Oberlandesgericht München Endurteil, 18. Dez. 2015 - 25 U 1668/15

published on 18/12/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 18. Dez. 2015 - 25 U 1668/15
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Landgericht München I, 10 O 24975/13, 02/04/2015

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Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 02.04.2015; Az.: 10 O 24975/13 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Hauptsache erledigt ist.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das in Ziff. I genannte Urteil ist ohne Sicherheit vollstreckbar.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 10.11.2015 auf € 161.829,50 und ab dem 11.11.2015 auf € 32.021,31 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Die Klägerin hat im Wege des vorweggenommenen Deckungsschutzprozesses die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, ihrer Versicherungsnehmerin, der N.O. De. GmbH, Deckungsschutz zu gewähren. Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach einem rechtskräftigen Urteil im Haftpflichtprozess an die Klägerin Zahlung zu leisten. Die Versicherungsnehmerin hatte der Klägerin im Februar 2008 eine Telefonanlage geliefert und installiert. Im Februar und März 2009 kam es durch Dritte zu einem Missbrauch der Telefonanlage, indem über den Telefonanschluss der Klägerin Telefongespräche nach Kuba geführt wurden, wodurch Kosten in Höhe von Euro 411.496,40 entstanden. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig einigte sich die Klägerin mit ihrer Telefongesellschaft im Wege des Vergleichs auf einen Betrag in Höhe von Euro 294.915,40. Der Versicherungsnehmerin der Beklagten war in diesem Verfahren der Streit verkündet worden.

Die Klägerin hat die Versicherungsnehmerin im Verfahren 1 O 949/11 *154* vor dem Landgericht Braunschweig in Höhe des Vergleichsbetrages auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 9.4.2014 hat das Landgericht Braunschweig der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Versicherungsnehmerin hat dagegen Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren ist noch anhängig.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1.6.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 6. 8. 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin nach Bestätigung des Insolvenzplans nach § 258 InsO aufgehoben. Das vorgenannte Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig war wegen des Insolvenzverfahrens gemäß Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 9. 8. 2012 unterbrochen und wurde durch Beschluss vom 18.9.2012 wieder aufgenommen.

Die von der Versicherungsnehmerin bei der Beklagten abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung deckt Haftpflichtansprüche, die durch die berufliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Die Versicherungsnehmerin hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensfalls einen Anspruch auf Betriebshaftpflichtversicherungsschutz, wobei die Parteien des Versicherungsvertrages für Vermögensschäden einen Selbstbehalt von 100. 000 € vereinbart haben.

Mit Schreiben vom 14.01.2010 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die von dieser gegen die Versicherungsnehmerin geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Versicherungsnehmerin habe den Schaden nicht schuldhaft verursacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin hatte den nunmehrigen Beklagtenvertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander, mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15.2.2013 (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 24.6.2014; Anlage zu Bl. 29/32 d. A.) in der Annahme, weil dieser die Versicherungsnehmerin im Auftrag der Beklagten vertrat, sei dieser auch bereits von der Beklagten gegenüber der Klägerin mandatiert, angeschrieben und die Beklagte in diesem Schreiben unter Fristsetzung bis zum 18.2.2013 aufgefordert zu erklären, ob sie gegenüber der Versicherungsnehmerin und gegenüber der Klägerin mindestens für den Zeitraum von 6 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Haftpflichtprozess auf die Einrede der Verjährung verzichte, und für den Fall, dass ein solcher Verzicht nicht erklärt werde, Klageerhebung angekündigt. Für den Fall, dass die nunmehrigen Beklagtenvertreter zum damaligen Zeitpunkt für die Beklagte nicht Empfangsbevollmächtigte seien, wurde ausdrücklich „kollegialiter um kurzfristigen entsprechenden Hinweis“ ersucht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, nach Ihrer Kenntnis habe weder die Versicherungsnehmerin noch der Insolvenzverwalter den Deckungsanspruch gegen die Beklagte weiterverfolgt, weshalb die Gefahr bestehe, dass Verjährung im Jahre 2013 eintrete. Bei dem Deckungsanspruch handle es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den die Verjährungsfrist auch einheitlich beginne, hier mit Ablauf des Jahres 2010. Der Zahlungsanspruch nach § 106 VVG verjähre auch dann, wenn er noch nicht fällig geworden sei. Mit Ablauf der Verjährungsfrist würde der Klägerin das ihr nach § 110 VVG zustehende Absonderungsrecht verloren gehen. Das Absonderungsrecht stehe ihr zu, da über das Vermögen der Versicherungsnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei unbeachtlich, da das Pfandrecht das Insolvenzverfahren überdauere.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe mehrmals versucht, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu kontaktieren, um eine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu treffen. Es sei aber weder auf E-Mails noch auf Fax oder Rückrufbitten reagiert worden.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe der Versicherungsnehmerin Rechtsschutz für beide Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig gewährt. Für die vorliegende Klage bestehe kein Feststellungsinteresse. Nur in absoluten Ausnahmefällen bestehe ein rechtliches Interesse für den Geschädigten an einem vorweggenommenen Deckungsschutzprozess. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Sie habe Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes gewährt und damit ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zunächst erfüllt. Dies sei der Klägerin auch bekannt. Die Deckung sei nie abgelehnt, sondern stets anerkannt worden. Die Klageanträge seien zudem unschlüssig. Bei der Frage, in welcher Höhe der Versicherer Deckung zu gewähren habe, handele es sich um eine Anschlussfrage, deren Beantwortung von dem konkreten Vertragsverhältnis und den Versicherungsbedingungen abhänge. Ein Feststellungsanspruch mit dem Inhalt des Klageantrags zu 1 b) stehe der Klägerin nicht zu, solange das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht rechtskräftig festgestellt sei.

Eine Anfrage der Klägerin in Bezug auf Verjährungsverzicht habe es nie gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde der Freistellungsanspruch erst zu dem sich aus § 106 VVG ergebenden Zeitpunkt fällig. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung sei die Fälligkeit des Anspruchs. Ein Anspruch, der noch nicht fällig sei, könne grundsätzlich nicht verjähren.

Die Klage sei auch unbegründet, da die Beklagte den Deckungsanspruch der Versicherungsnehmerin bereits erfüllt habe, indem sie Abwehrdeckung gewähre. Sie habe damit die Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz anerkannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der Prozessgeschichte sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils vom 2.4.2015 (S. 2 /6; Blatt 74/78 d. A.) Bezug genommen.

Durch dieses Endurteil hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Zwar gelte im Grundsatz, dass das Interesse des Geschädigten, sich über den Möglichkeiten der Realisierung seines Haftpflichtanspruchs zu orientieren, für sich allein kein rechtliches Interesse an einer gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gerichteten Deckungsschutzfeststellungsklage begründe. Dieser Grundsatz stehe doch bereits unter dem Vorbehalt, dass der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichte und seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht entzogen habe. In der Haftpflichtversicherung könne der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindungen der Haftpflichtversicherung resultierendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe. Ein solches werde nach der obergerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise dann bejaht, wenn die Gefahr des Verlustes des Deckungsanspruchs wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers bestehe oder wenn eine dem Verlust gleichstehende Unsicherheit über das Eintreten der Haftpflichtversicherung bestehe. Im vorliegenden Fall bestehe eine Unsicherheit dahingehend, dass Verjährungseintritt drohe und die Beklagte die Unsicherheit nicht durch Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung beseitigt habe. Die Ansprüche gemäß §§ 100, 110 VVG würden gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren verjähren. Bei dem Deckungsanspruch handele es sich um einen einheitlichen Anspruch, so dass der Lauf der Verjährung schon mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs begonnen habe und den Befreiungsanspruch auch dann ergreife, wenn er bei Verjährungseintritt noch nicht fällig gewesen sei. Wandle sich der Deckungsanspruch, bevor er verjährt sei, in einen Zahlungsanspruch um, laufe allerdings eine gesonderte Verjährungsfrist. Der Deckungsanspruch sei mit der Mitteilung des Schadens durch Schreiben der Klägerin vom 22.10.2009 fällig geworden. Die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch finde jedoch erst statt, wenn der Haftpflichtanspruch durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei (§ 106 VVG), habe also vorliegend noch nicht stattgefunden. Eine Hemmung gemäß § 15 VVG habe nur bis zur Zurückweisung des Anspruchs mit Schreiben der Beklagten vom 14.1.2010 stattgefunden. Eine Unterbrechung der Verjährung habe nur durch die Gewährung von Deckungsschutz für die erste Instanz des Verfahrens vor dem Landgericht Braunschweig, Aktenzeichen 1 O 199/11, aus dem Jahr 2011 stattgefunden, die als Anerkenntnis in andere Weise gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen sei. Weitere, die Verjährung unterbrechenden oder hemmende Umstände würden nicht vorliegen bzw. seien zeitlich nicht eingrenzbar. Für die zweite Instanz dieses Rechtsstreits sei kein Rechtsschutz gewährt worden. Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 17.7.2014 vorgelegte undatierte Deckungsbestätigung könne die Gefahr des Verjährungseintritts nicht beseitigen, da sie zeitlich nicht eingeordnet werden könne, so dass unklar sei, wann eine erneute Verjährungsunterbrechung stattgefunden habe. Bei dieser Sachlage bestehe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

Die Klage sei auch begründet. Unstreitig bestehe ein Deckungsanspruch für die Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag für die streitgegenständlichen Haftpflichtforderung. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin könne die Klägerin gemäß § 110 VVG wegen des ihr gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren nach relativ kurzer Zeit wieder aufgehoben worden sei. Der Absonderungsanspruch entstehe mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auch wenn der Haftpflichtanspruch erst später festgestellt werde. Die Klägerin erwerbe ein Einziehungsrecht unmittelbar gegen die Beklagte, sobald der Anspruch fällig sei, ohne dass es einer Pfändung bedürfe. Ein Erlöschen des bereits entstandenen Absonderungsanspruchs und des entstandenen Pfandrechts am Freistellungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung nicht. Das zur Absonderung berechtigende Befriedigungsrecht überdauere vielmehr die Insolvenz.

Die Beklagte sei daher antragsgemäß zu verurteilen gewesen. Dabei sei die Formulierung in Ziff. 1 a) der Klageanträge „i. H. v. 294.915,40 € zzgl. Zinsen“ nicht in den Tenor aufzunehmen, da nicht ausgesprochen werden könne, dass Deckung in einer bestimmten Höhe zu gewähren sei, sondern nur, dass für einen bestimmten Haftpflichtanspruch Deckung zu gewähren sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um ein über das zugesprochene hinausgehendes Begehren, das eine teilweise Klageabweisung nach sich ziehen würde, sondern die Auslegung der Klageanträge ergäbe, dass damit die streitgegenständliche Haftpflichtforderung habe bezeichnet werden sollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf S. 6/10 des Endurteils vom 2.4.2015 (Blatt 78/82 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Endurteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten. Das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestehe entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht, die Klage sei unbegründet. Das Landgericht habe bereits die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 14.1.2010 unzutreffend gewürdigt. Dieses Schreiben enthalte entgegen der Ansicht der Klägerin und des Landgerichts keine Deckungsablehnung, sondern beziehe sich auf den haftungsrechtlichen Anspruch, wie sich aus der Diktion des Schreibens eindeutig ergebe. Mit diesem Schreiben würden die von der Klägerin geltend gemachten haftungsrechtlichen Ansprüche mangels Verschuldens des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. Durch die Bezugnahme auf § 15 VVG habe das Landgericht dokumentiert, dass es ebenso wenig wie die Klägerin erkannt habe, dass durch dieses Schreiben lediglich die von der Klägerin gegen die Versicherungsnehmerin erhobenen haftungsrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen worden seien, der Deckungsanspruch daher überhaupt nicht zur Disposition gestanden habe. Diese unzulässig und rechtlich nicht begründbare Vermischung zweier grundverschiedener Ansprüche führe dazu, dass auch die weiteren rechtlichen Erwägungen der Kammer unzutreffend seien. Es sei daher bereits im Ansatz unzutreffend, dass die Verjährung des Deckungsanspruchs im Jahr 2010 zu laufen begonnen habe. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Deckung aus dem bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrags abgelehnt. Sie habe vielmehr Abwehrdeckung gewährt. Die Beklagte habe diesen Umstand auch im erstinstanzlichen Verfahren mit der mit Schriftsatz vom 17.7.2014 vorgelegten Deckungsbestätigung bestätigt. Diese Deckungsbestätigung enthalte nicht die erstmalige Erklärung, dass Deckung gewährt werde, sondern die Mitteilung, dass Deckung von Beginn an für die vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig gewährt worden sei. An dieser Erklärung wolle und werde sich die Beklagte festhalten lassen. Die Rechtsansicht der Klägerin, bei einer Anerkenntnishandlung aus dem Jahre 2010 trete die Regelverjährung Ende des Jahres 2013 ein, verkenne die Rechtslage. Denke man den Gedanken der Klägerin zu Ende, würde dies bedeuten, dass der Versicherer in langwierigen Haftungsverfahren, in denen er von Anfang an seiner Versicherungsnehmerin Abwehrdeckung gewährt habe, sich nach Ablauf von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 VVG unter Hinweis auf Verjährung des Deckungsanspruchs aus seiner Verpflichtung zurückziehen könne, wenn er nicht fortlaufend Verjährungseinredeverzichte abgäbe. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass dies nicht der Praxis entspreche. Die Rechtsansicht der Klägerin würde dazu führen, dass sogar bei fortgesetzter Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen die daraus entstehenden Erfüllungsansprüche verjähren würden. Dies könne aus Rechtsgründen nicht sein. Wenn der Haftpflichtversicherer Abwehrdeckung gewähre, erfülle er seine Leistungspflicht fortlaufend und dauerhaft. Die Beklagte habe jedenfalls bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Landgericht Braunschweig durch Endurteil vom 9.4.2014 Deckungsschutz gewährt. Die rechtliche Einschätzung des Landgerichts zur drohenden Verjährung des Deckungsanspruchs sei nach alledem unzutreffend. Deshalb sei auch die Annahme eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO rechtlich fehlerhaft. Abgesehen hiervon habe die Beklagte ihre versicherungsvertraglichen Pflichten gegenüber der Versicherungsnehmerin gemäß § 362 BGB erfüllt, dass die Beklagte sich diesen Pflichten entziehen würde, habe sie gegenüber der Klägerin oder gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin niemals behauptet. Auch insoweit sei die Klage unschlüssig.

Die Verurteilung auf die Klageanträge zu 1 a) und 1 b) sei unzulässig. Es sei bereits nicht ersichtlich, auf welchen Antrag die Beklagte verurteilt worden sei. Die beiden Anträge würden sich zudem überschneiden. Mit Antrag 1 b) begehre die Klägerin Zahlung eines bestimmten Betrages. Dies sei im vorweggenommenen Deckungsprozess unzulässig; der Tenor lasse zudem außer Betracht, dass der Beklagten ggf. deckungsrechtliche Einwendungen - insbesondere der vorgetragene Selbstbehalt in Höhe von € 100.000,00 -unzulässig abgeschnitten würden, die sich freilich auch der absonderungsberechtigte Gläubiger entgegen halten lassen müsse, weil seine Rechtsstellung nicht besser sein könne, als die des Versicherungsnehmers. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.7.2015 (Blatt 91/114 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 10 O 24975/13 vom 2.4.2015 - zugestellt am 10.4.2015 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 10 O 24975/13 vom 2.4.2015 - zugestellt am 10.4.2015 -aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht München 1 zurückzuverweisen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die in 1. Instanz gestellten Anträge für erledigt erklärt werden.

In erster Instanz hatte die Klägerin zuletzt folgende Anträge gestellt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1 a) ihrer Versicherungsnehmerin gegenüber im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung bedingungsgemäß Deckung i. H. v. 294.915,40 € zzgl. Zinsen anlässlich des Schadensfalls mit der Klägerin, rechtshängig am Landgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 1 O 949/11, zu gewähren, und

1 b) es wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach einem rechtskräftigen Urteil in der unter Buchstabe a) genannten Sache, durch das der Klägerin ein Haftpflichtanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten zugesprochen wird, an die Kläger bedingungsgemäß den dort festgestellten rechtskräftigen Betrag nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat der Erledigung nicht zugestimmt und die Abweisung der geänderten Klageanträge beantragt.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zu Recht bejaht. Wenn die Beklagte vortrage, dass sie gegenüber der Versicherungsnehmerin Deckungsschutz in Form des Abwehrschutzes gewährt habe, liege darin eine Entscheidung im Sinne von § 15 VVG. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass diese Entscheidung im Jahre 2011 getroffen worden seien. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung gemäß § 15 VVG gehemmt gewesen. Die Gewährung von Abwehrdeckung stelle kein fortlaufendes Anerkenntnis dar. Es sei gängige Praxis, dass der Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer, der seinen Deckungsanspruch sichern wollen, auf die Einrede der Verjährung verzichte. Auch genüge ein einmaliger Verjährungseinredeverzicht, es sei nicht erforderlich, dass fortlaufend Verjährungseinredeverzichtserklärungen abgegeben würden. Die Beklagte habe aber - entgegen der üblichen Praxis - nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet und damit diesen Rechtsstreit erst notwendig gemacht. Sie habe bewusst nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet und wolle bis heute nicht verzichten. Aus dieser Verweigerung der üblichen Verzichtserklärung müsse die Klägerin den Schluss ziehen, dass sich die Beklagte die Einrede der Verjährung vorbehalten wolle, was das Feststellungsinteresse begründe.

Die Erfüllung durch die Beklagte in Form der Gewährung von Abwehrschutz sei irrelevant. Die Klägerin begehre entgegen der Ansicht der Beklagte nicht allgemein, der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz zu gewähren. Vielmehr werde die Feststellung begehrt, dass bedingungsgemäß Deckungsschutz hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Versicherungsnehmerin zu gewähren sei. Die Gewährung von Abwehrdeckung hindere die Beklagte nicht, im Rahmen des Deckungsverhältnisses mit der Versicherungsnehmerin dennoch die Einrede der Verjährung zu erheben.

Der Tenor des Landgerichts München I sei auch zulässig. Das Landgericht habe den Klageantrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass mit der Nennung des Geldbetrages nur die Haftpflichtforderung habe bezeichnet werden sollen. Die beiden gleichrangigen Anträge seien auch zulässig. Der Tenor zu Ziff. 1 entspreche dem normalen Feststellungsantrag in Konstellationen, in denen der Haftpflichtgläubiger ausnahmsweise direkt gegen den Versicherer vorgehen könne, weil die Gefahr des Verlustes des Deckungsanspruchs wegen Untätigbleibens des Versicherungsnehmers bestehe. Der Tenor zu 2 spiegele die Besonderheiten des §§ 110 VVG wieder. Durch § 110 VVG entstehe die Prozessführungsbefugnis des Haftpflichtgläubigers bereits mit der Pfandreife bezogen auf den Haftpflichtanspruch. Der Beklagten würden Einwendungen nicht abgeschnitten, da die Tenorierung jeweils die Einschränkung „bedingungsgemäß“ enthalte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 15.9.2015 (Blatt 123/133 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.11.2015 (Bl. 153/157 d. A.) Bezug genommen.

II. 1. Nach der Rechtsprechung des BGH und der h.M. im Schrifttum führt die einseitige Erledigungserklärung zu einer Veränderung des Streitgegenstandes. Nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsantrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung. Obwohl zur Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung immer wieder neue Theorien und Lösungsansätze entwickelt wurden, gehen daher Rechtsprechung und h.M. im Schrifttum zutreffend von einer Klageänderung aus, die als Beschränkung regelmäßig nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Die Klagepartei begehrt nunmehr festzustellen, dass ihre ursprünglich zulässige und begründete Klage durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus und bestimmt, dass der Beklagte die Kosten zu tragen hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Klage ohnehin schon unzulässig oder unbegründet war, weist das Gericht die Klage ab und legt dem Kläger die Kosten auf. Anders als bei übereinstimmender Erledigungserklärung bleibt die Hauptsache rechtshängig; das Gericht hat nicht nur über die Kosten zu entscheiden (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 91 a ZPO, Rn. 29 m. w. N.). Bei einseitiger Erledigungserklärung kommt es für den Ausspruch des Gerichts, dass die Hauptsache erledigt ist, darauf an, ob die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage kann sich “erledigen”, wenn sie nur später, nämlich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, zulässig und begründet war (vgl. BGH NJW 1986, 588).

2. Hieran gemessen ist der nunmehrige gestellte Feststellungsantrag der Klagepartei zulässig und begründet.

2.1. In der Haftpflichtversicherung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Meinung in der Literatur auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - BGH Aktenzeichen IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 m. w. N.). In dem Urteil ist beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten angenommen werden kann. Es ist auch dann gegeben, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06; VersR 2009, 1485).

So liegt die Sache hier. Wie bereits dargelegt, hatte die Klägerin den nunmehrigen Beklagtenvertreter mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15.2.2013 (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 24.6.2014; Anlage zu Bl. 29/32 d. A.) angeschrieben und die Beklagte in diesem Schreiben unter Fristsetzung bis zum 18.2.2013 aufgefordert zu erklären, ob sie gegenüber der Versicherungsnehmerin und gegenüber der Klägerin mindestens für den Zeitraum von 6 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Haftpflichtprozess auf die Einrede der Verjährung verzichte, und für den Fall, dass ein solcher Verzicht nicht erklärt werde, Klageerhebung angekündigt. Für den Fall, dass die nunmehrigen Beklagtenvertreter zum damaligen Zeitpunkt für die Beklagte nicht Empfangsbevollmächtigte seien, wurde ausdrücklich „kollegialiter um kurzfristigen entsprechenden Hinweis“ ersucht. Die nunmehrigen Beklagtenvertreter wurden zwar erst im Dezember 2013 - also nach Klageerhebung - mit der Wahrnehmung der Interessen der hiesigen Beklagten beauftragt (Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2015; Bl. 158 d. A.), das Schreiben des Klägervertreters vom 15.2.2013 war jedoch gleichwohl an die Beklagte weitergeleitet worden (vgl. die Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin vom 10.11.2015; S. 3 des Protokolls, Bl. 155 d. A.). Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte weder seitens der Beklagten noch seitens der nunmehrigen Beklagtenvertreter. Die Klägerin durfte, worauf sie bereits im Termin vom 10.11. 2015 (insoweit nicht protokolliert) und sodann im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.11.2015 unter Zitierung der Vorschrift des §§ 11 Abs. 1 BORA hingewiesen hatte, davon ausgehen, dass die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihrer anwaltlichen Weiterleitungspflicht nachkommen oder jedenfalls mitteilen würden, dass sie nicht empfangsbevollmächtigt seien. Auf ein solches Verhalten durfte der Klägervertreter und damit die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die anwaltlichen Standespflichten vertrauen.

Daher hatte die Klägerin ausreichend Grund zu der Annahme, dass ihr Schreiben vom 15.2.2013 der Beklagten zugegangen war und diese in Kenntnis der angedrohten Klageerhebung gleichwohl nicht gewillt war, die begehrte Verjährungsverzichtserklärung abzugeben.

Zwar ist die rechtliche Einschätzung der Klägerin, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 14.1.2010 (Anlage K 1) die Verweigerung des Deckungsschutzes erklärt, unzutreffend, nachdem durch dieses Schreiben erkennbar lediglich die geltend gemachten Haftpflichtansprüche zurückgewiesen werden. Zur Frage, ob sie ihrer Versicherungsnehmerin Deckungsschutz - ggf. in Form des Abwehrschutzes - gewährt, hat sich die Beklagte gegenüber der Klägerin jedoch vorprozessual nicht geäußert. Zwar hatte die Beklagte ihrer Versicherungsnehmerin tatsächlich Abwehrschutz gewährt, die Klägerin hatte hiervon jedoch keine ausreichend sichere Kenntnis und wusste insbesondere nicht, zu welchem Zeitpunkt Deckungsschutz in Form des Abwehrschutzes gewährt wurde. Ob der Rechtsstandpunkt, ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Deckungsschutzes beginne der Lauf der Verjährung, tatsächlich zutrifft, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Rechtsstandpunkt ist angesichts der unterschiedlichen Rechtsmeinungen in Rechtsprechung und Literatur zumindest vertretbar. Nachdem die Beklagte auf entsprechende Nachfragen der Klägerin nicht reagierte und insbesondere nicht bereit war, sich vorprozessual zur Frage des Verzichts auf die Einrede der Verjährung zu erklären, musste die Klägerin damit rechnen, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung ihr gegenüber erheben würde, und diese Einrede zu einem Verlust der Klageforderung führen bzw. in einen Prozess mit ungewissem Ausgang münden würde. Das Rechtsschutzinteresse für die erhobene Klage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO war daher zu bejahen. Für den Klageantrag Ziff. 1 a) bestand dass Rechtsschutzinteresse von Anfang an, für den Klageantrag 1 b) bestand das Rechtsschutzinteresse zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2015 (S. 3/4, Bl. 60/61 d. A.) den Rechtsstandpunkt vertreten hatte, wegen der Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Versicherungsnehmerin sei diese wieder befugt, über ihr Vermögen zu verfügen. Wie bereits ausgeführt, genügt es, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet (siehe sogleich unter 2.2.) war (BGH NJW 1986,588).

2.2. Die erhobene Feststellungsklage war auch begründet. Dass die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Versicherungsnehmerin bedingungsgemäß Deckung für das im Klageantrag Ziff. 1 a bezeichnete Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig zu gewähren, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auch der Klageantrag Ziff. 1 b war begründet. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin kann die Klägerin gemäß § 110 VVG wegen des ihr gegen die Versicherungsnehmerin zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, das zur Absonderung berechtigende Befriedigungsrecht überdauert die Insolvenz. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen im erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer 3 (S. 8/10; Bl. 80/82 d. A.) Bezug genommen.

2.3. Nachdem die Beklagte auf S. 15 der Berufungsbegründung (Bl. 105 d. A.) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.7.2014 (Anlage zu Blatt 36 d. A.) vorgelegte und undatierte Deckungsbestätigung hat vortragen lassen, sie werde sich an dieser Erklärung festhalten lassen, ist das Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO spätestens mir Abgabe dieser Erklärung, welche als materielles Anerkenntnis zu werten ist, zu diesem Zeitpunkt wieder entfallen. Daher war dem geänderten Feststellungsantrag des Klägers zu entsprechen.

3. Nebenentscheidungen:

3. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3.2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.3. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, noch durch die Entscheidung Fragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.

3.4. Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt. Die Schadenersatzforderung der Klägerin beträgt € 294 915,40. Hiervon ist die unstreitige Eigenbeteiligung in Höhe von € 100 000 in Abzug zu bringen, ebenso ein Feststellungsabschlag von 20%, weshalb der Gegenstandswert bis zur Erledigterklärung € 161 829,50 beträgt. Ab dem Zeitpunkt der Erledigterklärung bestimmt sich der Streitwert nach der Summe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, der beträgt nach den nachvollziehbaren Berechnungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 30.11.2015 € 32.021,31.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 22/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 265/06 vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am
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Annotations

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.

(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen wird.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.