Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2009 - IV ZR 265/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert der Rechtsmittelverfahren: 95.819,19 € (119.773,99 € abzüglich 20%)
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung , dass die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Versicherungsnehmerin im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice bedingungsgemäß Deckung anlässlich der beiden Schadensfälle zu gewähren, ist auch richtig.
- 2
- Beschwerde Die hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob dem Gläubiger des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu dem Versicherer weitergehende Rechte zustehen können als dem Versicherungsnehmer selbst. Auf diese Frage kommt es nicht an. In der Haftpflichtversicherung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Meinung in der Literatur auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 m.w.N.). In dem Urteil ist beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten angenommen werden kann. Es ist auch dann gegeben, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (Späte , Haftpflichtversicherung § 1 Rdn. 199; BK/Baumann, § 149 VVG Rdn. 149; zur Pflicht des Versicherers, sich gegenüber dem Versicherungsnehmer unmissverständlich über seine Leistungspflicht zu erklären vgl. BGHZ 171, 56, 62 ff.).
- 3
- Das ist nach den rechtsfehlerfreien und von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Es hat dem Verhalten der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit Recht entnommen, dass sie die Unsicherheit über ihr Eintreten für den Fall der rechtskräftigen Titulierung der Haftpflichtansprüche aufrecht erhalten hat und ungewiss geblieben sei, ob sie bisher nicht vorgebrachte versicherungsrechtliche Einwände nachholen werde. Aus der Gewährung von Rechtsschutz kann nicht auf ihren Willen geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung nach § 154 Abs. 1 VVG a.F. zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 - VersR 1964, 156 unter III 2). Zweifel daran bestehen auch deshalb, weil die Beklagte geltend macht, die Verjährung des Deckungsanspruchs sei wegen § 12 Abs. 2 VVG a.F. gehemmt. Daraus folgt, dass sie ihrem Versicherungsnehmer gegenüber noch keine abschließende Entscheidung über ihre Deckungspflicht getroffen hat und sich eine Ablehnung noch vorbehält. Darauf deutet auch die Rüge in der Beschwerdebegründung hin, das Berufungsurteil enthalte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keine Ausführungen zur Begründetheit des Feststellungsantrags. Diese Rüge hat nur Sinn, wenn dem Deckungsanspruch mit versicherungsrechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden soll. Da solche in den Vorinstanzen nicht erhoben wurden, ist die Gehörsrüge weder nachvollziehbar noch begründet.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - 35 O 169/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 17/06 -
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.
(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.