Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2018 - VI ZR 422/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
- 2
- 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an. Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, NJW 2017, 2343 Rn. 4 mwN).
- 3
- 2. Bereits nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen Werten wird eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht erreicht. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das Berufungsurteil die Klägerin in Höhe von 7.284,94 € beschwere , da das Berufungsgericht die Beklagte nur zur Zahlung von 26.865,92 € verurteilt habe, wohingegen das Landgericht einen Betrag von 34.150,86 € ausgeurteilt habe (Differenz = 7.284,94 €). Eine weitere Beschwer der Klägerin ergebe sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsantrag, obwohl die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Feststellungsklage auch in zweiter Instanz Erfolg gehabt habe. Das Berufungsurteil beschwere die Klägerin zusätzlich mit 13.809,04 €. Die Auslegung des Berufungsurteils ergebe, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin teilweise abgewiesen habe. Das Berufungsgericht habe zur Berechnung des Erwerbsschadens im Gegensatz zum Landgericht nämlich einen Abschlag in Höhe von 10 % des fiktiven Bruttogehalts des Geschädigten vorgenommen. Dieser 10 %ige Abschlag solle nach Ansicht des Berufungsgerichts das gesamte Erwerbsleben des Geschädigten betreffen. Mithin wirke sich der 10 %ige Abschlag auch auf den zukünftigen Schaden des Geschädigten aus, den die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend mache. Der zukünftig unfallbedingte Erwerbsschaden des Geschädigten betrage ohne den 10 %igen Abschlag insgesamt 138.090,41 €. Die Klägerin sei deshalb zusätzlich durch den 10 %igen Abschlag in Höhe von 13.809,04 € beschwert.
- 4
- Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen , weil die Beschwerdeführerin keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, NJW-RR 2000, 1266; vom 12. April 2007 - VII ZR 16/06, juris Rn. 1; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris Rn. 1; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 273/14, juris Rn. 1; vom 7. September 2016 - IV ZR 548/15, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, NJW 2017, 2343 Rn. 18).
- 5
- Unter Berücksichtigung des der positiven Feststellungsklage geschuldeten Abschlags von 20 % ergibt sich eine weitere Beschwer von höchstens 11.047,23 €, insgesamt errechnet sich nach den Darstellungen der Klägerin eine Beschwer von 18.332,17 €.
Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.03.2016 - 9 O 1524/14 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2016 - 7 U 25/16 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.