Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - IV ZR 276/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Gründe:
- 1
- I. Der am 19. Dezember 1943 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 19. November 1991 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 29,24 DM pro Monat begründet. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei im Hinblick auf die Entscheidung des Familiengerichts zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau um 69,38 € zu kürzen. Der Kläger bezieht seit 1. Oktober 2005 neben einer gesetzlichen Regelaltersrente eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von 370,36 € brutto (309,62 € netto ). Diese ist um den Betrag von 69,38 € gekürzt. Am 26. November 2009 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers.
- 2
- Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Zahlungen aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, ferner die Beklagte zu verurteilen, den Kürzungsbetrag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ab 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2012 an den Kläger in Höhe von brutto 1.734,50 € zu zahlen, sowie es ab 1. Dezember 2009 zu unterlassen, die Betriebsrente des Klägers wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsverfahren zu kürzen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
- 3
- II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
- 4
- 1. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs ge- kürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelversicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung (vgl. BTDrucks. 16/10144 S. 71 f.; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11). Die Revision macht geltend, dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3 GG.
- 5
- Das ist nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 entschieden, dass § 32 VersAusglG, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 VersAusglG unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (NJW 2014, 2093). Es hat im Einzelnen ausgeführt, es verstoße nicht gegen Art. 14 GG, dass Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG ausgenommen seien (aaO Rn. 37-68). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor (aaO Rn. 69-77). Die maßgebliche Rechtsfrage ist mithin geklärt.
- 6
- Die Revision versucht lediglich, ihre Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus dem Anwendungsbereich der §§ 32, 37 VersAusglG an die Stelle derjenigen des Bundesverfassungsgerichts zu setzen, wie sich in ihrem mehrfachen Verweis auf die abweichende Meinung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts zeigt (aaO Rn. 79 ff.). Damit kann sie keinen Erfolg haben. Auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens sieht der Senat keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
- 7
- Ein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt ebenfalls nicht vor. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass für das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten hier die seit dem 1. September 2009 geltende Regelung des § 37 VersAusglG maßgeblich ist und nicht mehr der frühere § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG).
- 8
- 2. Das Rechtsmittel des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der Anwendung von §§ 32, 37 VersAusglG steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu. Revisionsrechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht schließlich angenommen , dass die Rückübertragung aus Härtefallgesichtspunkten auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 8; vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20 je m.w.N.). Der Kläger erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversicherung der Beklagten. Bei dieser Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kür- zung allein der Zusatzrente des Klägers um 69,38 € monatlich diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar beeinträchtigt.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2013- 2 C 180/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2014- 6 S 4/13 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.