Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 497/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR497.15.0
bei uns veröffentlicht am14.12.2016
vorgehend
Amtsgericht Köln, 116 C 454/14, 30.04.2015
Landgericht Köln, 20 S 14/15, 28.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 497/15
vom
14. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR497.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 14. Dezember 2016

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung , die unter anderem den Straf-Rechtsschutz umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000/2) zugrunde, deren § 2 auszugsweise wie folgt lautet: "§ 2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfaßt der Versicherungsschutz …
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs … bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen , ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. …"
2
Die Staatsanwaltschaft Köln leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Grund dafür war ein Vorfall vor einer Diskothek, bei dem der Kläger in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sein und seinem Kontrahenten mit einem spitzen Gegenstand eine Stichverletzung zugefügt haben soll. In der Strafanzeige trug der Polizeibeamte im Formularfeld "Straftat(en)/Verletzte Bestimmung(en)" ein: "Gefährliche Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen (Par. 224 StGB)".
3
Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung. Später stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. In dem Schreiben, mit dem sie den Kläger von der Einstellung in Kenntnis setzte, gab die Staatsanwaltschaft als Tatvorwurf "Gefährliche Körperverletzung" an.
4
Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Verteidigerkosten unter Berufung auf § 2 i) bb) ARB 2000/2. Gegen den Kläger sei der Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden könne, erhoben worden.
5
II. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Versicherungsschutz sei gemäß § 2 i) bb) UAbs. 2 ARB 2000/2 ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe dem Kläger eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgeworfen. Die missverständliche Bezeichnung in der Strafanzeige sei für die Einordnung des Tatvorwurfs unschädlich. Die Ermittlung wegen gefährlicher und nicht einfacher Körperverletzung sei naheliegend gewesen, zumal der Kläger seinem Kontrahenten laut Strafanzeige mit einem spitzen Gegenstand eine Stichverletzung zugefügt haben solle. Die Frage, ob die gefährliche Körperverletzung im Sinne der ARB ein Vergehen sei, das nur vorsätzlich begangen werden könne, sei zwar in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Dies könne aber dahinstehen , da der durchschnittliche Versicherungsnehmer durchaus zwischen fahrlässiger, vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung, bei der besondere Mittel zur Körperverletzung bewusst zum Einsatz kommen müssten, zu differenzieren wisse und letztere ohne weiteres als Vorsatztat qualifizieren werde.

6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
7
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
8
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen , da die Frage, ob die gefährliche Körperverletzung im Sinne der ARB ein Vergehen sei, das nur vorsätzlich begangen werden könne, in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei und eine obergerichtliche Entscheidung dazu nicht existiere. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, da sie nach der Begründung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist. Nach der eigenen Lösung des Berufungsgerichts kam es auf die Auseinandersetzung mit den sich widersprechenden Ansichten nicht an und der Fall war zu entscheiden, ohne die Streitfrage zu beantworten.
9
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Deckungsschutz nach § 2 i) bb) ARB 2000/2 abgelehnt.
10
a) Verteidigt sich der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung in einem Strafverfahren, richtet sich der Anspruch auf Deckungsschutz danach, welches Delikt die Strafverfolgungsbehörden ihm vorwerfen, ohne dass es auf die Berechtigung dieses Vorwurfs ankommt.

11
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
12
bb) Ein solcher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut von § 2 i) bb) ARB 2000/2 zunächst entnehmen, dass der Rechtsschutzfall durch den "Vorwurf" eines Vergehens, gegen den er sich verteidigen muss, ausgelöst wird. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann für den Inhalt dieses Vorwurfs nicht die Bewertung eines Gerichts maßgeblich sein. Auch ohne spezielle strafprozessuale Kenntnisse wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass der Vorwurf den Beginn eines Strafverfahrens markiert und von den Strafverfolgungsbehörden, nicht aber von einem Gericht erhoben wird.
13
cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erhoben hat.
14
Die rechtliche Bewertung der Tat als gefährliche Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft kam für den Kläger erkennbar in der Bezeichnung des Tatvorwurfs in deren Einstellungsverfügung zum Ausdruck. Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wie im vorliegenden Fall unter der zunächst im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen formu- lierten Bezeichnung der Straftat fortführt, erhebt sie damit den entsprechenden Vorwurf gegen den Versicherungsnehmer. Die ersten Ermittlungsmaßnahmen , gegen die sich der Versicherungsnehmer unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes zu verteidigen hat, werden regelmäßig von der Polizei, die nach § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO Straftaten selbständig zu erforschen hat, ohne unmittelbare Beteiligung der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Doch auch wenn die Polizei ohne vorherige Weisung der Staatsanwaltschaft tätig wird, handelt sie als deren "verlängerter Arm" (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02, NJW 2003, 3142 unter II 1). Die Staatsanwaltschaft hat als Herrin des Ermittlungsverfahrens schließlich den Sachverhalt rechtlich zu bewerten; dabei muss sich ein Prüfungsergebnis, das die polizeilichen Ermittlungsergebnisse bestätigt, jedoch nicht in den Akten niederschlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 StR 78/05, JR 2006, 297 unter 1 [juris Rn. 4]). Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der verletzte Straftatbestand zuerst von der Polizei oder - ungewöhnlicherweise - vom Anzeigeerstatter selbst so benannt wurde; dasselbe gilt für die Bezeichnung der Tat in der Strafanzeige als "Gefährliche Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen", die ersichtlich der Erfassung des Verfahrens in der Polizeilichen Kriminalstatistik dient (unter Schlüssel-Nummer 222100, vgl. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik : Bundesrepublik Deutschland Jahrbuch 2014, S. 178).
15
dd) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die dem Kläger angelasteten Tatsachen nicht als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 StGB qualifiziert werden könnten. Ob der Vorwurf eines bestimmten Vergehens aufgrund der aktenkundigen Tatsachen zutreffend oder zumindest naheliegend war, wovon das Berufungsgericht ausgeht, ist für den Anspruch auf Versicherungsschutz ohne Bedeutung und daher auch im Deckungsprozess nicht zu prüfen. Bereits der Begriff des Vorwurfs unter § 2 i) ARB 2000/2 führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass es allein auf dessen Erhebung ankommt; ein Vorwurf enthält noch keine Feststellung seiner Richtigkeit. Der Deckungsanspruch hängt daher nicht davon ab, ob die rechtliche Bewertung der Tatsachen durch die Strafverfolgungsbehörden als Erfüllung eines bestimmten Straftatbestandes zutrifft (vgl. Looschelders in Looschelders/Paffenholz, § 2 ARB 2010 Rn. 120; Bultmann in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 172; Böhme, ARB-Kommentar 12. Aufl. § 4 ARB 1975 Rn. 58; Mathy, VersR 2007, 899, 900; OLG Oldenburg NJWRR 2005, 1548, 1549). § 2 i) bb) UAbs. 2 ARB 2000/2 wiederholt damit nur, was sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel im Übrigen ergibt.
16
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verteidigung gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die gefährliche Körperverletzung ist im Sinne von § 2 i) bb) ARB 2000/2 kein Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist (so auch Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 2 ARB 2000 Rn. 271; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 112; Armbrüster in Prölss/Martin , VVG 29. Aufl. § 2 ARB 2010 Rn. 52; Hering in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 20 Rn. 46; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, § 2 ARB 2010 Rn. 124; Bultmann in Terbille/ Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 175; Mathy, VersR 2007, 899; ebenso zum vergleichbaren § 4 Abs. 3 a) ARB 1975: AG Düren r+s 1998, 380; AG Duisburg r+s 1994, 223; AG Kassel ZfS 1990, 13; AG Osnabrück ZfS 1990, 309, 31; AG Bad Mergentheim ZfS 1990, 161; LG Freiburg ZfS 1989, 129; LG Düsseldorf ZfS 1990, 271; AG Mannheim ZfS 1987, 367; LG Oldenburg ZfS 1982, 145, 146; AG Dortmund ZfS 1983, 368; AG Stuttgart ZfS 1983, 368; AG Köln ZfS 1983, 368; AG Krefeld ZfS 1983, 369; AG Geldern ZfS 1981, 50; a.A. Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 13 Rn. 157; Hermanns/Lube, VersR 2007, 163, 166; AG Saarbrücken ZfS 1995, 351; AG Mainz r+s 1991, 170, 171; AG Köln ZfS 1987,274). Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es entgegen der Ansicht der Revisionnicht.
17
aa) Der Grundsatz, dass es für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, erfährt eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 22). Mit dem Begriff des "Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist", verweist die Klausel auf die Vorschriften des Strafrechts, deren Verletzung dem Versicherungsnehmer vorgeworfen wird. Maßgeblich ist damit der von den Strafverfolgungsbehörden angegebene Straftatbestand, aus dem sich ergeben muss, ob dieser eine vorsätzliche und eine fahrlässige Begehung vorsieht. Die Klausel geht damit erkennbar von dem Grundfall aus, dass "ein Vergehen" auch nur in einem Straftatbestand geregelt ist, der innerhalb eines Paragrafen sowohl die vorsätzliche wie die fahrlässige Begehungsform enthält. Dies ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten des Strafgesetzbuches die Regel und lässt erkennen, dass für diesen Fall der Versicherungsschutz eindeutig eingreift. Damit ergibt sich aber auch, dass darüber hinaus "ein Vergehen", das vorsätzlich wie fahrlässig begangen werden kann, nur eines sein kann, bei dem ein solcher einheitlicher Tatbestand rein formal auf zwei Paragrafen für die Vorsatz- und die Fahrlässigkeitsform aufgeteilt wird. Ein Vergehen, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, setzt daher die aus einem Vergleich des Gesetzestextes ersichtliche volle Tatbestandsidentität voraus (vgl. Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 2 ARB 2000 Rn. 270; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, § 2 ARB 2010 Rn. 123; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 2 ARB 2010 Rn. 52; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 534; Hering in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 20 Rn. 46).
18
bb) Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist mangels voller Tatbestandsidentität mit der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB kein Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Der Tatbestand enthält Merkmale - im Fall des Klägers: die Tatbegehung "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs" -, welche § 229 StGB nicht vorsieht. Es gibt keinen Fahrlässigkeitstatbestand, der den Wortlaut des § 224 StGB entsprechend abbildet. Daher kommt es nicht darauf an, dass auch eine fahrlässige Körperverletzung denkbar ist, die durch den sorgfaltswidrigen Umgang des Täters mit einem gefährlichen Werkzeug verursacht wird.
19
Nicht maßgeblich ist entgegen der Auffassung der Revision, ob die gefährliche Körperverletzung, unabhängig von ihrer Häufigkeit, unter den drei Beispielen reiner Vorsatzdelikte in Unterabsatz 2 der Klausel genannt ist. Diese Aufzählung ist - auch für den Versicherungsnehmer erkennbar - nicht abschließend gemeint.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Bußmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 30.04.2015- 116 C 454/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 28.10.2015- 20 S 14/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 497/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 497/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 497/15 zitiert 9 §§.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 78/05
vom
21. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Oktober 2004 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Die Angeklagten haben bis Anfang 2001 zahlreiche Anlag ebetrügereien mit einem Gesamtschaden von über einer halben Million DM begangen. Deshalb wurde der Angeklagte G. unter Einbeziehung der Strafen aus mehreren, zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte Z. einer zu Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die unausgeführte Sachrüge und eine identische Verfahrensrüge gestützten Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auszuführen ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der eine nicht in der gebotenen Weise kompensierte Verfahrensverzögerung i. S. d. Art. 6 MRK geltend gemacht wird.
1. Die den Angeklagten im Sommer 2001 bekannt geword enen polizeilichen Ermittlungen, die über 100 Geschädigte einzubeziehen hatten, waren, so auch die Revision, "zügig und konzentriert". Mit der Vorlage des polizeilichen Schlussberichts bei der Staatsanwaltschaft im Juni 2002 sei das Verfahren zwar anklagereif gewesen, jedoch bis zur Anklageerhebung im Februar 2004 "schlicht unbearbeitet" geblieben. Die Annahme, mit Eingang eines polizeilichen Schlussberichts könne schon Anklagereife vorliegen, verkennt die Funktion der Staatsanwaltschaft. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens (vgl. hierzu zusammenfassend Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 163 Rdn. 3 m. w. N.) und hat nicht nur einen Polizeibericht in eine Anklage umzuformulieren, sondern jedenfalls die Ermittlungsergebnisse umfassend in tatsächlicher Hinsicht auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen, wo nötig, ergänzende Ermittlungen zu veranlassen und das Ermittlungsergebnis rechtlich zu bewerten. Bei einer, wie hier, umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafsache (planmäßige Verschleierung des kriminellen Vorgehens, viele Geschädigte, nicht geständige Beschuldigte) hat all dies besonderes Gewicht (vgl. zusammenfassend Laue, Jura 2005, 89, 93 m. w. N.). Auch wenn sich ein Prüfungsergebnis, wonach die polizeilichen Ermittlungen nicht ergänzungsbedürftig sind, meist nicht in den Akten niederschlägt, ist gleichwohl auch in der Rückschau nicht Anklagereife schon mit Vorlage des polizeilichen Schlussberichts anzunehmen. 2. Anklage hätte zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin nich t erhoben werden können, da die Beschuldigten melderechtlichen Pflichten nicht nachgekommen und daher unbekannten Aufenthalts waren. Die Staatsanwaltschaft erwirkte Haftbefehle; erst im November 2002 (Z. ) bzw. Dezember 2002 (G. konnte ) der jeweilige Aufenthaltsort ermittelt werden, so dass die Haftbefehle letztlich nicht vollzogen (Z. ) bzw. außer Vollzug gesetzt (G. ) wurden. Bis dahin lag also nicht Anklagereife vor, sondern Einstellungsreife ent-
entsprechend § 205 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 205 Rdn. 4 m. w. N.). Ein Verfahren, in dem Haftbefehle erwirkt und die zuvor unbekannten Aufenthaltsorte der Beschuldigten ermittelt werden, bleibt nicht "schlicht unbearbeitet", sondern wird sachgerecht betrieben. 3. Da es zu den Tatvorwürfen keiner weiteren Ermittlun gen bedurfte, wäre aber, so die Revision, jedenfalls im Januar 2003 "ohne weiteres" anzuklagen gewesen. Statt dessen hat die Staatsanwaltschaft zunächst Akteneinsichtsgesuche erfüllt, erst das eines Rechtsanwalts aus Essen, der mehrere Geschädigte vertrat und sich zuvor intensiv um die Akten bemüht hatte, dann das eines Verteidigers der Angeklagten Z. aus München. Es ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sonde rn Erfüllung rechtsstaatlicher Gebote, wenn die Staatsanwaltschaft nicht "ohne weiteres" anklagt, sondern zunächst solchen Informationsbegehren nachkommt. Die Beachtung der Opferbelange ist Teil der zentralen rechtsstaatlichen Aufgaben des Strafverfahrens (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m. w. N.). Hierzu gehört auch Akteneinsicht für einen Geschädigtenanwalt (§ 406e Abs. 1 StPO). Auch der Rahmenbeschluss der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15. März 2001 (ABlEG Nr. L 82/1 ff.; zu dessen Bedeutung für das nationale Recht vgl. EuGH Urteil vom 16. Juni 2005 - C - 105/03) hebt den Informationsanspruch des Opfers hervor, vgl. vor Art. 1 Abs. 8 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1. Akteneinsicht für einen Verteidiger (§ 147 StPO) ist e ine Konkretisierung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG NJW 1994, 3219, 3220; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 3. Aufl. Rdn. 108 jew. m. w N.).
4. Auch die von der Revision ebenfalls hervorgehobene kon krete Dauer der Akteneinsicht führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis.
a) Die Akten wurden dem Geschädigtenvertreter am 3. Fe bruar 2003 für drei Tage übersandt, die interne Wiedervorlagefrist der Staatsanwaltschaft betrug einen Monat; nachdem die Akten nicht eingingen, wurde diese interne Frist wiederholt verlängert. Erstmals im April rief der Staatsanwalt bei dem Rechtsanwalt an, nachdem dieser am 7. April bei der Staatsanwaltschaft angefragt hatte, wo der Angeklagte einsitze, obwohl der Haftbefehl ausweislich der dem Rechtsanwalt vorliegenden Akten außer Vollzug gesetzt war (vgl. oben 2). Zwischen Mai und Juli 2003 mahnte die Staatsanwaltschaft die Aktenrückgabe mehrfach an, bis ihr die Akten Mitte Juli schließlich wieder vorlagen.
b) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit es statthaft ist, d ie genannte Verfahrensrüge auch auf dieses Geschehen zu stützen. Aus § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO folgt, dass dem Verletzten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. § 406e Rdn. 5; Burhoff aaO Rdn. 106) auch dann Akteneinsicht gewährt werden kann, wenn dies voraussehbar zu erheblicher Verfahrensverzögerung führt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 406e Rdn. 14). Entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts, ist dies unanfechtbar, § 406e Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO. Entscheidet der Staatsanwalt, kann eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden - dies ist offenbar nicht geschehen -, die ebenfalls unanfechtbar ist, § 406e Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO i. V. m. § 161a Abs. 3 Satz 4 StPO. Für unanfechtbar erklärte Entscheidungen unterliegen nicht der Kontrolle des Revisionsgerichts, § 336 Satz 2 StPO (vgl. auch BGH NJW 2005, 1519, 1520 m. w. N). Angesichts dessen ist fraglich, ob das Vorbringen, die Verfahrensverzögerung durch Akteinsicht für den Geschädigtenvertreter sei wegen
ihrer Erheblichkeit rechtsstaatswidrig, zu einer Überprüfung sämtlicher Details im Zusammenhang mit der Akteneinsicht durch das Revisionsgericht führen kann.
c) Letztlich kann dies aber offen bleiben, da sich aus den in Rede stehenden Umständen ohnehin kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergibt. Die Revision hebt hervor, dass dem Geschädigtenvertreter die Akten nur für drei Tage übersandt worden seien. Hätte die Staatsanwaltschaft nur "nachdrücklich" agiert, hätte diese Akteneinsicht "innerhalb zwei Wochen durchgeführt werden können". Der Senat kann alledem nicht folgen. (1) Mit der ursprünglichen Frist von drei Tagen für di e Akteneinsicht hat die Staatsanwaltschaft diese Frist nicht im Wesentlichen unabänderbar verbindlich festgelegt, so dass ihre Überschreitung ohne weiteres dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe. Es gibt keine ausdrücklichen Regelungen über den einem Geschädigtenvertreter (oder Verteidiger) zuzubilligenden Zeitraum für Akteneinsicht (vgl. Burhoff aaO Rdn. 107). Es ist daher ein an der grundsätzlichen Bedeutung der Akteneinsicht (vgl. oben 3.) ebenso wie an den Umständen des Einzelfalls orientierter angemessener Zeitraum zuzubilligen, wobei insbesondere auch der - hier von der Revision nicht konkret mitgeteilte, ersichtlich aber nicht geringe - Aktenumfang von Bedeutung ist (vgl. BGH b. Herlan MDR 1955, 530; Burhoff aaO Rdn. 108). Hieran gemessen erscheint es fraglich, ob die dem Geschädigtenvertreter für die Akteneinsicht nur zugebilligten drei Tage noch als hinlänglich gewertet werden könnten. Jedenfalls ist die durch die internen Verfügungen vorgenommene Fristverlängerung im Ansatz keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern eher die Korrektur eines zu knapp bemessenen Zeitraums.
(2) Der Senat braucht, zumal angesichts des fehlenden Vo rtrags zum damaligen Aktenumfang, nicht darüber zu befinden, welcher konkrete Zeitraum hier für die Akteneinsicht angemessen gewesen wäre. Dies ändert jedoch nichts daran , dass der Geschädigtenvertreter, wie seine Anfrage vom April 2003 (vgl. oben 4a) belegt, die Akten längere Zeit jedenfalls nicht intensiv bearbeitet hat. Er hat auch nicht um Verlängerung der Einsichtsfrist nachgesucht (vgl. Burhoff aaO m. w. N.), sondern sie sich unter Nichtbeachtung wiederholter Mahnungen eigenmächtig verlängert. So wenig ausreichend der ursprüngliche Zeitraum von drei Tagen erscheint, so wenig erscheint ein Zeitraum von fast einem halben Jahr noch vertretbar. Insgesamt liegt die Annahme einer Verletzung der in § 19 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) statuierten Berufspflicht zu unverzüglicher Aktenrückgabe (eine "Selbstverständlichkeit", vgl. Hartung /Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. § 19 BORA Rdn. 29) hier nahe. (3) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot setzt jedo ch (unter anderem ) eine Verzögerung voraus, die durch ein (im Sinne objektiver Pflichtwidrigkeit ) schuldhaftes Verhalten eines mit der Strafverfolgung befassten Justizorgans verursacht worden ist (vgl. zuletzt Kammerbeschluss des BVerfG vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 m. N.). Verursachung bedeutet, dass das Verfahren bei anderem Vorgehen des Justizorgans sicher oder zumindest wahrscheinlich zügiger verlaufen wäre. So wäre es gewesen, wenn der Geschädigtenvertreter die Akten früher zurückgeschickt hätte. Er ist jedoch kein Justizorgan im aufgezeigten Sinne. Hiervon geht auch die Revision nicht aus. Sie meint aber, die Staatsanwaltschaft habe schuldhaft nicht intensiv genug auf die Rückleitung der Akten gedrängt und so das Verfahren verzögert. Dies kann hier nicht ohne weiteres bejaht werden: Von ihr anwendbare Zwangsmittel, mit denen die Rückgabe der Akten unmittelbar hätte durchgesetzt
werden können, stehen der Staatsanwaltschaft nicht zur Verfügung, ebenso wenig Sanktionsmöglichkeiten wie etwa gegenüber einem säumigen Sachverständigen (vgl. z. B. § 77 Abs. 2 StPO). Bei Nichteinhaltung von Fristen zur Aktenrückgabe bestehen demgegenüber, hierauf weist auch die Revision hin, vor allem standesrechtliche Möglichkeiten, also eine Rüge durch den Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BRAO), oder in schwerwiegenderen Fällen ein Verfahren vor dem Anwaltsgericht (§ 113 Abs. 1, § 114 BRAO; vgl. zu alledem Hartung/Holl aaO § 19 Rdn. 27; Berufsrechts- und Werbe -ABC Stichwort "Akteneinsicht"). Die entsprechenden Verfahren hätte die Staatsanwaltschaft Landshut jedoch allenfalls bei den für Essen zuständigen Stellen (Rechtsanwaltskammer oder Generalstaatsanwalt, vgl. § 120 BRAO) anregen können. Ein derartiges, nur sehr selten notwendiges und daher ungebräuchliches Vorgehen wäre ersichtlich zeitaufwändig und hätte schon deshalb den Aktenrücklauf schwerlich beschleunigt. Es kann auch davon ausgegangen werden - anderes behauptet auch die Revision nicht -, dass dem Rechtsanwalt sowohl die generelle Eilbedürftigkeit von Strafsachen als auch seine berufsspezifischen Pflichten als auch die Möglichkeiten standesrechtlicher Ahndung bekannt waren. Trotzdem hat er die Akten monatelang nicht zurückgegeben und eine Reihe von Mahnungen unbeachtet gelassen. Angesichts dieses hartnäckigen und nicht leicht verständlichen Verhaltens, erscheint es nicht wahrscheinlich , dass eine Rückforderung mit Zusätzen wie "dringend" oder "eilige Strafsache" , oder mit der Androhung, es werde auf die Erteilung einer Rüge hingewirkt werden, den Rücklauf der Akten tatsächlich beschleunigt hätte. Auch Erwägungen , wonach die Akten vielleicht im Mai zurückgekommen wären, wenn die Mahnungen im März eingesetzt hätten, da sie im Juli zurückkamen, nachdem die Mahnungen im Mai begannen, erscheinen hier nicht tragfähig.

d) Hinsichtlich des anschließenden Ablaufs der Akteneinsicht für den Verteidiger der Angeklagten Z. - Übersendung der Akten am 5. September für drei Tage; Mahnung am 6. Oktober, Rücklauf bei der Staatsanwaltschaft am 27. Oktober - ist im Ergebnis keine gewichtige Überschreitung der angemessenen Zeitdauer zu erkennen. Im Übrigen würden die Ausführungen bezüglich der Akteneinsicht für den Geschädigtenvertreter im Wesentlichen entsprechend gelten. 5. Der weitere Verfahrensgang ist durch insgesamt zügige s, keinesfalls aber unsachgemäß verzögertes Vorgehen gekennzeichnet.
a) Nachdem Ende Oktober 2003 die Akten der Staatsanwal tschaft wieder vorlagen, war die Anklage Anfang Februar 2004 fertig gestellt. Die Revision hebt demgegenüber hervor, dass die Staatsanwaltschaft schon früher, insbesondere gegenüber auswärtigen Gerichten, eine wesentlich schnellere Anklageerhebung angekündigt hatte; so hatte sie z. B. dem Landgericht Chemnitz im September 2002 mitgeteilt, die Anklageerhebung erfolge in acht bis zehn Wochen; hieran und an weiteren ähnlichen Ankündigungen im Laufe des Verfahrens müsse sie sich messen lassen. Dies geht schon im Ansatz fehl. Die genannten Erklärungen basieren nämlich erkennbar auf der Grundlage der Annahme, dass die Beschuldigten greifbar sind und die Akten wieder vorliegen. Eine Anklageerhebung gegen Beschuldigte, deren Aufenthalt unbekannt ist, wäre mit § 205 StPO unvereinbar , eine Anklageerhebung ohne Akten mit § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO. Davon unberührt ist die Frage nach der Zweckmäßigkeit solcher scheinbar einschränkungsloser und daher missverständlicher Ankündigungen. Ausgehend von Anklagereife ab Eingang der Akten Ende O ktober 2003 hat sich aber auch die Prognose einer notwendigen Bearbeitungszeit von etwa zehn Wochen, zumal angesichts des in den Wochen um die Jahreswende erfah-
rungsgemäß eingeschränkten Dienstbetriebes im Wesentlichen als richtig erwiesen. Im Übrigen richtet sich die Angemessenheit des Zeitraums für die Fertigung einer Anklage nach objektiven Kriterien, nicht nach einer Prognose des Staatsanwalts. Objektive Kriterien, die darauf hindeuten könnten, dass die Fertigung der Anklage ab Oktober 2003 unangemessen lang gedauert hätte, sind schon angesichts des Umfangs der Anklagevorwürfe, zu deren Beweis mehr als hundert Zeugen aufzuführen waren, nicht zu erkennen.
b) Das gerichtliche Verfahren verlief äußerst zügig. Ber eits Anfang Mai 2004 wurde das Hauptverfahren eröffnet, schon im Juni 2004 begann die Hauptverhandlung , die angesichts von Schwierigkeit und Umfang des Falles nach zahlreichen Verhandlungstagen im Oktober 2004 mit einem Urteil endete. 6. Nach alledem sind Anhaltspunkte für eine Verfahrensve rzögerung i. S. d. Art. 6 MRK nicht zu erkennen. Polizeiliche Ermittlungen und gerichtliches Verfahren wurden sehr zügig durchgeführt. Im Bereich der Staatsanwaltschaft hat der Zeitraum, in dem die Beschuldigten unbekannten Aufenthalts waren, außer Betracht zu bleiben, da insoweit die dem Verfahrensfortgang entgegenstehenden Gründe in der Person der Beschuldigten lagen (vgl. Laue aaO m. w .N.). Im Übrigen war der Zeitraum, in dem sich die Akten zur Einsicht bei dem Geschädigtenvertreter befanden, allerdings nicht unerheblich länger, als dies aus sachlichen Gründen geboten war. Dies war für die Staatsanwaltschaft jedoch weder voraussehbar noch verfügte sie über rechtliche Mittel, die es ihr bei der konkret gegebenen ungewöhnlichen Fallgestaltung mit Wahrscheinlichkeit ermöglicht hätten, Abhilfe zu schaffen. Unabhängig von alledem ist dadurch aber jedenfalls deshalb keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten, weil im Hinblick auf die sonstige Intensität und Dauer der Bearbeitung der Sache durch die jeweils zuständige Stelle die Verfahrensdauer angesichts des Verfahrensge-
genstands, seines Umfangs und seiner Schwierigkeit (vgl. insgesamt zusammenfassend Meyer-Goßner aaO Art 6 MRK Rdn. 7a m. w. N.) insgesamt keinesfalls unangemessen lang gedauert hat. Dies gilt umso mehr, als eine besondere Eilbedürftigkeit wegen des Vollzugs von Untersuchungshaft nicht vorlag (vgl. Meyer-Goßner aaO Art. 5 MRK Rdn. 9, BVerfG Kammerbeschluss vom 26. Januar 2005 - 2 BvR 62/05). 7. Der Senat bemerkt:
a) Der Generalbundesanwalt trägt vor, der Revisionsvortr ag zum Verfahrensumfang entspräche nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision (des Angeklagten G. ) hält dies im Ansatz für entbehrlich; da die Sache, wie sie meint, bei der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig überhaupt nicht bearbeitet worden sei. Selbst wenn dies - was nicht der Fall ist - zuträfe, wäre Vortrag zum Verfahrensumfang nicht von vorneherein entbehrlich. Eine (etwaige ) Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt könnte durch besonders zügige Bearbeitung in anderen Verfahrensabschnitten im Ergebnis bedeutungslos bleiben. Ob eine Bearbeitung besonders zügig ist, kann jedoch ohne Kenntnis des Verfahrensumfangs nicht beantwortet werden Ordnungsgemäßer Vortrag i. S. d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass sich der Beschwerdeführer auch mit Umständen befasst, die seinem Vorbringen den Boden entziehen könnten (BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 1999, 2001 m. w. N.).
b) Eine von der Justiz verschuldete lange Verfahrensdauer führt um so eher zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäß Art. 6 MRK, je schwerwiegender die Auswirkungen der Verfahrensdauer für den Betroffenen sind (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 2004, 504, 505 m. w. N.). So kann etwa die Ungewissheit darüber, ob eine - insbesondere möglicherweise hohe - Strafe
verhängt werden wird, für den Betroffenen zugleich Ungewissheit über sein weiteres Schicksal bedeuten; verstärkt sein kann dies, wenn neben den strafrechtlichen noch weitere, etwa schwerwiegende wirtschaftliche, soziale oder familiäre Konsequenzen drohen (vgl. Laue aaO m. w. N.). All dies könnte gegebenenfalls nur nach den individuellen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die forensische Erfahrung eines Angeklagten, die Beweislage, soweit sie ihm bekannt ist und die Art seiner Verteidigung kann für die Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob eine solche Unsicherheit im konkreten Fall anzunehmen ist. Ebenso wenig sind die sozialen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse und daraus etwa resultierende Belastungen bei jedermann gleich, wie auch die hier getroffenen Urteilsfeststellungen verdeutlichen: Der Angeklagte G. hat, wie die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und die Feststellungen zu seinen übrigen Vorstrafen zeigen, vielfältige gerichtliche Erfahrungen. Die Taten beging er unter Bewährungsbruch; er war vom Landgericht Chemnitz wegen zahlreicher Betrügereien und anderer Delikte zu zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Verteidigt hat er sich mit dem Vorbringen, er habe durch Geschäfte mit nicht zu nennenden Partnern die versprochenen Renditen (z. B. 1.400 %) erwirtschaft. Dafür dass keinerlei Zahlungen erfolgt seien, seien - nicht genannte - Andere mit verantwortlich. Von seiner Familie hat er sich 1985 getrennt; Unterhaltsverpflichtungen bestehen insoweit nicht. Der Angeklagte hat mit der Angeklagten Z. zwei noch jüngere Kinder, hat sich von ihr aber zwischenzeitlich ebenfalls getrennt. Nachdem es die Finanzberatungsgesellschaft, in deren Rahmen er die abgeurteilten Taten begangen hat, nicht mehr gibt, war er dann bis zur Hauptverhandlung "leitender Angestellter bei einer österreichischen Finanzberatungsgesellschaft". Die Angeklagte Z. , wesentlich seltener und nur mit Geldstrafen vorgeahndet, hat sich damit verteidigt, sie habe dem Angeklagten G. vertraut. Sie hat insgesamt vier Kinder, von denen drei noch minderjährig
sind und bei ihr leben. Sie lebt nicht zuletzt von Sozialhilfe und Kindergeld. Es liegt auf der Hand, dass angesichts dieser vielfältigen Unterschiede die genannten Voraussetzungen einer besonderen Belastung wegen Verfahrensverzögerung nicht ohne weiteres in gleicher Weise angenommen werden können. Insbesondere hinsichtlich des Angeklagten G. erschiene die Annahme nicht so nahe liegend, als dass auf entsprechenden Revisionsvortrag verzichtet werden könnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 2004, 356).
c) Wie dargelegt, stand der Angeklagte G. wege n der Verurteilung durch das Landgericht Chemnitz unter Bewährung (vgl. oben 7b). Das hier zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren war dem Landgericht Chemnitz bekannt, es stand deshalb in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Landshut (vgl. oben 5b). Nachdem eine Anklageerhebung aus den dargelegten Gründen zunächst nicht möglich war, wurde die Strafe jedoch im Februar 2004 erlassen. Der Generalbundesanwalt meint, selbst wenn eine kompensationsbedürftige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorläge, sei diese hinsichtlich des Angeklagten G. durch den Straferlass kompensiert. Die Revision meint dagegen, die Verfahren in Landshut und Chemnitz seien getrennt zu sehen. Auch wenn dies mangels kompensationsbedürftiger Verfahrensverzögerung hier keiner Entscheidung bedarf, neigt der Senat zur Auffassung des Generalbundesanwalts. Die Annahme, dass getrennt geführte Verfahren keine Wechselwirkung haben, widerspricht den Grundsätzen des sog. Härteausgleichs bei Unmöglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung der sonst einbeziehungsfähigen Strafe (vgl. hierzu G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 683 m w. N.). Bei dieser Fallgestaltung geht es ebenso wie hier um die Folgen, die sich in einem anderen Verfahren daraus ergeben,
dass eine Tat nicht früher angeklagt bzw. abgeurteilt wurde. Warum dabei zwar Nachteile auszugleichen, Vorteile aber nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht erkennbar. Nack Wahl Kolz Elf Graf

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

22
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (Se- natsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen , dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, r+s 2003, 362 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa).

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.