Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Juli 2017 - VGH B 18/16
Gericht
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, mit der ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde.
- 2
Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, vormals Ehemann der Beschwerdeführerin, und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführerin, stritten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Cochem um die Berechtigung von Gesamtschuldnerausgleichansprüchen und Unterhaltsansprüchen. Nachdem beide Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, legte das Amtsgericht Cochem der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Dezember 2015, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2016 zugestellt, die Kosten des Verfahrens auf.
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In der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es wörtlich: „Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (…). Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Amtsgericht Cochem (…) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. (…). Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate (…).“
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Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016, einem Montag, legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Die Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung verlängerte das Oberlandesgericht Koblenz antragsgemäß bis zum 24. März 2016.
- 5
Unter dem 6. April 2016 wies das Oberlandesgericht Koblenz darauf hin, dass die erhobene Beschwerde gemäß § 91a, § 569 Abs. 1 ZPO verfristet sein dürfte. Dieser Ansicht trat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. April 2016 unter Verweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie auf den Grundsatz der Meistbegünstigung entgegen und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Mit Beschluss vom 25. April 2016 wies das Oberlandesgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht X. als Einzelrichterin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Die Beschwerdeführerin habe die zweiwöchige Notfrist des § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 91a Abs. 2, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt. Die Meistbegünstigungstheorie sei vorliegend nicht einschlägig, da die Entscheidung in der richtigen Form ergangen und lediglich die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung könne ein Rechtsanwalt nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber nachvollziehbaren und daher verständlichem Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt habe. Es gehöre zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes, seinen Mandanten über den Inhalt einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren. Ebenso gehöre es zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwaltes, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Vorliegend habe der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bemerken müssen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung falsch gewesen sei. Die Fehlerhaftigkeit sei offenkundig gewesen. Sie widerspreche der Systematik der Zivilprozessordnung, auf welche § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG verweise. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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Mit Schriftsätzen vom 10. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin eine Besetzungs- und Anhörungsrüge und lehnte zugleich die Richterin X. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Beide Anträge blieben ohne Erfolg.
II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 LV), auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 17 Abs. 2 LV).
III.
- 9
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen offensichtlich unbegründet (2.). Sie kann daher durch einstimmigen Beschluss des gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – gebildeten Ausschusses zurückgewiesen werden.
- 10
1. a) Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz und damit gegen die öffentliche Gewalt des Landes erhobene Verfassungsbeschwerde ist statthaft. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes – GG – haben (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 – VGH B 6/06 –, AS 33, 186 [188]; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [162]; ferner BVerfGE 96, 345 [372]). Die hier als verletzt gerügten Rechte auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV und auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs. 2 LV sind inhaltsgleich mit den Gewährleistungen in Art. 101 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG. Das vorliegend geltend gemachte Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergibt sich aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 –, BVerfGE 85, 337 [345]; Kammerbeschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 –, juris Rn. 15), der seinerseits aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Dieses ist bundesverfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG und inhaltsgleich in Art. 77 Abs. 2 LV verankert (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2009 – VGH B 24/09 –; Cornils, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 77 Rn. 37). Darüber hinaus ist der Verfassungsgerichtshof auch zur Prüfung befugt, ob die angegriffene Entscheidung gegen das Willkürverbot (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV) verstößt. Ist dies der Fall, so liegt nämlich der Entscheidung in Wahrheit kein materielles Bundesrecht zugrunde, dessen Anwendung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [163]; Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [417]).
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b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der in § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen, dem zufolge ein Antragsteller über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverstöße zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 12. April 1995 – VGH B 1/95 –; VerfGH RP, AS 25, 194 [197]; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1988 – 1 BvR 1561/82 –, BVerfGE 77, 381 [401]).
- 12
Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können. Der Grund für diesen Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann. Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 782/07 –, BVerfGE 119, 292 [294]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2006 – 1 BvR 2719/06 –, juris Rn. 9; VerfGH RP, Beschluss vom 5. Juni 2009 – VGH B 12/09 –).
- 13
Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, auch wenn über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cochem vom 28. Dezember 2015 noch nicht entschieden worden ist. Denn die rechtskräftige Entscheidung über die beantragte und abgelehnte Wiedereinsetzung ist für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. April 2002 – VI ZB 23/00 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. März 2017 – XII ZB 448/16 –, juris Rn. 8).
- 14
c) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird, ist sie allerdings nicht in einer den Anforderungen des § 45 VerfGHG genügenden Weise begründet. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 – 2 BvR 1790/94 –, BVerfGE 99, 84 [87]; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2011 – 2 BvR 1430/11 –, juris Rn. 3).
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Hieran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeführerin hat sich insoweit in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2016 zunächst auf die Behauptung beschränkt, dass die Richterin im angegriffenen Beschluss als Einzelrichterin entschieden habe, ohne hierzu wirksam berufen gewesen zu sein. Nachdem das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2016 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zur Begründung der Zuständigkeit des Einzelrichters im Rahmen der sofortigen Beschwerde auf die Vorschrift des § 568 ZPO hingewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Reihe von Fragen zur Einzelrichterzuständigkeit aufgeworfen, ohne im Einzelnen darzulegen, wodurch und warum sie sich in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt sieht. Soweit sie im Schriftsatz vom 2. August 2016 geltend macht, nach Durchsicht der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne und des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Koblenz könne sie „keine Regelungen der Zuständigkeiten für den originären Einzelrichter nachvollziehen“, wird die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, anhand eines von der Beschwerdeführerin lediglich vorgelegten Konvoluts von Geschäftsverteilungsplänen ohne sonstige Anhaltspunkte zu überprüfen, ob senatsintern die Zuständigkeit der Richterin gegeben war.
- 16
2. Im Hinblick auf die übrigen Rügen ist fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde in einer den Darlegungsanforderungen des § 45 VerfGHG entsprechenden Weise begründet worden ist, da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich den Inhalt der im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze wiedergibt (zum Erfordernis einer fundierten Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2007 – 2 BvR 868/06 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Frage bedarf hier allerdings keiner Entscheidung. Denn die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls offensichtlich unbegründet.
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a) Die Beschwerdeführerin wird durch den angegriffenen Beschluss nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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aa) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Verfahrensordnung den Parteien den Zugang zu den eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 370/84 –, BVerfGE 69, 381 [385]; Beschluss vom 2. März 1993 – 1 BvR 249/92 –, BVerfGE 88, 118 [123 ff.]). Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvR 1324/90 –, BVerfGE 84, 366 [369 f.]). Dies ist auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Januar 2003 – 2 BvR 447/02 –, juris Rn. 5; Kammerbeschluss vom 21. September 2006 – 1 BvR 1950/06 –, juris Rn. 12; Brocker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 124 Rn. 23). Zwar ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts – hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz – verkannt hat (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]).
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Bei Versäumnis einer Frist hängt die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 6 Abs. 2 LV verlangt daher ebenfalls, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1074/74 –, BVerfGE 40, 95 [99]; Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10 –, juris Rn. 16).
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bb) An diesen Maßstäben gemessen ist die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar bestimmt § 233 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO – ebenso wie § 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG –, dass ein fehlendes Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Gleichwohl muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat, jedoch nicht, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 12. Oktober 2016 – V ZB 178/15 –, NJW 2017, 1112 [1113] = NVwZ-RR 2017, 482); unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung fehlenden Verschuldens widerlegt (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – V ZB 18/16 –, juris Rn. 12).
- 21
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht Koblenz im angegriffenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Amtsgerichts Cochem vom 28. Dezember 2015 offenkundig fehlerhaft war. Diese rechtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG insofern nicht eindeutig ist. Dies schließt allerdings die Annahme einer offenkundig fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht von vornherein aus. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es zu den allgemeinen Pflichten eines Rechtsanwaltes gehört, sich fortlaufend (anhand einschlägiger Fachliteratur) über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 – IX ZR 127/99 –, NJW 2001, 675 [678]; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 280 Rn. 68). Von ihm kann daher erwartet werden, dass er Kenntnis von einer bereits seit mehreren Jahren geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat. Dies vorausgeschickt ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbehelfsbelehrung als offensichtlich falsch und damit die Fristversäumung nicht als unverschuldet gewertet hat. Denn der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit der §§ 567 ff. ZPO auf isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen nach streitloser Hauptsacheregelung bereits grundlegend in seinem Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 – (= NJW 2011, 3654 ff. = FamRZ 2011, 1933 ff.) und damit bereits fünf Jahre vor Ergehen der hier im Streit stehenden Rechtsbehelfsbelehrung geklärt. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2012 – II-2 WF 70/12 –, juris Rn. 13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 WF 63/13 –, juris Rn. 10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 14 WF 83/15 –, juris Rn. 7; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, FamFG, § 58 Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, Vorbem. § 58 FamFG Rn. 18). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hätte daher ohne Weiteres bemerken müssen, dass die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist.
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Die Frage, ob der Fehler für die Rechtsanwaltsfachangestellte offenkundig war, ist unerheblich. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 – III ZR 47/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.).
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b) Nach alledem verletzt der angegriffene Beschluss auch nicht das Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV.
IV.
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Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs.1 VerfGHG gerichtskostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
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Annotations
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.