Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2016 - I ZB 41/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 7. August 2014 zur Zahlung von Maklerlohn in Höhe von 1.501,50 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Gegen das ihr am 11. August 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. September 2014 Berufung eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist und deren Verlängerung beantragt. Am 5. November 2014 hat er die Berufung begründet.
- 2
- Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Hinweis erteilt, die Berufung sei wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig. Zugleich hat das Landgericht auch den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Am 12. März 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2015 eingelegt und erneut Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt.
- 3
- Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat das Landgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den weiteren Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
- 4
- II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Beklagten ist zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung versagt worden.
- 5
- 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Diese gebieten es, den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfer- tigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 74/09, NJW-RR 2011, 702 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, NJW-RR 2012, 757 Rn. 4 mwN). Dagegen verstößt die angefochtene Entscheidung. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen , die Beklagte habe den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Bei zutreffender Beurteilung ist der Beklagten Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
- 6
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beklagten ist zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden.
- 7
- a) Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewiesen, die Bedürftigkeit der Beklagten sei für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Die Berufung sei unbedingt eingelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte sei unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Fertigung der Berufungsbegründung bereit gewesen, wie deren Einreichung am 5. November 2014 gezeigt habe.
- 8
- b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 9
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier: der Begründung der Berufung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über seinen Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden konnte. Deshalb kann eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt formularmäßig Rechtsmittel eingelegt hat, ohne es zu begründen, die aber keinen Prozessbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, noch am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Das Rechtsmittel darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, innerhalb der Begründungsfrist sei keine Begründung eingereicht worden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17/03, FamRZ 2005, 105; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 8).
- 10
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt allerdings nur in Betracht , wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9). Rechtsmittelfristen werden nur schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9). Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Frist ist, ob der Rechtsanwalt bereit war, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und zu begründen (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 4). Holt die Partei die Verfahrenshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterbliebene und sodann verspätet vorgenommene Verfahrenshandlung ursächlich geworden ist. Einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, bedarf es nicht (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 5; NJW-RR 2012, 757 Rn. 9). Anders verhält es sich, wenn die Begründung noch innerhalb der Frist erfolgt. Dann ist davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für eine gleichwohl eintretende Fristversäumung nicht kausal geworden ist (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21).
- 11
- bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung schuldlos versäumt. Sie hat innerhalb der Frist zur Berufungseinlegung einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und die Beiordnung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht darauf vertrauen durfte, sie erfülle die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, bestehen nicht.
- 12
- Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufung nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung begründet hat, hindert entgegen der Ansicht des Landgerichts die Annahme nicht, die Mittellosigkeit der Beklagten sei für die Fristversäumung kausal geworden. Wird nach Fristablauf das Rechtsmittel begründet, kann, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, nicht darauf geschlossen werden, dass die Mittellosigkeit deshalb nicht kausal für die Fristversäumung geworden ist, weil der Prozessbevollmächtigte unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu einer weiteren Tätigkeit bereit war. Darlegungen, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist begründet werden konnte, bedarf es nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9). Mangels gegenteiliger Feststellungen ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit der Beklagten für die Fristversäumung kausal geworden ist.
- 13
- cc) Die mit Beschluss vom 20. Februar 2015 erfolgte Zurückweisung des ersten Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten steht der Gewährung von Wiedereinsetzung nicht entgegen, auch wenn die Beklagte diesen Beschluss nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat.
- 14
- Zwar muss bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 mwN; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 238 Rn. 7). Jedoch ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt (vgl. Grandel in Musielak/Voit aaO § 234 Rn. 3) - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist.
- 15
- So verhält es sich vorliegend. Der erste Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist auf die krankheitsbedingte Versäumung der Begründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gestützt gewesen. Nunmehr ist Gegenstand der Entscheidung, ob die Beklagte aufgrund ihrer Mittellosigkeit an der Einhaltung der Frist schuldlos gehindert war.
- 16
- 3. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, weil auch die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- 17
- a) Allerdings ist das sich aus der Mittellosigkeit der Beklagten ergebende Hindernis am 5. November 2014 behoben worden. Dieses bestand darin, dass die Beklagte ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Rechtsanwalt fand, der die Berufung begründete. Weggefallen ist das Hindernis, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an diesem Tag die Berufung auch ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das in der Mittellosigkeit bestehende Hindernis wegfällt, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in der Wei- se ändern, dass sie in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und dies erkennt oder die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793). Damit ist die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar, in der der Prozessbevollmächtigte auch ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe die Berufung begründet.
- 18
- b) Danach hätte die Beklagte an sich die Wiedereinsetzung innerhalb der Monatsfrist des § 236 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO beantragen müssen. Dass dies nicht rechtzeitig geschehen ist, ist unschädlich, weil die Beklagte die in der fehlenden Berufungsbegründung liegende versäumte Prozesshandlung vor Ablauf der Antragsfrist vorgenommen hat und ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung ohne Antrag gewährt werden kann.
Vorinstanzen:
AG Burg, Entscheidung vom 07.08.2014 - 3 C 634/13 -
LG Stendal, Entscheidung vom 16.04.2015 - 22 S 91/14 -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.