Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - IV ZB 22/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 6.000 €
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
- 2
- Das Urteil ist der Klägerin am 15. Januar 2015 zugestellt worden. Sie hat dagegen fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 12 U 38/15 geführt worden.
- 3
- Am Montag, den 16. März 2015, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwei Berufungsbegründungen beim Oberlandesgericht ein- gereicht. Beide Schriftsätze trugen das Aktenzeichen 12 U 32/15 sowie das Rubrum des unter diesem Aktenzeichen geführten Berufungsverfahrens einer anderen Klägerin gegen die Beklagte, in dem an diesem Tag ebenfalls die Berufungsbegründungsfrist ablief. Der Text der beiden Schrift-sätze war bis auf die letzte Seite identisch. Einer dieser Schriftsätze wurde in die Akte 12 U 32/15 eingeordnet, der andere dieser Akte mit der Kennzeichnung "Überzähliges Exemplar" beigefügt.
- 4
- Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom 18. März 2015, dass mangels Eingangs einer Begründung die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat die Klägerin am 1. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt , aufgrund der versehentlichen Eingabe eines falschen Anwaltsaktenzeichens bei der Fertigung des Schriftsatzes sei die Berufungsbegründung mit dem Aktenzeichen und dem Rubrum des Parallelverfahrens 12 U 32/15 versehen worden.
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- Der Berichterstatter hat nach Vorlage der Akte 12 U 32/15 in einem Vermerk festgestellt, ein Vergleich des Vortrags auf der letzten Seite des Schriftsatzes mit den Angaben in einem der erstinstanzlichen Schriftsätze in diesem Verfahren ergebe, dass es sich bei einem der unter dem Aktenzeichen 12 U 32/15 eingereichten Schriftsätze um den im Wiedereinsetzungsantrag genannten Schriftsatz handele.
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- Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Schriftsatz eingereicht, der den Namen der Klägerin, das gerichtliche Aktenzeichen der Berufungsinstanz oder das gerichtliche Aktenzeichen des ersten Rechtszugs trage. Der von ihr mit anderen Angaben zum Namen der Klagepartei und zum gerichtlichen Aktenzeichen eingereichte Schriftsatz könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er als Begründung der Berufung in diesem Verfahren habe angesehen werden sollen. Eine Zuordnung zu dem Verfahren der Klägerin wäre nur durch einen Vergleich der persönlichen Daten auf der letzten Seite des Schriftsatzes mit sämtlichen von der Klägervertreterin geführten offenen Verfahren gegen die Beklagte möglich gewesen. Für eine Beiziehung der Akten anderer Verfahren gebe es aber weder eine gesetzliche Grundlage noch wäre dies anhand der bei Fristablauf bereits vorliegenden Unterlagen möglich gewesen.
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- Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
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- II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber im Übrigen unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Berufung beachtet und nicht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
- 9
- 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Der am 16. März 2015 eingegangene Schriftsatz hat die Frist nicht gewahrt.
- 10
- a) Dabei stand die Angabe des falschen Aktenzeichens für sich genommen dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung noch nicht entgegen. Das Gesetz schreibt in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind - die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73, NJW 1974, 48). Für den Eingang der Berufungsbegründung ist es dabei unerheblich , ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte eingeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 aaO).
- 11
- b) Der Berufungsbegründung muss jedoch zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Rn. 12; entsprechend für die Beru- fungsschrift Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Berufungsbegründung enthielt nicht nur ein falsches Aktenzeichen, sondern auch eine falsche Bezeichnung der Klagepartei. Die Frage, ob § 130 Nr. 1 ZPO auch für die Berufungsbegründung als bestimmenden Schriftsatz nur als Sollvorschrift zu verstehen und die (richtige) Bezeichnung der Parteien daher keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Berufungsbegründung ist, ist dabei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es fehlt insgesamt an Angaben, die anstelle der Parteibezeichnung eine Zuordnung der Berufungsbegründung ermöglicht hätten. Auch das erstinstanzliche Aktenzeichen ist nicht genannt. Damit war weder aus dem Schriftsatz selbst noch aus der Akte des darin genannten, beim Berufungsgericht anhängigen (Parallel-)Verfahrens 12 U 32/15 erkennbar , dass die übermittelte Berufungsbegründung das unter dem Aktenzeichen 12 U 38/15 anhängige Verfahren betreffen sollte. Ein Vergleich des Inhalts dieses Schriftsatzes mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin konnte auf der Grundlage der Angaben in der Berufungsbegründung nicht erfolgen, da das erstinstanzliche Verfahren darin nicht bezeichnet war. Aus dem Schriftsatz war nur ersichtlich, dass es sich um ein gegen die Beklagte anhängiges Berufungsverfahren handeln muss, jedoch nicht um welches. Eine Pflicht des Gerichts, die Akten der anhängigen Berufungsverfahren verschiedener Kläger gegen die Beklagte auf eine inhaltliche Übereinstimmung des erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufungsbegründung zu überprüfen, besteht nicht. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde wäre eine solche Prüfung auch keineswegs mit einem verschwindend geringen Aufwand verbunden gewesen. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.
- 12
- 2. Die Klägerin erhebt keine Rügen dagegen, dass das Berufungsgericht ihr die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis versagt hat.
Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 O 19/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2015- 12 U 38/15 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.