Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2011 - III ZR 89/11

published on 08/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2011 - III ZR 89/11
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Landgericht Düsseldorf, 2b O 279/08, 21/05/2010
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 111/10, 16/03/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 89/11
vom
8. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2011 - I-18 U 111/10 - beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das vorbezeichnete Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


1
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutba- ren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Der Partei obliegt es im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen weiterhin, diesen Vorschuss so rechtzeitig vollständig zu zahlen, dass der Rechtsanwalt die Vertretung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, ihm verbleibe keine angemessene Zeit mehr, die Sache mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
2
Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof S. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen und dem von ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr mit seinen Rechtsanwälten , geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschussforderung der Anwälte nicht vollständig beglichen hatte. Zwar mag er dies, wenn überhaupt, einen oder zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholt haben. Innerhalb dieser kurzen Zeit war aber eine sachgerechte Bearbeitung der Sache durch die Rechtsanwälte nicht mehr möglich, die aus diesem Grund auch die Wiederaufnahme des Mandats ablehnten.
3
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren scheidet ebenfalls aus, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die bereits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) ist mittlerweile verstrichen, ohne dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.
4
Allerdings ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu gewähren, wenn sie um Prozesskostenhilfe nachsucht und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss,dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 jew. mwN und vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6). Dies setzt allerdings, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat, voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Frist eingereicht wird und dem Antrag die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die insoweit nötigen Belege beigefügt sind (st. Rspr. z.B. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 aaO und vom 11. Juni 2008 aaO Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1954 - IV ZB 94/54, BGHZ 16, 1, 3). Dem hat der Kläger nicht genügt.
5
Zwar hat er noch am letzten Tag der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde per Telefax ein Prozesskostenhilfegesuch nebstAnlagen eingereicht, dessen fünf Seiten ausweislich der in den Kopfzeilen enthaltenen Sendedaten vollzählig beim Bundesgerichtshof eingegangen sind. Jedoch hat der Kläger die zweite Seite des Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übermittelt, so dass die Antragsunterlagen unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß sind. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger auch aus inhaltlichen Gründen nicht damit rechnen, dass sein Antrag bewilligt werde. Er gibt an, bei einem monatlichen Bruttoeinkom- men von 1.200 € abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen sowie Werbungskosten in Höhe von insgesamt 650 € einen monatlichen Unterhalt von 1.000 € an seine Ehefrau zu entrichten. Dies ist, da Angaben zu möglichen weiteren Einkünften fehlen, bereits rechnerisch unschlüssig und lässt offen, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darauf, dass überdies der französischsprachige Steuerbescheid der belgischen Finanzbehörde trotz entsprechenden Hinweises durch den Senat entgegen § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet war, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.
6
3. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt ist, beabsichtigt der Senat, diese zu verwerfen.
Schlick Dörr Herrmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 2b O 279/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2011 - I-18 U 111/10 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Annotations

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.