Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2018 - 2 VAs 25/18

published on 12/04/2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2018 - 2 VAs 25/18
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Tenor

1. Der Verpflichtungsantrag des ... vom 20.10.2016 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.10.2016 wird verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird auf 500, - EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 erhob ... beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage und stellte zugleich einen Antrag nach § 123 VwGO, das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, zu verpflichten,
„Eingaben des Klägers sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden sowie Verleumdungen nach dem Muster des letzten Absatzes des beigefügten Bescheids vom 14.10.2016 - 6 Zs 1249/16 - unter Androhung der gesetzlichen Zwangs- und Ordnungsmittel zu untersagen“.
Der beigefügte Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe betraf eine Anzeigesache der Staatsanwaltschaft Y gegen einen Oberstaatsanwalt und einen Ersten Staatsanwalt, denen der Antragsteller eine Strafvereitelung im Amt zur Last legte. Die Staatsanwaltschaft Y hatte der Strafanzeige mit Verfügung vom 24.05.2016 mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gab in dem Bescheid vom 14.10.2016 - 6 Zs 1249/16 - der Beschwerde des Antragstellers ebenfalls keine Folge. Im letzten Absatz des Bescheids wurden folgende Ausführungen gemacht:
„In der jüngeren Vergangenheit haben Sie eine Vielzahl von Strafanzeigen sowie Beschwerden und sonstige Eingaben angebracht, die sich nach Prüfung ausnahmslos als unbegründet und in ihrem Gesamtzusammenhang und in ihrer Häufung als rechtsmissbräuchlich erwiesen haben. Ich weise darauf hin, dass künftig in den vorliegenden und allen damit zusammenhängenden Sachen etwaige weitere Strafanzeigen, Beschwerden und sonstige Eingaben zur Kenntnis genommen und geprüft werden, Sie jedoch hierauf - sollten Ihre etwaigen weiteren Eingaben kein neues und erhebliches Vorbringen enthalten - keinen Bescheid mehr erhalten werden.“
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.12.2017 - 3 K 6493/16 - wurde der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich in der Sache „wohl in erster Linie um ein Klageerzwingungsverfahren handele; jedenfalls sei kein Bezug zum Verwaltungsrecht erkennbar. Nach § 172 StPO sei das Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig.“
Nach dem rechtlichen Hinweis des Senats, dass es sich um einen Antrag im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG handeln dürfte, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Zuschrift vom 09.03.2018, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Der Antragsteller erhielt hierzu rechtliches Gehör; er nahm mit - als „Gehörsrüge“ bezeichnetem - Schreiben vom 26.03.2018 zu den Ausführungen Stellung.
II.
Der Antrag des ... vom 20.10.2016 ist - entsprechend § 300 StPO - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG auszulegen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wendet sich der Antragsteller allerdings ersichtlich (nur) gegen den letzten Absatz des Bescheides (Bescheidlosstellung bzw. sogenannte „Verschweigensklausel“), nicht hingegen gegen die im konkreten Fall getroffene Sachentscheidung als solche. Bezüglich Letzterer wäre der Antrag ohnehin unzulässig, da er weder den inhaltlichen Anforderungen genügte noch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde (vgl. § 172 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Der Antrag ist teils als unzulässig, teils als unbegründet zu verwerfen. Der Senat geht bei der Auslegung der angegriffenen Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft - zugunsten des Antragstellers, bei dem offensichtlich ein entsprechendes Verständnis vorliegt, - davon aus, dass sich das Absehen von einer Verbescheidung nicht ausschließlich auf Eingaben u.a. im Zusammenhang mit dem Verfahren 6 Zs 1249/16 beziehen, sondern darüber hinaus auch allfällige weitere Verfahren betreffen sollte. Wenngleich der Wortlaut für eine enge Auslegung sprechen dürfte („...in den vorliegenden und allen damit zusammenhängenden Sachen...“ [Unterstreichung durch den Senat]), war die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht geboten, da der Antrag auch bei weiter Auslegung zu verwerfen war.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Mitteilung - gegebenenfalls - auf sonstige Verfahren beziehen sollte; es kann dabei dahinstehen, ob es bereits an einer unmittelbaren Rechtsverletzung fehlt oder jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
10 
Nach der Rechtsprechung sind zunächst Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft, d. h. auf die Einleitung, Durchführung und Gestaltung des Ermittlungsverfahrens und des Verfahrens vor Gericht gerichtete Tätigkeiten, nicht als dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG unterworfen anzusehen, da die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen solche Maßnahmen zu wehren oder deren Überprüfung zu erreichen, in der Verfahrensregelung der Strafprozessordnung abschließend enthalten sind (KK-StPO/Mayer, 7. Aufl. 2013, § 23 EGGVG Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 23 EGGVG Rn. 9; jew. mwN).
11 
Vorliegend ist jedoch die besondere Konstellation gegeben, dass sich - bei weiter Auslegung - die Verschweigensklausel nicht ausschließlich auf das in Rede stehende Verfahren bezöge, sondern auch künftige weitere Eingaben in anderen Verfahren erfasste. Aufgrund dessen dürfte es sich um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG handeln (so OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2013 - 1 VAs 6/12 -, juris [betrifft ebenfalls den Fall einer Bescheidlosstellung]). Ungeachtet dessen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG gleichwohl unzulässig. Dem Antragsteller steht nämlich auch in solchen Fällen, in denen die Generalstaatsanwaltschaft von einer förmlichen Verbescheidung absieht, aus Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geboten (BVerfG NJW 2017, 3141) jeweils der Rechtsweg nach §§ 171, 172 StPO offen (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - 5 AR (VS) 29/13 -, juris [„fehlende Unmittelbarkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers“]; OLG Frankfurt NJW 2011, 691, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 253, juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 172 Rn. 6; KK-StPO/Moldenhauer, aaO, § 172 Rn. 6; MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 25 a.E.; das OLG Sachsen-Anhalt, aaO, verhält sich zu dieser Frage nicht, obgleich die Sache ein allgemeines Absehen von einer förmlichen Verbescheidung betraf).
12 
2. Bezogen auf die Bescheidlosstellung im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft 6 Zs 1249/16 ist der Antrag unbegründet. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, welcher auch der Senat beitritt, kann die Staatsanwaltschaft in Fällen hartnäckiger und uneinsichtiger Querulanz auf die Erteilung eines Einstellungsbescheids verzichten. Ein solcher Fall liegt vor bei Strafanzeigen von amtsbekannten Querulanten, bei denen es sich um Wiederholungen eines bereits in einem früheren Verfahren als haltlos festgestellten Vorwurfs handelt oder bei so genannten Anzeigenserien (u.a. „Kettenanzeigen“), in denen immer neue Personen als Beschuldigte benannt werden, oder wenn erkennbar ist, dass die Strafjustiz lediglich sinnlos beschäftigt werden soll bzw. Anzeigen in besonders großer Zahl nachweislich nur die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden lahmlegen sollen. Ein Anzeigeerstatter hätte in einem solchen Fall seinen Anspruch auf einen Einstellungsbescheid verwirkt (OLG Sachsen-Anhalt, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171 Rn. 2; KK-StPO/Moldenhauer, aaO, § 171 Rn. 7; SSW-StPO/Sing/Vordermayer, 2. Aufl. 2016, § 171 Rn. 9; BeckOK StPO/Gorf, 29. Edition, Stand 01.01.2018, § 171 Rn. 7; HK-StPO/Zöller, 5. Aufl. 2012, § 171 Rn. 4; Kockel/Vossen-Kempkens NStZ 2001, 178; Franzheim GA 1978, 142; einschränkend: SK-StPO/Wohlers/Albrecht, 5. Aufl. 2016, § 171 Rn. 8; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl. 2007, § 171 Rn. 9; MüKoStPO/Kölbel, aaO, § 171 Rn. 6). Auch soweit eine enge Ansicht vertreten wird, besteht allerdings Einigkeit, dass jedenfalls in extremen Exzessfällen eine „endlose Verbescheidung“ nicht geboten ist. Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Hinweis ausdrücklich angemerkt, dass auch weiterhin sämtliche Eingaben u.a. des Antragstellers sachlich geprüft werden, sodass sie ihrer Verpflichtung einer inhaltlichen Bewertung, welche übereinstimmend als geboten erachtet wird, auch in Zukunft nach wie vor nachkommt.
13 
In anderen Fällen als Strafanzeigen ist in der Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass ein offenkundig rechtsmissbräuchliches Vorgehen keine obligatorische Tätigkeit der Gerichte bewirken muss. Beispielsweise muss ein potentieller Beschwerdeführer nicht zum Amtsgericht ausgeführt werden, um offenkundig unzulässige, weil überhaupt nicht statthafte Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen zu lassen (OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2017 - 20 Ws 94/17 -, juris).
14 
Letztlich hat der Gesetzgeber in der Rechtsordnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch ausdrücklich als solches anerkannt. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) missbräuchlich gestellt ist (vgl. anschaulich BVerfG, Beschluss vom 04.04.2018 - 2 BvR 412/18 -, juris [mehrere hundert offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellte Verfassungsbeschwerden und PKH- und Beratungshilfeanträge]).
15 
Beim Antragsteller, der im Übrigen auch den drei Strafsenaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe wohl bekannt ist, kommt hinzu, dass ihm sowohl der VII. Zivilsenat (Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZB 8/17) als auch der 2. Strafsenat (Beschluss vom 11.05.2017 - 2 ARs 290/16 u.a.) des Bundesgerichtshofs für künftige Fälle ein Absehen von einer Verbescheidung mitgeteilt haben; der 2. Strafsenat hatte in dem Beschluss über 53 (!) unzulässige Beschwerden des Antragstellers entschieden. Demzufolge wird auch vom Bundesgerichtshof eine solche Bescheidlosstellung grundsätzlich rechtlich anerkannt und angewendet. Vor diesem Hintergrund praktiziert auch der erkennende Senat seit längerer Zeit bei seinen Entscheidungen über Eingaben u.a. des Antragsstellers eine entsprechende Mitteilung.
III.
16 
Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht gegeben sind. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11 -, juris).
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten (§ 21 Abs. 1 GNotKG) liegen nicht vor.
18 
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG).
IV.
19 
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren eventuell eingehende weitere Schreiben des Antragstellers zwar inhaltlich geprüft werden. Sollten sich insoweit jedoch keine neuen rechtlich oder tatsächlich bedeutsamen Umstände ergeben, wird seitens des Senats keine Reaktion mehr erfolgen. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden, so dass anderen Rechtssuchenden nur verzögert Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.02.2016 - 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 - und vom 29.06.2010 - 1 BvR 2358/08; BGH, Beschlüsse vom 07.02.2017 - 5 AR (VS) 4/17 - und vom 11.05.2017 - 2 ARs 290/16 u.a. - [den Antragsteller betreffend]).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec
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published on 01/09/2011 00:00

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.