Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - III ZR 316/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:300616BIIIZR316.15.0
published on 30/06/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - III ZR 316/15
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Landgericht Frankfurt (Oder), 12 O 357/12, 02/05/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 316/15
vom
30. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:300616BIIIZR316.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015 - 2 U 28/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 31.400 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 839 Abs. 3 BGB (Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels) grundsätzlich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings" anwendbar ist. Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing"-Maßnahmen zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt , ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s. OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405). Dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2003 (4 U 51/03; NVwZ-RR 2003, 715, 716 f) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es lässt nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob § 839 Abs. 3 BGB in "Mobbing"-Fällen generell für unanwendbar gehalten wird. Jedenfalls handelt es sich insoweit nicht um eine tragende Erwägung, weil das Oberlandesgericht Stuttgart im dortigen Fall bereits eine ausreichende Darlegung von "Mobbing" verneint hat. Eine generelle Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf "Mobbing"-Fälle ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 1. August 2002 (III ZR 277/01; NJW 2002, 3172, 3174). Danach wird § 839 Abs. 3 BGB in gravierenden Fällen kaum zu einem Anspruchsverlust führen, wenn das Opfer befürchten muss, dass durch Einlegung einer Beschwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist. Hieraus folgt indes kein allgemeiner Ausschluss von § 839 Abs. 3 BGB, sondern nur, dass ein Rechtsmittel möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein muss, damit sein Nichtgebrauch zu einem Anspruchsverlust führt, und dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in "Mobbing"-Fällen im besonderen Maße zweifelhaft sein kann.
3
Das Berufungsgericht hat im Streitfall ohne Rechtsfehler angenommen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, sich erfolgreich gegen die Umsetzung auf die Referentenstelle beim Landesamt für Bauen und Verkehr des beklagten Landes und die sich daran anschließende (behauptete) nicht amtsangemessene Beschäftigung vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen. Auf diese Weise wäre die vom Kläger geltend gemachte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die in erster Linie auf die Umsetzung gestützt wird, vermieden beziehungsweise behoben worden.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Hucke Tombrink
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.05.2014 - 12 O 357/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2015 - 2 U 28/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 75.364,80 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.