Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Juli 2015 - 8 W 64/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.05.2013, AZ: 307 O 43/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von € 632,37.
Gründe
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die beantragte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG und die beantragte 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 350 VV-RVG jeweils nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, festgesetzt. Die dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
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Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 05. November 2008 - I ZB 16/08 -, juris , mwN).
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Die übermittelte Schutzschrift war ausreichend. Entgegen der Ansicht der Antragsteller enthält die Schutzschrift hinreichenden bzw. konkreten Sachvortrag.
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Zwar wurde die Schutzschrift vom 19.12.2012 beim Landgericht für den Fall eingereicht, „dass Gläubiger der insolventen P. & Z. Aktiengesellschaft (nachfolgend auch als „Gesellschaft“ bezeichnet) wegen des nachstehend wiedergegebenen Sachverhalts (ggf. in Vielzahl) Anträge in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere Anträge auf Erlass eines Arrestbefehls, stellen sollten“. Auch wurde die Schutzschrift vom 10.01.2013 beim Hanseatischen Oberlandesgericht für den Fall eingereicht, „dass Gläubiger der insolventen P. & Z. Aktiengesellschaft (nachfolgend auch als „Gesellschaft“ bezeichnet) ggf. in Vielzahl Anträge in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere Anträge auf Erlass eines Arrestbefehls, beim Landgericht Hamburg stellen sollten und diese dem OLG Hamburg wegen nicht abgeholfener Sofortiger Beschwerden durch das Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt werden sollten“. Der hier konkret betroffene Gläubiger wurde folglich nicht namentlich benannt. Das schadet jedoch nicht. Denn die Gläubigergruppe ist entgegen der Ansicht der Antragsteller in der Schutzschrift vom 19.12.2012 (S. 6) ausreichend dahingehend konkretisiert worden, dass es sich - neben den bereits gegen ihn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangenen Genussscheingläubigern - um (weitere) Genussscheingläubiger handelt, die ihre durch die Insolvenz der Gesellschaft erlittenen Verluste aus Kapitalanlagen nunmehr gegen den Antragsgegner mit der Argumentation der angeblichen Fehlerhaftigkeit der durch den Antragsgegner als Vorstand mitverantworteten Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 31.12.2004 und 31.12.2005 geltend machen. Dazu gehört der Antragsteller.
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Im Übrigen beinhaltet die 13-seitige Schutzschrift vom 19.12.2012 neben rechtlichen Ausführungen umfängliche tatsächliche Ausführungen.
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Dass der Antragsteller den Antragsgegner zuvor nicht in Anspruch genommen hat, ist unerheblich. Denn dass die Schutzschriften notwendig waren, ergibt sich bereits aus der Stellung des Eilantrages (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Anhang II, Rn175 mwN) bzw. der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den den Arrestantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Hamburg.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch kein Sachantrag erforderlich. Denn nach dem RVG reicht für eine 1,3-Verfahrensgebühr Sachvortrag aus (Müller-Rabe, aao, Rn 169 mwN).
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Der Antragsteller kann sich ferner nicht darauf berufen, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG entstehe selbst dann nur einmal, wenn bei mehreren Gerichten eine Schutzschrift eingereicht werde, so dass dies auch hier gelten müsse. Denn hier handelt es sich nicht um eine Schutzschrift bei mehreren Gerichten gegen ein und denselben Antragssteller, sondern um eine Schutzschrift bei einem Gericht gegen diverse Antragsteller, die auch gesonderte Arrestanträge gegen den Antragsgegner gestellt haben. Es handelt sich daher um mehrere Angelegenheiten.
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Schließlich dringt der Antragsteller damit nicht durch, die Schutzschrift sei nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen, dieses habe den Arrestantrag ohne Bezugnahme auf die Schutzschrift zurückgewiesen. Denn dies war für den Antragsgegner nicht vorhersehbar (Müller-Rabe, aaO, Rn 175).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)