Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2015 - 14 Sa 800/15
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt,
dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen H. in Bezug auf die Fragen
Woher haben Sie Oberbaumaterialien bezogen?
Wer waren die Hauptkunden der VKA im Ruhrgebiet?
War die Duisburger Verkehrsgesellschaft eine Kundin?
War die Mülheimer Verkehrsgesellschaft eine Kundin?
War die RWE Power AG aus Frechen eine Kundin?
War die Essener Verkehrs AG eine Kundin?
War die Rheinbahn AG Düsseldorf eine Kundin?
Kennen Sie Herrn I.?
berechtigt ist
sowie,
dass der Zeuge H. berechtigt ist, umfassend seine Aussage zu verweigern.
2. Die Kosten des Zwischenverfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf € 261.625,00
festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung.
4Die Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von 300.000 € in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der ihr aus einer Beteiligung des Klägers an wettbewerbswidrigen Absprachen entstanden ist oder entstehen wird.
5Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des U. L.-Konzerns. Sie vertreibt deutschlandweit über mehrere Verkaufsbüros Oberbaumaterialien, d. h. Schienen, Schwellen, Weichen und Zubehör, unter anderem für den Privatmarkt. Zum Privatmarkt zählen Aufträge von Nahverkehrsbetrieben, Regionalbahnen oder privaten Wirtschaftsunternehmen mit eigenen Gleisanlagen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1996 als Leiter des Verkaufsbüros F. angestellt.
6Im Jahr 2001 veräußerte der U. L.-Konzern sämtliche Geschäftsanteile an der U. U. Schienentechnik GmbH (im Folgenden: U.) - einem Schienenwerk mit Sitz in E. - an den w.-Konzern. In diesem Zusammenhang vereinbarte die Muttergesellschaft der Beklagten mit der U. eine Vertriebsvereinbarung. Auf Grundlage dieser Vertriebsvereinbarung lieferte die U. im Zeitraum 2001 - 2011 Schienenprodukte an die Beklagte.
7Der w.-Konzern betreibt ein weiteres Schienenwerk in M./ Österreich. Die dort hergestellten Schienen werden durch die w. L. Bahntechnik GmbH (im Folgenden: W.) vertrieben. Der Zeuge H. war zumindest bis zum Jahr 2011 Vertriebsleiter der W..
8Die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelt seit Mitte 2011 gegen die Beklagte und weitere Hersteller bzw. Händler von Schienen, Weichen und Schwellen wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Absprachen. Am 14./15.05.2011 fand eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten statt. Weitere Durchsuchungen erfolgten bei Vertretern der Beklagten sowie bei anderen beschuldigten Unternehmen und deren Vertretern.
9Mit Bescheid vom 18.07.2013 verhängte das Bundeskartellamt (Az. B12 - 16/12 und B12 - 19/12) gegen die Beklagte ein Bußgeld in Höhe von 88 Mio. €. Die Bebußung der Beklagten erfolgte aufgrund der Feststellung des Bundeskartellamts, dass die Beklagte im Zeitraum von mindestens 2001 bis Mai 2011 an Preis-, Quoten und Kundenschutzabsprachen der Hersteller bzw. Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt beteiligt war.
10Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind/waren eine Anzahl von Kündigungsschutzverfahren und andere Rechtsstreite über Entgelt, Tantieme, Aufwendungsersatz u. a. vor dem Arbeitsgericht Essen und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängig.
11Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei im oben genannten Zeitraum an den wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt gewesen. Er habe mit dem Zeugen H. in Bezug auf 18 - im Widerklageantrag zu 2) näher bezeichnete - Aufträge abgesprochen, dass die W. Vertragspartnerin der jeweiligen Kunden werden sollte. Auch habe der Kläger mit dem Zeugen H. die den Kunden berechneten Preise in den jeweiligen Angeboten abgesprochen. Desweiteren habe der Kläger mit dem Zeugen H. und Vertretern anderer Wettbewerbsunternehmen die Preise für mehrere andere - in den Widerklageanträgen zu 3) bis 5) näher bezeichnete Aufträge - Projekte abgesprochen und hierbei vereinbart, wer den Zuschlag für das Projekt erhalten sollte. Die Beklagte hat sich zum Beweis für die Teilnahme des Klägers an diesen Absprachen unter anderem auf das Zeugnis des Zeugen H. berufen.
12Gemäß Beschluss der Kammer vom 27.01.2015 sollte über die Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben werden unter anderem durch Vernehmung des Zeugen H.. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den Wortlaut des Beweisbeschlusses (Bl. 1145 - 1147 d. A.).
13Gegen den Zeugen H. wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum zum Aktenzeichen 48 Js 3/11 wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) ermittelt.
14Ein vorläufiger Abschlussbericht der Kriminalpolizei (EG Kartell) vom 28.05.2015 nennt den Zeugen H. als Teilnehmer von Absprachen bei mindestens 19 Projekten im Zeitraum 2005 - 2008. Bei den Projekten handelt es sich unter anderem um die von der Beklagten im Widerklageantrag zu 2) bezeichneten Aufträge. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Abschrift des vorläufigen Abschlussberichts (Bl. 1497 - 1498 d. A.).
15Mit Verfügung vom 07.08.2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Zeugen H. gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
16In der Einstellungsverfügung heißt es - auszugsweise - wie folgt:
17"Der Beschuldigte T. H., Mitarbeiter der W. E., gibt im Rahmen seiner betriebsinternen Anhörung an, von der Praxis der Absprachen im Gleisoberbaubereich gewusst zu haben und in das System hinein gekommen, ab 2008 angesichts des ihm bewusst gewordenen Risikos jedoch ausgestiegen zu sein. Es ist zwar bekannt, an welchen Projekten bzw. Ausschreibungen der Beschuldigte in den Jahren 2005 - 2008 beteiligt war, jedoch ist kein konkreter Fall einer Absprache und eines darauf basierenden Angebots bekannt. In jedem Falle wären entsprechende in den genannten Zeitraum fallende Tathandlungen verjährt."
18Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Abschrift der Einstellungsverfügung (Bl. 1439 - 1440 d. A.).
19Im Termin zur Beweisaufnahme am 21.09.2015 erschien der Zeuge H. mit seinem anwaltlichen Beistand und wurde von der Kammer vernommen. Der Zeuge machte hierbei Angaben zu seiner Person. Bei der Vernehmung zur Sache teilte der Zeuge mit, dass er im Zeitraum von 2001 - 2011 als Vertriebsleiter bei der W. beschäftigt gewesen sei. Er machte ferner Angaben zum Geschäftsfeld der W.. Im Hinblick auf acht weitere Fragen des Gerichts berief sich der Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO. Im Anschluss an die Frage, ob der Zeuge das Unternehmen der Beklagten sowie den Kläger kennen würde, erklärte der Rechtsanwalt des Zeugen, dass dieser nunmehr von einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird verwiesen auf das Protokoll der Zeugenvernehmung (Bl. 1382 - 1385 d. A.).
20Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Zeugen stehe weder ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu noch ein Zeugnisverweigerungsrecht bezogen auf die ihm im Termin am 21.09.2015 gestellten, einzelnen Fragen.
21Dem Zeugen drohe aufgrund einer Aussage keine Strafverfolgung. Er habe bereits im Jahre 2012 eingestanden, an kartellrechtswidrigen Absprachen beim Vertrieb von Oberbaumaterialien beteiligt gewesen zu sein. Die Fragen aus dem Termin zur Beweisaufnahme deckten Sachverhalte ab, zu denen sich der Zeuge bereits geäußert habe und die der Staatsanwaltschaft bekannt seien. Die persönliche Stellungnahme des Zeugen H. vom 17.10.2012 sei Bestandteil des Bonusantrags der w. im Kartellverfahren und auch der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 48 Js 3/11.
22Ferner sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Projekte zu denen der Zeuge H. vernommen werden sollte, seien alle beendet. Der Zuschlag für das jüngste Projekt, das Projekt "BSM L 901 N TA 24 L. Str.", sei bereits am 27.05.2008 erfolgt. Die vom Zeugen H. mit dem Kläger vorgenommenen kartellrechtswidrigen Absprachen im Sinne des § 298 StGB seien damit verjährt. Die Staatsanwaltschaft habe bei ihrer Einstellung richtigerweise zu Grunde gelegt, dass die Tathandlung im Sinne des § 298 StGB mit der Erteilung des Zuschlags beendet sei. Der im strafrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach die Tathandlung erst mit der letzten Leistung des Auftraggebers beendet sei, könne nicht gefolgt werden. Hierdurch werde die Beendigung der Tat auf Umstände verlagert, die der Täter überhaupt nicht mehr kontrollieren könne. Dies sei mit dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Selbst wenn man auf diese Auffassung abstelle, sei jedoch bereits Verjährung eingetreten. Es sei völlig unwahrscheinlich und lebensfremd, dass die letzte Leistung der Auftraggeber für Lieferungen aus den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 noch nicht geflossen sei. Denn dies würde bedeuten, dass die W. jahrelang keine Leistungen für den von ihr ausgeführten Lieferauftrag erhalten habe, obgleich sie die Rechnungen ihrer Lieferantin - der Beklagten - für die Lieferungen spätestens im Folgemonat der Lieferung gezahlt habe.
23Der Umstand, dass bei einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO kein Strafklageverbauch eintrete, sei im Falle einer Verfolgungsverjährung unerheblich.
24Überdies dürfe nicht verkannt werden, dass die Staatsanwaltschaft umfassend ermittelt habe und weitere Ermittlungen nicht zu erwarten seien. Die Staatsanwaltschaft habe in Kenntnis der Taten des Zeugen H. das Verfahren gegen diesen eingestellt. Die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen H. sei mangels zu erwartender neuer Ermittlungsergebnisse unwahrscheinlich.
25Zudem habe der Zeuge H. die Tatsachen, mit denen er seine Zeugnisverweigerung begründe, nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hätte der Zeuge darlegen müssen, dass ihm trotz der Einstellung des Verfahrens und der eingetretenen Verjährung eine Strafverfolgung wegen der Sachverhalte drohe, die bereits von der Einstellungsverfügung umfasst gewesen seien. Hierzu habe er sich auf jedes einzelne Projekt berufen müssen. Denn nur so könne in Bezug auf jede Frage geprüft werden, ob ein Recht zur Verweigerung der Aussage bestehe. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass § 384 ZPO nur ein eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht eröffne.
26Dem Zeugen sei es als ehemaligem Vertriebsleiter der W. möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen, dass die Zahlung der jeweiligen Auftraggeber weniger als fünf Jahre zurückliege. Da es sich um die von ihm betreuten Projekte handele, habe er aus eigener Anschauung Kenntnis von dem Sachverhalt. Überdies habe der Zeuge - bei unterstellter Unwissenheit über die Vorgänge - einen Anspruch auf Auskunft gegenüber seinem Arbeitgeber, der W.. Dieser Anspruch resultiere aus einer arbeitgeberseitigen Nebenpflicht, die er im Wege einer Auskunftsklage geltend machen könne. Ferner könne der Zeuge über seinen Verteidiger gemäß § 147 StPO Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nehmen und auf diese Art die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Informationen erlangen.
27Gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine erneute Strafverfolgung spreche auch, dass die Staatsanwaltschaft in Kenntnis aller möglichen Rechtsauffassungen zum Verjährungsbeginn die Taten als verjährt beurteilt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörde von dieser Rechtsauffassung im Nachhinein wieder abweichen sollte oder könnte.
28Das Interesse des Zeugen an einer Ausübung des Aussageverweigerungsrechts müsse vorliegend zurücktreten, weil das Risiko einer Strafverfolgung nicht bestehe. Das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse der Beklagten, sich das Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, überwiege das Interesse des Zeugen, seine Aussage zu verweigern. Der Zeuge H. sei die wesentliche Erkenntnisquelle aus Sicht der Beklagten und aus Sicht des Gerichts, welches ein materiell richtiges Urteil zu fällen und das Funktionieren der Rechtspflege sicherzustellen habe.
29Die Beklagte beantragt,
30festzustellen, dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen H. in Bezug auf die Fragen
31Woher haben Sie Oberbaumaterialien bezogen?
32Wer waren die Hauptkunden der VKA im Ruhrgebiet?
33War die Duisburger Verkehrsgesellschaft eine Kundin?
34War die Mülheimer Verkehrsgesellschaft eine Kundin?
35War die RWE Power AG aus Frechen eine Kundin?
36War die Essener Verkehrs AG eine Kundin?
37War die Rheinbahn AG Düsseldorf eine Kundin?
38Kennen Sie Herrn I.?
39unberechtigt ist,
40sowie
41festzustellen, dass der Zeuge H. nicht berechtigt ist, umfassend seine Aussage zu verweigern.
42Der Zeuge H. ist der Ansicht, er habe sein Zeugnis berechtigt verweigert.
43Die Beantwortung von Fragen aus dem Themenkreis des Beweisbeschlusses vom 27.01.2015 könne dazu führen, dass der Zeuge wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werde. Ihm stehe daher aus sachlichen Gründen das - voll umfängliche - Recht zur Zeugnisverweigerung gemäß § 384 Nr. 2 ZPO zu.
44Die Gefahr der Strafverfolgung im Sinne des § 384 Nr. 2 ZPO sei bereits dann zu bejahen, wenn die Aussage nur zu einer Beweiserleichterung zum Nachteil des Zeugen in einem bereits anhängigen Strafverfahren führen würde. Daher bestehe schon dann ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn der Zeuge im Ermittlungsverfahren eine Aussage vor der Polizei getätigt oder eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und die zivilprozessuale Vernehmung denselben Sachverhalt zum Gegenstand hätte.
45Der Zeuge weist hierbei darauf hin, dass Erklärungen eines Beschuldigten in einem richterlichen Protokoll gemäß § 254 StPO in einem Verfahren vor einem Strafgericht zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden könnten. Der Zeuge würde daher aufgrund der zivilprozessualen Protokollierung seiner Aussage in dem hiesigen Verfahren eine Beweiserleichterung schaffen.
46Aus dem Wortlaut des Vermerks der Staatsanwaltschaft Bochum ergebe sich, dass die Verjährung etwaiger Tathandlungen nicht der ausschließliche Grund der Einstellungsentscheidung gewesen sei. Dem Vermerk sei ferner zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft von einer Beteiligung des Zeugen an Projekten bzw. Ausschreibungen im Zeitraum 2005 - 2008 ausgehe. Absprachen und darauf basierende Angebote seien der Staatsanwaltschaft jedoch nicht bekannt. Der Befragungsgegenstand des Beweisbeschlusses des Gerichts vom 27.01.2015 sei jedoch gerade die Frage, ob Ausschreibungen und Projekte zwischen dem Kläger und dem Zeugen abgesprochen worden seien. Die Beantwortung der Fragen würde damit die Kernannahmen des Vermerks und damit die ganze Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bochum in Frage stellen.
47Die Komplexität des Strafverfahrens im Hinblick auf das Schienenkartell "DB-Markt” und "Privatmarkt” relativiere den Schutz einer Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO erheblich. Die Sachverhalte und die Personen seien derart eng miteinander verwoben, dass neue Erkenntnisse in den laufenden Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Zeuge müsse an der Dynamik der zusammenwirkenden Verfahren im "Schienenkartell" durch eine Aussage nicht mitwirken. Hiervon schütze ihn § 384 Nr. 2 ZPO.
48Die Frage der Verjährung der etwaigen Tathandlungen des Zeugen im Sinne der §§ 298, 263 StGB sei zudem rechtlich so umstritten, dass eine weitere Strafverfolgung des Zeugen nicht ausgeschlossen werden könne.
49Der Standardkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) schließe sich der Meinung an, dass eine Beendigung der Tat erst mit der Erbringung der letzten Leistung des Veranstalters anzunehmen sei. Auch der Bundesgerichtshof vertrete die Auffassung, dass die Zuwiderhandlung bei einer nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässigen Preisabsprache erst dann beendet sei, wenn der Vertrag "erfolgreich abgewickelt" sei. Vor der Erstellung der Schlussrechnung sei eine derartige Abwicklung aber nicht gegeben. Auch beim Betrugstatbestand gemäß § 263 StGB sei auf die letzte Leistung des Getäuschten - hier also die Zahlung der Schlussrechnung - abzustellen.
50Ferner sei für die Bewertung der Verjährung relevant, dass strafprozessuale Maßnahmen, wie eine richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung zu einer Verjährungsunterbrechung führen können. Es dränge sich die Frage auf, ob die 40 Durchsuchungen im Mai 2011 und die weiteren Durchsuchungen im Jahr 2013 zu einer Verjährungsunterbrechung geführt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe eine Unterbrechungshandlung, die sich nur gegen einen von mehreren Tatverdächtigen richte, Wirkung auch für die übrigen Tatverdächtigen, soweit die Unterbrechungshandlung deren Verfolgung objektiv erkennbar in den Blick nehme.
51Der Zeuge habe die Umstände seines Aussageverweigerungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht. Eine weitergehende Glaubhaftmachung sei in diesem Fall rechtlich nicht möglich. Denn diese könne nur dahin gehen, Tatsachen glaubhaft zu machen, die bei einer Verdichtung untrennbar den Vortrag enthalten würden, dass die Staatsanwaltschaft Bochum bei der Einstellung des Verfahrens eine rechtlich unzutreffende Entscheidung getroffen habe. Dies fordere § 386 ZPO ausdrücklich nicht. Ferner ergebe sich der Weigerungsgrund schon eindeutig aus dem Beweisbeschluss, wenn man diesen mit der Einstellungsverfügung im Zusammenhang lese. Dies ersetze die Glaubhaftmachung.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Kammertermins vom 21.09.2015.
53II.
54A. Der Antrag der Beklagten auf Durchführung eines Zwischenstreits ist zulässig. Über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung des Zeugen H. war gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 525 Satz 1, 387 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden. Beteiligte des Zwischenverfahrens sind die Beklagte als Beweisführerin und der Zeuge H. (vgl. Zöller/Greger, 30. Aufl., § 387 ZPO, Rn. 3; Musielak ZPO/Huber ZPO § 387 Rn. 2).
55B.Der Antrag ist unbegründet. Die Zeugnisverweigerung des Zeugen H. ist gemäß § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO berechtigt. Durch die Beantwortung der Fragen, die zu den Beweisbehauptungen der Beklagten aus dem Beschluss vom 27.01.2015 an den Zeugen zu richten wären, würde sich dieser der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen. Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt nicht aufgrund der Einstellung des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 07.08.2015. Ferner steht dem Zeugnisverweigerungsrecht eine etwaig eingetretene Verfolgungsverjährung der ihm in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 vorgeworfenen Straftaten nicht entgegen. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen ist auch umfassend und bezieht sich auf alle Fragen aus dem Themenkreis des Beweisbeschlusses vom 27.01.2015 (Ziffer 1), 3) - 5)).
56I.Dem Zeugen H. steht ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO zu.
57Nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweisaufnahme ist der Zeuge im Interesse einer gerechten Urteilsfindung in der Regel verpflichtet, auszusagen. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz hiervon zum Schutz und im Interesse höherrangiger Rechtsgüter ab. Einer dieser normierten Ausnahmetatbestände liegt hier vor.
581.Nach § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO kann das Zeugnis unter anderem verweigert werden über Fragen, bei deren Beantwortung der Zeuge sich der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Diese Vorschrift ist eine Konsequenz des im Straf- und im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Grundsatzes, dass der Beschuldigte oder Betroffene zur Aussage nicht gezwungen werden darf und auch ein Zwang zur Ablegung eines Zeugnisses gegen nahe Angehörige, gegen die ein solches Verfahren läuft, nicht zulässig ist. Für die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bedarf es dabei nicht der Gewissheit der Bestrafung oder Ahndung. Es genügt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens droht, weil der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen würden. Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01, Rn. 20, juris). Nicht ausreichend sind allerdings die bloße Vermutung oder die rein theoretische Möglichkeit einer Strafverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.1994 - StB 10/94, Rn. 13, juris; KK-StPO/Senge StPO § 55, Rn. 4; Kleinknecht/N.-Goßner, 55. Aufl. § 55 Rn. 7; jeweils zu § 55; in: Wieczorek/Schütze/ Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 386, Rz. 6; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 35, Rn. 31).
59Die Beweisthemen, zu denen der Zeuge vernommen werden sollte, beziehen sich auf eine Beteiligung des Zeugen an strafbaren Handlungen, nämlich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB und Betrugshandlungen im Sinne des § 263 Abs. 2 StGB zulasten der von der Absprache betroffenen Nahverkehrs- bzw. Wirtschaftsunternehmen. Nach Ziffer 1) des Beweisbeschlusses sollte der Zeuge zu der Frage vernommen werden, ob er mit dem Kläger vereinbart habe, dass die im Widerklageantrag zu 2) unter Ziffer 1) bis 18) genannten Projekte die W. Vertragspartnerin werden sollte und dass die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten und der W. abgesprochen waren. Nach Ziffer 3) des Beweisbeschlusses sollte der Zeuge ferner dazu aussagen, ob er mit dem Kläger sowie mit Vertretern der genannten Wettbewerbsunternehmen Preisabsprachen getroffen hat zu den jeweiligen Projekten. Wegen dieser Absprachen ist gegen den Zeugen bereits ermittelt worden. In dem vorläufigen Abschlussbericht der Polizei (Bl. 1497 d. A.) sind die Projekte genannt, die Gegenstand der Beweisthemen zu Ziffer 1) sowie Ziffer 3) bis 5) des Beweisbeschlusses vom 27.01.2015 sind. Die Beantwortung von Fragen aus dem Themenkreis des Beweisbeschlusses könnte daher - soweit diese Tathandlungen noch nicht verjährt sind - dazu führen, dass der Zeuge sich der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
602.Die Gefahr einer Strafverfolgung bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der gestellten Fragen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen am 07.08.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Denn eine Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beschuldigten und entfaltet keine wie auch immer geartete Rechtskraftwirkung. Das Verfahren kann vielmehr jederzeit - formlos - wieder aufgenommen werden, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden Anlass dazu besteht (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - 2 StR 524/10, Rn. 9, juris; BAG, Urteil vom 05.04.2001 - 2 AZR 217/00, Rn. 17). Der Wiederaufnahme der Ermittlungen steht allein das Willkürverbot entgegen. Als nicht willkürlich ist die Wiederaufnahme der Ermittlungen dann einzustufen, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund nachvollziehbarer Erwägungen ihre Rechtsauffassung geändert hat (SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 170 Rn. 61 m. w. N.).
613.Die Gefahr einer Strafverfolgung bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der gestellten Fragen ist auch nicht aufgrund von Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.
62a)Eine Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung im Sinne des § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO besteht nicht, wenn der Zeuge ersichtlich Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe hat. Ferner besteht eine Gefahr nicht mehr, wenn die Gefahr der Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist, also z. B. dann, wenn der Zeuge wegen Rechtskraft nicht erneut verfolgt werden darf oder die Verfolgung verjährt ist (BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - StB 37/09, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2014 - 14 W 18/14, Rn. 19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 - 6 U 165/06, Rn. 5, juris; KK-StPO/Senge § 55, Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 384, Rn. 35; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 35, Rn. 31). Dies liegt darin begründet, dass die Strafverfolgungsbehörden die Verjährung - anders als im Zivilrecht - von Amts wegen zu berücksichtigen haben und daher ein Strafverfahren, sofern es überhaupt zu Vorermittlungen und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen sollte, ohne weitere Befassung und damit ohne Belastung des Zeugen einzustellen wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 - 6 U 165/06, Rn. 5, juris). Die Gefahr eigener Strafverfolgung, die an sich zur Auskunftsverweigerung berechtigt, kann dann nicht zweifellos ausgeschlossen werden, wenn keine zuverlässigen Angaben darüber gemacht werden können, ob die Strafverfolgung wegen Strafklageverbrauch oder wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen kann. Die Zweifel können sich dabei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ergeben (LG Traunstein, Urteil vom 07.10.1988 - 6 Qs 193/88, StV 1989, 474, 475).
63b)Vorliegend kann die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung des Zeugen bei Beantwortung von Fragen zu den Beweisthemen gemäß Ziffer 1), 3) - 5) des Beweisbeschlusses vom 27.01.2015 nicht zweifellos ausgeschlossen werden. Ob der Zeuge noch aufgrund etwaiger Beteiligung an den im Beweisbeschluss genannten Absprachen verfolgt werden kann oder ob bereits ein dauerndes Verfolgungshindernis vorliegt, ist offen. Die Beklagte als Beweisführerin hat keine Tatsachen dargetan, aus denen sich der sichere Schluss ziehen ließe, dass die Verfolgung ausgeschlossen ist. Dem Zeugen ist nach dem Schutzgedanken des § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht aufzuerlegen, Angaben über die Beendigung der Tat zu machen oder darzulegen, dass er - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - weiter verfolgt werden kann.
64aa)Der Schutzzweck des § 384 Nr. 1, Alt. 2 ZPO erfordert es, bei der Prüfung, ob die Gefahr einer Strafverfolgung des Zeugen fortbesteht, die Ansicht zugrundezulegen, wonach eine Beendigung der Tat im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB erst mit der letzten Leistung des Geschädigten eintritt.
65(1)Die Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat verjährt somit nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Eine absolute Verfolgungsverjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB tritt zehn Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist ein. Entsprechendes gilt für den Betrugstatbestand gemäß § 263 Abs. 1 StGB, der ebenfalls eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Soweit vorliegend ebenfalls eine Strafbarkeit gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB (besonders schwerer Betrug) in Betracht kommt, führt dies gemäß § 78 Abs. 3 StGB zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist.
66Die Verjährungsfrist wird gemäß § 78 a StGB mit der Beendigung der Tat in Lauf gesetzt.
67(a)Wann eine Beendigung der Tat im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB anzunehmen ist und damit die Verjährungsfrist gemäß § 78 a StGB zu laufen beginnt, wird in der strafrechtlichen Literatur uneinheitlich beurteilt. Nach einer Ansicht wird bereits bei Abgabe des Angebots eine Beendigung der Tathandlung angenommen, weil die Annahme des Angebots und die Erbringung von Leistungen durch den Veranstalter nicht von dem Tatbestand vorausgesetzt werden (MüKoStGB/Hohmann StGB, 2. Aufl., § 298, Rn. 94; Lackner/Kühl/ Heger, StGB, 28. Aufl., § 298, Rn. 7). Nach anderer Ansicht ist mit Erteilung des Zuschlags die Wettbewerbsbeeinträchtigung abgeschlossen und damit auch die Tat beendet (Immenga/Mestbäcker/Dannecker/Biermann, GWB, 5. Aufl., vor § 81, Rn. 107). Eine weitere Ansicht setzt für den materiellen Abschluss der Tat den Eintritt eines "Gesamt- oder Enderfolges" voraus. Hiernach soll die Beendigung erst mit der letzten Leistung des Auftraggebers eintreten, der die Ausschreibung veranstaltet hat (vgl. Fischer/StGB, § 298, Rn. 15b; Schönke-Schröder/Perron 29. Aufl., § 298, Rz. 66 m. w. N..).
68(b)Es kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - die letztgenannte Ansicht mit dem Bestimmtheitserfordernis gemäß Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist oder nicht. Richtig ist zwar, dass bei komplexen Ausschreibungen diese Auffassung dazu führt, dass die Verjährung erst Jahre oder Jahrzehnte nach dem Abschluss der inkriminierten Tathandlung - der Angebotsabgabe - beginnt (vgl. MüKoStGB/Hohmann StGB § 298 Rn. 94). Auch ist zutreffend, dass eine Verfolgungsverjährung in Bezug auf sämtliche in Ziffer 1), 3) - 5) des Beweisbeschlusses genannten Projekte bereits eingetreten ist, soweit man bereits mit Angebotsabgabe bzw. -zuschlag eine Beendigung der Tathandlung im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB annimmt. Dies gilt zumindest, wenn man die von der Beklagten vorgetragenen Daten der jeweiligen Angebotsabgabe und des Zuschlags zugrunde legt, die der Zeuge nicht bestritten hat. Jedoch ist bei der Beurteilung der Gefahr einer Strafverfolgung des Zeugen nach dem Schutzgedanken des § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO notwendig diejenige Ansicht zugrundezulegen, die den Verjährungsbeginn am weitesten in die Zukunft verlagert. Dies ist die letztgenannte Ansicht, die eine Beendigung erst mit der letzten Leistung des Auftraggebers annimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Ansicht von zwei Standardkommentaren zum StGB vertreten wird.
69(2)Danach kommt es darauf an, ob sicher festgestellt werden kann, dass die letzte Leistung der jeweiligen Auftraggeber der in Ziffer 1) und 3) - 5) genannten Projekte bereits erbracht wurde. In diesem Fall wäre die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass ein dauerndes Verfolgungshindernis vorliegt, zutreffend und ein Zeugnisverweigerungsrecht - soweit kein Fall der Verjährungsunterbrechung vorliegt - ausgeschlossen. Wann die letzte Leistung der jeweiligen Auftraggeber erbracht worden ist, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus der sonstigen Aktenlage. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt nicht geprüft, sondern ist bei der Einstellung des Verfahrens gegen den Zeugen gemäß § 170 Abs. 2 StGB der Rechtsansicht gefolgt, dass die Tat bereits mit der Erteilung des Zuschlags beendet wurde. Damit hätte eine Klärung dieser Frage auch nicht anhand einer Beiziehung der Strafakten erfolgen können. Auch die Anordnung einer Urkundenvorlegung durch das Gericht gegenüber den jeweiligen Auftragnehmern im Sinne des § 142 Abs. 1 ZPO scheidet mangels der Bezugnahme einer Partei des Rechtsstreits auf eine näher konkretisierte Unterlage aus. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht lebensfremd anzunehmen, dass die Projekte aus den Zeiträumen 2006 - 2009 noch nicht vollständig abgewickelt und sämtliche Leistungen geflossen sind. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl von zivilrechtlichen Möglichkeiten und tatsächlichen Anlässen, eine Gegenleistung zurückzubehalten oder zu stunden.
70bb)Nach dem Schutzzweck des § 384 Nr. 1, Alt. 2 ZPO war dem Zeugen auch nicht aufzuerlegen, die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass etwaige Tathandlungen noch nicht verjährt sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.
71(1)Im Fall einer Zeugnisverweigerung hat der Zeuge die Tatsachen anzugeben, auf die sich die Weigerung stützt. Die Angaben müssen soweit ins Einzelne gehen, dass dem Gericht ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 384, Rz. 1). Würde die Angabe der Tatsachen in den Fällen des § 384 ZPO dazu führen, dass damit das Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt würde, weil mit der Angabe der Tatsachen schon das Geheimzuhaltende teilweise aufgedeckt würde, so ist die Angabepflicht entsprechend beschränkt (MünchKomm/Damrau, ZPO, § 386, Rz. 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 386, Rz. 6). Macht der Zeuge eine Verfolgungsgefahr geltend, kann nicht verlangt werden, dass er Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine Offenbarung der betreffenden Straftat hinauslaufen oder ihn der Gefahr eigener Verfolgung aussetzen (KK-StPO/Senge StPO § 56 Rn. 1 - 7 zu § 55 StPO).
72(2)Gemessen an diesen Grundsätzen, war der Zeuge zur Begründung seines Zeugnisverweigerungsrechtes nicht gehalten, Angaben dazu zu machen, ob in Bezug auf die einzelnen in Ziffer 1), 3) - 5) des Beweisbeschlusses genannten Projekte die letzte Leistung des jeweiligen Auftraggebers bereits geflossen ist. Bezogen auf die in Ziffer 3), 4), 5) genannten Projekte war ihm dies rein tatsächlich nicht möglich, da nicht seine damalige Arbeitgeberin den Zuschlag für die Ausschreibung erhalten hat, sondern die F. I. GmbH bzw. die U. L. T. GmbH. Zu den Ausschreibungen hätte allenfalls die Beklagte als weiteres Konzernunternehmen des U. L.-Konzerns Auskünfte geben können, nicht jedoch der Zeuge. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge durch derartige Angaben - deren Kenntnis er eventuell aufgrund seiner Position als Vertriebsleiter der W. hat - in zweifacher Hinsicht belastet hätte. Zum einen hätte er bei Angaben dazu, ob die letzte Leistung des geschädigten Auftraggebers bereits geflossen ist, eingeräumt, dass er Kenntnisse zu dem jeweiligen Projekt hat. Hiermit würde er zwar nicht unmittelbar seine Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen einräumen. Seine Kenntnis von den Details der Abwicklung dieses Projekts könnte jedoch in Zusammenschau mit weiteren Ermittlungsergebnissen eine weitere Gefahr der Strafverfolgung begründen. Nach der zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt für die Begründung eines Auskunftsverweigerungsrechts die Gefahr, dass der Zeuge Auskünfte über "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01, Rn. 25; BGH, Beschluss vom 18.12.2012 - StB 16/12, Rn. 9, juris) geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste. Dieser Grundsatz ist nicht nur bei der Frage der Reichweite des Aussageverweigerungsrechtes des - mit § 55 StPO wesensgleichen - Zeugnisverweigerungsrechtes gemäß § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO zu beachten, sondern auch bei der Darlegung und Glaubhaftmachung des Weigerungsgrundes. Zudem hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der Zeuge durch derartige Angaben weitere Ermittlungsansätze für seine eigene Strafverfolgung liefern würde. Er würde durch konkrete Angaben dazu, wann die jeweiligen Leistungen der Geschädigten geflossen sind, darlegen, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft, eine Verjährung sei noch nicht eingetreten, unzutreffend war. Zwar besteht auch ohne diese Angaben eine Gefahr der Wiederaufnahme der Ermittlungen, soweit die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsansicht zum Verjährungsbeginn ändern würde. Allerdings wäre aufgrund der Angaben Zeugen in diesem Verfahren seine Strafverfolgung erleichtert, da der Zeuge bereits die zur Prüfung der Verfolgungsverjährung relevanten Tatsachen dargelegt hätte. Zu solchen Angaben ist der Zeuge daher nach dem Schutzzweck des § 384 Nr. 1, Alt. 2 ZPO nicht verpflichtet.
73(3)Zudem hat der Zeuge zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend Anhaltspunkte für eine Verjährungsunterbrechung durch strafprozessuale Maßnahmen gemäß § 78c StGB bestehen. Im Falle einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB wird die Verjährung unterbrochen mit der Folge, dass nach jeder Unterbrechung die Verjährung von neuem beginnt (vgl. § 78c Abs. 3 StGB).
74Nach der vom Zeugen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Unterbrechungshandlung bei mehreren Tatverdächtigen von der nur ein Beschuldigter unmittelbar betroffen ist, dennoch nach Lage der Umstände ebenfalls auf die übrigen Beteiligten beziehen, indem sie deren Verfolgung erkennbar in den Blick nimmt. Deshalb werden über unmittelbar Betroffene hinaus auch andere an der Straftat Beteiligte erfasst, wenn die Handlung erkennbar bezweckt, auch deren Tatbeitrag aufzuklären. Dies ist bei Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen regelmäßig der Fall. Diese Unterbrechungshandlungen beziehen sich ihrer Natur nach nicht lediglich auf den unmittelbar Betroffenen. Sie dienen vielmehr in der Regel einer umfassenden Sachaufklärung und richten sich daher, soweit keine Einschränkung ersichtlich ist, grundsätzlich gegen alle Tatverdächtigen (BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - 3 StR 33/11, Rn. 5, juris; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 24 f.).
75Vorliegend wurden am 14./15.05.2011 die Geschäftsräume der Beklagten zum Zwecke der Aufklärung wettbewerbsbeschränkender Absprachen durchsucht. Nach den Grundsätzen der vorzitierten Rechtsprechung nahm diese Durchsuchungsanordnung auch die Verfolgung anderer an den Absprachen Beteiligten, wie etwa den Zeugen, dessen Tatbeteiligung aufgrund des Bonusantrags der w. bereits im Raum stand, in den Blick. Bei der Prüfung der Gefahr einer Strafverfolgung des Zeugen ist damit auch eine Verjährungsunterbrechung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB in Betracht zu ziehen. Eine solche Verjährungsunterbrechung kommt dabei für die Tatbeteiligung an allen streitigen Aufträgen mit Ausnahme der Aufträge unter Ziffer 4), 14), und 15) des Widerklageantrags zu 2) in Betracht. Denn im Hinblick auf diese Aufträge war im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung am 14./15.05.2011 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Aber auch für die Tatbeteiligung an den Absprachen zu den drei genannten Aufträgen besteht im Falle einer Verjährungsunterbrechung in Bezug auf die übrigen Ausschreibungen eine Gefahr der Strafverfolgung. Denn die Beantwortung von Fragen aus - unterstellt - verjährten Zeiträumen kann ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffend Taten in nicht verjährter Zeit darstellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.06.2010 - 8 U 21/09, Rn. 34, juris).
76II.Das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen H. ist umfassend. Der Zeuge war weder verpflichtet, die im Antrag der Beklagten genannten Fragen zu beantworten, noch weitere im Rahmen des Beweisthemas gestellte Fragen.
771)Die Regelung in § 384 ZPO gibt grundsätzlich kein Recht, das Zeugnis insgesamt zu verweigern. Vielmehr wird dem Zeugen nur gestattet, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die beschriebene Konfliktlage bringen können. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO ist damit gegenständlich beschränkt. Im Einzelfall kann jedoch die beschriebene Konfliktlage dazu führen, dass der Zeuge gar nichts auszusagen braucht (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 384 Rn. 1 m. w. N.). Denn nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO genügt die Gefahr, dass der Zeuge durch die Beantwortung der Beweisfragen Auskünfte über Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude geben und damit zugleich potenzielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01, Rn. 25; BGH, Beschluss vom 18.12.2012 - StB 16/12, Rn. 9, juris). Für das Zeugnisverweigerungsrecht nach der Vorschrift in § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO, die hinsichtlich des Rechts, das Zeugnis über solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, mit der Bestimmung in § 55 StPO wortgleich ist, kann nichts anderes gelten (OLG Celle, Urteil vom 14.06.2010 - 8 U 21/09, Rn. 16, juris).
782)Vorliegend geht die Kammer nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen H. und nach seiner schriftsätzlichen Einlassung im Zwischenstreit davon aus, dass er über die ihm von der Kammer gestellten Fragen hinaus keine Fragen zur Sache beantworten möchte. Dies hält die Kammer auch in diesem weiten Umfang für berechtigt. Denn bei einer Vernehmung des Zeugen würde es entscheidend um die Kernfrage gehen, ob er mit dem Kläger in Bezug auf die in Ziffer 1), 3) - 5) des Beweisbeschlusses genannten Projekte abgesprochen hat, ob die Beklagte oder die W. bzw. die U. L. T. GmbH oder die F. I. GmbH das Projekt durchführen soll und welche Preise in den jeweiligen Angeboten zu Grunde gelegt werden sollten. Alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle Fragen, die an ihn gerichtet würden, stünden, auch soweit es sich um bloßes Randgeschehen handelt, mit diesem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang.
79Auch wenn die Beantwortung der einzelnen von der Kammer gestellten Fragen für sich genommen - Woher haben Sie Oberbaumaterialien bezogen? Wer waren die Hauptkunden der VKA im Ruhrgebiet? War die Duisburger Verkehrsgesellschaft eine Kundin? War die Mülheimer Verkehrsgesellschaft eine Kundin? War die RWE Power AG aus Frechen eine Kundin? War die Essener Verkehrs AG eine Kundin? War die Rhein Bahn AG Düsseldorf eine Kundin? Kennen Sie Herrn I.? - keinen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 StPO gegen den Zeugen H. begründen würden, gibt ihm die Vorschrift des § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO gleichwohl das Recht, sämtliche Fragen auch zu diesem Randgeschehen nicht zu beantworten.
80Der Auffassung der Beklagten, eine Gefahr der Strafverfolgung bestehe bei der Beantwortung der Fragen nicht, da die Staatsanwaltschaft Bochum nicht nur diese Umstände, sondern auch die betroffenen Projekte kenne, folgt die Kammer nicht. Denn aus der Einstellungsverfügung sowie aus dem vorläufigen Abschlussbericht der Ermittlungsbehörden ergibt sich, dass die Ermittlungsbehörden lediglich annehmen, dass der Zeuge an den Projekten in welcher Form auch immer beteiligt war. Kenntnisse über konkrete Absprachen liegen jedoch nicht vor. In der Einstellungsverfügung heißt es wörtlich: "Es ist zwar bekannt, an welchen Projekten bzw. Ausschreibungen der Beschuldigte in den Jahren 2005 - 2008 beteiligt war, jedoch ist kein konkreter Fall einer Absprache und eines darauf basierenden Angebots bekannt". Damit besteht die Gefahr, dass erst durch die Vernehmung im hiesigen Verfahren eine Grundlage für die Strafverfolgung oder zumindest eine Beweiserleichterung eintrete. Auch ist unerheblich, dass der Staatsanwaltschaft bereits die Stellungnahme des Zeugen im Bonusantrag der w. vom 17.10.2012 vorliegt, in welcher er einräumt, mit dem Kläger im Zeitraum 2001 - 2008 Absprachen getroffen zu haben. Denn diese Auskunft bezog sich gerade nicht auf konkrete Projekte, wie sie in den Ziffern 1), 3) - 5) des Beweisbeschlusses genannt sind. Der Zeuge müsste erstmals preisgeben, ob er an den Absprachen beteiligt war oder nicht.
81III.Der Zeuge hatte die sein Aussageverweigerungsrecht begründenden Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht.
82Die Tatsachen, aus denen sich das Zeugnisverweigerungsrecht ergibt, sind nach § 386 Abs. 1 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, soweit sie sich nicht schon nach den Umständen, insbesondere aus dem Inhalt der gestellten Fragen, ohne weiteres glaubhaft sind (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 384, Rn. 1). Im Falle des § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO gilt die Regelung des § 386 ZPO indes nur eingeschränkt. Der Zeuge braucht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Weigerungsrechts im Sinne der § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO darzutun (Zöller/Greger, a. a. O., § 384 Rn. 2). Vorliegend hat sich der Zeuge auf die Gefahr einer Strafverfolgung berufen und darauf hingewiesen, dass etwaige strafbare Handlungen aufgrund noch nicht eingetretener Verjährung weiterverfolgt werden können. Sein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt sich bereits aus dem Inhalt der an ihn zu stellenden Fragen (vgl. oben Punkt B) I) 1)). Eine über die allgemeinen Voraussetzungen des Weigerungsrechts hinausgehende, nähere Konkretisierung ist dem Zeugen - wie oben unter Punkt B. I. 3. b) aa) (3) darlegt - aufgrund des Schutzzwecks des § 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO nicht aufzuerlegen.
83IV.Entgegen der Ansicht der Beklagten muss das Zeugnisverweigerungsrecht auch nicht hinter dem Interesse der Beklagten an der Sachaufklärung und dem Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege zurücktreten. Die Gefahr der Strafverfolgung des Zeugen durch eine Beantwortung der Fragen zu den Beweisbehauptungen der Beklagten gemäß dem Beschluss vom 27.01.2015 kann, wie dargelegt, nicht ausgeschlossen werden. Da es sich bei dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 ZPO um ein Recht von grundsätzlicher Bedeutung handelt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00, Rn. 16, juris), vermag das Interesse der Prozessparteien an der Zeugenaussage ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.
84C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Zeugen H., die ihm als Partei des Zwischenstreits entstanden sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.06.2010 - 8 U 21/09, Rn. 37, juris).
85D.Der Streitwert war im Urteil und gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage des Zeugen H. für den Ausgang des Verfahrens festzusetzen (vgl. Musielak ZPO/Huber ZPO, 12. Aufl. § 387 Rn. 2 - 3; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 387, Rn. 5; MüKo/Damrau, ZPO, 4. Aufl., § 387, Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 36. Aufl., § 387, Rn. 1; Prütting/Gehrlein/Trautwein, ZPO, 7. Aufl., § 387, Rn. 3). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung war, als dass die Zeugeneinvernahme das wesentliche Beweismittel der Beklagten für die in den Anträgen zu 2) - 4) genannten Pflichtverletzungen des Klägers darstellt. Jedoch würde eine im Sinne der Beklagten erfolgende Aussage nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Klägers führen, da diese von einer Anzahl weiterer zwischen Kläger und Beklagter im Einzelnen streitigen Anspruchsvoraussetzungen abhängt. Vor diesem Hintergrund erschien es sachgerecht, den Streitwert in Höhe von 20 % des Streitwerts der Widerklageanträge festzusetzen, zu deren Themenkreis der Zeuge vernommen werden sollte.
86E.Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
87R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
88Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
89Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
90Dr. Haves Priebe Müsgen
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(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) (weggefallen)
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
(4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 6.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, - 10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder - 12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
(4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.