Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jährlich.II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht.Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGH-Report 2003, 757). 1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 – WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 ZGB-DDR wegen der Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am 4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordentlich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den Vertrag darüber
hinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - aaO). Danach dauert die "streitige Zeit" hier vom Tage der Klagerhebung, dem 17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015. Unter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von jährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsantrag mit 12.568,19 € (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 DM + 2,5 Monate = 281,50 DM = 24.581,25 DM). 2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklagten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des Schuppens bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten aufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen (BGH Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f.; Beschluß vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102; vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei Baufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landgerichts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen vorgelegten Angebot der A. und E. Abriß-Erdbau GmbH vom 24. Juli 2002 für insgesamt 6.482,66 € einschließlich MWSt durchführen lassen. Dabei entfallen auf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 € netto und auf den Abriß und die Entfernung des Schuppens 1.230 € netto. Die weiteren in dem Kostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der Verurteilung und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 € und erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen.
(2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das Grundstück
- 1.
zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann oder - 2.
alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zuführen oder alsbald für diese Nutzung vorbereiten will.
(3) Vom 1. Januar 2005 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen, wenn er das Grundstück
- 1.
zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt oder - 2.
selbst zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung oder Freizeitgestaltung benötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer angesichts seines Erholungsbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann.
(4) Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen.
(5) Hatte der Nutzer am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung durch den Grundstückseigentümer zu Lebzeiten dieses Nutzers nicht zulässig.
(6) Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grundstücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni 1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember 2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke nur bis zum 31. Dezember 1999. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Diese Verträge kann der Grundstückseigentümer auch dann kündigen, wenn er das Grundstück einem besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes zuführen will.
(7) Handelt es sich um ein Grundstück oder den Teil eines Grundstücks, das aufgrund eines Vertrages zur Errichtung von Garagen überlassen wurde, kann der Grundstückseigentümer abweichend von den Absätzen 1 bis 6 den Vertrag auch kündigen, wenn
- 1.
er als Wohnungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes auf dem Grundstück gelegene Wohnungen an deren Mieter veräußern will und - 2.
der Nutzer der Garage nicht Mieter einer auf dem Grundstück gelegenen Wohnung ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.