Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - IV ZB 30/12

published on 19/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - IV ZB 30/12
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Landgericht Aachen, 9 O 571/10, 24/02/2012
Oberlandesgericht Köln, 20 U 60/12, 27/08/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZB 30/12
vom
19. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 19. Februar 2014

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 188.366 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung geltend. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Februar 2012 zugestellt. Nachdem die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung der Berufung auf ihren Antrag um einen Monat verlängert worden. Die sodann am 30. Mai 2012 per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelte Berufungsbegründungsschrift war ebenso wie das am folgenden Tage dort eingegangene Original nicht von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben.

2
Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des Antrags ausgeführt:
3
In der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten bestehe die allgemeine , regelmäßig wiederholte Anweisung, sämtliche Schreiben vor der Versendung auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift zu überprüfen, sowie Fristangelegenheiten mit gesonderter Aufmerksamkeit zu überprüfen, bei den geringsten Zweifeln Rücksprache mit dem Sachbearbeiter oder bei dessen Abwesenheit mit einem anderen Rechtsanwalt sowie bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung mit dem Kanzleiinhaber zu halten. Diesen Anweisungen sei stets Folge geleistet worden, Beanstandungen hätten sich nie ergeben.
4
In diesem Fall jedoch habe die Rechtsanwaltsfachangestellte B. die Begründungsschrift ohne Unterschrift nach schriftlicher Ausfertigung zunächst per Fax übersandt, hierüber weisungsgemäß den Bürovorsteher unterrichtet, sowie danach das Original versandfertig gemacht und auf den Postweg gebracht und auch hierüber den Bürovorsteher unterrichtet. Anschließend habe dieser die Frist gelöscht und der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei über die Erledigung der Fristangelegenheit sowohl von Frau B. als auch vom Bürovorsteher unterrichtet worden. Da an diesem Tage sowohl der Kanzleiinhaber als auch alle angestellten Rechtsanwälte in den Kanzleiräumen anwesend gewesen seien, habe der Sachbearbeiter bei dieser Mitteilung davon ausgehen dürfen, dass einer der anderen Rechtsanwälte die Berufungsbegründung unterzeichnet habe.

5
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
6
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliege, weil diesem bei der Mitteilung über die Erledigung der Fristangelegenheit hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet hatte. Tatsachen, die ein Vertrauen in die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen anderen Rechtsanwalt als ihn selbst rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Eine etwaige diesbezügliche Übung in der Kanzlei habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.
7
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
8
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig , da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit der Ablehnung der Wiedereinsetzung und der Verwerfung der Berufung hat das Berufungsgericht weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
9
1. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen - wie die Kontrolle der Unterschriftsleistung in Schriftsätzen vor deren Versendung - einer entsprechend geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen darf (BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 12; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285 unter 2) und im Allgemeinen auch nicht verpflichtet ist, sich im Einzelfall über die ordnungsgemäße Ausführung einer durch allgemeine Weisung danach zulässigerweise einer Bürokraft übertragenen Aufgabe zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, iuris Rn. 8; vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJWRR 2010, 1076 Rn. 11).
10
2. Rechtsfehlerfrei ist aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , dass dieser Grundsatz hier aufgrund besonderer Umstände nicht gilt, weil dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten bei der Mitteilung, dass die Fristangelegenheit erledigt sei, hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben hatte.
11
a) Dem hält die Beschwerde lediglich entgegen, dass es in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ständige Übung gewesen sei, dass Schreiben, insbesondere auch fristgebundene Eilsachen wie Berufungsbegründungen, gegebenenfalls trotz Anwesenheit des Sachbearbeiters durch einen anderen Rechtsanwalt unterschrieben würden , nachdem der sachbearbeitende Anwalt die angewiesene Ausfertigung zuvor inhaltlich am PC überprüft habe, so dass der Unterzeichner sich auf diese Prüfung verlassen könne.
12
b) Mit diesem Vorbringen kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Angaben zur kanzleiinternen Organisation erst im Rahmen der Beschwerde und nicht schon innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO erfolgt sind. Nach diesen Vorschriften müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der genannten Antragsfrist vorgetragen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen ausnahmsweise noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - IV ZB 21/12, juris Rn. 12 m.w.N.).
13
Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Feststellung des Berufungsgerichts , dass dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten bei der Mitteilung seiner Büroangestellten über die Löschung der Frist hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht unterschrieben hatte, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es hätte vielmehr zur schlüssigen Darlegung eines fehlenden Verschuldens gehört mitzuteilen, warum der sachbearbeitende Rechtsanwalt von einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Berufungsbegründung hätte ausgehen dürfen, obwohl ein Vertretungsfall - z.B. infolge von Abwesenheit - nicht vorlag.
14
Dies lag ohne weiteren Vortrag schon deshalb nicht auf der Hand, weil die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss, was im Anwaltsprozess unter anderem voraussetzt, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 9). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5 m.w.N.). Eine nur "formelle Unterschrift" genügt nicht (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II

1).


15
Darauf, dass die Umstände, die zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebracht werden, vollständig vorgetragen werden müssen, braucht eine anwaltlich vertretene Partei nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, juris Rn. 10; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 8).
16
c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das zusätzliche Vorbringen in der Beschwerdeinstanz aus den vorstehenden Gründen auch in der Sache nicht zur Darlegung fehlenden Verschuldens geeignet wäre.
17
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 24.02.2012- 9 O 571/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2012 - 20 U 60/12 -
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Annotations

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)