Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 99/08

published on 25/06/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 99/08
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Amtsgericht Nordhausen, 22 C 565/07, 10/07/2008
Landgericht Mühlhausen, 1 S 171/08, 01/12/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 99/08
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Schilling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 1. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.039,62 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage zweier von der Beklagten mit der Zedentin geschlossener Mobilfunkverträge geltend. In erster Instanz blieb die Klage bis auf einen Betrag von 94,54 € ohne Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. August 2008 zugestellt. Am 27. August 2008 legten sie hiergegen für die Klägerin Berufung ein und übermittelten dem Landgericht am 30. September 2008 ein - dort um 14.12 Uhr eingegangenes - Tele- fax mit dem Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 3. November 2008 zu verlängern. Weder dieses Telefax noch das bei Gericht am 1. Oktober 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trugen eine Unterschrift. Dies bemerkte die Vorsitzende des Berufungsgerichts am 2. Oktober 2008 im Rahmen der Dezernatsarbeit, wies mit Verfügung von diesem Tag den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurück und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 16. Oktober 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; gleichzeitig begründeten sie das Rechtsmittel.
2
dem Mit angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Ein Prozessbevollmächtigter müsse eine Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsschrift, einschließlich eines Fristverlängerungsantrages, persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen; dazu gehöre eine zutreffende Adressierung sowie die Bezeichnung der Parteien, des Rechtsmittelführers und des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gelte für die notwendige Unterschrift, bei deren Fehlen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Im Streitfall sei nicht vorgetragen, dass die fehlende Unterschriftsleistung auf einem Versehen des Büropersonals beruhe, so dass von einer mangelnden Ausgangskontrolle und damit einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten auszugehen sei. Dabei sei unerheblich, ob das Gericht die Klägerin noch am 1. Oktober 2008 über die fehlende Unterschrift hätte informieren können und müssen. Eine Partei, die am Ende der Berufungsbegründungsfrist ei- nen Antrag auf Fristverlängerung stelle, habe sich selbst zu erkundigen, ob ihrem Antrag entsprochen werde oder nicht.
3
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung z.B. BGHZ 151, 221, 225; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688).
5
2. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Das Fristverlängerungsbegehren konnte schon deshalb nichtzum Erfolg führen, weil der vor Fristablauf bei Gericht eingegangene Antrag nicht unterschrieben und deshalb unwirksam war (vgl. BGHZ 93, 300, 303 f). Auf die - vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430, vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785) - Frage, ob die Klägerin mit der positiven Bescheidung eines ordnungsgemäß gestellten ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen durfte, kommt es dabei nicht an.
6
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht verweigert und dabei weder den Umfang seiner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten versagt , die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
7
Ein a) Prozessbevollmächtigter hat regelmäßig für den fristgerechten Eingang eines bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht, eine zuverlässige Fristen - und Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei und die Hinzufügung der im Anwaltsprozess erforderlichen Unterschrift eines postulationsfähigen Bevollmächtigten Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2003, aaO, S. 689, und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - NJW 2006, 1521, 1522 m.w.N.). Allerdings kann, wenn etwa eine bei Gericht fristgerecht eingereichte Rechtsmittelbegründungsschrift nicht unterzeichnet worden ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564 f Rn. 7 m.w.N.).
8
Dass die Organisation der Fristen- und Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt hätte, hat die Klägerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler ein der Klägerin über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozessvertreter angenommen und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
9
b) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien während der Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende richterliche Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99) gerechtfertigt. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind dieser Verpflichtung enge Grenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen Umständen gehalten sein kann, eine drohende Fristversäumung zu verhindern (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1364, 1365). Es besteht deshalb keine generelle Verpflichtung des Gerichts , bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige Prüfung der Formalien vorzunehmen und etwa mittels Telefonat oder Telefax die Prozesspartei auf bestehende Mängel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Zöller /Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rn. 22b).
10
Gemessen daran kommt bei dem Fehlen einer notwendigen Unterschrift der Prozessbevollmächtigten nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den Mangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter Verlängerungsantrag innerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564, 565). In dieser von der Klägerin für Ihre Auffassung herangezogenen Entscheidung lag zwischen dem Eingang des nicht unterzeichneten Schriftsatzes und dem Ablauf der einzuhaltenden Frist ein Zeitraum von 10 Tagen. Im Gegensatz dazu ging im Streitfall der - nicht unterzeichnete - Antrag auf Verlängerung der mit Ablauf des 1. Oktober 2008 endenden Berufungsbegründungsfrist per Fax erst am Nachmittag des 30. September 2008 bei Gericht ein, das Original dieses Antrages - ebenfalls nicht unterschrieben - sogar erst am 1. Oktober 2008, dem letzten Tag der Frist. Bei diesem engen Zeitrahmen durfte die Klägerin unter Berücksichtigung des üblichen Geschäftsanfalls entgegen der Auffassung der Beschwerde schon nicht darauf vertrauen, dass das Fehlen der Unterschrift noch vor Ablauf der Frist entdeckt wird. Schlick Dörr Herrmann Hucke Schilling
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 22 C 565/07 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 S 171/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.