Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05

published on 11/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05
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Amtsgericht Lörrach, 10 F 478/04, 04/05/2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 5 UF 172/05, 01/09/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 184/05
vom
11. Juni 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 und 2 A, B, 236 Abs. 2 Satz 2 D
Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist
lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu
bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe
mangels Bedürftigkeit rechnen musste (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901
und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - OLG Karlsruhe
AG Lörrach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten durch den Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 47.801 €.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen sowie laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 11. Mai 2005 zugestellt.
2
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005, beim Oberlandesgericht eingegangen am 23. Mai 2005, beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 26. Juli 2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 8. August 2005 zugestellt.
3
Mit einem am 19. August 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten legte der Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und suchte um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 nach. Mit Verfügung vom 24. August 2005 wies der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts den Beklagten darauf hin, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, weil die Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Urteils am 11. Mai 2005 bereits am 11. Juli 2005 abgelaufen sei. Er gab dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. August 2005.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. September 2005 hat das Oberlandesgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, die Berufung aber zugleich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 10. September 2005 zugestellt. Mit einem beim Oberlandesgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung der Berufung.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichts- hofs ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
6
Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diese Grundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber nicht.
7
1. Soweit der Beklagte mit der am 19. August 2005 eingegangenen Berufungsschrift die am 11. Juni 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt hatte, hat das Oberlandesgericht ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (vgl. BGHZ 130, 97, 98 ff. = FamRZ 1995, 1137).
8
2. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil auch die Berufungsbegründung verspätet eingegangen ist und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
9
a) Weil dem Beklagten das erstinstanzliche Urteil am 11. Mai 2005 zugestellt worden war, lief die zweimonatige Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO am 11. Juli 2005 ab. Durch die am 6. Oktober 2005 eingegangene Berufungs- begründung konnte die Frist nicht mehr gewahrt werden. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seinem Berufungsschriftsatz vom 19. August 2005 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 beantragt. Auch dieser Schriftsatz ist allerdings erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen.
10
b) Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist kommt hier nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 6. Oktober 2005 schon die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO versäumt hat.
11
aa) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 sah § 234 Abs. 1 ZPO noch eine einheitliche Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen vor, in denen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Diese Regelung galt ursprünglich fort, obwohl die Rechtsmittelbegründungsfristen durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz erstmals unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ausgestaltet worden sind. Diese Änderung des Rechtsmittelrechts hatte fortan regelmäßig zur Folge, dass eine arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch nicht nur die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch die Frist für dessen Begründung versäumt hatte. Auf diesen Umstand waren die unverändert gebliebenen Vorschriften über das Wiedereinsetzungsverfahren nicht zugeschnitten, da eine arme Partei, über deren Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist entschieden worden ist, das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nicht nur einlegen, sondern auch begründen musste (§ 234 Abs. 1 ZPO a.F.). Diese mit der Änderung durch das Zivilprozessreformgesetz einhergehende Verkürzung der Be- gründungsfrist im Wiedereinsetzungsverfahren auf zwei Wochen war vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt, wie sich auch aus der späteren Korrektur durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz ergibt.
12
bb) Um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung einer armen Partei auszuschließen, wurde seinerzeit eine verfassungskonforme Korrektur für erforderlich gehalten, die auf zwei verschiedenen Wegen angestrebt wurde. Zum einen wurde - in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes zu den dortigen Verfahrensordnungen - in Betracht gezogen, dem im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgreichen Rechtsmittelführer nach der Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels jedenfalls die Frist zu belassen, um welche die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einlegungsfrist überschreitet (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 67 SGG Nr. 13 und SozR 1500 § 164 SGG Nr. 9; BVerwGE 36, 340, 345 ff.; BAGE 43, 297, 298 f.). Zum anderen wurde erwogen, mit der Zustellung der Prozesskostenhilfeentscheidung die volle Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf zu setzen (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1464; ähnlich BVerwG NVWZ 1992, 992, 993 und BFHE 201, 425, 428 ff.). Abschließend hatte sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des § 234 Abs. 1 ZPO allerdings auf keinen dieser beiden in Erwägung gezogenen Lösungswege festgelegt, weil es in den zur Entscheidung anstehenden Fällen nicht entscheidend darauf ankam.
13
cc) In der Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 1. September 2004 hat der Gesetzgeber keinen dieser Lösungswege unmittelbar übernommen. Für den Fall, dass eine Partei gehindert ist, die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten, ist die Wiedereinsetzungsfrist lediglich auf einen Monat verlängert worden. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs darauf verweist, mit der Gesetzesänderung die oben dargestellte Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte umgesetzt zu haben (BT-Drucks. 15/1508 S. 17 f.), trifft dies nur in eingeschränktem Umfang zu.
14
Denn die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach sichergestellt werden soll, dass "einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, einen Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt" (BT-Drucks. 15/1508 S. 17), könnte dafür sprechen, dass die Monatsfrist für die Nachholung einer schuldhaft versäumten Rechtsmittelbegründung im Falle einer Mittellosigkeit bereits mit Zustellung des über den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses in Lauf gesetzt wird. Für diese Auslegung könnte auch der Wortlaut des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO sprechen. Die Wiedereinsetzungsfrist, innerhalb der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Begründung einer Berufung, einer Revision, einer Nichtzulassungsbeschwerde , einer Rechtsbeschwerde oder einer Beschwerde nach den §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO nachzuholen ist, beträgt danach einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO "mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist". In Fällen der Prozessarmut liegt das Hindernis für den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelbegründung in dem Umstand, keine Prozesskosten zahlen zu können. Dieses Hindernis ist aber mit der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe behoben.
15
Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die auch in der Rechtsprechung des Senats geforderte Angleichung der Rechtsstellung bemittelter und unbemittelter Personen bezweckt und nach seiner Auffassung auch erreicht hat, könnte ebenfalls gegen eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO im Sinne der früher entwickelten Lösungswege sprechen (BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271, 1272; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 236 Rdn. 8; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 7 a; Born NJW 2004, 2042, 2044; Grandel FF 2005, 21, 22; Bischoff FamRB 2005, 47, 48). Der Senat hält deswegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes an seiner zuvor genannten Rechtsprechung nicht mehr fest.
16
dd) Demgegenüber wird allerdings vertreten, auch die gesetzliche Neuregelung in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe keine ausreichende Gleichstellung unbemittelter Personen erreicht. Die Vorschrift müsse deswegen aus verfassungsrechtlichen Gründen erweiternd ausgelegt werden. Weil nach der Neuregelung für einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Begründungsfrist nunmehr in Kenntnis der früheren Rechtsprechung ausdrücklich eine Monatsfrist gelte, könne diese erst mit Zustellung der Wiedereinsetzung in eine ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen (BGHZ 173, 14 = FamRZ 2007, 1640, 1641 f.; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 234 Rdn. 3 b; Fölsch MDR 2004, 1029, 1032; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; zur Versäumung der Frist im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vgl. aber BGH Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dagegen könnte allerdings folgendes sprechen:
17
(1) Durch die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO könnte schon eine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung unbemittelter Personen entfallen sein. Denn die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht isoliert mit der zweimonatigen Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO verglichen werden. Ein solcher Vergleich ließe die besondere Prozesssituation im Wiedereinsetzungsverfahren unberücksichtigt. Während die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO unmittelbar mit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung beginnt, gehen dem Lauf der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustellung der Entscheidung sowie das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bis zur Entscheidung über den Antrag voraus. Über den zeitlichen Ablauf hinaus wird im Verfahren der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO auch die hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels geprüft. Eine unbemittelte Partei, über deren Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittels bereits entschieden wurde, befindet sich deswegen nicht in der gleichen Situation, wie eine bemittelte Partei am Tag der Zustellung des Urteils.
18
(2) Ein späterer Beginn der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO könnte aber auch aus anderen Gründen bedenklich sein:
19
Das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat die frühere Abhängigkeit der Berufungsbegründungsfrist vom Eingang der Berufung beseitigen wollen. Deswegen beträgt die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO seitdem zwei Monate ab Zustellung des anzufechtenden Urteils. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung kommt es insoweit nicht mehr an. Würde die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist in die Rechtsmittelbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnen, wäre entgegen dieser gesetzlichen Intention eine erneute Abhängigkeit der Begründungsfrist von der Rechtsmittelfrist geschaffen.
20
Ein späterer Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist , z.B. erst mit Zustellung der bewilligten Wiedereinsetzung in die ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist, würde sogar zu einer erheblichen Besserstellung der armen Partei führen. Denn die arme Partei kann sich spätestens mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über ihren Prozesskostenhilfeantrag anwaltlich vertreten lassen. Wenn die Rechtsmittelbegründungsfrist gleichwohl nicht bereits in diesem Zeitpunkt, sondern erst mit der Zustellung des Beschlusses in die versäumte Rechtsmittelfrist beginnen würde, erhielte die unbemittelte Partei regelmäßig eine Rechtsmittelbegründungsfrist, die deutlich über die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 ZPO hinausgeht. Denn die Wiedereinsetzung in eine ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist kann binnen 14 Tagen ab Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses beantragt werden, sodann ist die Gegenseite zu diesem Antrag zu hören und die Entscheidung des Gerichts sowie die Zustellung dieses Beschlusses abzuwarten.
21
Hatte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits rechtzeitig eingelegt und Prozesskostenhilfe lediglich für die Durchführung des Rechtsmittels beantragt, müsste - nach bewilligter Prozesskostenhilfe - die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelbegründung nachzuholen ist, ohnehin mit der Zustellung des über den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses beginnen (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271). Denn einer Wiedereinsetzung in ein versäumtes Rechtsmittel bedarf es in solchen Fällen nicht. Für die Rechtsmittelbegründungsfrist unterscheidet sich dieser Fall allerdings nicht von dem Fall einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne zuvor eingelegtes Rechtsmittel.
22
Schließlich spricht auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit dagegen, den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in eine versäumte Rechtsmittelfrist einerseits oder in eine versäumte Begründungsfrist andererseits trotz der identischen gesetzlichen Grundlage in § 234 Abs. 2 ZPO unterschiedlich zu regeln. Für die Wiedereinsetzungsfrist wegen schuldlos versäumter Rechtsmittelbegründung macht es insbesondere keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelfrist ebenfalls versäumt wurde oder ob das Rechtsmittel schon eingelegt war und deswegen insoweit ohnehin keine Wiedereinsetzung mehr in Betracht kommt.
23
c) Auf die Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten rechtzeitig eingegangen ist, kommt es hier allerdings schon deswegen nicht an, weil der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt hat.
24
aa) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (st.Rspr. seit BGHZ 16, 1, 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586, 1587). Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 2 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 170 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
25
Enthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht , wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt , dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Auch wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt hatte, darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).
26
bb) Grundsätzlich ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittel - oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung aber nur dann zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Inhalt des Senatsbeschlusses vom 2. April 2008 hier nicht vor.
27
Denn der Vortrag des Beklagten zum Verlust des Vermögens aus seiner Abfindung und dem Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ist nach Auffassung des Senats so wenig plausibel, dass auch der Beklagte selbst nicht damit rechnen konnte, aufgrund dieses Vortrags Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Insoweit verweist der Senat auf den Inhalt des Beschlusses vom 2. April 2008 (- XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt), mit dem die begehrte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde versagt wurde. Danach ist der Beklagte entweder entgegen dem Inhalt seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prozesskostenarm oder er hat diese Prozesskostenarmut durch Ausgaben herbeigeführt, die einem Anspruch auf staatliche Prozesskostenfinanzierung entgegenstehen. Beides schließt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, was auch der Beklagte erkennen konnte. Weil er deswegen schon aus diesen Gründen im Berufungsverfahren nicht auf Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, hat er die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos i.S. des § 233 ZPO versäumt.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -
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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.