Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2012 - LwZB 3/11

published on 16/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2012 - LwZB 3/11
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Amtsgericht Montabaur, 9 Lw 1/09, 19/05/2011
Landgericht Zweibrücken, 4 U 101/11, 23/11/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZB 3/11
vom
16. März 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Wert der Beschwer des infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf
Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen
verurteilten Beklagten, der sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen
hat, bestimmt sich gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden
Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu
bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (Anschluss an BGH, Beschluss
vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677).
BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11 - OLG Zweibrücken
AG Montabaur
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. März
2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 661 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines 1,2 ha großen Grundstücks und die Entfernung eines darauf installierten Zaunes. Die Beklagte beruft sich auf ein noch bis zum 30. Oktober 2012 bestehendes Pachtverhältnis.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Wert für den Her- ausgabeantrag auf 2.000 € und den für die Entfernung des Zaunes auf 500 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach einem Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm § 1 Nr. 1 a, § 48 Abs. 1 LwVG) durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

II.

3
Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Beklagten sei gemäß § 8 ZPO zu berechnen, weil sich die Beklagte auf ein Besitzrecht aus einem Pachtvertrag berufen habe. Maßgebend sei daher der auf die streitige Zeit - von der Klageerhebung (Anfang Mai 2009) bis zu dem behaupteten Ende der Pachtzeit (Oktober 2012) - entfallende Pachtzins. Angesichts einer Jah- respacht von 46 € werde die Berufungssumme deutlich verfehlt.
4
Der zusätzliche Urteilsausspruch auf Entfernung des Zaunes sei für die allein nach § 8 ZPO zu ermittelnde Beschwer unmaßgeblich. Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677) berufe, sei dem angesichts des klaren Wortlauts des § 8 ZPO nicht zu folgen.

III.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO).
7
Die in § 574 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die auch im Fall eines die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses erfüllt sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003, - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22 und vom 21. Januar 2009 - IV ZB 35/08, ZEV 2009, 246 mwN - std. Rspr.), liegen ebenfalls vor. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht in ausdrücklicher Abweichung von einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichthofs (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677, 678) den Wert der Beschwer des Beklagten nur nach dem Wert des Räumungsantrags bestimmt und die Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung zum Abriss nicht in Ansatz gebracht hat und die angefochtene Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruht. Bei der nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorzunehmenden Addition des nach § 8 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zur Räumung und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zum Abriss des Zaunes wird der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Mindestwert für eine zulässige Berufung überschritten (zur Berechnung – siehe unten 3). Liegt eine solche Divergenz vor, ist die Rechtsbeschwerde wegen des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zulässig.
8
2. Die Beschwerde ist auch begründet. An der bereits genannten Entscheidung ist festzuhalten.
9
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks - wenn das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig ist - nach § 8 ZPO bestimmt und daher nach dem auf die streitige Zeit entfallenden Nutzungsentgelt zu berechnen ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 7. November 2002 - LwZR 9/02, BGHReport 2003, 757; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99, NJW-RR 2000, 1739 und Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, WuM 2005, 351). Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an.
10
b) Ebenso richtig ist es, dass sich der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung, die die Beklagte auch dazu verpflichtet, die von ihr angebrachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem vermieteten oder verpachteten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO bemisst. Der Kostenaufwand der Beklagten zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 und BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996- III ZR 34/96, BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7).
11
c) Verfehlt ist es jedoch, auch bei einer Verurteilung auf Grund einer Klagehäufung gemäß § 260 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Wert der Klage auf Herausgabe des Grundstücks zu bestimmen, den Wert der Klage auf Beseitigung eines Gebäudes oder einer Einrichtung - und im Fall ihres Erfolgs die daraus folgende zusätzliche Beschwer der Beklagten - jedoch unberücksichtigt zu lassen. Der Wert der Beschwer der infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, die sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich vielmehr gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677). Durch die Klagehäufung nach § 260 ZPO werden zwei Klagen mit nach den Anträgen unterschiedlichen Streitgegenständen verbunden, die - wenn ihnen stattgegeben wird - auch zu unterschiedlich zu vollstreckenden Titeln (für die Räumung nach § 885 ZPO, für die Beseitigung nach § 887 ZPO) führen. Der Wert der Beschwer der Beklagten ist daher bei einer solchen Klageverbindung nicht geringer als in den Fällen, in denen die Beklagte in zwei Prozessen zur Herausgabe und (sodann) zur Beseitigung verurteilt worden ist.
12
3. Die Rechtsbeschwerde hat danach Erfolg, weil der Wert der Beschwer der Beklagten den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Mindestwert von 600 € übersteigt.
13
a) Der gemäß § 8 ZPO nach dem auf die streitige Zeit (3,5 Jahre) und nach dem Pachtzins (46 € jhrl.) zu berechnende Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Herausgabe beträgt 161 €. Die streitige Zeit beginnt mit der Erhebung der Anfang Mai 2009 zugestellten Räumungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99, NJW-RR 1999, 1385) und endet mit dem von der Beklagten vorgetragenen Ablauf der Pachtzeit (Ende Oktober 2012).
14
b) Hinzuzurechnen ist der gemäß § 3 ZPO zu bestimmende Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Beseitigung des Zaunes, der sich nach den Kosten des Abrisses bestimmt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319), den der Senat entsprechend der Angabe der Beklagten auf 500 € schätzt.
15
aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - diesen Wert nicht festgesetzt. Die rechtsfehlerhaft unterlassene Wertfestsetzung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - V ZB 72/11, MDR 2012, 117 Rn. 13 ff.).
16
bb) Die Beklagte hat allerdings nicht - wie in § 511 Abs. 3 ZPO vorgeschrieben - glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Der Beweisantrag, zur Höhe der für die Beseitigung des Zauns erforderlichen Kosten ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen , genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht, weil es dazu nach § 294 Abs. 2 ZPO präsenter Beweismittel bedarf, deren Beibringung der Partei obliegt, und die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 und Beschluss vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889, 890 Rn. 12).
17
cc) Ist der Wert des Beschwerdegegenstands nicht gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht worden, ist er auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis des Berufungsgerichts nach freiem Ermessen zu schätzen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - II ZB 334/96, NJW-RR 1998, 573), wobei hier - infolge des Unterlassens der Schätzung durch das Berufungsgericht - die Schätzung des Rechtsbeschwerdegerichts tritt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zum Abriss eines Zaunes zur Einfriedung eines 1,2 ha großen Grundstücks mit 500 € realistisch. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 19.05.2011 - 9 Lw 1/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2011 - 4 U 101/11 Lw -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Annotations

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.