Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - III ZB 137/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB137.15.0
published on 23/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - III ZB 137/15
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Amtsgericht Kreuzberg, 25 C 122/14, 26/09/2014
Landgericht Berlin, 55 S 275/14, 16/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 137/15
vom
23. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB137.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 892,50 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger hat wegen eines ausstehenden Betrages von 892,50 € für von ihm angeblich erbrachte Dienstleistungen zunächst einen Mahn- und im Anschluss daran einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt, die hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Den zunächst auf den 18. Juli 2014 bestimmten Haupttermin, für den das persönliche Erscheinen "eines umfassend bevollmächtigten und sachkundigen Vertreters der Beklagten" angeordnet worden war, hat das Amtsgericht auf Antrag des Beklagtenvertreters auf den 26. September 2014 verlegt; die bisherigen prozessualen Ladungsanordnungen sind unverändert geblieben. Unter dem 3. Juli 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine erneute Verlegung des Termins mit der Begründung beantragt, die Geschäftsführerin der Beklagten H. wolle den Termin persönlich wahrnehmen, halte sich zu diesem Zeitpunkt aber beruflich im Ausland auf. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Parteien mitgeteilt, dass eine Verlegung auf den 24. Oktober 2014 in Betracht komme , und um Stellungnahme binnen einer Woche gebeten; zudem hat die Richterin eine Wiedervorlage der Gerichtsakte in zwei Wochen mit dem Hinweis "Termin verlegen" verfügt. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2014 sein Einverständnis mit der Verlegung erklärt. Unter dem 15. Juli 2014 ist in der Akte eine Wiedervorlage "zur Frist gestr. Bl. 102 (Termin verlegen)" verfügt. Zu einer Verlegung des Termins ist es nicht gekommen. In einem - von der zuständigen Richterin nicht unterzeichneten - Vermerk vom 26. September 2014 heißt es sinngemäß, dass eine Umterminierung in Aussicht gestellt worden , die aus diesem Grund verfügte Wiedervorlage der Akte aber nicht erfolgt und dies bei der Terminvorbereitung nicht aufgefallen sei.
2
Der für den 26. September 2014 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung hat sodann stattgefunden; für die Beklagte ist niemand erschienen. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht daraufhin ihren Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch zweites Versäumnisurteil verworfen.
3
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte die Aufhebung dieses Urteils beantragt, weil ein Fall unverschuldeter Säumnis vorliege. Die allein mit der Sache vertraute Geschäftsführerin H. sei verhindert gewesen und die zuständige Amtsrichterin habe ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Telefonat am 9. Juli 2014 die Verlegung auf den 25. Oktober 2014 münd- lich bestätigt sowie eine entsprechende Ladung angekündigt. Deshalb habe er den neuen Termin entsprechend notiert und auf die Zusage des Gerichts vertrauen dürfen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen verletzt die Verwerfung der Berufung als unzulässig die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
6
1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklagte eine unverschuldete Versäumung des Verhandlungstermins am 26. September 2014, zu dem sie ordnungsgemäß geladen worden sei, nicht schlüssig dargelegt habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine die beantragte Verlegung des Termins gebietende Verhinderung der Beklagten vorgelegen habe, weil nicht das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin H. angeordnet gewesen sei. Dies könne aber dahinstehen, weil das Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen müsse, einen Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht darstelle. Der für den 26. September 2014 anberaumte Termin sei weder aufgehoben noch verlegt worden, so dass der Prozessbevollmächtigte habe erscheinen müssen. Dabei sei unerheblich, ob er ohne die Anwesenheit der Geschäftsführerin H. zur Sache inhaltlich habe Stellung nehmen können; es könne auch offen bleiben, ob das behauptete Telefongespräch am 9. Juli 2014 zwischen ihm und der zuständigen Richterin stattgefunden habe. Er habe jedenfalls nicht allein aufgrund einer mündlichen Zusicherung und ohne entsprechende Ladung davon ausgehen dürfen, dass der Termin verlegt worden sei. Vielmehr habe er sich persönlich erkundigen und gegebenenfalls einen erneuten Terminverlegungsantrag stellen müssen.
7
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien vorliegend nicht gegeben gewesen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
8
Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das, wie hier gemäß § 345 ZPO, der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt werden kann, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist dabei vollständig und schlüssig in der Rechtsmittelbegründung vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09, NJW 2010, 2440 Rn. 5 mwN). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall ausreichend geschehen.
9
a) Zwar war die Säumnis der Beklagten nicht bereits wegen des Antrags ihres Prozessbevollmächtigten, den auf den 26. September 2014 anberaumten Termin nochmals zu verlegen, unverschuldet. Denn der von einer Partei gestell- te Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins entschuldigt eine Versäumnis nach § 337 ZPO nicht, weil die Termine zur mündlichen Verhandlung der Parteidisposition entzogen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80, NJW 1982, 888, sowie BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 aaO Rn. 7). Es kann auch auf sich beruhen, ob die Beklagte einen erheblichen Grund (§ 227 Abs. 1 ZPO) für eine - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingende (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 31; BVerwG NJW 1991, 2097) - Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat.
10
Allerdings begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege eine prozessuale Sorgfaltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor, die ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, weil nicht zumindest er im Termin am 26. September 2014 erschienen sei und er auch nicht nochmals bei Gericht nachgefragt habe, durchgreifenden Bedenken. Denn nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann aufgrund der von der Beklagten behaupteten Zusagen des Gerichts gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der nochmaligen Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung eine solche Pflichtverletzung nicht angenommen und deshalb nicht von einer schuldhaften Versäumung des Termins am 26. September 2014 ausgegangen werden.
11
b) Auf der Grundlage des Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG - vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, BeckRS 2009, 21139 Rn. 9) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Versäumnis eines Termins dann als entschuldigt anzusehen ist, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter auf die erfolgte Stattgabe eines Verlegungsantrags vertrauen dürfen.

12
Nach den derzeit zugrunde zu legenden Feststellungen sind diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben.
13
Die Beklagte war zwar zu dem bereits einmal verlegten Termin im September 2014 ordnungsgemäß geladen und war in diesem Termin säumig, weil auch ihr Prozessbevollmächtigter nicht erschienen ist. Er hatte allerdings bereits am 3. Juli 2014 einen Antrag auf nochmalige Verlegung der mündlichen Verhandlung gestellt. Daraufhin hat die Richterin den Parteien schriftlich mitgeteilt , eine Terminierung komme auf den 24. Oktober 2014 in Betracht, um Stellungnahme binnen einer Woche gebeten, und eine Wiedervorlagefrist der Akte zur Verlegung des Termins verfügt. Nach Darstellung der Beklagten hat die Richterin ihrem Prozessbevollmächtigten die beabsichtigte Verlegung in einem Telefongespräch am 9. Juli 2014 ausdrücklich bestätigt und ihm mitgeteilt, dass eine Ladung auf den 24. Oktober 2014 entsprechend folgen werde. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob dieses vom Kläger bestrittene Telefongespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der zuständigen Richterin geführt worden ist, ist dieses mit dem behaupteten Inhalt für die Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren als zutreffend zugrunde zu legen.
14
Danach musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem Telefongespräch mit der Richterin den Termin am 26. September 2014 nicht auch ohne die Geschäftsführerin der Beklagten wahrnehmen oder jedenfalls zuvor nochmals bei Gericht nachfragen. Er konnte und durfte vielmehr aufgrund der mündlichen Äußerungen der zuständigen Richterin von einer Verlegung des Verhandlungstermins ausgehen, zu der es ausweislich eines, von der Richterin allerdings nicht unterzeichneten , Vermerks nur aufgrund eines gerichtlichen Versehens nicht ge- kommen ist. Auf der Grundlage der Zusage der Richterin, eine neue Ladung werde noch erfolgen, konnte und durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf vertrauen, dass der Termin entsprechend nochmals verlegt wird, zumal auch der Kläger sein Einverständnis dazu schriftlich erklärt hatte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte deshalb erwarten, die angekündigte neue Ladung zu erhalten, und auch ohne ausdrückliche Aufhebung des Termins und bereits vorliegende neue Ladung berechtigterweise annehmen, dass der Termin am 26. September 2014 nicht stattfinden werde, wie er sich dies nach seiner Darstellung auch notiert hatte. Nach dem Inhalt des Gesprächs mit der Richterin und der Zustimmung auch des Klägers bestand für ihn deshalb weder im Hinblick auf den Zeitablauf nach diesem Telefonat noch aufgrund der prozessualen Situation (drohender Erlass eines bereits zweiten Versäumnisurteils ) eine erhöhte Sorgfaltspflicht und eine Notwendigkeit, von sich aus nochmals tätig zu werden und etwa einen erneuten Terminverlegungsantrag zu stellen. Er durfte die angekündigte Ladung, nunmehr auf den 24. Oktober 2014, abwarten.

III.


15
Da nach den bislang getroffenen Feststellungen somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlagen, durfte die Berufung der Beklagten auf dieser Grundlage nicht als unzulässig verworfen werden. Das Berufungsgericht wird deshalb weitere Feststellungen, insbesondere zu dem streitigen Telefongespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der zuständigen Richterin, zu treffen und danach eine erneute Beurteilung vorzunehmen haben.
16
Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Herrmann Hucke Tombrink
Remmert Arend
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 26.09.2014 - 25 C 122/14 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2015 - 55 S 275/14 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 25/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 99/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling beschlo
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.