Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 5 StR 71/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision sowie diejenigen der Angeklagten M. und R. werden als unbegründet verworfen. Die letztgenannten Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- 1. Die Nachprüfung des bezeichneten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten M. und R. hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insbesondere hat das Landgericht die gegen den Angeklagten M. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei gebildet.
- 2
- 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten I. hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.
- 3
- Die für die Tat II.4 (verübt am 20. Januar 2016) verhängte einjährige Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat sowohl bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens (§ 243 Abs. 1 StGB) als auch bei der konkreten Strafzumessung maßgeblich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser vorbestraft sei. Dies trifft nicht zu, da gegen ihn allein Strafbefehle vom 11. Februar und 14. April 2016 ergangen sind. Der Senat vermag nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
- 4
- Der Wegfall der Einsatzstrafe entzieht zugleich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat die Grundlage. Diese hätte jedoch ohnehin keinen Bestand haben können. Denn das Urteil teilt nicht mit, dass die einbezogenen neun Geldstrafen aus den genannten Strafbefehlen (einmal 20, viermal zehn sowie viermal fünf Tagessätze zu je 10 Euro) noch nicht erledigt sind. Der Senat vermag daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 4 StR 141/02).
- 5
- Einer Aufhebung der jeweils zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen können aufgrund der neuen Hauptverhandlung getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat weist darauf hin, dass für die Frage, ob erneut eine Gesamtstrafe zu bilden ist, der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – 5 StR 456/15).
König Berger
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.