Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Okt. 2016 - 23 U 1596/16

published on 27/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Okt. 2016 - 23 U 1596/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München I, 28 O 4406/10, 08/03/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Az. 28 O 4406/10 abgeändert wie folgt:

1.1. Zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei dem Amtsgericht München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 2690 /10, wird zur laufenden Tabellennummer 3545 die Forderung des Klägers in Höhe von 14.944,09 Euro für den Ausfall und in Höhe von weiteren 2.222,37 Euro als auflösend bedingt für den Ausfall festgestellt.

1.2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Streitgegenstand sind Ansprüche wegen einer Beteiligung an der CI. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, über deren Vermögen am 10.12.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sowie Herrn M. O., gegen den die Klage mit - inzwischen rechtskräftigem - Teilurteil abgewiesen wurde.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 24.12.2014 (Bl. 581 ff d. A.), das Verfahren gegen die jetzige Beklagte wiederaufzunehmen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge des Klägers wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 5 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 (Bl. 1017 ff d. A.) stellte der Kläger einen Musterverfahrensantrag, den das Landgericht mit Beschluss vom 08.03.2016 (Bl. 1196 ff d. A.) als unzulässig verwarf.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat mit Schlussurteil die Klage abgewiesen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei wirksam. Der auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtete Klageantrag zu I. sei unzulässig, da die Forderungen nicht ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Der zulässige Leistungsantrag (Klageantrag zu II.) sei sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klagepartei, die ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger rügt insbesondere, das Landgericht habe den Musterverfahrensantrag rechtsfehlerhaft verworfen. Die Forderungsanmeldung enthalte keine Zug-um-Zug-Einschränkung, sondern nur ein überobligatorisches zusätzliches Angebot der Rückübertragung der Beteiligung. Das Landgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, er schätze den Wert der Beteiligung gemäß § 45 Satz 1 InsO auf Null. Das Landgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Direktanspruchs gem. §§ 157, 154 VVG a. F. mangels Fälligkeit der Versicherungsleistung abgelehnt. Die Ansprüche der Klagepartei seien vom Versicherungsschutz erfasst. Das Landgericht differenziere im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinn rechtsfehlerhaft nach der Verletzung einzelner Verträge. Die Tätigkeit der Co. Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin sei nicht unternehmerisch geprägt gewesen. Der Versicherungsschutz sei nicht durch wissentliche Pflichtverletzung erloschen. Die Haftung der Co. Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin sei nicht nach § 51a WPO a. F. verjährt. Jedenfalls sei die Beklagte mit dem Einwand des fehlenden Versicherungsschutzes präkludiert.

Der Kläger beantragt (Bl. 1211 /1214 d. A.):

Unter Abänderung des am 08.03.2016 verkündeten und am 14.03.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts München I, Az. 28 O 4406/10,

I. Die Forderung der Klagepartei in Höhe von € 26.654,64 ist zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei dem Amtsgericht München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 2690/10, zur laufenden Tabellennummer 3545 festzustellen.

II.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei

1. einen Betrag in Höhe von € 26.654,64

2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von - € 25.193,73 seit dem 11.12.2010 bis Rechtshängigkeit und aus einem Betrag von - € 26.654,64 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise: Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der CI. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG (Nominalbeteiligungsbetrag: DM 50.000,00 (= Zeichnungssumme ohne Agio).

Hilfsweise für den Fall, dass der Leistungsantrag zu Ziff. II. abgewiesen wird, werden die folgenden Hilfsanträge zu Ziff. II a) und zu Ziff. II b) gestellt und beantragt:

Hilfsantrag zu II a)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A. W. … München, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingesetzt durch Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 10.12.2012, Az.1513 IN 2690/10, aufgrund des zwischen der Beklagten und der Ha. He. und Partner GbR vormals bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer 70-005212505-0 wegen Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Prospektfehler der fehlerhaften Weichkostendarstellung wegen einer 20-prozentigen Provisionszahlung an die Investor- und Treuhand GmbH für die von der Investor- und Treuhand GmbH geworbenen Anleger und der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Herrn M. O. zwischen der Investor- und Treuhand GmbH und der Ci. GmbH, die der Klagepartei im Zusammenhang mit der von ihr am 21.12.2000 gezeichneten Beteiligung an der Ci. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG über nominal DM 50.000,00 gegen die Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft i. L. zustehen, vollumfänglich Deckungsschutz zu gewähren.

Hilfsantrag II b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A. W. … München, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Co. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eingesetzt durch Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 10.12.2012, Az.1513 IN 2690/10, aufgrund des zwischen der Beklagten und der Ha. He. und Partner GbR vormals bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer 70-005212505-0 von Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Prospektfehler der fehlerhaften Weichkostendarstellung wegen einer 20-prozentigen Provisionszahlung an die Investor- und Treuhand GmbH für die von der Investor- und Treuhand GmbH geworbenen Anleger und der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Herrn M. O. zwischen der Investor- und Treuhand GmbH und der Ci. GmbH, die der Klagepartei im Zusammenhang mit der von ihr am 21.12.2000 gezeichneten Beteiligung an der Ci. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG über nominal DM 50.000,00 gegen die Co.Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft i. L. zustehen, freizustellen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertretung der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhand GmbH in Höhe einer 1,0 Gebühr inklusive € 20,00 Ausl./MwSt gem. § 13, Nr. 3317 VV RVG in der Fassung vor dem 01.08.2013 aus dem Gegenstandswert entsprechend dem Klageantrag Ziff. I. somit in Höhe von € 925,82 freizustellen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung).

IV. Es wird beantragt,

einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 KapMuG zu verfassen und dem KapMuG Senat zur Entscheidung vorzulegen.

Hilfsweise wird beantragt,

die Sache unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Abfassung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 KapMuG an das Landgericht zurückzuverweisen.

V. Weiter hilfsweise:

den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

VI. Weiter hilfsweise:

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klageanträge zu IV zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Anmeldung der Forderung zur Tabelle sei unwirksam gewesen. Die Deckungsklage sei rechtsmissbräuchlich und wäre auch wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes der wissentlichen Pflichtverletzung abzuweisen gewesen. Das Landgericht habe den Musterverfahrensantrag zutreffend durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig verworfen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 Bezug genommen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung hat nur zum geringen Teil Erfolg.

1. Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag I) hat zum Teil Erfolg; die von der Klagepartei angemeldete Forderung ist in Höhe von 14.944,09 Euro für den Ausfall und in Höhe von weiteren 2.222,37 Euro als auflösend bedingt für den Ausfall zur Tabelle festzustellen.

1.1. Die Aufnahme des Verfahrens ist wirksam; insbesondere ist die Anmeldung insolvenzrechtlich zulässig und wirksam.

1.1.1. Die Klagepartei hat ihre Forderung nicht als Zug-um-Zug-Forderung angemeldet. Der Forderungsanmeldung vom 01.03.2011 (Anlage K 1 b) ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. In der Anmeldung werden Haupt- und Nebenforderungen ohne Zug-um-Zug-Einschränkung zur Tabelle angemeldet. Soweit auf dem letzten Blatt der Anmeldung die "Rückabtretung der Kommanditanteile Zug um Zug mit der Schadensersatzforderung" angeboten wird, ist dies nicht als Einschränkung der angemeldeten Forderung zu verstehen. (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2016, III ZR 383/12, juris, Rn.21 f.)

Dementsprechend ist in der Insolvenztabelle auch keine Zug-um-Zug-Einschränkung der angemeldeten Forderung, sondern nur der Schadensersatzbetrag ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung eingetragen worden.

Im Übrigen wäre die Forderungsanmeldung vom 29.11.2013 (Anlage K 1 d) dahingehend auszulegen, dass die Klagepartei die Forderung - korrigierend - allein mit dem Inhalt der in der Insolvenztabelle erfolgten Eintragung, das heißt ohne Zug-um-Zug-Einschränkung anmelden will (vgl. BGH a. a. O., Tz. 24). Die Klagepartei hat in dem Schreiben vom 29.11.2013 unter Bezugnahme auf die durch den Insolvenzverwalter erfolgte Eintragung der von ihr angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung ihre ursprüngliche Anmeldung hinsichtlich Zinsen, Nachzahlungszinsen und außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten teilweise zurückgenommen. Eine Zug-um-Zug-Einschränkung der Forderungen wird nicht erwähnt.

1.1.2. Die Anmeldung der Forderung ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung als ungekürzter Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle ist nicht deshalb unwirksam, weil es an einer schlüssigen Darlegung der Forderungshöhe fehlt. Zwar setzt die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts, das heißt des Grundes voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Allerdings ist nicht jede Anmeldung, die einen Forderungsbetrag angibt, der sich zwar dem Grunde nach, nicht aber in der angegebenen Höhe aus dem dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen wäre. Ein Forderungsbetrag, der sich in der angemeldeten Höhe nicht aus dem - im Übrigen schlüssig - dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, führt vielmehr zur teilweisen Unbegründetheit der Feststellungsklage, nicht hingegen zu ihrer Unzulässigkeit (BGH, a. a. O., Rn.18).

1.2. Der Klagepartei stehen Schadensersatzansprüche in der tenorierten Höhe zu.

Die Insolvenzschuldnerin, die unstreitig als Gründungskommanditistin ihren vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist, ist dem Kläger zum Ersatz der ihm aus seiner Beteiligung an der Ci. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG entstandenen Schäden verpflichtet.

1.2.1. Der Kläger hat sich an der Ci. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG beteiligt. Der Kläger hat den Zeichnungsschein vom 21.12.2000 (Anlage K 1 /K 1a) zur Akte gegeben und eine Bestätigung der E. Treuhandgesellschaft mbH vom 19.10.2016 (Anlage K II 1) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Klagepartei im Treugeberregister verzeichnet ist. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 die Beteiligung des Klägers für den Fall der Abweisung der Deckungsklage unstreitig gestellt.

1.2.2. Die Beklagte hat ferner unstreitig gestellt, dass die Insolvenzschuldnerin die Treugeber über den prospektwidrigen Umstand, dass der IT GmbH 20% als Vertriebsprovision gezahlt wurden, nicht aufgeklärt hat (Seite 17 f. des Schriftsatzes vom 27.04.2015, Bl. 712 f d. A.). Die Beklagte hat ferner die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Beitritt des Klägers für den Fall unstreitig gestellt, dass die Deckungsklage abgewiesen wird (Schriftsatz vom 10.10.2016, Bl. 1355 d. A.). Das Verschulden der Insolvenzschuldnerin wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

1.2.3. Die Klagepartei ist daher nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet.

1.2.3.1. Die Beklagte hat im Termin vom 27.10.2016 - für den Fall, dass die Deckungsklage abgewiesen wird - unstreitig gestellt, dass die Klagepartei den Zeichnungsbetrag von 25.564,59 Euro vollständig eingezahlt hat. Ein Agio war im vorliegenden Fall nicht geschuldet.

Der Kläger hat unstreitig Ausschüttungen in Höhe von € 11.452,93 erhalten.

Soweit der Kläger den Differenzbetrag von € 14.111,66 als Hauptforderung angemeldet hat, hängt die Entscheidung von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung ab. Denn die Einschränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug um Zug zu leistende Übertragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar. Dieser Wert der Zug um Zug-Einschränkung ist für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12 juris Tz. 16 f.; Urteil vom 17.07.2014, III ZR 226/13, juris Tz. 18).

Der Senat schätzt den Wert der Beteiligung zum 10.12.2010 auf € 480,00. Die nominellen Kapitaleinlagen der Kommanditisten betragen € 159.715.337,26, davon entfallen auf den Kläger 0,016%. Gegen die von der Klagepartei behauptete völlige Wertlosigkeit der Beteiligung spricht insbesondere der Jahresabschluss der Fondsgesellschaft zum 31.12.2010 (Anlage BLD 47), aus dem sich ein (Buch-)Wert der Kapitalanteile der Kommanditisten in Höhe von € 3.024.096,25 ergibt. Nicht gefolgt werden kann daher der Ansicht der Klagepartei, die Geschäftsberichte wiesen zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenzverfahrens im Dezember 2010 aus, dass Ci. Fondsbeteiligungen kein Wert mehr zukomme. Auch nach dem Anlegerrundschreiben vom 11.12.2012 (Anlage BLD 46) war die Fondsgesellschaft weder insolvent noch steckte sie in Zahlungsschwierigkeiten; die Finanzierung der Finanzgerichtsverfahren, deren Erfolgsaussicht als gut angesehen werde, sei durch die Bildung von Liquiditätsreserven sichergestellt.

1.2.3.2. Die angemeldeten „Zinsen“ in Höhe von 7.088,52 Euro (s. Anlage K 1 d) umfassen einerseits entgangenen Gewinn von 4% und andererseits Zinsen seit Rechtshängigkeit.

1.2.3.2.1. Entgangener Gewinn aus anderweitiger Anlage kann mangels hinreichenden Vortrags hierzu nicht zur Tabelle festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Ohne entsprechenden Vortrag kann selbst eine Verzinsung von 4% nicht erwartet werden. Es entspricht schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (BGH, Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11, juris Tz. 18; Urteil vom 22.10.2015, III ZR 264/14, juris Rn. 32).

Allein die - in verschiedenen Verfahren gleichlautend vorgetragene - pauschale Behauptung, die „Klagepartei hätte alternativ in Festgeld, Spareinlage und Bundeswertpapiere“ investiert, genügt nicht. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger alternativ in konservative Anlagen wie Staatsanleihen oder Bundesschatzbriefe investiert hätte, auf deren Zinsgewinne er verweist, besteht nicht, weil solche konservativen Anlageformen mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage kaum vergleichbar sind, insbesondere was Steuervorteile, versprochene Rendite und Risiken angeht. Deshalb war jedenfalls keine Parteieinvernahme geboten.

1.2.3.2.2. Der Kläger hat aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zinsen in Höhe von 413,03 Euro auf Zinsen seit 08.05.2010 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.12.2010, wobei der maßgebliche Wert der Hauptforderung 13.631,66 Euro (Zeichnungsbetrag abzüglich Ausschüttungen abzüglich Wert der Beteiligung) beträgt. Soweit der Kläger bereits ab 04.04.2010 Prozesszinsen fordert (s. Anlage K 1 d S. 2) erschließt sich dies nicht. Die Klage wurde rechtshängig erst mit Zustellung am 07.05.2010. § 167 ZPO findet auf den Anspruch aus § 291 BGB keine Anwendung (Wittschier in Musielak /Voit, ZPO, 13. Aufl, § 167 Rz. 2b).

1.2.3.3. Die zur Tabelle angemeldeten Kosten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, in Höhe von € 5.454,47 (vgl. Anlage K 1 d) umfassen Anwalts- und Gerichtskosten sowie steuerliche Nachzahlungszinsen.

1.2.3.3.1. Die Klagepartei hat vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.647,44 zur Tabelle angemeldet, sie macht eine 1,8-fache Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von € 25.564,59 (Beteiligungssumme) geltend. Gerechtfertigt sind allerdings nur 1,3 Gebühren zuzüglich Auslagenpauschale und USt aus einem Streitwert in Höhe von € 13.631,66 (Zeichnungsbetrag abzüglich Ausschüttungen abzüglich Wert der Beteiligung), d. h. € 899,40. Die Beklagte hat im Termin vom 27.10.2016 - für den Fall, dass die Deckungsklage abgewiesen wird - unstreitig gestellt, dass diese Gebühren angefallen sind und von der Klagepartei bezahlt wurden.

1.2.3.3.2. Die zur Tabelle angemeldeten, in diesem Prozess vor Insolvenzeröffnung angefallenen Kosten (gerichtliche Anwaltsgebühr in Höhe von € 564,66 und gerichtliche Kosten in Höhe von € 1.020,00) können nicht gesondert festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung, die in dem aufgenommenen Verfahren ergeht, erfasst sämtliche vor und nach der Aufnahme entstandenen Kosten (Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, § 180 Rn. 15-32).

Während der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nur im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, ist für die Durchsetzung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, der sich hier aus § 280 BGB ergeben könnte, ein neuer Rechtsstreit erforderlich (Flockenhaus in Musielak /Voit, ZPO, 13. Aufl, Vorbemerkung zu Titel 5 Prozesskosten, §§ 91 - 107, Rz. 15), weil der Anspruch im vorliegenden Verfahren noch nicht bezifferbar ist.

1.2.3.3.3. Die Klagepartei hat Nachzahlungszinsen gemäß §§ 233a, 235 AO in Höhe von € 2.222,37 zur Tabelle angemeldet (Anlage K 1 d). Die Beklagte hat im Termin vom 27.10.2016 für den Fall, dass die Deckungsklage abgewiesen wird, unstreitig gestellt, dass diese Nachzahlungszinsen von den Finanzbehörden eingefordert und von der Klagepartei bezahlt wurden. Diese Forderung ist gemäß § 42 InsO für den Ausfall auflösend bedingt festzustellen, da nach unstreitigem Vortrag noch nicht endgültig feststeht, ob es bei der Aberkennung der Verlustzuweisung und Einforderung der Nachzahlungszinsen verbleibt.

1.2.4. Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei ist nicht verjährt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen für bestimmte Berufsträger (BGH, Urteil vom 29.05.2008, III ZR 59/07, juris Tz. 28; Urteil vom 06.11.2008, III ZR 290/07, juris Tz. 20 m. w. N.).

Seit dem 1. Januar 2002 gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf allerdings nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Da der Kläger erst im Jahr 2009 Kenntnis erlangt hat, wurde die Verjährung rechtzeitig durch die am 05.03.2010 eingegangene und der Co. Treuhandgesellschaft mbH am 07.05.2010 zugestellte Klage gehemmt.

Die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB lief erst ab 01.01.2002, Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 4 Satz 1 und hätte daher erst mit Ablauf des 31.12.2011, mithin nach Klageerhebung, geendet.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags ist nach der Rechtsprechung des BGH nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam (Urteil vom 29.05.2008, III ZR 59/07, juris Tz. 29 ff.).

2. Der Antrag auf Zahlung von € € 26.654,64 nebst Zinsen (Berufungsantrag II) ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Zahlungsanspruch steht der Klagepartei nicht zu, da sich der Schadensersatzanspruch gegen die Co. Treuhandgesellschaft mbH primär aus der Verletzung von Aufklärungspflichten aus ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin ergibt und insoweit schon nicht von der Berufshaftpflichtversicherung umfasst ist. Sollte sich der Schadensersatzanspruch der Klagepartei auch aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus dem Treuhandvertrag ergeben, fehlt es jedenfalls an einem Anerkenntnis i. S. des § 154 Abs. 1 VVG a. F., so dass der Anspruch nicht fällig ist.

2.1. Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei ergibt sich primär daraus, dass die Contor Treuhandgesellschaft mbH ihre Aufklärungspflichten als Gründungsgesellschafterin verletzt hat.

Die Co. Treuhandgesellschaft mbH war unstreitig nicht nur Treuhandkommanditistin, sondern auch Gründungsgesellschafterin mit eigener Pflichteinlage und Kapitalanteil (§ 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags, Anlage K 11 S. 27). Ein Gründungsgesellschafter ist bereits als solcher direkter Vertragspartner der künftigen Anleger, wenn diese als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis unmittelbar an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten weitgehend gleichgestellt werden. Dies war vorliegend der Fall. Die Treugeber wurden im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie Kommanditisten behandelt, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie im Hinblick auf die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte. Die Treugeber waren berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und dort die auf ihre Beteiligung entfallenden Rechte auszuüben. Aus Sicht der Anleger stellte sich mithin der Abschluss des Treuhandvertrages im Schwerpunkt als Beitritt zur Gesellschaft dar. In einem solchen Fall nimmt der Gründungsgesellschafter gerade in dieser Eigenschaft beim Beitritt von Kapitalanlegern besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch (BGH, Urteil vom 20.03.2006, II ZR 326/04, DStR 2006 S. 1004 f), so dass aus dieser Stellung als Gründungsgesellschafter die vorvertragliche Aufklärungspflicht resultiert (BGH, Urteil vom 14.05.2012, II ZR 69/12, NJW-RR 2012, S. 1316, 1318). Pflichtverletzungen erhalten ihr Gepräge in dieser Situation dadurch, dass es nicht nur um Pflichtverletzungen als Treuhandkommanditist, sondern gerade um die vorvertragliche Haftung als Gesellschafter geht (BGH, Urteil vom 13.07.2006, II ZR 361/04, juris Tz. 13). Einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen unterliegen nur diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nicht, die erst nach Gründung der Gesellschaft beigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 20.03.2006, II ZR 326/04, DStR 2006 S. 1004 f).

2.2. Die Aufklärungspflicht der Co. Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin mit eigener Pflichteinlage folgt aus ihrer unternehmerischen Stellung und gehört nicht zu den versicherten Risiken (so auch OLG München, Beschluss vom 14.04.2016, 13 U 4665/15; OLG München, Beschluss vom 17.03.2016, 20 U 4540/15; OLG München, Beschlüsse vom 24.11.2014 und vom 29.01.2015, 15 U 2251/14 - Anlage BLD 7).

2.2.1. Der Beitritt des Klägers erfolgte mit Erklärung vom 21.12.2000.

Unstreitig galten zu diesen Zeitpunkten die im Anlagenkonvolut BLD 26 vorgelegten VH 555:02 - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften, mit Risikobeschreibung (AVB-W) zwischen der Co.Treuhandgesellschaft mbH und der Beklagten. Nach § 1 I Nr. 1 der AVB-W gewährt der Versicherer nur Deckung für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines „bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit“ begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Nach § 4 Nr. 6 lit. a) der AVB-W sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, z. B. als geschäftsführender Treuhänder.

Die Tätigkeit als Gründungsgesellschafter einer KG ist eine rein unternehmerische, die schon nicht unter die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers i. S. des § 1 I Nr. 1 der AVB-W fällt, jedenfalls aber nach § 4 Nr. 6 lit. a) von der Deckung ausgeschlossen ist. Die Verletzung der Aufklärungspflicht als aufnehmender Gründungsgesellschafter resultiert nicht aus der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, sondern aus dem Status als Gesellschafter. Für diese Stellung kommt es gerade nicht auf die berufsspezifische Erfahrung und Sachkunde als Wirtschaftsprüfer an. Die Haftung als Gründungsgesellschafter ergibt sich unabhängig vom Beruf aus den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in der gleichen Situation gelten (BGH, Urteil vom 11.04.2013, III ZR 79/12, juris Tz. 28; BGH, Urteil vom 11.04.2013, III ZR 80/12, juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 20.03.2006, II ZR 326/04, DStR 2006, S. 1003, 1004). Aus diesem Grund sind nach Ansicht des BGH insoweit auf die Verletzung der Aufklärungspflicht als Gründungsgesellschafter auch die berufsspezifischen Verjährungsvorschriften (§ 51 a WPO a. F.) nicht anwendbar (BGH, a.a.O.).

Die Einwände der Klagepartei hiergegen überzeugen nicht. Sie übersieht, dass sich die Stellung der Co. Treuhandgesellschaft mbH gerade nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpfte, sondern die Co.Treuhandgesellschaft mbH als Gründungsgesellschafterin mit eigenem Kapitalanteil auch „normale“ Gesellschafterin war, auch wenn sie nur eine geringe eigene Pflichteinlage hatte. Als solche handelte die Co. Treuhandgesellschaft mbH mit unternehmerischem Risiko, weil sich das wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaft unmittelbar auf die eigene Vermögenssituation auswirkte. Gerade aus der eigenen Gesellschafterstellung resultierte die Aufklärungspflicht. Die Co. Treuhandgesellschaft mbH generierte Ansprüche gegen sich, weil sie als Unternehmerin unter unzureichender Aufklärung über das Unternehmen Teilhaber gewann. Dies übersieht die Klagepartei, wenn sie behauptet, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der unternehmerischen Tätigkeit (als Gründungsgesellschafterin) und der Pflichtverletzung. Zudem unterlag die Co. Treuhandgesellschaft mbH entgegen der Ansicht der Klagepartei auch bezüglich der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen einem unternehmerischen Risiko. Denn im Außenverhältnis zu den Gläubigern war die Co. Treuhandgesellschaft mbH normale Kommanditistin. Ansprüche nach §§ 171, 172 HGB richteten sich nicht gegen die Anleger, sondern gegen die Co. Treuhandgesellschaft mbH (BGH, Urteil vom 12.02.2009, III ZR 90/08, NJW-RR 2009, S. 613, 614). Unerheblich ist, wie die Co.r Treuhandgesellschaft mbH ihre Pflichteinlage erbracht hat.

Der Ansicht der Klagepartei, die Statushaftung als Gründungsgesellschafterin sei schon keine „Tätigkeit“ und könne daher auch nicht als unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, vermag der Senat nicht zu folgen. Dass eine als Gründungsgesellschafterin agierende natürliche oder juristische Person keine „Tätigkeit“ entfaltete, liegt fern.

Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. der §§ 305 ff BGB handelt. Die Klauseln sind jedoch weder überraschend noch mehrdeutig im Sinne von § 305 c BGB. Sie halten auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand.

2.2.2. Soweit die Klagepartei vorträgt, die Haftung resultiere aus „unterlassener Aufklärung aufgrund unzureichender Prospektprüfung“ und damit einer klassischen Wirtschaftsprüfertätigkeit, trifft dies nicht zu. Die Prospektprüfung war vorliegend nicht der Co. Treuhandgesellschaft mbH, sondern nach eigenem Vortrag der Klagepartei der R. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH anvertraut. Eine Haftung der mit der Prospektprüfung weder beauftragten noch hierbei tätig gewordenen Co. Treuhandgesellschaft mbH wegen behaupteter mangelhafter Prospektprüfung scheidet damit ersichtlich aus.

2.2.3. Die Stellung als Gründungskommanditistin ist auch keine versicherte Nebentätigkeit nach Ziff. 1.6 der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften. Danach sind zwar verschiedene Tätigkeiten, u. a. als Konkursverwalter oder Liquidator versichert, sofern diese Tätigkeiten neben anderen versicherten Tätigkeiten und nicht überwiegend ausgeübt werden. Jedoch ist eine Stellung als Gründungsgesellschafterin einer KG in dieser Aufzählung nicht genannt und mit einer Tätigkeit etwa als Liquidator auch nicht vergleichbar. Zudem ändert Ziff. 1.6 der Risikobeschreibung nichts an der Geltung der Ausschlussklausel nach Ziff. 2, wonach unternehmerische Tätigkeiten, also auch in Ausübung der versicherten Nebentätigkeit, ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Ob und in welchem Umfang die Co. Treuhandgesellschaft mbH als Treuhänderin eigene Entscheidungsbefugnisse hatte und insoweit eine geschäftsführende Treuhand i. S. des § 4 Abs. 6 lit. a) AVB-W vorliegt, ist damit nicht maßgeblich.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klagepartei auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 29.05.2008, III ZR 59/07 (juris). Dort führt der BGH unter Ziff. 30 aus, die von der Beklagten „nach dem Treuhandvertrag geschuldete Tätigkeit“ habe „einen hinreichend engen Bezug zu den Pflichten, die zum Inhalt der Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO gehören“. Der BGH bezieht sich somit nicht auf die Stellung als Gründungsgesellschafterin, sondern die Tätigkeit aufgrund des Treuhandvertrags. Dass die Tätigkeit als Treuhänderin versichert ist, stellt der Senat nicht in Frage.

2.2.4. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der streitgegenständliche Sachverhalt sich mit den von der Klagepartei angeführten BTX-Fällen deckt. Wenn dort die Treuhandkommanditist auch befugt war, Finanzierungsverträge für die Treugeber abzuschließen, bedeutet dies nicht, dass diese Befugnis zwingende Voraussetzung für das Bejahen einer unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Beklagte in den BTX-Fällen einerseits und in den Co.-Fällen andererseits die Verweigerung des Versicherungsschutzes auf eine unterschiedliche Begründung gestützt hat.

2.2.5. Soweit die Klagepartei meint, der BGH habe einen eigenständigen Haftungstatbestand der „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ geschaffen, so dass Aufklärungspflichtverletzungen beim Beitritt eines Anlegers zwar einerseits generell nicht unter die kurze Verjährungsvorschrift des § 51 a WPO a. F. fallen könnten, andererseits es sich aber auch nicht insgesamt um eine unternehmerische Tätigkeit handle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ ist lediglich ein Anwendungsfall der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12 Tz. 26 m.w.N). Geht man davon aus, dass beim Beitritt eines Anlegers die Aufklärungspflichten der Treuhandkommanditistin als Gründungsgesellschafterin im Vordergrund stehen (in diese Richtung BGH, Urteil vom 11.04.2013, III ZR 80/12, juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 11.04.2013, III ZR 79/12 juris Tz. 28, BGH, Urteil vom 13.07.2006, III ZR 361/04, juris Tz. 13), handelt es sich einheitlich um eine - nicht versicherte - unternehmerische Tätigkeit, für die die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten. Stellt man hingegen darauf ab, dass sich aus den unterschiedlichen Vertragsverhältnissen - Treuhandvertrag einerseits, Gesellschaftsvertrag andererseits - jeweils eigene Aufklärungspflichten ergeben können (so insbesondere BGH, Beschluss vom 26.11.2015, III ZR 78/15, juris Tz. 16, wohl auch BGH, Urteil vom 14.05.2012, II ZR 69/12, NJW-RR 2012, S. 1316, 1318 Tz. 17 f. und BGH, Urteil vom 20.03.2006, II ZR 326/04, DStR 2006, S. 1003, 1004), könnte zwar die Pflichtverletzung aus der treuhänderischen Tätigkeit versichert sein. In diesem Fall ist aber auch hinsichtlich der Verjährungsvorschriften zwischen der Pflichtverletzung aus der Gesellschafterstellung (allgemeines Verjährungsrecht) und aus dem Treuhandvertrag (§ 51 a WPO a. F.) zu differenzieren.

2.2.6. Der Einwand des Haftungsausschlusses wegen unternehmerischer Tätigkeit ist weder verwirkt noch ist die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich. Die Verwirkung setzt u. a. voraus, dass der Verpflichtete sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen. Ferner muss sich der Verpflichtete aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestands in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 242 Rz. 95). Für diese Voraussetzungen fehlt schon jeglicher Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei (Grüneberg, a. a. O., § 242 Rz. 96). Im Übrigen hat die Beklagte unstreitig bereits mit Schreiben vom 25.02.2008 (Anlage BLD 56) erklärt, sofern die Auffassung des 19. Zivilsenats des OLG München, dass sich die Aufklärungspflichtverletzung aus der Stellung als Gründungsgesellschafterin ergebe, zutreffend sei, läge eine nicht unter den Versicherungsschutz fallende unternehmerische Tätigkeit vor. Zudem hat sich die Beklagte im Schreiben vom 22.07.2010 (Anlage K 15, S. 3) vorbehalten, die Deckungsversagung auf weitere Gründe zu stützen.

2.2.7. Auf die Ausführungen der Klagepartei dazu, dass keine wissentliche Pflichtverletzung vorliege, kommt es nicht an.

2.3. Soweit sich ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei auch aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus dem Treuhandvertrag ergeben könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26.11.2015, III ZR 78/15, juris Tz. 16), fehlt es bereits an einem rechtskräftigen Urteil oder einem Anerkenntnis i. S. des § 154 Abs. 1 VVG a.F, so dass die Klagepartei mangels Fälligkeit keine Zahlung verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2004, IV ZR 268/03, juris Tz. 11).

Eine Feststellung zur Tabelle nach § 178 Abs. 1 InsO, die gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern hätte, liegt nicht vor. Dem steht der Widerspruch der Beklagten als Insolvenzgläubigerin entgegen.

Das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 26.11.2015 (Anlage K 1 e) stellt entgegen der Ansicht der Klagepartei kein Anerkenntnis i. S. des § 154 Abs. 1 VVG a. F. dar (so auch OLG München, Beschluss vom 14.04.2016, 13 U 4665/15 Ziff. II; OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2015, 9 U 176/14 S. 4 f - Anlage BLD 59a). Zwar genügt als Anerkenntnis i. S. des § 154 Abs. 1 VVG a. F. ein konstitutives oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder ein prozessuales Anerkenntnis i. S. des § 307 ZPO (Voit /Knappmann in Prölss /Martin, VVG, 27. Aufl., § 154 Rz. 10; Langheid in Römer /Langheid, VVG, 2. Aufl., § 154 Rz. 11). Eine derartige Bedeutung kann dem Schreiben jedoch nicht beigemessen werden. Der Insolvenzverwalter teilt dem Amtsgericht München unter Bezugnahme auf das Insolvenzverfahren mit, er erkenne die Forderungen „nachträglich wie folgt an“. Der Sache nach handelt es sich lediglich um die teilweise Rücknahme des Widerspruchs im Insolvenzverfahren. Das nachträgliche „Anerkenntnis“ einer zunächst bestrittenen Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt aber gerade kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis dar (BGH, Urteil vom 08.02.1982, II ZR 235/81, juris Tz. 16).

Darüber hinaus könnte - selbst wenn ein Anerkenntnis vorläge - dieses sich jedenfalls nicht auf einen - verjährten - Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus dem Treuhandvertrag beziehen. In Betracht käme insoweit allenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis; dass der Insolvenzverwalter unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue eigenständige Verpflichtung schaffen wollte, wie beim konstitutiven Schuldanerkenntnis (Sprau in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 781 Rz. 2 m. w. N.), erscheint fernliegend (vgl. auch Voit /Knappmann, in Prölss /Martin, a. a. O., § 154 Rz. 10). Der Umfang eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist indessen Auslegungsfrage. Es schließt nur die Einwendungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur aus, die der Schuldner tatsächlich kannte oder mit denen er rechnete (Sprau, a. a. O., Rz. 4; BGH, Urteil vom 13.03.1974, VII ZR 65/72, juris Tz. 12 ff).

Vorliegend wäre ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Treuhandvertrag nach § 51 a WPO a. F. verjährt. Dass ein etwaiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Insolvenzverwalters vom 26.11.2015 (Anlage K 1 e) sich darauf beziehen und diese Einwendung ausschließen sollte, ist auch im Wege der Auslegung nicht anzunehmen. In dem Schreiben selbst finden sich dafür keinerlei Anhaltspunkte. In der Forderungsanmeldung (Anlage K 1 b) der Klagepartei werden ohnehin nur pauschal Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (c.i.c.) vor Zeichnung der Kommanditbeteiligung durch die Klagepartei geltend gemacht. Darlegungen dazu, dass sich die Aufklärungspflichten nicht nur aus der Gesellschafterstellung der Co. Treuhandgesellschaft mbH sondern - auch - aus dem Abschluss des Treuhandvertrages mit dieser ergeben sollen, finden sich weder in der Forderungsanmeldung noch in den dazu beigefügten Unterlagen. Auch sonst ist in keiner Weise ersichtlich, dass im Verhältnis der Klagepartei zum Insolvenzverwalter vor dem Schreiben vom 26.11.2015 (Anlage K 1 e) eine Schadensersatzpflicht (nur) aus Treuhandvertrag und deren mögliche Verjährung nach § 51 a WPO a. F. thematisiert worden wäre.

Zudem war dies für den Insolvenzverwalter ohnehin nicht von Bedeutung, da sich der Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz gegen die Gemeinschuldnerin bereits daraus ergibt, dass diese ihre Aufklärungspflichten als Gründungsgesellschafterin verletzt hat und insoweit Schadensersatzansprüche auch nicht verjährt waren.

Zudem kann der geschädigte Dritte dann nicht Zahlung an sich verlangen, wenn unklar bleibt, ob die Feststellung auch oder nur Schadenspositionen betrifft, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind (BGH, Urteil vom 09.01.1991, IV ZR 264/89, juris Tz. 15 f; Langheid in Römer /Langheid, VVG, 4. Aufl, § 110 Rz. 4). Wie bereits ausgeführt, unterliegt ein Schadensersatzanspruch, der sich auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus der Stellung der Co. Treuhandgesellschaft mbH als Gründungsgesellschafterin und Kommanditistin ergibt, nicht dem Versicherungsschutz, während dies bei einer Aufklärungspflichtverletzung aus dem Treuhandvertrag denkbar ist. Dem Schreiben des Insolvenzverwalters lässt sich indessen nicht entnehmen, auf welche Aufklärungspflichtverletzung es sich bezieht.

3. Der hilfsweise gestellte Berufungsantrag II a (Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Deckungsschutz zu gewähren), hat ebenfalls keinen Erfolg.

3.1. Soweit eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus dem Treuhandvertrag in Betracht kommen könnte, ist der Antrag mangels Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO bereits unzulässig.

Zwar kann in der Haftpflichtversicherung der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i. S.v. § 256 Abs. 1 ZPO daran haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe, etwa wenn der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts dagegen unternimmt oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz besteht, keine eindeutige Antwort gibt (BGH, Beschluss vom 22.07.2009, IV ZR 265/06 juris Tz. 2 m.w.N). Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter erklärt, etwaige Deckungsansprüche gegen die Beklagte nicht geltend zu machen, und hat die Absonderungsansprüche freigegeben. Ein rechtliches Interesse der Klagepartei an der Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Deckungsanspruchs ist grundsätzlich deswegen gegeben, weil angesichts der Insolvenz der Co.Treuhandgesellschaft mbH die Anstrengung einer Klage auf Feststellung der Haftpflichtforderung zur Tabelle nur bei Bestehen eines Deckungsanspruchs wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.02.2013, 9 U 154/12 - Anlage BLD 5; OLG München, Beschluss vom 24.11.2014, 15 U 2251/14 - Anlage BLD 7). Allerdings fehlt bezüglich eines Schadensersatzanspruchs gerade aus dem Treuhandvertrag dennoch vorliegend das Feststellungsinteresse, da der Anspruch jedenfalls nach § 51 a WPO a. F. verjährt ist, worauf sich die Beklagte berufen hat. Im vorweggenommenen Deckungsprozess des geschädigten Dritten fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn bereits aufgrund des klägerischen Vorbringens feststeht, dass der behauptete Haftpflichtanspruch nicht besteht oder mit Einwendungen oder Einreden behaftet ist, die in einem zukünftigen Haftpflichtprozess zur Klageabweisung führen müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.02.2013, 9 U 154/12 - Anlage BLD 5; OLG München, Beschluss vom 24.11.2014, 15 U 2251/14 - Anlage BLD 7; so auch OLG München, Beschluss vom 14.04.2016, 13 U 4665/15). Die Verjährung begann mit Entstehung des Anspruchs, also mit Annahme der Beteiligungsangebote der Klagepartei Ende Dezember 2000 oder Anfang 2001 (BGH, Urteil vom 11.04.2013, III ZR 80/12, juris Tz. 27). Die fünfjährige Verjährungsfrist endete daher Ende Dezember 2005 oder Anfang 2006. § 139b WPO bestimmt als Übergangsrecht, dass bei Ansprüchen, die am 01.01.2004 bereits entstanden sind, die bisherige Verjährungsfrist gilt, wenn sie früher abläuft als die frühestens ab dem 01.01.2004 laufende Frist nach § 195 BGB. Das ist hier der Fall (s.o. 1.2.4.). Einen Hemmungstatbestand hat die Klagepartei nicht dargetan.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei den vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen einer Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin auch nicht um ein vom BGH geschaffenes neues „einheitliches Rechtsinstitut“. Mithin bleibt es dabei, dass für etwaige Pflichtverletzungen gerade aus dem Treuhandvertrag § 51 a WPO a. F. maßgeblich ist.

3.2. Der Argumentation der Klagepartei, eine Prüfung des § 51 a WPO a. F. im Rahmen des vorweggenommenen Deckungsrechtsstreits sei rechtlich nicht zulässig, vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Klagepartei verkennt, dass die Beklagte trotz des geltenden Trennungsprinzips zwischen Haftpflichtverhältnis und Deckungsverhältnis im vorliegenden Deckungsrechtsstreit nicht gehindert ist, sich auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Treuhandvertrages zu berufen. Denn wenn bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klagepartei das Bestehen des behaupteten Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht bejaht werden kann, ist es ausgeschlossen, dass die vorweggenommene Deckungsklage Erfolg haben kann.

Zwar gilt im Recht der Haftpflichtversicherung, dass der Versicherer im Rahmen des Deckungsrechtsstreits sowohl an ein wirksames Anerkenntnis des Versicherungsnehmers als auch an ein rechtskräftiges Urteil im Haftpflichtprozess in Bezug auf den Haftungstatbestand gebunden ist (§ 154 Abs. 1 S. 1 VVG a. F.). Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. aber gerade nicht vor.

Zudem könnte in einem Haftpflichtprozess gegen die Co. Treuhandgesellschaft mbH, in dem ein Anspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflichten als Gründungsgesellschafterin bejaht wird, gerade offen gelassen werden, ob auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Treuhandvertrags besteht und ob dieser verjährt ist. Der Grundsatz, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung auch für die Parteien des Deckungsprozesses maßgeblich ist, findet aber von vornherein keine Anwendung, wenn offen bleibt, ob der dem Haftpflichtkläger zuerkannte Schadensersatzanspruch auf einem von der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umfassten Haftpflichtverhältnis beruht (BGH, Urteil vom 26.04.1962, II ZR 40/60, VersR 1962, S. 557 ff).

3.3. Sekundäransprüche der Klagepartei wegen unterlassenen Hinweises der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Verjährung nach § 51 a WPO a. F. bestehen nicht. Die Grundsätze über die Sekundärhaftung finden nur Anwendung, wenn eine umfassende rechtliche Beratung geschuldet ist (BGH NJW 2010, S. 1808, 1810 Tz. 33 - ablehnend für einen Wirtschaftsprüfer, der als Abschlussprüfer tätig war; BGH Urteil vom 11.04.2013, III ZR 80/12, juris Tz. 29 - verneinend für einen als Mittelverwendungskontrolleur tätigen Wirtschaftsprüfer; ablehnend für Wirtschaftsprüfer auch BGH, Urteil vom 28.09.1995, IX ZR 158/94, juris Tz. 26). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfunggesellschaft ist weder eine Rechtsanwalts- noch eine Steuerberatungsgesellschaft (das unterscheidet die Co.Treuhandgesellschaft mbH auch von der Entscheidung BGH NJW-RR 1992, S. 531 ff). Eine Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Beratung hat die Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht ausdrücklich übernommen. Eine derartige Verpflichtung kann auch allein aus der treuhänderischen Verwaltung des Anteils - nach Maßgabe der Weisungen der Treugeber - nicht abgeleitet werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 51 a WPO a. F. anders als § 68 StBerG a. F. eine fünfjährige und nicht lediglich eine dreijährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist vorsieht, das Schutzbedürfnis der Geschädigten daher deutlich geringer ist als im Anwendungsbereich des § 68 StBerG a. F. (darauf verweist BGH, NJW 2010, S. 1808, 1810 Tz. 33).

3.4. Soweit Schadensersatzansprüche gerade aus der Verletzung von Pflichten als Gründungsgesellschafterin und Kommanditistin geltend gemacht werden, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich insoweit um eine nicht versicherte unternehmerische Tätigkeit der Co. Treuhandgesellschaft mbH.

4. Für den hilfsweise gestellten Berufungsantrag II b (Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Co. Treuhandgesellschaft mbH von Schadensersatzansprüchen freizustellen) gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

5. Mit dem Berufungsantrag zu III begehrt die Klagepartei Freistellung von Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im Insolvenzverfahren. Dieser Anspruch besteht aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht.

6. Der Antrag zu IV der Berufungsbegründung, einen Vorlagebeschluss gem. § 6 KapMuG zu verfassen und dem KapMuG-Senat zur Entscheidung vorzulegen, ist unzulässig.

Ein Musterverfahrensantrag kann nur in erster Instanz vor dem Landgericht gestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, wonach der Antrag „im ersten Rechtszug“ zu stellen ist. Zudem soll nach § 6 Abs. 1 KapMuG durch den Vorlagebeschluss eine „Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts“ herbeigeführt werden. Der Vorlagebeschluss ist somit durch das - nachgeordnete - Landgericht zu verfassen und nicht durch einen Senat des Oberlandesgerichts selbst.

Eine Auslegung des § 6 Abs. 1, Abs. 2 KapMuG dahingehend, dass das Berufungsgericht die Richtigkeit eines landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses zu überprüfen und gegebenenfalls selbst einen solchen zu erlassen hätte, widerspräche nicht nur dem Wortlaut und der Systematik des § 6 KapMuG, sondern auch der gesetzgeberischen Intention bei der Neufassung des KapMuG. Ein Verwerfungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG kann seit der Gesetzesänderung im Jahr 2012 nicht mehr angefochten werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/8799, S. 15 Ziff. 3 und S. 17 „Zu § 3“) dient dies der Rechtsklarheit und der Verfahrensbeschleunigung. Verfahrensverzögernde Zwischenstreitigkeiten über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags oder - bei Teilverwerfung - einzelner Feststellungsziele sollen auf diese Weise vermieden werden. Wäre das Berufungsgericht gezwungen, den Musterverfahrensantrag bzw. den Verwerfungsbeschluss im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals zu überprüfen, würde dieser Gesetzeszweck unterlaufen. Dies zeigt sich gerade an Fällen wie dem vorliegenden, der bereits zur Endentscheidung reif ist.

Soweit die Klagepartei hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit zur Abfassung eines Vorlagebeschlusses gem. § 6 KapMuG an das Landgericht zurückzuverweisen, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob der Verwerfungsbeschluss zurecht erging, vom Senat schon nicht zu überprüfen. Im Übrigen fehlt es an einer Rechtsnorm, die eine Zurückverweisung ermöglichen würde. Insbesondere kommt eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht. Denn eine Verkennung der Voraussetzungen eines Vorlagebeschlusses könnte zwar ein Verfahrensfehler sein. Dieser hat aber gerade nicht den Inhalt des im Berufungsverfahren zu überprüfenden Urteils, sondern nur den Inhalt des - unanfechtbaren - Verwerfungsbeschlusses beeinflusst. Im Übrigen würde eine Zurückverweisung, nur um den Erlass eines Vorlagebeschlusses zu ermöglichen, erst recht der vom Gesetzgeber beabsichtigen Verfahrensbeschleunigung widersprechen.

7. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klagepartei hinsichtlich des ursprünglichen Beklagten zu 2), Herrn Mario Ohoven, in vollem Umfang unterlegen ist. Im Verhältnis zur jetzigen Beklagten, HDI Global SE, obsiegt die Klagepartei zwar zum Teil mit ihrer Tabellenfeststellungsklage. Ausweislich des Sachstandsberichts des Insolvenzverwalters vom 11.02.2016 (Anlage K 27) ist jedoch keine Quote für die Insolvenzgläubiger zu erwarten. Daher ist der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage nach § 182 InsO mit der niedrigsten Gebührenstufe, d. h. 500,00 Euro anzusetzen (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015, III ZR 260/14, Juris Tz. 1 m. w. N.).

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

9. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Über die Wirksamkeit der Forderungsanmeldung in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (siehe oben Ziff. 1.1). Bezüglich der Frage der Verjährung findet sich ebenfalls höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage, wie die jeweiligen Versicherungsbedingungen auszulegen sind, stellt sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, II ZR 227/14, juris Tz. 2). Selbst wenn ein Oberlandesgericht in einer große Anzahl denselben oder vergleichbare Fonds betreffenden Einzelverfahren bei der Auslegung etwa eines Publikumsgesellschaftsvertrags oder von Versicherungsbedingungen von derjenigen eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, rechtfertigt dies ohne Hinzutreten eines - hier nicht dargelegten und auch sonst nicht ersichtlichen - tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen mangels Vorliegens einer abweichend entschiedenen Rechtsfrage die Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 2).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
17 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 79/12 Verkündet am: 11. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WPO §§ 51a a.F.,
published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 80/12 Verkündet am: 11. April 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand
published on 22/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 265/06 vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am
published on 26/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 78/15 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.

(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.

(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt

1.
unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
2.
in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
3.
zur treuhänderischen Verwaltung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.

(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungsfrist des § 51a vollendet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.