht richtig bezeichnet wurde, ist nicht beizutreten.
27
aa) Der Wortlaut des § 43 Abs. 2 ZVG gibt nichts dafür her, dass die Zustellung eines fehlerhaften Vollstreckungsbeschlusses wie dessen Nichtzustellung zu behandeln ist, mit der Folge, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG versagt werden müsste. Ob die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vollstreckungsbeschlusses einen Zuschlagsversagungsgrund darstellt, ist nach den Zwecken zu entscheiden, die das Gesetz mit der vorgeschriebenen Zustellung des Beschlusses an den Schuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG) und der zu wahrenden Frist zwischen der Zustellung des Beschlusses und dem Versteigerungstermin (§ 43 Abs. 2 ZVG) verfolgt. Danach ist die fehlerhafte Bezeichnung des zu vollstreckenden Anspruchs nur dann ein Zuschlagsversagungsgrund, wenn der Vollstreckungsbeschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtig oder unvollständig gewesen ist (vgl. Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 83 Anm. II.1.a; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rn. 5).
28
Die Zustellung soll nämlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (RGZ 134, 56, 61). Die einzuhaltende Frist zwischen der Zustellung des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses und dem Versteigerungstermin soll dem Schuldner eine Überlegungszeit einräumen, damit er den Eigentumsverlust noch vermeiden kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 18). Dem Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich mit dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger ins Benehmen zu setzen, um eine Einstellung des Verfahrens in der Zeit zwischen der Beschlusszustellung und dem Versteigerungstermin zu erreichen (Jaecke/ Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 43 Rn. 2).
29
bb) Vor diesem Hintergrund stellt die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar.
30
Ist der zu vollstreckende Anspruch im Vollstreckungsbeschluss unter Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel bezeichnet, ist für den Schuldner eindeutig , wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (vgl. RGZ 134, 56, 61). Der Schuldner hat, wenn ihm der die Zwangsvollstreckung anordnende Beschluss mehr als vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden ist, auch hinreichend Zeit, sich mit dem Gläubiger wegen einer anderweitigen Befriedigung seines titulierten Anspruchs ins Benehmen zu setzen.
31
Der Tenorierungsmangel, die fehlende Bestimmung des Zinsbeginns bei den Grundschuldzinsen in dem Urteil (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 34, Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 69), betrifft demgegenüber nur die Rechte der Beteiligten an einem zu verteilenden Vollstreckungserlös. Er berührt nicht die Zulässigkeit der Versteigerung aus dem titulierten Anspruch, nach dem die Beteiligte zu 1 die Zwangsversteigerung zu dulden hat.
32
3. Der Zuschlagsbeschluss ist schließlich nicht wegen fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots bei den laufenden und rückständigen Zinsen bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (§ 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 45 Abs. 2 ZVG) aufzuheben.
33
Die laufenden Beträge und die nach § 10 Abs. 4 ZVG zu berücksichtigenden Rückstände aus den letzten zwei Jahren sind zu Recht gemäß § 13 Abs. 1 ZVG nach der Beschlagnahme in diesem Verfahren ermittelt worden. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des § 13 Abs. 4 ZVG, nach dem bei mehreren Beschlagnahmen die erste maßgeblich ist, liegt nicht vor. Die Vorschrift findet nach Aufhebung eines früheren Anordnungsbeschlusses nur Anwendung, wenn das Verfahren auf Grund eines Beitrittsbeschlusses ununterbrochen fortgesetzt worden ist (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 13 Rn. 3; Löhnig/Rachlitz, ZVG, § 13 Rn. 14; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Muth/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 13 Rn. 10). Dass es sich hier so verhielt, ist jedoch weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt worden.
34
Andere Angriffe gegen die Ausführungen im angegriffenen Beschluss erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen.

IV.

35
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 mwN).
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist.
Krüger Stresemann Czub Weinland Brückner

Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 01.04.2010 - 42 K 158/07 -
LG Gießen, Entscheidung vom 21.07.2010 - 7 T 160/10 -
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Annotations

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.

(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.

(1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände.

(2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.

(3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme.

(4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.

(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände.

(2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.

(3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme.

(4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.