Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - IV ZB 10/16

published on 05/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - IV ZB 10/16
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Landgericht München I, 12 O 6450/12, 06/10/2015
Oberlandesgericht München, 25 U 4140/15, 14/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 10/16
vom
5. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:050417BIVZB10.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 5. April 2017

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 14. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 264.586,41 €

Gründe:


1
I. Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.
2
Er macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherungen geltend. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Oktober 2015 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 11. November 2015, der am 16. November 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, für den Kläger um Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nachgesucht und mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der Berufung beantragt.
3
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
5
1. Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs ist die Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe unterliegt nur dann (in begrenztem Umfang) der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht , wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist diese nicht in analoger Anwendung des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO deshalb statthaft, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat. Darin liegt keine gesondert anfechtbare Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags durch gesonderten Beschluss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, VersR 2003, 88 unter II). Das Berufungsgericht hat vielmehr den Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch - zu Recht - als unzulässig verworfen, weil er entgegen seinem Wortlaut nicht die Frist zur Berufungseinlegung , sondern die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und damit keine Notfrist im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO betraf.
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.10.2015- 12 O 6450/12 -
OLG München, Entscheidung vom 14.06.2016- 25 U 4140/15 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
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published on 08/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/15 vom 8. Januar 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 A, 234 A, 238 Abs. 2 Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluss einen Wiederei
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.