Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2012 - StB 16/12

published on 18/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2012 - StB 16/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
___________
StB 16/12
vom
18. Dezember 2012
in dem Strafverfahren
gegen
alias:
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung;
hier: Beschwerde des Zeugen O. gegen die Anordnung von Haft zur
Erzwingung des Zeugnisses
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 gemäß § 304
Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Zeugen O. wird der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. November 2012 - (1) 2 StE 3/12-7 (2/12) - aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Erzwingungshaft zu entlassen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.


1
Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin findet zur Zeit die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte Ü. statt, der zur Last liegt, sich vom 30. August 2002 bis zum 8. Juli 2011 als hochrangige Funktionärin , namentlich als "Deutschland- und Europaverantwortliche", mitgliedschaftlich an der DHKP-C beteiligt zu haben.
2
In der Sitzung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen. Nachdem er zwei Fragen des Vorsitzenden zu seiner eigenen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf und zu von ihm im Verfahren über die (abgelehnte) Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe gemachten Angaben beantwortet hatte, berief sich der Zeuge auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO und erklärte, dass er nicht weiter aussagen wolle. Auf die anschließend gestellten Fragen des Vorsitzenden, ob er die Angeklagte kenne und ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu seinen Kontakten zu der "Europaverantwortlichen" der DHKP-C zutreffend seien, weigerte sich der Zeuge, diese Fragen zu beantworten. Daran hielt er auch im weiteren Verlauf der Sitzung fest. Deswegen hat das Kammergericht gegen den Zeugen unter Auferlegung der durch dessen Auskunftsverweigerung verursachten Kosten ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 €, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt und Beugehaft bis zu fünf Monaten angeordnet.
3
Gegen diesen Beschluss des Kammergerichts richtet sich die Beschwerde des Zeugen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu, insbesondere sei er auch berechtigt, auf die Frage, ob er die Angeklagte persönlich kenne, die Auskunft zu verweigern. Durch die Beantwortung dieser und anderer Fragen setze er sich der Gefahr aus, wegen Straftaten verfolgt zu werden, für die durch seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland kein Strafklageverbrauch eingetreten sei. Die Anordnung der Beugehaft sei auch nicht unerlässlich und somit unverhältnismäßig, da die durch das Kammergericht erstrebte Klärung von Fragen zur inhaltlichen Richtigkeit des gegen ihn ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf und zu seinen Äußerungen im Strafvollstreckungsverfahren über seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft auch durch andere Beweiserhebungen und Beweismittel bewirkt werden könnte.
4
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem Zeugen stehe ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht zu.

II.


5
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung der Beugehaft richtet, zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 1 StPO) und hat in der Sache Erfolg; denn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht vor. Dies führt hier auch zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen (hierzu unten III.).
6
1. Der Beschwerdeführer hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert; ihm steht vielmehr in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO zu.
7
a) Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus , dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder (auch nur) mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer solchen Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sodass die Strafklage verbraucht ist, die Straftat verjährt wäre oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt werden könnte (vgl. Meyer-Goßner, aaO, Rn. 8 mwN).
8
b) Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - StB 12/02, BGH NStZ 2002, 607, 608).
9
Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239 und StB 2/06, NStZ 2006, 509 sowie vom 7. August 2008 - StB 9 bis 11/08, NStZ-RR 2009, 178 jew. mwN). Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem - insoweit bereits rechtkräftig verurteilten - Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es so in die Strukturen der Vereinigung eingebunden, insbesondere in einer derart herausgehobenen Stellung tätig war, dass er schon deswegen (allgemein) oder aufgrund der spezifischen Sachzusammenhänge weiterer Straftaten verdächtig ist, die aus der Vereinigung heraus begangen worden sind und für die nach obigen Grundsätzen in seiner Person Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Die von einer terroristischen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem begrenzten Kreis von Tätern begangen werden, die sich kennen oder zumindest voneinander wissen, untereinander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt stehen und von den terroristischen Aktivitäten der anderen Mitglieder aus Treffen, internen Mitteilungen, Gesprächen oder anderen Kontakten Kenntnis haben. Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung untereinander nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteiligung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umständen mit weiteren schon bekannten Tatsachen - "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413 und vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 jew. mwN).
10
2. Nach diesen Maßstäben kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Für den Beschwerdeführer ist bei Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO nicht (zweifelsfrei) ausgeschlossen.
11
a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2010 rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die er - ab dem 22. November 2012 unterbrochen durch die vorliegend verhängte Erzwingungshaft - seit dem 9. Dezember 2011 verbüßt. Das Strafende ist für den 29. März 2015 vorgemerkt, die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe (4. November 2012) wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2012 abgelehnt. Dieser Verurteilung des Beschwerdeführers lag im Wesentlichen zu Grunde, dass er seit Oktober 1995 in Deutschland für die DHKP-C tätig war; in der Folgezeit war er in die kämpferischen Auseinandersetzungen mit dem sog. "Yagan-Flügel" einbezogen. Nach einem Auszugsbericht der Versammlung des "Europa-Komitees" der DHKP-C vom 13. August 1997 wurde vor dem Hintergrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem "Karatas"- und dem "Yagan"-Flügel festgelegt, dass die Anhänger der letztgenannten Gruppierung ("Parasiten") nunmehr "ausgeschaltet" werden müssten. In diesem Zusammenhang wurden zur Bekämpfung der Gegner zwei Listen von eigenen Anhängern aufgestellt. Die erste Liste enthielt (41) Personen, die sich auch mit der "physikalischen Beendigung" der "Parasiten" zu befassen hatten; darunter befand sich der Name des Beschwerdeführers.

12
Spätestens 1999 hatte dieser in B. eine führende Rolle innerhalb der Vereinigung inne und war jedenfalls ab Februar 2002 "Gebietsverantwortlicher" der DHKP-C für den Großraum H. . Im Jahre 2003 benannte er seinem in der Vereinigung übergeordneten Funktionär auf dessen Weisung, die hinsichtlich des Transportes einer Schusswaffe auf einer entsprechenden Aufforderung der Angeklagten Ü. (alias "G. ") vom 2. Juli 2003 als "Europaverantwortliche" beruhte, mehrfach Kuriere für den Transport von Waffen und Sprengstoff zu den Einheiten der DHKP-C in die Türkei. Im Juli 2007 wechselte der Beschwerdeführer in das Gebiet K. und wurde in der Folge verantwortlich für die Region Westfalen. In dieser Funktion stand er in regelmäßigem Kontakt zu der damaligen "Deutschlandverantwortlichen" E. . Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Zeuge jedenfalls von 1999 bis zu seiner Festnahme im November 2008 führender Funktionär der "Rückfront" der DHKP-C in Deutschland.
13
b) Danach ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an weiteren , bislang nicht abgeurteilten Straftaten in Deutschland und in der Türkei beteiligt war, für die Strafklageverbrauch durch seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf nach den oben dargestellten Maßstäben nicht eingetreten ist und die auch noch nicht verjährt sind; konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verfolgungsgefahr, insbesondere im Hinblick auf eine Beteiligung an Tötungsdelikten, ergeben sich namentlich aus dem Umstand, dass er von den Verantwortlichen der Vereinigung ausgewählt war, Anhänger des "Yagan"-Flügels auch physisch "auszuschalten", d.h. solche Personen zu töten, und mehrfach an Transporten von Waffen und Sprengstoff in die Türkei beteiligt war. Bei (wahrheitsgemäßer) Beantwortung der Fragen des Kammergerichts bestünde für den Beschwerdeführer die Gefahr, dass er durch Preisgabe der Hintergründe seiner Beziehung zur Angeklagten Ü. , die verdächtig ist, schon seit spätestens Oktober 1999 als "Deutschland- und Europaverantwortliche" dem Führungskader der DHKP-C in Europa angehört und an der Spitze des von der Parteiführung eingesetzten "Europa-Komitees" gestanden zu haben , zugleich auch Umstände zu solchen weiteren eigenen, noch verfolgbaren Straftaten offenbart oder dass dadurch ein bereits bestehender Verdacht bestärkt wird.
14
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwaltes gilt dies auch hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an Waffen- und Sprengstofftransporten. Zwar ist insoweit für die Taten, die als mitgliedschaftliche Beteiligungsakte Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht Düsseldorf waren, Strafklageverbrauch eingetreten. Nach den Feststellungen dieses Urteils ist es indes nicht fernliegend, dass der Beschwerdeführer in dem langen Zeitraum seiner Tätigkeit für die DHKP-C - auch in herausgehobenen Führungspositionen - über die festgestellten Taten hinaus an weiteren Waffen- und Sprengstofftransporten beteiligt war, für die durch seine Verurteilung die Strafklage nicht verbraucht ist.
15
Die Ansicht des Generalbundesanwaltes, dass die eng umgrenzten Beweisfragen im laufenden Strafverfahren, die (allein) das Jahr 2003 beträfen, keinerlei Rückschlüsse auf frühere, noch verfolgbare Straftaten des Beschwerdeführers zulassen könnten, überzeugt nicht: Nach den dargelegten Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes ist die Angeklagte Ü. schon in den 90er Jahren für die DHKP-C in der Türkei tätig gewesen. Von Januar 1997 bis 1999/2000 hat sie dort die Aufgaben einer regionalen Verantwortlichen dieser Vereinigung u.a. im Raum von Eskisehir und Kayseri wahrgenommen. Dies belegt die enge Einbindung der Angeklagten Ü. in die DHKP-C schon in dem Zeitraum, in dem es zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen dem "Karatas"- und dem "Yagan"-Flügel gekommen ist. Dass die Angeklagte Ü. - nach den derzeitigen Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes - erstmals im August 1999 in Deutschland in Erscheinung getreten ist und sie zumindest bis Mitte 1999 keine Funktion innerhalb der europäischen Strukturen der DHKP-C innehatte, ist für die Beurteilung der für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr hinsichtlich von ihm - im Zusammenhang mit den Flügelkämpfen der DHKP-C und Transporten von Kampfmitteln - möglicherweise begangener schwerer Straftaten nach den obigen Maßstäben ebenso ohne maßgeblichen Belang, wie der Umstand, dass es im Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. um ihre Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung DHKP-C geht und nicht um eine mitgliedschaftliche Beteiligung an der (bis Februar 1999 bestehenden) inländischen terroristischen Vereinigung der DHKP-C in Deutschland. Denn auch mit Blick auf diese Umstände ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und die Angeklagte wegen des begrenzten Kreises der professionellen Kader der DHKP-C sowie der engen Verbindungen zwischen der Vereinigung in der Türkei und der "Rückfront" in Deutschland schon ab dem Zeitpunkt der Auseinandersetzungen der beiden Parteiflügel zumindest voneinander wussten, untereinander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt standen oder von den terroristischen Aktivitäten der jeweiligen anderen Mitglieder zumindest Kenntnis hatten, so dass schon die Aufdeckung der Zusammenhänge eines Sichkennens des Beschwerdeführers und der Angeklagten Ü. Rückschlüsse über dessen Beteiligung auch an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 f.). Die vom Generalbundesanwalt vorgenommene Trennung der Organisation in eine (frühere) inländische terroristische Vereinigung und die seit dem Inkrafttreten des § 129b StGB bestehende terroristische Vereinigung im Ausland hat im Wesentlichen Bedeutung für die strafrechtliche Bewertung, berührt hingegen Aufbau und Strukturen der DHKP-C vor und nach diesem Zeitpunkt nicht und spielt daher für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob dem Beschwerdeführer infolge einer Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO droht, keine entscheidungserhebliche Rolle.
16
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Anordnung der Erzwingungshaft unerlässlich oder unverhältnismäßig ist.

III.


17
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes ist dem Rechtsmittel eine Beschränkung allein auf die Anfechtung der Beugehaftanordnung nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausdrücklich den Beschluss des Kammergerichts "hinsichtlich Zwangsmittel gemäß § 70 StPO" und danach insgesamt angefochten.
18
Die dargelegten Gründe zur Unzulässigkeit der Beugehaftanordnung führen hier auf die Beschwerde auch zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen; die Anordnung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft sowie die Auferlegung der Kosten beruhen ebenfalls auf der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers und stehen hier in einem untrennbaren Zusammenhang mit der angeordneten Beugehaft. Daher hat der Senat seine Beschwerdeentscheidung , auch wenn eine isolierte Beschwerde allein gegen diesen Teil des Beschlusses des Kammergerichts nicht zulässig gewesen wäre, auf die übrigen Anordnungen erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - StB 8 und 9/11, NStZ-RR 2011, 316 mwN).
19
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 465, 467 StPO.
Becker Hubert Mayer
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Annotations

(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über

1.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen,
2.
Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie
3.
Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.