Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 15 ZB 13.2245

bei uns veröffentlicht am20.01.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 5 K 12.1588, 12.09.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 12. September 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Gemeinde beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS (Verbot der Fremdwerbung in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind), § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier beiderseits der Augsburger Straße) und § 4 Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien.

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind, unzulässig sind (diese Regelung gilt entsprechend für faktische Baugebiete, § 3 Abs. 2 WAS), ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Bereich unwirksam, weil insoweit keine ortsgestalterischen Gründe vorliegen würden, die den umfassenden Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, die Differenzierung u. a. nach der im Dorfgebiet zulässigen Hauptnutzungsart Wohnen sei zulässig und geboten, um einen angemessenen Schutz der jeweils überwiegenden Nutzungsart zu gewährleisten und sei auch aus ortsgestalterischen Gründen zur Wahrung des Ortsbilds und ländlichen Charakters notwendig, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen (auch) Normen des Bauordnungsrechts in gewissem Umfang notwendig auf die jeweilige Art des Baugebiets und damit auf den planungsrechtlichen Zweck abstellen, der mit Ausweisung bestimmter Baugebiete verbunden ist. Eine solche Anknüpfung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ziel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, nach Möglichkeit nur mit dem Charakter des Baugebiets vereinbare Vorhaben zuzulassen (grundlegend BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BVerwGE 40, 94 [98] m. w. N.). Gegen die Anknüpfung der Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS an das Vorliegen eines Dorfgebiets ist deshalb in kompetenzrechtlicher Sicht im Grundsatz noch nichts einzuwenden. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen jedoch nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss aber seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Daran fehlt es in Dorf- oder Mischgebieten. Da die Eigenart des Mischgebiets (§ 6 BauNVO), sein Baugebietscharakter also, durch eine Mischung unterschiedlicher Funktionen geprägt ist, weil die Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinanderstehen, fehlt es voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen. Deshalb lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen im Mischgebiet keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und damit nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Für Dorfgebiete gilt seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) nichts anderes. Dienten Dorfgebiete nach Maßgabe der Baunutzungsverordnungen 1962, 1968 und 1977 noch „vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“, so dienen sie seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung von 1990 auch der „Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO in den jeweiligen Fassungen). Dorfgebiete weisen (seither) schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 - 4 B 200/95 - NVwZ-RR 1996, 251; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 285/95 - juris Rn. 6, „ländliches Mischgebiet“; vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49).

Die an das Vorliegen eines Dorfgebiets anknüpfende Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS erweist sich auch nicht deswegen als wirksam, weil das Verbot der Fremdwerbung nur für solche Dorfgebiete Anwendung findet, „die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“. Der Charakter eines Dorfgebiets hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris Rn. 5). Deshalb sind im Dorfgebiet allgemein zulässige Anlagen der Fremdwerbung auch in solchen Dorfgebieten funktionsgerecht, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind. Denn (auch) der Gebietscharakter eines Dorfgebiets bleibt durch die Mischung unterschiedlicher Funktionen bestimmt. Ob anderes für „Teile eines Dorfgebiets“ gelten kann, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind (in diese Richtung BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 7, Mischgebiet), kann dahinstehen, weil sich die Regelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS nicht auf Teile eines Dorfgebiets bezieht, sondern flächenhaft auf das gesamte (überwiegend von Wohnen geprägte) Dorfgebiet, also auch auf dessen Teilbereiche, die nicht überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, der weitreichende Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung lasse sich nicht mit dem in § 5 Abs. 1 BauNVO geregelten, grundsätzlich gleichwertigen Nebeneinander der drei Hauptnutzungen im Dorfgebiet vereinbaren.

bb) Erweist sich demnach das Anknüpfen des Verbots von Anlagen der Fremdwerbung an „Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“ als unzureichend, um das von der Beigeladenen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfolgte bauordnungsrechtliche Gestaltungsziel zu rechtfertigen, so bedarf es sonstiger „ortsgestalterischer Gründe“, um den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung zu begründen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll.

(1) Soweit in der Zulassungsbegründung auf den zulässigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung in Wohngebieten zur Wahrung des Ortsbildes und ländlichen Charakters abstellt wird, kann diese Erwägung nach dem zuvor Gesagten nicht auf ein generalisierendes bauordnungsrechtliches Verbot von Anlagen der Fremdwerbung für Dorfgebiete, in denen das Wohnen überwiegt, übertragen werden. Dabei kann - wie bereits ausgeführt wurde - dahingestellt bleiben, ob ein Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung „dort, wo das Wohnen überwiegt“ zulässig wäre. Denn eine solche Regelung enthält die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht. Sie schließt Anlagen der Fremdwerbung nicht in den Bereichen eines Dorfgebiets aus, in denen die Wohnnutzung überwiegt, sondern flächenhaft für das gesamte Dorfgebiet, wenn dieses durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist.

(2) Die Bezugnahme auf den allgemein „ländlichen Charakter“ und die „dörfliche Tradition“, denen eher aus dem städtischen Umfeld gewohnte großformatige Werbeanlagen entgegenwirken würden, reicht nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen. Versteht man die Begriffe „ländlich“ und „dörflich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896). Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen nicht entnehmen.

b) § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS, wonach Anlagen der Fremdwerbung in den in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten Bereichen unzulässig sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich zwischen dem Kreisverkehr im Süden bis zur Einmündung der westlich verlaufenden A. Straße unwirksam, weil keine ortsgestalterischen Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung vorliegen würden, die den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Begründung der Werbeanlagensatzung auf die städtebaulichen Sanierungsziele der Beigeladenen verweise und nicht nur die Denkmäler und den historischen Ortskern, sondern auch für die Ortseinfahrten bzw. Ortsausfahrten die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit darlege, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht geht umfassend auf das in der Begründung der Werbeanlagensatzung genannte Ergebnis der Überprüfung ortsgestalterischer Gründe durch die Beigeladene ein, die „in Abstimmung mit den Zielvorgaben der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Gemeindegebiet erfolgte“, verneint aber das Vorliegen ortsgestalterischer Gründe aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. Danach seien etwa die in der Satzungsbegründung genannten schutzwürdigen Denkmäler deutlich in Richtung Norden vom Baugrundstück abgesetzt; die nächstgelegene Pfarrkirche befinde sich bereits 250 m vom Werbeanlagenstandort entfernt. Eine schutzbedürftige und schutzwürdige Ortskernlage sei im maßgeblichen Bereich, der den Charakter einer Ausfall- bzw. Einfallstraße aufweise, nicht feststellbar.

bb) Soweit eingewandt wird, der Ortseingangs- und Ortsausgangsbereich sei von der Beigeladenen gerade nicht nur aufgrund seiner Beziehung zum Ortskern, sondern aus eigenen Gründen für schützenswert erkannt worden, werden keine „ortsgestalterischen Gründe“ bezeichnet, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines „unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes“, der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks „der ursprünglichen Ländlichkeit“ für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.). Auch die Erwägung der Beigeladenen, auf die Entfernung vom (hier: schützenswerten) Ortskern und die direkte Sichtachse komme es nicht an, weil der Ort ein einheitliches Bild abgeben und nicht von extremen Kontrasten geprägt werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung - wie hier - Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Dementsprechend hat die fachgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet, dass an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen ist. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.

c) § 4 Abs. 6 WAS, wonach Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS (hier: Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind sowie die in der Anlage zur Satzung markierten Bereiche) zudem bestimmten Größen- und sonstigen Gestaltungsanforderungen unterworfen sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Bereich unwirksam, weil auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs erforderlich sei, woran es fehle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, Ziel der Regelung sei es, in den Bereichen, in denen Anlagen der Fremdwerbung zulässig seien, die Größe und Gestaltung so zu beschränken, dass sie sich in das Ortsbild einfügten, trifft in der Sache nicht zu. § 4 Abs. 6 WAS regelt die Größe und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS definierten Gebiete. Innerhalb der so bezeichneten Gebiete sind Fremdwerbeanlagen nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unzulässig.

bb) Hiervon ausgehend betrifft die Regelung des § 4 Abs. 6 WAS in erster Linie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung auch in schützenswerten und von Denkmälern geprägten Lagen etwa im Bereich des Ortskerns zulässig bleiben. Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht halte es offenbar für notwendig, dass die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Ortsbereichen, die nicht von offensichtlich erhaltenswerten Denkmälern oder historischen Ortskernen geprägt seien, im Strengbeweisverfahren festgestellt werden müsse und nur so gerechtfertigt werden könne, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Beschränkung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also die Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die Werbeanlagensatzung sei im Hinblick auf fehlende Differenzierungen und nicht ausreichende ortsgestalterische Gründe im maßgeblichen Bereich unwirksam. Dies ist nicht zu beanstanden.

e) Die Rechtsansicht der Beigeladenen, Gestaltungssatzungen nach Art. 81 BayBO seien ein wichtiges und grundsätzlich zulässiges Instrument zur Umsetzung von Sanierungszielen, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, „ob vor dem Hintergrund des Zwecks des Art. 81 BayBO und des städtebaulichen Sanierungsrechts tatsächlich so strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können“, enthält ebenso wenig eine konkrete Rechtsfrage wie der Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidungsgründe maßgeblich auf die strengen Anforderungen an die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der von der Satzung erfassten Gebiete. Die Darlegungen der Beigeladenen lassen vermissen, welche konkreten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 15 ZB 13.2245

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2015 - 15 ZB 13.1896

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 1 ZB 12.1614

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 15 ZB 13.2245.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - 9 B 15.1278

bei uns veröffentlicht am 14.09.2018

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. März 2015 - W 4 K 14.1137 - wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostene

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 11 K 14.5806

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2014 verpflichtet, die unter dem 5. April 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Di

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.177

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2018 - 9 B 13.2616

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. März 2013 – W 4 K 12.932 – wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Darlegungen der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.

1. Soweit die Klägerin vorträgt, Inhalt, Umfang und räumliche Reichweite der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen ließen sich nicht eindeutig feststellen, da ein faktisches Mischgebiet vorliege, dessen „Anfang und Ende“ nicht klar erkennbar sei, führt dies nicht dazu, dass die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen (s. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) wegen Unbestimmtheit nichtig wäre.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl im Verwaltungsrecht (BVerwG, U. v. 16.6.1994 - 4 C 2/94 - BVerwGE 96, 110; VGH BW, U. v. 28.7.1994 - 5 S 2467/93 - NVwZ 1995, 402) als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (BGH, B. v. 15.3.1996 - 3 StR 506/95 - BGHSt 42, 79) zur Frage des aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Erfordernisses angemessener Bestimmtheit von Normen, dass der Normgeber zwar gehalten ist, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, B. v. 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104/114). Er verfügt aber, wenn er vor der Frage steht, ob er in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins Einzelne gehend fasst, über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabung seine Entscheidung beeinflussen dürfen (BVerfG, B. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89/137). Insgesamt genügt es, wenn die Betroffenen die Rechtslage an Hand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Verfassungsrechtlich geboten ist demnach nicht eine Bestimmtheit „um jeden Preis“, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung in der Weise ausreichende Bestimmtheit, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden und Gerichte ausschließt (BVerwG, U. v. 16.6.1994 a. a. O.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze verletzt die zur Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs in § 3 Nr. 1 der Werbeanlagensatzung verwendete Formulierung „in Mischgebieten (§ 6 BauNVO), wenn das Mischgebiet durch Wohnnutzung geprägt ist“ sowie die in § 3 Nr. 2 der Satzung enthaltene Verweisung auf § 34 Abs. 2 BauGB nicht den Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der genannten Rechtsprechung ist auch die Bezugnahme auf den Rechtsbegriff des Bauplanungsrechts „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zur Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs einer (Baumschutz) Satzung ausreichend bestimmt (BVerwG, U. v. 16.6.1994 a. a. O.; BGH, B. v. 15.3.1996 a. a. O.). Danach ist der mit dieser Formulierung erfasste räumliche Bereich in aller Regel und in der weit überwiegenden Zahl der Anwendungsfälle ohne weiteres aufgrund der Siedlungsstruktur erkennbar. Lediglich in Grenzfällen können sich im Einzelfall Auslegungsschwierigkeiten ergeben, die jedoch - ggf. durch Rücksprache bei der Gemeinde oder Einholung von Rechtsrat - behoben werden können. Nach alledem können - erst recht - die Gebietskategorien des Bauplanungsrechts zur näheren Bestimmung der Bereiche, in denen Fremdwerbung ausgeschlossen ist, verwendet werden. Diesem Erfordernis entspricht die von der Beigeladenen verwendete Formulierung, dass unter bestimmten Voraussetzungen in Mischgebieten, wenn das Mischgebiet durch Wohnnutzung geprägt ist, Fremdwerbung ausgeschlossen ist. Dass die Beigeladene im vorliegenden Fall das Werbeverbot nur auf Mischgebiete, soweit das Wohnen überwiegt, beschränkt, entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Verbot in einer Ortssatzung, durch das die Werbung mit (Großflächen-)Werbetafeln in Mischgebieten generell verboten wird, gegen Art. 14 GG verstößt (BVerwG, U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94).

2. Auch der Vortrag der Klägerin, ein Mischgebiet müsse durch Wohnnutzung und nicht störende gewerbliche Betriebe, die sich in etwa im Gleichgewicht halten müssten, geprägt sein, auch sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich eine Aufgliederung des Mischgebiets in wohnliche und gewerbliche Bereiche als unzulässig angesehen worden, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Hieraus folgt die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe (BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207). Erforderlich ist damit eine quantitative und qualitative Durchmischung des Mischgebiets mit Wohn- und Gewerbenutzung. Eine generelle Trennung von Wohnnutzung und der nach § 6 Abs. 1, 2 BauNVO zulässigen sonstigen, insbesondere der gewerblichen Nutzung, ist deshalb (für Bebauungspläne) auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO grundsätzlich unzulässig. Vielmehr muss ein Mischgebiet begriffsnotwendig auch durch eine Wohnnutzung geprägt sein.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein Mischgebiet nicht überwiegend durch Wohnnutzung geprägt werden dürfe und damit ein solches unter Zugrundelegung der Satzungsdefinition begrifflich gar nicht vorliegen könne, kann eine solche Interpretation ohne weiteres durch Auslegung der Nr. 3.1 der Werbeanlagensatzung überwunden werden. Die Beigeladene will - offensichtlich - das Werbeverbot nur in denjenigen Teilen eines Mischgebiets zur Geltung bringen, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Möglichkeit einer solchen überwiegenden Prägung durch das Erfordernis der Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der beiden Hauptnutzungsarten im Mischgebiet nicht ausgeschlossen. Dieses Erfordernis verlangt nämlich nicht, dass die Hauptnutzungsarten zu genauen oder annähernd gleichen Teilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind (BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 m. w. N.). Auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zur Zulässigkeit nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten im Mischgebiet geht selbst davon aus, dass Teile eines Mischgebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sein können; dann muss aber auch für die Wohnnutzung die Möglichkeit der überwiegenden Prägung gelten.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es wurde davon abgesehen, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat und ihr deshalb keine nennenswerten Kosten entstanden sind (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Das Verwaltungsgericht hat den ursprünglich in Höhe von 10.000,- Euro zu hoch festgesetzten Streitwert nachträglich durch Beschluss vom 23. Juli 2012 auf 5.000,- Euro reduziert. Eine Streitwertänderung durch den Senat war deshalb nicht mehr veranlasst.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 31. Juli 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der beigeladene Markt beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) des Beigeladenen in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier u. a. beiderseits der Staatsstraße), § 4 Abs. 4, Abs. 5 Spiegelstrich 2 und Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien. Ein genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden faktischen Mischgebiet entlang des in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten auskragenden Straßenbereichs sei gleichermaßen unzulässig wie die unterschiedslose Geltung der Flächenbegrenzung für Werbeanlagen in diesem Bereich. Ortsgestalterische Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betreffenden Bereichs begründen könnten, bestünden nicht. Daran änderten auch die Bemühungen des Beigeladenen zur städtebaulichen Aufwertung der Ortseingänge und des Ortsbilds im Sanierungsgebiet nichts, u. a. weil eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO nicht geregelt werden könnten, aber auch weil allein die Lage in oder die Übereinstimmung mit einem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen Ausschluss von Werbeanlagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus genügten Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs zu begründen.

b) Der Beigeladene wendet ein, die Werbeanlagensatzung diene dem von ihm fortgeschriebenen Sanierungsziel, die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen auch in Orientierung am öffentlichen Straßenraum und zum Zweck seiner Aufwertung, insbesondere in den Ortseingangsbereichen und der Ortsmitte zu beschränken. Ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenabschnitts sei nicht durchgeführt worden und dies sei auch nicht Voraussetzung des Art. 81 BayBO. Allein die Verfolgung von Sanierungszielen im Rahmen eines auf Grundlage der §§ 136 ff. BauGB aufgestellten Sanierungskonzepts löse die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB (zur Aufstellung eines Bebauungsplans) nicht aus. Auch ortsgestalterische Ziele seien städtebauliche Ziele, die über eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO umgesetzt werden könnten. Nur weil der Anlass für die Maßnahme auf Grundlage einer Voruntersuchung nach § 140 BauGB ermittelt worden sei, bedeute dies nicht, dass damit die Wahl der Maßnahme auf die Möglichkeiten des Baugesetzbuchs beschränkt sei. Demgegenüber gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass Sanierungsziele in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ausschließlich mit den Mitteln des Baugesetzbuchs umgesetzt werden dürften. Gleichzeitig verlange das Verwaltungsgericht scheinbar ein Strengbeweisverfahren für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen die Werbeanlagen planungsrechtlich zulässig seien. Dies sei widersprüchlich und entspreche nicht der Systematik von Baugesetzbuch und Bayerischer Bauordnung. In der Begründung zur Werbeanlagensatzung habe der Beigeladene eindeutig klargestellt, welche ortsgestalterischen Ziele er mit der Festlegung der geschützten Bereiche verfolge und wie er diese ermittelt habe. Anlagen der Fremdwerbung würden dem beschlossenen Sanierungsziel in diesem sensiblen Bereich widersprechen, weil besonders der ländliche Charakter gefährdet werde, den auch ein Mischgebiet ausstrahlen könne. Die vorhandenen Betriebe sowie die zu ihnen gehörende Eigenwerbung störten den ländlichen Eindruck nicht, Fremdwerbung oder großflächige Werbeanlagen würde dagegen einen sehr viel städtischeren, technischeren Eindruck vermitteln, der im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem nahen Ortskern nicht gewünscht werde. Der Gesamteindruck des ländlichen Orts würde gestört werden und es entstünde der unerwünschte Eindruck von mehreren nicht richtig zusammengehörenden Ortsteilen. Dem entgegen zu wirken sei erklärtes Sanierungsziel und rechtfertige damit auch die Flächenbegrenzung.

c) Die Darlegungen des Beigeladenen lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO dient der Regelung des Baugestaltungsrechts, indem diese Vorschrift die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben ist ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dort gerechtfertigt, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.).

aa) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Ortstermins und anhand der gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass im Bereich des von den Verboten und Beschränkungen der Werbeanlagensatzung betroffenen Mischgebiets keine einheitliche städtebauliche Prägung ersichtlich oder ortsgestalterische Elemente erkennbar seien, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung begründen könnten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Das in der Begründung zur Werbeanlagensatzung des Beigeladenen in Bezug genommene Planungskonzept zur Verbesserung der Gestaltung der Ortseingänge und für den Innerortsbereich lässt für den hier in Rede stehenden Bereich des faktischen Mischgebiets keine handgreiflichen ortsgestalterischen Gründe erkennen, die den Ausschluss von oder die festgelegte Flächenbegrenzung für Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Insbesondere soweit der Beigeladene auf den ländlichen Charakter bzw. ländlichen Eindruck des Gebiets abstellt (vgl. auch Begründung zu § 3 WAS), reicht diese formelhafte Umschreibung der Umgebung für sich nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen oder zu beschränken. Versteht man den Begriff „ländlich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, wie dies auch der Zulassungsbegründung zu entnehmen ist, worin der Fremdwerbung ein städtischer, technischer Eindruck beigemessen wird, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu. Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen des Beigeladenen nicht entnehmen.

Soweit der Beigeladene auf die Erhaltung des historischen Ortskerns hinweist, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass vom Aufstellungsort der beantragten Werbeanlage keine direkte Sichtachse zum Ortskern oder zur Kirche in der Ortsmitte bestehe, weil die Straße O. einen leichten Kurvenverlauf aufweise. Davon abgesehen erfolge die Aufstellung der Werbeanlage in Fahrtrichtung außerorts. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

bb) Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit dem Ziel der Gestaltung der Orteingänge oder des Ortsbildes bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO, wie der vorliegenden Werbeanlagensatzung, nicht geregelt werden könnten, ist weder entscheidungserheblich noch ernstlich zweifelhaft.

Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5). Daran fehlt es. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht allein darauf abgestellt, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme, die bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, nicht in einer Ortsgestaltungssatzung geregelt werden könne. Unabhängig davon hat es auch erwogen, dass allein die Lage im oder die Übereinstimmung mit dem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen zu rechtfertigen, und dass Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht genügten, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs, die hier nicht ersichtlich sei, zu begründen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515 - juris Rn. 6).

Davon abgesehen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass in einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme enthaltene bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe nicht in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO beruhenden Werbeanlagensatzung geregelt werden können. Mit dem Zusatz „aus ortsgestalterischen Gründen“, der durch das Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) in den Gesetzestext aufgenommen wurde, hat der bayerische Landesgesetzgeber die Abgrenzung zum Bauplanungsrecht ausdrücklich verdeutlicht (LT-Drs. 15/7161 S. 73). Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ermächtigt deshalb nur zu baugestalterischen Regelungen, die Teil des Bauordnungsrechts sind; auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann keine Städtebaupolitik betrieben werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 85 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136, 141). Dass die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall zum Vorliegen städtebaulicher Missstände führen, zugleich den Erlass baugestalterischer Satzungen rechtfertigen können, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Auf den vorliegenden Fall bezogen bestehen indes für den maßgeblichen Bereich auch unter Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Voruntersuchung keine ortsgestalterischen Gründe i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung oder deren Beschränkung nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen rechtfertigen könnten.

cc) Der Einwand, das Verwaltungsgericht verlange ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenzugs bzw. für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen (Fremd-) Werbeanlagen bauplanungsrechtlich zulässig seien, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also der Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die sehr weite Einbeziehung der Haupteinfallstraßen ohne Abstufung nach Straßenzügen und deren Gebietstypus verstoße gegen Art. 81 BayBO; eine herausragende Bedeutung der Ortsdurchfahrt über den sehr weiten Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung weg vom Ortskern, die die fehlende Differenzierung rechtfertigen könnte, sei vorliegend nicht gegeben (Rn. 53 d. UA). Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Behauptung, das Verwaltungsgericht tendiere dazu, für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in faktischen Gebieten nach der BauNVO, in denen solche Anlagen grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig seien, einen Beweis im Strengbeweisverfahren zu verlangen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage eines Ortstermins festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Eine Beweisführung wurde dem Beigeladenen oder dem Beklagten nicht abverlangt. Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Differenzierung der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen nach dem Gebietstypus und nach Straßenzügen bemängelt, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc). Im Übrigen ist es nicht unangemessen, dem Satzungsgeber die Darlegung spezifischer baugestalterischer Gründe abzuverlangen, die ein Verbot i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im konkreten Fall rechtfertigen können.

b) Die Frage, ob die Umsetzung eines Sanierungsziels über eine örtliche Bauvorschrift zulässig ist, ist nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war und sich diese Rechtsfrage auch im Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb).

Die gestellte Rechtsfrage wäre im Übrigen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt. Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.