Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - IX ZR 257/13
published on 15/05/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - IX ZR 257/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 257/13
vom
15. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 15. Mai 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 279.680,52 € festgesetzt.
Der Streitwert wird auf 279.680,52 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) angezeigt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Anwendung von § 134 InsO abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte.
- 3
- a) Zweckerklärungen, welche die Erweiterung einer Sicherungsvereinbarung zum Gegenstand haben, können formfrei getroffen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16). Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld ist rechtlich möglich und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem begünstigten Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird. Nach allgemeiner Meinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer nicht akzessorischen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Darum kann der Schuldner den nicht valutierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur Kreditbeschaffung nutzen, dass er ihn sich von einem Kreditgeber beleihen lässt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16 ff).
- 4
- b) In dieser Weise sind die Beteiligten im Streitfall verfahren. Die Schuldnerin hat zugunsten der Streithelferin eine Grundschuld bestellt. Das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sollte nach den Vereinbarungen der Beteiligten durch diese von der Streithelferin treuhänderisch für die Beklagte gehaltene Grundschuld besichert werden. Die Schuldnerin und die Beklagte haben eine Zweckvereinbarung getroffen, derzufolge die Grundschuld das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sichert.
- 5
- c) Diese rechtliche Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651). Dieses Urteil stellt nicht den allgemeinen Rechtssatz auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung eines Sicherungsrechts kein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden kann. In der dort entschiedenen Sache war die zur Sicherung abgetretene Forderung durch Zahlung des Drittschuldners erloschen. Dem bloß schuldrechtlichen Anspruch kam infolge des Sicherheitentauschs keine Absonderungskraft für die Ersatzsicherheit zu. Demgegenüber ist im Streitfall das Sicherungsrecht nicht untergegangen, sondern hatte weiterhin Bestand (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008, aaO Rn. 22).
- 6
- 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
- 7
- Der Kläger hat zur Höhe der Darlehensforderung der Beklagten auch nach dem Inhalt seiner Gehörsrüge nicht ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen. Ihr Betrag konnte lediglich einer der mit der Klageschrift eingereichten Anlage entnommen werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allgemein in Bezug genommene Anlagen auf entscheidungserheblichen Vortrag zu durchforsten.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2012 - 15 O 235/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2013 - I-12 U 114/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
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published on 28/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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