Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 ARs 54/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen :
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Oktober 2016 (2 VAs 61/16), vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16), vom 14. Oktober 2016 (2 VAs 67/16), vom 27. Oktober 2016 (2 VAs 72/16) sowie vom 14. und 18. November 2016 (2 VAs 7/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Oberlandesgericht Celle hat mit den oben genannten Beschlüssen eine Vielzahl von Anträgen der Beschwerdeführerin – überwiegend als unzulässig – verworfen (Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG, Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge, Anträge gemäß § 172 StPO, Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts).
- 2
- Gegen keinen dieser Beschlüsse hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
- 3
- Gleichwohl hat die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben gegen die genannten Beschlüsse Rechtsbeschwerden, teilweise durch zusätzliche, wiederum gleichlautende Schreiben zudem „Nichtzulassungsbeschwerden“ er- hoben.
- 4
- 2. Die (Rechts-)Beschwerden sind unstatthaft, da der Rechtsweg jeweils erschöpft ist.
- 5
- Soweit das Oberlandesgericht mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16) Anträge der Beschwerdeführerin nach § 172 StPO verworfen hat, gibt es dagegen kein gesetzlich zugelassenes Rechtsmittel. Im Übrigen sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat. Eine „Nichtzulassungsbe- schwerde“ ist gesetzlich nicht eröffnet.
- 6
- 3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat eine aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm verworfen (5 AR [Vs] 5/17). Darüber hinaus liegen ihm weitere Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor.
- 7
- Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Entsprechendes gilt, soweit die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerden als „Nichtzulassungsbeschwerden“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnet.
- 8
- 4. Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher
moreResultsText
Annotations
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.