Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 3 StR 489/14

published on 10/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 3 StR 489/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 4 8 9 / 1 4
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2014
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Juni 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen in Tateinheit mit Besitz von Munition zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und zu seinen Lasten 2.505 € für verfallen erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich die nachfolgenden Verfahrensrügen:
2
1. Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, ist unbegründet.
3
a) Der Rüge liegt zugrunde:
4
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf die Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen T. im Ermittlungsverfahren gestützt. Dieser hatte dort unter anderem bekundet , der Angeklagte habe ihn zuhause aufgesucht, um ihn zur Mitwirkung an dem Drogengeschäft zu gewinnen. Bestätigt gesehen hat das Landgericht diese Aussage unter anderem dadurch, dass der Zeuge C. T., Sohn des Zeugen T., bei einer Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren erklärt hatte, den Angeklagten als den seinerzeitigen Besucher wiederzuerkennen. Im Übrigen teilt das Urteil mit, der Zeuge C. T. habe in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Demgegenüber ist im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten, dass der Zeuge C.T. nach Belehrung zunächst zur Sache ausgesagt und dann erklärt hat, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen.
5
b) Bei dieser Sachlage steht einem Erfolg der Rüge das Verbot einer Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme entgegen, denn ohne eigene Ermittlungen zum Inhalt einer Aussage des Zeugen C. T. in der Hauptverhandlung wäre das Revisionsgericht außer Stande, die für die Begründetheit des Rechtsmittels maßgebliche Frage zu beurteilen, ob sich der Zeuge in Widerspruch zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren setzte oder ob er sonst neue Umstände bekundete, zu deren Erörterung sich das Landgericht bei der Würdigung der Beweise hätte gedrängt sehen müssen. Nicht allein schon die fehlende Erwähnung der Aussage eines laut Protokoll in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen begründet die Inbegriffsrüge (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 883); die hinzutretende protokollwidrige Darlegung, der Zeuge habe von § 55 StPO Gebrauch gemacht, vermag hieran nichts zu ändern. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestal- tung, anders als die Revision meint, auch wesentlich von der vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen, dass ein Angeklagter sich entgegen den Urteilsgründen laut Protokoll doch zur Sache eingelassen hatte (BGH, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235). Auf den Inhalt kam es dort von vornherein nicht an, denn die Einlassung des Angeklagten hat der Tatrichter stets mitzuteilen; sie bestimmt Umfang und Inhalt der Darlegungen im Übrigen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN).
6
c) Der Rüge verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass das Landgericht in den Gründen eines in der Hauptverhandlung ergangenen Haftfortdauerbeschlusses ausgeführt hat, das Wiedererkennen des Angeklagten durch den Zeugen C. T. bei der Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren sei mit dessen Spontanäußerung in der Hauptverhandlung, den anwesenden Angeklagten nicht zu kennen, zunächst nicht in Einklang zu bringen. Die Gründe dieses Beschlusses entfalten in Bezug auf eine Aussage des Zeugen C. T. zur Sache keine Beweiskraft. Der Senat hält daran fest, dass der Inhalt einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung , soweit er nicht in der Urteilsurkunde wiedergegeben ist, nur durch ein Wortprotokoll nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO bewiesen werden kann (hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14, 16).
7
2. Die Rüge, die in der Hauptverhandlung am 28. Mai 2014 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tätig gewordenen Justizangestellten S. und H. seien nicht im Sinne von § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut gewesen, weshalb die Hauptverhandlung nicht in ununterbrochener Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden habe (§ 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO), erweist sich als unzulässig.
8
a) Allerdings belegen die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Auskünfte des Präsidenten des Landgerichts Hannover vom 20. und vom 29. August 2014, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften Niedersachsen (GOV-Nds; AV des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 6. Dezember 2004 [Nds. Rpfl. 2005, 15] und vom 23. Januar 2013 [Nds. Rpfl. 2013, 70]) für den Einsatz eines Angestellten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle geforderte schriftliche Entscheidung der Geschäftsleitung bei beiden genannten Justizangestellten fehlte, soweit die Protokollführung in Strafsachen betroffen ist. Die im Wesentlichen gleichlautenden schriftlichen Verfügungen vom 22. Februar 1993 bzw. vom 27. Juli 1995 beschränken sich - was mit § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG in Einklang steht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 153 Rn. 22; aA LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 153 GVG Rn. 8) - auf die Übertragung der Befugnisse zur Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften sowie zur Ausführung von Benachrichtigungen, Zustellungen und Ladungen. Wie in der Begründungsschrift dargelegt, ergeben sich auch weder aus den Auskünften des Präsidenten des Landgerichts Hannover noch sonst Anhaltspunkte für eine mündliche richterliche Eilmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GOV-Nds.
9
b) Indes verhält sich die Begründungsschrift nicht zu einer möglichen formlosen Entscheidung der Geschäftsleitung des Landgerichts Hannover, die Justizangestellten S. und H. mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch in der Hauptverhandlung in Strafsachen zu betrauen.
10
aa) Nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG können der Bund und die Länder bestimmen , dass mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch eine Person betraut werden kann, welche die in den Absätzen 2 oder 3 beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, aber in dem ihr zu übertragenden Aufgabengebiet einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch eine Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. Zwar ist der Erwerb der Eigenschaft eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle danach - ebenso wie nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 - an die konkrete Betrauung der Person mit entsprechenden Aufgaben geknüpft. Eine besondere Form hierfür sieht § 153 GVG aber in keinem dieser Fälle vor; die Betrauung kann vielmehr stets auch formlos geschehen, insbesondere mündlich ausgesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 -1 StR 24/10, BGHR GVG § 153 Abs. 5 Betrauung 1, Rn. 8; Kissel/Mayer aaO Rn. 19; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl., § 153 GVG Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 153 GVG Rn. 19, 21; jeweils mwN). Auch auf der Grundlage eines formlosen, auf die Übertragung eines entsprechenden Aufgabenkreises gerichteten Willensakts der Gerichts- oder Justizverwaltung erwirbt die Person deshalb (insoweit) uneingeschränkt die Eigenschaft eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Dass § 9 Abs. 1 Satz 2 GOV-Nds demgegenüber auf eine Einengung des Begriffs der Betrauung im Sinne von § 153 GVG abzielt und die Forderung nach Schriftlichkeit nicht lediglich als Ordnungsvorschrift zur Herstellung von Rechtsklarheit , sondern als konstitutives Element wirksamer Bestellung begreift, wird schon nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte Landesrecht oder - wie hier - eine Verwaltungsvorschrift Tatbestandsmerkmale des § 153 GVG inhaltlich ohnehin nicht modifizieren. Die Öffnungsklausel des § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG stellt es lediglich frei, eine Rechtsgrundlage für die Betrauung anderer als der in Absätzen 2 und 3 genannten Personen zu schaffen (vgl. Kissel/Mayer aaO Rn. 22).
11
bb) Da hiernach eine dem Tätigwerden vorangegangene (BGH aaO, Rn. 6) formlose Entscheidung der Geschäftsleitung des Landgerichts Hannover, die Justizangestellten S. und H. mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch in der Hauptverhandlung in Strafsachen zu betrauen, der Rüge den Boden entzöge, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, hierzu vorzutragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies überspannt nicht die Anforderungen an den Revisionsvortrag. Der Beschwerdeführer hätte auch zu dieser Frage ohne Weiteres noch eine Erklärung des Präsidenten des Landgerichts Hannover einholen können. Nahe gelegen hätte dies schon deshalb, weil bereits die mitgeteilte erste Auskunft vom 20. August 2014 zur Annahme einer formlosen Beauftragung geradezu drängte. Danach waren beide Justizangestellte einer Service-Einheit zugewiesen, in der die Mitübernahme der Protokollführung jedenfalls wünschenswert ist (Anlage 1 zu den GOV-Nds). Beide wurden zudem schon in der Vergangenheit regelmäßig als Protokollführerinnen in Hauptverhandlungen tätig; die erforderliche Qualifikation hat die Verwaltung nach eigener Aussage "durch umfassende Einarbeitung durch Beamte sichergestellt".
Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.

(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,

1.
wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2.
wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3.
wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.

(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.

(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.

(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,

1.
wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2.
wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3.
wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.

(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.

(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.