Landgericht München I Endurteil, 10. März 2016 - 27 O 9065/15

published on 10/03/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 10. März 2016 - 27 O 9065/15
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Oberlandesgericht München, 28 U 1618/16, 27/05/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 38.565,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei macht einen Schadensersatzanspruch aus einer Aufklärungspflichtverletzung der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: ...) anlässlich ihres Beitritts zu einem geschlossenen Medienfonds geltend und nimmt wegen dieses Anspruchs im Wege der vorweggenommenen Deckungsklage die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer der ... in Anspruch.

Die Klagepartei behauptet, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird, dass sie sich an der ... am 29.12.2003 in Höhe von nominal 45.000,00 Euro beteiligt habe (Zeichnungsschein K1a).

Die Sozietät ... hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, bei der die ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitversichert war. Die ... war Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin des Fonds. Über das Vermögen der Contor wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10.12.2010 (Geschäftsnummer 1513 IN 2690/10) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab am 15.12.2010 die Deckungsansprüche der Contor gegen die Beklagte aus der Insolvenzmasse frei.

Bei der benannten Mitversicherung handelte es sich um eine Pflichtversicherung nach § 54 WPO (Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen s. Anlagenkonvolute BLD 26, 27). Sie bestand im Zeitraum von 10.10.1996 bis 31.01.2008 mit Ausnahme des Zeitraums von 01.07.2002 (so die Klagepartei) oder 30.06.2002 (so die Beklagte) bis 29.06.2003 (so die Klagepartei) oder 30.06.2003 (so die Beklagte).

Komplementärin des Fonds war die ..., an der Herr ..., wie dem Fondsprospekt zu entnehmen war, als „Gesellschafter mit Anteilen von mehr als 25 %“ beteiligt war.

In dem Fondsprospekt wurde ausgeführt, dass die ... für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung in Höhe von 12 % (7 % zuzüglich 5 % Agio) erhält und berechtigt sei, Untervermittlungsaufträge zu erteilen. Die – in dem Fondsprospekt nicht erwähnte – ... (im Folgenden: ...) war mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragt worden. Sie führte auch Werbemaßnahmen durch. Die ... erhielt – wodurch die prospektierte Weichkostenquote in der Summe nicht überschritten wurde – 20 % der jeweiligen Beteiligungssumme jedes von ihr geworbenen Anlegers. Dies war dem Fondsprospekt ebenso wenig zu entnehmen wie der Umstand, dass Herr ... Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der ... war.

Unter anderem wegen unterbliebener Aufklärung hierüber nahmen zahlreiche Anleger der ... die ... auf Schadensersatz in Anspruch. Diesbezüglich gewährte die Beklagte der ... zunächst Versicherungsschutz in Form der Abwehrdeckung, versagte jedoch mit Schreiben vom 22.07.2010 den Haftpflichtversicherungsschutz.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2011 meldete die Klagepartei ihre Schadensersatzforderung im Insolvenzverfahren der ... an (Anlage K1b) und nahm die angemeldete Forderung mit Schreiben vom 29.11.2013 bis auf 109.496,37 € zurück (Anlage K1d). Mit Schreiben vom 06.11.2014 (Anlage K1e) teilte der Insolvenzverwalter mit, dass ein Betrag von 104.060,14 € für den Ausfall und ein Betrag von 5.436,23 € auflösend bedingt für den Ausfall anerkannt werde. Die Beklagte bestritt als Gläubigerin im Insolvenzverfahren der ... die angemeldete Forderung der Klagepartei.

Die Klagepartei behauptet, dass sie den Zeichnungsbetrag sowie das 5 %ige Agio vollständig einbezahlt habe. Sie habe Ausschüttungen in Höhe von 16,8 % der Zeichnungssumme erhalten. Hätte die Klagepartei gewusst, dass die ... von 20 % für die Vermittlung von Eigenkapital erhalten sollte und dass eine Provisionsteilungsvereinbarung der ... mit der ... bestanden habe, deren Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der Komplementärin gewesen sei, hätte sie sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Sie hätte den Gesamtbetrag der eigenfinanzierten Einlage zuzüglich Agio festverzinslich etwa in Festgeld, Bundesanleihen o.ä. angelegt und Zinseinnahmen in Höhe von mindestens 4 % jährlich erzielt.

Die ... hafte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz, da sie die Klagepartei fahrlässig pflichtwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Beitritts vorvertraglich nicht über die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts informiert habe, die darin bestehe, dass eine nicht prospektgemäße Umschichtung in der Weichkostenverwendung an die verflochtene ... erfolgt sei und die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen nur unzureichend dargelegt worden seien.

Der Leistungsantrag umfasse sämtliche vom Insolvenzverwalter anerkannten Schadenspositionen, die ihre Ursache in der Zeichnung der gegenständlichen Beteiligung durch die Klagepartei hätten, nebst Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB. Die reduzierte Insolvenzforderung der Klagepartei setze sich wie folgt zusammen: 73.845,00 € als Hauptforderung (eingezahlter Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen), 24.328,41 € Zinsen in Höhe von 4 % p.a. als entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage seit Einzahlungszeitpunkt bis zum Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 11.322,96 € an Kosten. Hiervon entfielen auf die streitgegenständliche Beteiligung in dem bei der Beklagten versicherten Zeitraum: 38.565,00 € als Hauptforderung, 11.809,78 € Zinsen und 5.994,38 € an Kosten. In der streitgegenständlichen Konstellation sei die Klagepartei durch die Beteiligung nicht bereichert und somit der Wert der Beteiligung nicht im Wege der Vorteilsanrechnung in Ansatz zu bringen. Mit Rückflüssen aus der Beteiligung sei nicht mehr zu rechnen. Der Wert der Beteiligung sei gemäß § 45 Satz 1 InsO mit Null anzusetzen. Demnach stehe der Leistungsantrag nicht unter der Maßgabe einer Zug-um-Zug-Leistung im Wege der Vorteilsanrechnung. Diese werde lediglich als Hilfsantrag unter der prozessualen Bedingung gestellt, dass die Beweisaufnahme zu dem Ergebnis komme, „dass das Halten der Beteiligung einen anzurechnenden Vermögenswert zuteil“ darstelle. Die Feststellungsanträge zu Ziffer I a) und I b) würden unter der prozessualen Bedingung gestellt, dass dem direkten Leistungsanspruch mangels Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht entsprochen werde.

Der Klagepartei stehe gegen die Beklagte ein direkter Anspruch auf Leistung zu nach §§ 149 VVG a.F. i.V.m. § 1 VVG a.F., § 1 der jeweils geltenden AVB-W, §§, 157 VVG a.F.. Die Versicherungsleistung sei fällig im Sinne des § 154 VVG a.F., weil der Insolvenzverwalter die Forderung der Klagepartei ausweislich des vorgelegten Tabellenauszugs anerkannt habe. Der Widerspruch der Beklagten stehe der Fälligkeit nicht entgegen. Der Anspruch der Klagepartei sei vom Versicherungsschutz erfasst und nicht durch einen wissentlichen Pflichtenverstoß entfallen. Die Beklagte sei auf Grund der jahrelangen Gewährung von Abwehrdeckung mit ihren Einwendungen präkludiert.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei

  • 1.einen Betrag in Höhe von EUR 56.369,16

  • 2.nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 56.724,36 seit dem 11.12.2010 bis Rechtshängigkeit und aus einem Betrag von EUR 56.369,16 seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

hilfsweise: Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der ... (Nominalbeteiligungsbetrag: EUR 45.000,00.)

Hilfsweise für den Fall, dass der Leistungsantrag abgewiesen wird:

Hilfsantrag a)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der ..., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ..., in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... eingesetzt durch Beschluss des Amtsgericht ... – Insolvenzgericht – vom 10.12.2012, Az. 1513 IN 2690/10, aufgrund des zwischen der Beklagten und der ... vormals bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer 70-005212505-0 wegen Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Prospektfehler der fehlerhaften Weichkostendarstellung wegen einer 20-prozentigen Provisionszahlung an die ... für die von der ... geworbenen Anleger und der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Herrn ... zwischen der ... und der ..., die der Klagepartei im Zusammenhang mit der von ihr am 29.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der ... über nominal 45.000,00 Euro gegen die ... zustehen, vollumfänglich Deckungsschutz zu gewähren.

Hilfsantrag b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ... vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ..., in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...sellschaft, eingesetzt durch Beschluss des Amtsgericht ... – Insolvenzgericht – vom 10.12.2012, Az. 1513 IN 2690/10, aufgrund des zwischen der Beklagten und der ... vormals bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer 70-005212505-0 von Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Prospektfehler der fehlerhaften Weichkostendarstellung wegen einer 20-prozentigen Provisionszahlung an die ... für die von der ... geworbenen Anleger und der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Herrn ... zwischen der ... die der Klagepartei im Zusammenhang mit der von ihr am 29.12.2003 gezeichneten Beteiligung an der ... über nominal 45.000,00 Euro gegen die ... zustehen, freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte meint, ein direkter Zahlungsanspruch der Klagepartei gegen die Beklagte bestehe mangels Fälligkeit nicht. Die Beklagte sei wegen wissentlicher Pflichtverletzung leistungsfrei, außerdem liege eine nicht versicherte geschäftsführende Treuhandtätigkeit vor. Die Deckungsklage sei wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unbegründet, weil der Haftungsanspruch aus Verletzung des Treuhandvertrages verjährt und die Haftung als Gründungsgesellschafter nicht versichert sei. Die Schadenshöhe sei nicht korrekt berechnet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet.

1. Nichtversicherte Tätigkeit

Die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung umfasst nur Ansprüche, die dem typischen Berufsbild eines Wirtschaftsprüfers entsprechen. Die vorliegend geltend gemachten Ansprüche gegen die ... werden aber auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen gestützt. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht dem typischen Berufsbild eines Wirtschaftsprüfers entspricht.

Bei dem durch die Pflichtverletzung durch die Versicherungsnehmerin verursachten Schaden handelt es sich nicht um ein durch die Beklagte versichertes Risiko.

a. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird durch die Risikobeschreibung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer beschrieben.

Danach umfasst der Versicherungsschutz die Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß §§ 2, 43 Abs. 4 Ziffer 1 und 4, 129 WPO (so VH 7801:02, Ziffer 1, welche vom 1.7.1996 – 31.12.1998 galten) bzw. gemäß § 2, § 43 a, § 129 WPO (so VH 555:01 und VH 555:02 2000.1, welche vom 1.1.1999 bis 31.8.2000/1.9.2000 bis 30.6.2002 galten). Gemäß § 2 III Ziffer 3 WPO (in der ab 1.1.1995 gültigen Fassung) sind Wirtschaftsprüfer zur treuhänderischen Verwaltung befugt. Gemäß § 43 IV Nr. 4 WPO (in der vom 5.11.1975 bis 31.12.1994 gültigen Fassung/Absatz IV ist in der ab 1.1.1995 gültigen Fassung gestrichen) ist mit dem Beruf eines Wirtschaftsprüfers die treuhänderische Verwaltung vereinbar.

Demensprechend wurden in der Risikobeschreibung in den AVB-W VH 555:01 (Anlage BLD 26) die versicherten Risiken geregelt und die treuhänderische Verwaltung explizit aufgeführt. Nicht versichert waren unternehmerische Tätigkeiten, wie sich auch aus der Regelung des Deckungsausschlusses gemäß § 4 Nr. 6 AVB-W (Anlage BLD 26) ergibt.

b. Bei der Beurteilung der Frage, in welchen Pflichtenkreis die der Contor vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung einzuordnen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Bei der Beurteilung, ob die zur Haftung führende Tätigkeit dem typischen Berufsbild eines Wirtschaftsprüfers unterfällt ist zu unterscheiden: Bei der treuhänderischen Verwaltung von Gesellschaftsanteilen handelt es sich grundsätzlich um eine Tätigkeit, die vom Berufsbild des Wirtschaftsprüfers umfasst ist. So führt § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO in der ab 1.1.1995 gültigen Fassung ausdrücklich die treuhänderische Verwaltung, wie sie auch in den Versicherungsbedingungen genannt ist, auf. Allgemein gilt im Rahmen der Berufsträgerhaftung für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, dass die Tätigkeit des jeweiligen Berufsträgers, der als solcher nach außen aufgetreten ist, insgesamt der jeweiligen Berufsträgerhaftung unterfällt, auch wenn sie nicht dem Kernbereich der Tätigkeit des Berufsträgers unterfällt und auch von den Angehörigen anderer Berufsgruppen ausgeübt werden könnte. So unterfällt eine steuerberatende Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers der Wirtschaftsprüferhaftung und nicht etwa dem abweichenden Regeln der Steuerberaterhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1980, Az.: VII ZR 237/79, BGHZ 78, 335).

Nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind dagegen unternehmerische Tätigkeiten der Versicherungsnehmerin. Das Tätigwerden als Gründungskommanditistin im Rahmen einer Publikums KG ist als solche unternehmerische Tätigkeit zu beurteilen, die nicht in den üblichen Berufsumfang eines Wirtschaftsprüfers fällt. Die spezifischen Aufklärungspflichten, die eine Gründungskommanditistin gegenüber beitretenden Anlegern treffen, sind daher nicht von einer etwaigen Deckungspflicht der Beklagten aus der Berufshaftpflichtversicherung umfasst. Jedenfalls wenn die mittelbaren Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag den Direktkommanditisten weitgehend gleichgestellt sind, resultieren Aufklärungspflichten über das Anlageobjekt, welche die Rechtsprechung bei der Publikumsgesellschaft für den Kreis der Gründungsgesellschafter entwickelt hat, aus dem Gesellschaftsverhältnis (ebenso LG ... Urteil vom 12.7.2013, 3 O 23780/11(2); bestätigt durch OLG ..., Beschluss vom 5.3.2014, 13 U 3481/13 und BGH, Beschluss vom 10.12.2014, IV ZR 116/14).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung einer Treuhandkommanditistin gegenüber beitretenden Anlegern zu einer Publikums-KG wird nicht klar zwischen der Haftung als Treuhänderin und der Haftung als Gründungskommanditistin unterschieden. Einleitend zur Haftungsfrage wird vielmehr unscharf darauf abgestellt, dass die jeweilige Haftungsschuldnerin sowohl Treuhandkommanditistin als auch Gründungsgesellschafterin ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.1982, Az.: VIII ZR 181, 81, BGHZ 84, 141, 143 ff.; BGH, Urteil vom 01.06.1994, Az.: VIII ZR 36/93, BGHZ 126, 166, 169 ff.; BGH, Urteil vom 17.12.2009, Az.: III ZR 62/08; BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az: III ZR 322/08). Die Analyse der für den Haftungsprozess behaupteten und hier zu unterstellenden Pflichtverletzungen ergibt jedoch, dass es sich um Pflichten handelt, die primär aus der gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung resultieren. Zwar haben die Anleger mit ihrer Beitrittserklärung ausdrücklich einen Treuhandvertrag und nicht einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Jedoch gaben die Anleger zugleich ein Angebot auf Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft über die Contor ab und bevollmächtigten und beauftragten die Contor, alle Erklärungen abzugeben, die zum Vollzug ihres Beitritts erforderlich sind (vgl. Anlage K1). Sie erteilten mithin den Auftrag und die Vollmacht an die Treuhänderin, den Beitritt als Gesellschafter zu bewirken.

Die eintretenden Treugeber waren – entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag – in ihren Rechten und Pflichten Direktkommanditisten weitgehend gleichgestellt. So wurden die Treugeber im Verhältnis zu Gesellschaftern und den Gesellschaften wie Kommanditisten behandelt, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie im Hinblick auf die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere Stimm-, Entnahme – und Informationsrechte. Die Treugeber waren berechtigt, an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen und dort die auf ihre Beteiligung entfallenden Rechte auszuüben.

Für den Anleger stellt sich die Zeichnung des Treuhandvertrages daher zugleich und im Schwerpunkt als Beitritt zur Gesellschaft dar. Bei dieser vertraglichen Konstellation ist zwingende Voraussetzung, dass die Treuhänderin zugleich Treuhandkommanditistin und damit Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist. Dies gilt für alle denkbaren Konstellationen, etwa dass die Treuhänderin bereits Gründungsgesellschafterin ist, dass sie die Kommanditistenstellung im Wege der Sonderrechtsnachfolge von den Gründungsgesellschaftern erworben hat oder dass ihr Beitritt mit der Aufnahme des ersten Treugebers wirksam wird. Stets setzt das Modell der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums KG voraus, dass die Treuhänderin selbst gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Aus dem weiteren Gesichtspunkt, dass haftungsrechtliche Sonderbeziehungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trotz lediglich mittelbarer Beteiligung auch zu den übrigen (Gründungs)-Gesellschaftern bestehen, lässt sich ableiten, dass die Aufklärungspflichten in erster Linie aus dem Gesellschaftsverhältnis resultieren. Denn jedenfalls dann, wenn die Treugeber im Gesellschaftsvertrag Direktkommanditisten weitgehend gleichgestellt sind, sind die Gründungsgesellschafter wie die Treuhandkommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag dem beitretenden mittelbaren Kommanditisten gegenüber zur Aufklärung über alle für das Anlagemodell wesentlichen Umstände verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937; BGH, Urteil vom 11.10.2011, Az.: II ZR 242/09, WM 2011, 2327).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nicht aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Anleger wegen einer Verletzung der Pflichten aus dem Treuhandvertrag, sondern auf einer unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Beitritt resultiert. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die berufsspezifischen Verjährungsvorschriften für Wirtschaftsprüfer auf diese Konstellation nicht angewendet. Weiter verdeutlicht wird die Annahme, dass der Haftungsgrund aus der gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung resultiert, in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.07.2003, Az.: II ZR 18/01, NJW-RR 2003, 1351: Die Klage hatte drei geschlossene Immobilienfonds zum Gegenstand und richtete sich unter anderem gegen die Treuhänderin. Diese war nur in einer der drei Fondsgesellschaften als Treuhandkommanditistin eingesetzt und dementsprechend als Gesellschafterin beteiligt. Nur für diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof eine Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung über den Beteiligungsgegenstand bejaht, in der Situation eines Treuhandvertrages ohne gesellschaftliche Beteiligung der Treuhänderin, hat er dies abgelehnt. Der Haftungsgrund kann daher nicht von der gesellschaftsrechtlichen Funktion getrennt werden. Zwar sind durchaus Pflichtverletzungen aus dem Treuhandverhältnis, etwa bei Verletzung der im Treuhandvertrag geregelten weiteren Aufgaben der Treuhänderin bei der Bewirkung des Beitritts, der Verwaltung der Beteiligung oder dem Abschluss einer Finanzierung denkbar, die von den Beklagten versichert sind. Diese sind vorliegend aber nach dem Vortrag der Klagepartei nicht einschlägig.

c. Die Haftungsansprüche, die der streitgegenständlichen vorweggenommenen Deckungsklage zugrunde liegen, beruhen auf der Stellung der Versicherungsnehmerin als Kommanditistin und damit auf nichtversicherter unternehmerischer Tätigkeit außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises eines Wirtschaftsprüfers, so dass die hierauf gestützte vorweggenommene Deckungsklage keinen Erfolg hat.

Es ist maßgeblich darauf abzustellen, in welchen Pflichtenkreis die gerügte Aufklärungspflichtverletzung fällt. Die Pflicht zur Aufklärung findet vorliegend – wie dargestellt – ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis. Dass die für eine solche Pflichtverletzung erforderliche Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von bestimmten Umständen mit dem Treuhandverhältnis zusammenhängen kann, ändert nichts daran, dass die Pflicht, die durch die gerügte unterlassene Aufklärung verletzt wurde, dem gesellschaftsrechtlichen Pflichtenkreis unterfällt.

Unstreitig hätte die Contor bei der Beteiligung der Klagepartei darüber aufklären müssen, dass die ... 20 % an Vergütung für ihre Tätigkeit erhielt und welche Rolle der ... bei der Verwirklichung des Vorhabens zugekommen ist, im Hinblick darauf, dass Herr ... in der Lage war, als Mehrheitsgesellschafter bestimmenden Einfluss auf die ... in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft als auch mit bestimmten Aufgaben der Fondsgesellschaft betrautes Drittunternehmen auszuüben und als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter die wesentlich in die Verwirklichung des Vorhabens eingebundene ... beherrscht habe. Dies ist zweifellos nicht erfolgt.

Diese Aufklärungspflichten ergeben sich aus der Stellung der Contor als Gründungskommanditistin, welche als künftige Gesellschaftsvertragspartnerin die Pflicht hatte, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2012, II ZR 69/12).

Die Contor war Gründungskommanditistin der Cinerenta Fonds. Laut Gesellschaftsvertrag war die Contor neben der ... von Anfang an Kommanditistin mit einer Pflichteinlage von 10.000,00 DM, weitere Kommanditisten gab es nicht. Weiter war die Contor nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, ihren Kapitalanteil im Rahmen von Kapitalerhöhungen der jeweiligen Gesamtsumme der von ihr treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen anzupassen, somit ihren Kommanditanteil zu erhöhen.

d. Die Beklagte ist nicht gehindert, der Klagepartei den fehlenden Deckungsschutz entgegenzuhalten, insbesondere handelt sie nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie der Contor bis zum Jahr 2010 bei Ansprüchen anderer Anleger Abwehrschutz gewährt hatte. Denn unstreitig hatte die Contor wegen Ansprüchen der Klagepartei bis zu diesem Zeitpunkt nicht um Deckung nachgesucht und die Beklagte hatte auch keinerlei Abwehrschutz gewährt. Ein Vertrauen der Contor dahingehend, dass die Beklagte einen gewährten Deckungsschutz in Bezug auf die behaupteten Schadensersatzansprüche der Klagepartei aufrechterhalten würde, konnte daher bereits aus diesem Grund nicht entstehen.

e. Auf den weiteren von der Beklagten vorgebrachten Ausschlussgrund, dass nämlich die Beklagte wegen wissentlicher Pflichtverletzung durch die Versicherungsnehmerin von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, kommt es nicht mehr an.

2. Darüber hinaus hat sich die Klagepartei im Laufe des Verfahrens nicht festgelegt, ob sie den Zeichnungsschaden in Form des „kleinen Schadensersatzes“ (Schadensberechnung nach der Differenzmethode) oder in Form des „großen Schadensersatzes“ (Schadensberechnung nach der Surrogationstheorie) (vgl. Palandt, 74. Auflage, § 281 BGB Rdn. 20–22) geltend machen will, sondern macht dies vom Wert der Beteiligung abhängig. Die Art der Schadensberechnung kann jedoch nicht offen bleiben, auch wenn der Wert der Beteiligung mit Null anzusetzen wäre. Denn wenn die Klagepartei den „großen Schadensersatz“ wählt, hat das Gericht, auch wenn die Klagepartei die Fondsbeteiligung nicht Zug-um-Zug anbietet, eine Verurteilung von Amts wegen unter den Zug-um-Zug-Vorbehalt zu stellen (BGH XI ZR 536/14 Randziffer 25). Wählt die Klagepartei dagegen den „kleinen Schadensersatz“, darf das Gericht die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht aussprechen, sondern hat den Wert der Beteiligung festzustellen und in Abzug zu bringen. Die Anträge der Klagepartei können auch nicht so verstanden werden, dass mit dem Hauptantrag der „kleine Schadensersatz“ geltend gemacht wird (mit der Folge, dass keine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen kann und der Wert der Beteiligung festzustellen und in Abzug zu bringen ist) und erst dann, wenn der Wert der Beteiligung nicht mit Null angesetzt würde, der „große Schadensersatz“ geltend gemacht wird. Denn dies wäre nicht zulässig. Der Beklagten ist nicht zuzumuten, dass zunächst Feststellungen zum Wert der Beteiligung getroffen werden müssen (und unter Umständen Beweise, bis hin zum Sachverständigengutachten erholt werden müssen), nur um es der Klagepartei zu ermöglichen, die – nach ihrem Vortrag unerwünschte – Beteiligung zu behalten, falls sie wertlos ist, andernfalls aber die gewählte Art der Schadensberechnung von „kleinem Schadensersatz“ auf „großen Schadensersatz“ umzustellen (für den der Wert der Beteiligung keine Rolle spielt).

Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft, ob die Klagepartei zum Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Fondsbeteiligung ausreichend substantiiert vorgetragen hat. Für das Gericht ist auf Grund des Vortrags der Klagepartei nicht nachvollziehbar, weshalb der Wert der Beteiligung mit null angesetzt werden soll. Insofern wäre ein substantiierter Vortrag erforderlich gewesen. Beispielsweise könnten Berichte des Insolvenzverwalters vorgelegt und erläutert werden. Dies ist nicht erfolgt. Insofern ist auf die oben bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 17.07.2014, III ZR 218/13 Bezug zu nehmen, in der das Verfahren aufgehoben und zum Feststellen des Wertes der Beteiligung an das Berufungsgericht zurück geschickt wurde.

3. Ein unterstellter Entschädigungsanspruch der Klagepartei (vgl. § 157 VVG a.F.) gegen die Beklagte wäre schließlich auch nicht fällig.

Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. hat der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere liegt weder ein rechtskräftiges Urteil, noch ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers vor. Das Schreiben des Insolvenzverwalters, mit dem er Teilbeträge anerkennt stellt kein ausreichendes Anerkenntnis i.S.v. § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. dar, weil der Insolvenzverwalter nicht uneingeschränkt alleine über das Vermögen des Insolvenzschuldners verfügen kann. Vielmehr gilt nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Forderung nur insoweit als festgestellt, als gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder als ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Hier liegt jedoch ein nicht beseitigter Widerspruch der Beklagten als Insolvenzgläubigerin vor.

II.

Die hilfsweise gestellten Feststellunganträge Ziffer a) und b) sind mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.

Ein Anspruch gegen die Beklagte als Versicherer setzt einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Hauptschuldnerin voraus. Daran fehlt es vorliegend aus den vorstehend unter Ziffer I. 1. und 2. genannten Gründen.

III.

Den Prozessanträgen der Klagepartei hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen wurde von der Beklagtenpartei teilweise freiwillig nachgekommen. Ansonsten konnte den Anträgen nicht entsprochen werden, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit diese Unterlagen für den vorliegenden Prozess von Bedeutung sind.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

2. Als Streitwert wurde der mit dem Klageantrag geltend gemachte Betrag abzüglich der darin enthaltenen Nebenforderungen (Kosten, entgangener Gewinn und steuerliche Nachzahlungszinsen) angesetzt, vgl. BGH IV ZR 116/14.

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published on 17/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 62/08 Verkündet am: 17. Dezember 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh
published on 23/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 211/09 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 14/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 69/12 Verkündet am: 14. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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published on 21/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.03.2016, Az. 27 O 9065/15 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genann
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Annotations

(1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. Die Versicherung muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt

1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
2.
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens,
3.
bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme nach Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfungen handelt.

(3) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden für

1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen,
3.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Drittstaaten geltend gemacht werden, und
4.
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von Drittstaaten, soweit die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen und soweit das den Ersatzansprüchen zugrunde liegende Auftragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Auftraggeber nicht deutschem Recht unterliegt.

(4) Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 Million Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Berufsangehörigen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen muss. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer.

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehörigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.

(6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

(1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die vereidigte Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen.

(2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entsprechenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.

(3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt

1.
unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens als Sachverständige aufzutreten;
2.
in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
3.
zur treuhänderischen Verwaltung.

(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.

(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.

(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt

1.
unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
2.
in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
3.
zur treuhänderischen Verwaltung.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.