Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - II ZB 17/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg und die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin beteiligte sich im Juni 1997 mittelbar über eine Treuhänderin mit einer Einlage von 20.000 DM an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds, wobei sie nach gesellschaftsvertraglicher Bestimmung im Innenverhältnis einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sein sollte. Nachdem die Klägerin die Beteiligung zum 31. Januar 2017 kündigte, begehrt sie zur Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens im Wege der Stufenklage Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Beklagten.
- 2
- Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verur- teilt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit 420 € beziffert und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und der Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
- 5
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 6
- Die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 € sei nicht erreicht. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die geschuldete Einsicht erfordere. Den Zeitaufwand habe die Beklagte mit 10 Stunden für die Aufbereitung der Geschäftsunterlagen und weiteren 10 Stunden für die Begleitung der Einsichtnahme beziffert. Dies sowie eine berufstypische Leistung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, ergebe sich in Anwendung von § 22 JVEG eine Beschwer von 420 €. Der weitere von der Beklagten geltend gemachte Aufwand könne dagegen nicht berücksichtigt werden. So sei kein Aufwand für die Wiederbeschaffung von Unterlagen anzusetzen , da die Beklagte zu einer solchen Wiederbeschaffung nicht verurteilt worden sei. Auch sei es nicht geboten, für die Einsichtnahme einen Steuerberater hinzuziehen, da die Beklagte der Klägerin nach dem Urteil nicht die Beantwortung steuerrechtlicher Fragen schulde.
- 7
- 2. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
- 8
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7).
- 9
- Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; jeweils mwN). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; jeweils mwN).
- 10
- b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.
- 11
- aa) Dem Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Beschwer mit 420 € entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde kein verallgemeinerungsfähiger Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat die Beschwerde nicht deshalb als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es ist vielmehr in Auswertung des Akteninhalts (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 6) und gerade unter Zugrundelegung der eigenen Aufwandsangaben der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die für die Berufung nötige Beschwer nicht erreicht wird.
- 12
- Soweit das Berufungsgericht dabei den geltend gemachten Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen und die Zuziehung eines Steuerberaters außer Ansatz gelassen hat, lässt dies Ermessensfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Beanstandungen. Ferner ist es jedenfalls nicht von Nachteil für die Beklagte, wenn das Berufungsgericht bei der Sichtung und Bereitstellung der Unterlagen von einer berufstypischen Leistung ausgegangen ist und deswegen die höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG angesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17, MDR 2018, 357 Rn. 8; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 Rn. 12 mwN).
- 13
- bb) Eine zusätzliche Beschwer der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit der Verurteilung zur Einsichtsgewährung in die Geschäftsunterlagen, womit die Rechtsbeschwerde Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr unberechtigter Vollstreckungsversuche zu begründen sucht.
- 14
- Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt, wird die Beschwer insoweit zwar durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, juris Rn. 5 mwN). Das Landgericht hat die Beklagte indes umfassend zur Einsichtsgewährung ("in sämtliche Geschäftsunterlagen") verurteilen wollen. Es kann auf sich beruhen, ob sich den Urteilsgründen, in denen der Einsichtsanspruch "für den Zeitraum ihrer (treuhandvermittelten) Stellung als Gesellschafterin" begründet wird, eine zeitliche Einschränkung des Titels entnehmen lässt. Denn die Beklagte hat mit ihrer Stellungnahme zur angekündigten Verwerfung der Berufung keinen aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit des Titels abzuleitenden Mehraufwand geltend gemacht.
- 15
- Ein derartiger Mehraufwand ist auch nicht erkennbar. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 12). Besondere Umstände, die einen solchen Ausnahmefall nahelegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 16
- c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt.
- 17
- Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 20 mwN). Hier steht jedoch nicht fest, dass das Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbar- keit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € gemäß § 709 ZPOange- ordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21).
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.03.2018 - 6 O 782/17 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2018 - 12 U 641/18 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.