Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2008 - I ZB 16/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 528,23 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Parteien streiten darüber, ob für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV anfällt oder die Gebühr nach Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Gebühr zu ermäßigen ist, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
- 2
- Das Landgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
- 3
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV zu berücksichtigen.
- 4
- II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
- 5
- Wie der Senat mit Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 20/07, GRUR 2008, 640 = WRP 2008, 951 - Kosten der Schutzschrift III entschieden hat, erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag, den das Gericht bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte berücksichtigen müssen.
- 6
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2007 - 406 O 2/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2007 - 8 W 253/07 -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)